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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

ten Fristen Einwän<strong>de</strong> erhoben haben. Eine Befugniserteilung kann <strong>de</strong>mnach im Anschluss an die Notifizierung<br />

keine rechtliche Relevanz mehr für die Tätigkeit als notifizierte Stelle haben.<br />

Zur korrekten Darstellung <strong>de</strong>s Verhältnisses von Befugniserteilung und Notifizierung ist <strong>de</strong>shalb die Reihenfolge<br />

in <strong>de</strong>r Begriffsbestimmung richtig zu stellen. Konsequenterweise ist auch die Regelung in § 15 <strong>ProdSG</strong>-E anzupassen.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r hier relevanten Thematik wird daher auf die Begründung <strong>de</strong>r Empfehlung zu<br />

§ 15 <strong>ProdSG</strong>-E verwiesen.<br />

Bezüglich <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>r notifizierten Stellen, die von einem an<strong>de</strong>ren Staat als solche <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, ist unter Buchstabe b die Ergänzung vorzunehmen, dass diese Notifizierung auch<br />

<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten gegenüber erfolgt (vgl. Artikel R13 in Anhang I <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG).<br />

Zu Nummer 21:<br />

Der Begriff „Notifizierung“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Im Gegensatz zur Erteilung einer Befugnis<br />

(Verwaltungsakt) han<strong>de</strong>lt es sich bei einer Notifizierung um eine schlichte Mitteilung an die Europäische<br />

Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Diese Mitteilungspflicht ist in <strong>de</strong>n europäischen<br />

Rechtsakten verankert.<br />

Zu Nummer 22:<br />

Der Begriff „Produkte“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Dort wur<strong>de</strong> er als Oberbegriff<br />

<strong>de</strong>finiert, <strong>de</strong>r die Menge <strong>de</strong>r technischen Arbeitsmittel und <strong>de</strong>r Verbraucherprodukte zusammenfasst.<br />

Da das <strong>ProdSG</strong> auf <strong>de</strong>n Begriff technische Arbeitsmittel im Sinne größerer Rechtsklarheit verzichtet (er<br />

wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Vergangenheit häufig mit <strong>de</strong>m Begriff Arbeitsmittel <strong>de</strong>r Betriebssicherheitsverordnung<br />

verwechselt), war <strong>de</strong>r Begriff Produkte als Oberbegriff hinfällig. Er wird nunmehr <strong>de</strong>finiert im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Artikels 15 Absatz 4 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als „Waren, Stoffe o<strong>de</strong>r Zubereitungen, die<br />

durch einen Fertigungsprozess hergestellt wor<strong>de</strong>n sind“. Mit dieser Definition wer<strong>de</strong>n alle Produkte<br />

erfasst, die bisher als technische Arbeitsmittel (Arbeitseinrichtungen, Geräte, Komponenten, Anlagen,<br />

etc.) o<strong>de</strong>r Verbraucherprodukte bezeichnet waren. Stoffe o<strong>de</strong>r Zubereitungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Produkt<strong>de</strong>finition<br />

zwar explizit genannt; für sie gibt es mit <strong>de</strong>r europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006<br />

(REACH) jedoch eine speziellere Rechtsvorschrift im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4. Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />

<strong>ProdSG</strong> kommen insoweit nur ergänzend zum Tragen.<br />

Zu Nummer 23:<br />

Der Begriff „Risiko“ wur<strong>de</strong> inhaltsgleich aus <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG übernommen.<br />

Zu Nummer 24:<br />

Der Begriff „Rücknahme“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />

Zu Nummer 25:<br />

Der Begriff „Rückruf“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 46

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