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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Nummer 26:<br />

Der Begriff „Verbraucherprodukte“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Er wur<strong>de</strong> sprachlich<br />

im Sinne besserer Verständlichkeit überarbeitet, inhaltlich hat er keine Än<strong>de</strong>rung erfahren.<br />

Zu Nummer 27:<br />

Der Begriff „Verwendungsfertig“ wur<strong>de</strong> inhaltsgleich aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen.<br />

Zu Nummer 28:<br />

Der Begriff „Vorhersehbare Fehlanwendung“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und an<br />

die jüngere EU-Rechtssetzung (Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG)<br />

angepasst.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrage <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates:<br />

Die EU-Rechtsetzung im Bereich <strong>de</strong>r Produktsicherheit (Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Spielzeug-Richtlinie,<br />

Maschinen-Richtlinie, allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie, usw.) kennt <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Fehlanwendung nicht,<br />

son<strong>de</strong>rn spricht von <strong>de</strong>r Verwendung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gebrauch. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 legt in Artikel 16<br />

fest, dass die Marktüberwachung sicher stellt, dass Produkte, die bei bestimmungemäßer Verwendung o<strong>de</strong>r bei<br />

einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die Gesundheit o<strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>r Benutzer<br />

gefähr<strong>de</strong>n können, vom Markt genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Novelle <strong>de</strong>s GPSG sollte für eine längst überfällige Korrektur <strong>de</strong>s ausschließlich im <strong>de</strong>utschen Produktsicherheitsrechts<br />

verwandten Begriffs <strong>de</strong>r "Fehlanwendung" genutzt wer<strong>de</strong>n. Dies wür<strong>de</strong> helfen, Unsicherheiten bei<br />

<strong>de</strong>n Wirtschaftsakteuren, aber auch im Vollzug abzubauen.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung übernimmt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 3) und<br />

ersetzt <strong>de</strong>n Begriff „Fehlanwendung“, <strong>de</strong>r ausschließlich im <strong>de</strong>utschen Produktsicherheitsrechts verwen<strong>de</strong>t wird,<br />

durch die für diesen Tatbestand im europäischen Recht verwen<strong>de</strong>te Definition. Insbeson<strong>de</strong>re legt jetzt auch die für<br />

diesen Gesetzentwurf maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in ihrem Artikel 16 diese Definition zugrun<strong>de</strong>.<br />

Dementsprechend wird im Rahmen <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Novellierung <strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsrechts<br />

die europaweite Begriffsvereinheitlichung im <strong>de</strong>utschen Recht verankert.<br />

Zu Nummer 29:<br />

Der Begriff „Wirtschaftsakteure“ ist ein Oberbegriff und fasst die Begriffe Hersteller, Bevollmächtigter,<br />

Einführer und Händler zusammen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />

765/2008.<br />

Zu Nummer 30:<br />

Der Begriff „Überwachungsbedürftige Anlagen“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Der<br />

Bezug in Satz 3 auf § 2 Absatz 2 <strong>de</strong>s Energiewirtschaftsgesetzes ist überholt. Er wur<strong>de</strong> durch einen allgemeinen<br />

Bezug auf das Energiewirtschaftsgesetz ersetzt. Im Übrigen entspricht die Definition wortgleich<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s bisherigen GPSG.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 47

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