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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 3 und Absatz 4:<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 4 Nummer 1, Absatz 4 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m<br />

bisherigen Absatz 4 Nummer 2. Der bisherige Absatz 4 wur<strong>de</strong> im Sinne besserer Verständlichkeit in<br />

zwei Absätze aufgelöst, die Bestimmungen wur<strong>de</strong>n sprachlich klarer gefasst.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 entspricht inhaltlich weitgehend <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 5. Die Verpflichtung, einen Hinweis<br />

mittels Schild zu geben, wur<strong>de</strong> zugunsten einer offenen Formulierung aufgegeben. Zukünftig hat <strong>de</strong>r<br />

Aussteller mehr Flexibilität hinsichtlich <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s zu geben<strong>de</strong>n Hinweises. Es liegt in seiner Verantwortung,<br />

die geeignete Form <strong>de</strong>s Hinweises auszuwählen. Ein Hinweis mittels Schild ist natürlich<br />

nach wie vor eine geeignete Möglichkeit.<br />

Zu § 4 (Harmonisierte Normen):<br />

§ 4 betrifft <strong>de</strong>n europäisch harmonisierten Produktbereich <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong>. Er bil<strong>de</strong>t die Vermutungswirkung<br />

harmonisierter Normen ab, die bisher in § 4 Absatz 1 Satz 2 GPSG geregelt ist. Dabei wer<strong>de</strong>n<br />

zwei Fälle erfasst: harmonisierte Normen, die Anfor<strong>de</strong>rungen aus Rechtsverordnungen zum <strong>ProdSG</strong> in<br />

Umsetzung europäischer Binnenmarktrichtlinien konkretisieren und harmonisierte Normen, die die<br />

allgemeine Sicherheitsfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Produktsicherheitsrichtlinie konkretisieren. Darüber hinaus enthält<br />

§ 4 <strong>ProdSG</strong> die Regelung hinsichtlich eines formellen Einwan<strong>de</strong>s gegen eine harmonisierte Norm.<br />

Diese war im bisherigen GPSG in § 9 Absatz 1 angelegt. Insoweit wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m neuen § 4 <strong>ProdSG</strong><br />

inhaltlich verbun<strong>de</strong>ne Bestimmungen an einer Stelle zusammengefasst.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 regelt <strong>de</strong>n Grundsatz, dass harmonisierte Normen ein geeignetes Instrument sind, die allgemeinen<br />

Produktanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 3 zu konkretisieren. Gleichzeitig wird durch das Wort „können“<br />

klargestellt, dass ihre Anwendung freiwillig bleibt.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 4 Absatz 1 Satz 2 (Vermutungswirkung<br />

harmonisierter Normen) und passt sie sprachlich an <strong>de</strong>n Artikel R8 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />

an.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Formeller Einwand gegen<br />

eine harmonisierte Norm) und passt sie sprachlich an <strong>de</strong>n Artikel R9 Absatz 1 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr.<br />

768/2008/EG an. Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> mel<strong>de</strong>t einen von ihr festgestellten Mangel in einer<br />

harmonisierten Norm an die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese bereitet <strong>de</strong>n<br />

formellen Einwand vor; sie holt in diesem Zusammenhang das Votum <strong>de</strong>r interessierten Kreise ein, in<strong>de</strong>m<br />

sie <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit beteiligt.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 49

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