Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu Absatz 3 und Absatz 4:<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 4 Nummer 1, Absatz 4 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m<br />
bisherigen Absatz 4 Nummer 2. Der bisherige Absatz 4 wur<strong>de</strong> im Sinne besserer Verständlichkeit in<br />
zwei Absätze aufgelöst, die Bestimmungen wur<strong>de</strong>n sprachlich klarer gefasst.<br />
Zu Absatz 5:<br />
Absatz 5 entspricht inhaltlich weitgehend <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 5. Die Verpflichtung, einen Hinweis<br />
mittels Schild zu geben, wur<strong>de</strong> zugunsten einer offenen Formulierung aufgegeben. Zukünftig hat <strong>de</strong>r<br />
Aussteller mehr Flexibilität hinsichtlich <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s zu geben<strong>de</strong>n Hinweises. Es liegt in seiner Verantwortung,<br />
die geeignete Form <strong>de</strong>s Hinweises auszuwählen. Ein Hinweis mittels Schild ist natürlich<br />
nach wie vor eine geeignete Möglichkeit.<br />
Zu § 4 (Harmonisierte Normen):<br />
§ 4 betrifft <strong>de</strong>n europäisch harmonisierten Produktbereich <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong>. Er bil<strong>de</strong>t die Vermutungswirkung<br />
harmonisierter Normen ab, die bisher in § 4 Absatz 1 Satz 2 GPSG geregelt ist. Dabei wer<strong>de</strong>n<br />
zwei Fälle erfasst: harmonisierte Normen, die Anfor<strong>de</strong>rungen aus Rechtsverordnungen zum <strong>ProdSG</strong> in<br />
Umsetzung europäischer Binnenmarktrichtlinien konkretisieren und harmonisierte Normen, die die<br />
allgemeine Sicherheitsfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Produktsicherheitsrichtlinie konkretisieren. Darüber hinaus enthält<br />
§ 4 <strong>ProdSG</strong> die Regelung hinsichtlich eines formellen Einwan<strong>de</strong>s gegen eine harmonisierte Norm.<br />
Diese war im bisherigen GPSG in § 9 Absatz 1 angelegt. Insoweit wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m neuen § 4 <strong>ProdSG</strong><br />
inhaltlich verbun<strong>de</strong>ne Bestimmungen an einer Stelle zusammengefasst.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 regelt <strong>de</strong>n Grundsatz, dass harmonisierte Normen ein geeignetes Instrument sind, die allgemeinen<br />
Produktanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 3 zu konkretisieren. Gleichzeitig wird durch das Wort „können“<br />
klargestellt, dass ihre Anwendung freiwillig bleibt.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 4 Absatz 1 Satz 2 (Vermutungswirkung<br />
harmonisierter Normen) und passt sie sprachlich an <strong>de</strong>n Artikel R8 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />
an.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Formeller Einwand gegen<br />
eine harmonisierte Norm) und passt sie sprachlich an <strong>de</strong>n Artikel R9 Absatz 1 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr.<br />
768/2008/EG an. Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> mel<strong>de</strong>t einen von ihr festgestellten Mangel in einer<br />
harmonisierten Norm an die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese bereitet <strong>de</strong>n<br />
formellen Einwand vor; sie holt in diesem Zusammenhang das Votum <strong>de</strong>r interessierten Kreise ein, in<strong>de</strong>m<br />
sie <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit beteiligt.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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