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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 2. Die Bestimmungen<br />

sind im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 2 und ergänzt diese um<br />

eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

(BAuA) zu informieren. Diese Information ist notwendig, damit die BAuA ihrerseits<br />

schnellstmöglich nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 31 die Öffentlichkeit über das Produktsicherheitsportal informieren<br />

kann. Außer<strong>de</strong>m gehen damit <strong>de</strong>r BAuA wertvolle Informationen zu, die sie zur Erfüllung ihres<br />

wissenschaftlichen Auftrags (vgl. § 32 Absatz 1) benötigt. Bei dieser Informationspflicht ist zu berücksichtigen,<br />

dass <strong>de</strong>r BAuA über das elektronische Informationssystem „Business Application“ <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission bzw. über das Rückrufportal solche Informationen auch direkt von <strong>de</strong>n betroffenen<br />

Wirtschaftsakteuren zugehen. Ist dies nachweislich <strong>de</strong>r Fall, kann eine zusätzliche Information<br />

durch die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> entfallen. Die Bestimmungen sind insgesamt im Sinne besserer<br />

Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen Absatz 3. Die Bestimmungen sind im<br />

Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />

Zu § 7 (CE-Kennzeichnung):<br />

§ 7 übernimmt inhaltlich die Regelungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6. Einige Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6<br />

können entfallen, da sie in Artikel 30 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthalten sind, die in<br />

Deutschland unmittelbar gilt. Dafür wer<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG (Artikel<br />

R12) aufgenommen.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 7 zur CE-Kennzeichnung ergänzen die in <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008<br />

enthaltenen allgemeinen Grundsätze. Absatz 1 weist im Sinne von Rechtsklarheit auf die unmittelbare<br />

Geltung <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hin.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 Nummer 1 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6 Absatz 1 und passt sie<br />

redaktionell an. Mit <strong>de</strong>r Nummer 2 wird nunmehr im <strong>ProdSG</strong> auch <strong>de</strong>r Fall geregelt, dass ein Produkt<br />

ohne die erfor<strong>de</strong>rliche CE-Kennzeichnung auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt wird. Diese Bestimmung war<br />

bisher in <strong>de</strong>n jeweiligen Rechtsverordnungen enthalten. Da sie jetzt „vor die Klammer gezogen“ wird,<br />

kann sie in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsverordnungen im Sinne schlanker Verordnungen entfallen.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 51

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