Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 2. Die Bestimmungen<br />
sind im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 2 und ergänzt diese um<br />
eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
(BAuA) zu informieren. Diese Information ist notwendig, damit die BAuA ihrerseits<br />
schnellstmöglich nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 31 die Öffentlichkeit über das Produktsicherheitsportal informieren<br />
kann. Außer<strong>de</strong>m gehen damit <strong>de</strong>r BAuA wertvolle Informationen zu, die sie zur Erfüllung ihres<br />
wissenschaftlichen Auftrags (vgl. § 32 Absatz 1) benötigt. Bei dieser Informationspflicht ist zu berücksichtigen,<br />
dass <strong>de</strong>r BAuA über das elektronische Informationssystem „Business Application“ <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Kommission bzw. über das Rückrufportal solche Informationen auch direkt von <strong>de</strong>n betroffenen<br />
Wirtschaftsakteuren zugehen. Ist dies nachweislich <strong>de</strong>r Fall, kann eine zusätzliche Information<br />
durch die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> entfallen. Die Bestimmungen sind insgesamt im Sinne besserer<br />
Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />
Zu Absatz 5:<br />
Absatz 5 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen Absatz 3. Die Bestimmungen sind im<br />
Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 7 (CE-Kennzeichnung):<br />
§ 7 übernimmt inhaltlich die Regelungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6. Einige Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6<br />
können entfallen, da sie in Artikel 30 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthalten sind, die in<br />
Deutschland unmittelbar gilt. Dafür wer<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG (Artikel<br />
R12) aufgenommen.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 7 zur CE-Kennzeichnung ergänzen die in <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008<br />
enthaltenen allgemeinen Grundsätze. Absatz 1 weist im Sinne von Rechtsklarheit auf die unmittelbare<br />
Geltung <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hin.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 Nummer 1 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6 Absatz 1 und passt sie<br />
redaktionell an. Mit <strong>de</strong>r Nummer 2 wird nunmehr im <strong>ProdSG</strong> auch <strong>de</strong>r Fall geregelt, dass ein Produkt<br />
ohne die erfor<strong>de</strong>rliche CE-Kennzeichnung auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt wird. Diese Bestimmung war<br />
bisher in <strong>de</strong>n jeweiligen Rechtsverordnungen enthalten. Da sie jetzt „vor die Klammer gezogen“ wird,<br />
kann sie in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsverordnungen im Sinne schlanker Verordnungen entfallen.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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