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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

verkehrbringen“ an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entfällt auch <strong>de</strong>r Terminus <strong>de</strong>s „wesentlich verän<strong>de</strong>rten<br />

Produktes“. Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Sachverhalts ist damit nicht verbun<strong>de</strong>n. Ein gebrauchtes<br />

Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verän<strong>de</strong>rt wird, wird auch zukünftig<br />

als neues Produkt angesehen. Siehe hierzu insbeson<strong>de</strong>re die europäische Interpretation in Nr.<br />

2.1 <strong>de</strong>s Leitfa<strong>de</strong>ns für die Umsetzung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m neuen Konzept und <strong>de</strong>m Gesamtkonzept verfassten Richtlinien:<br />

„Ein Produkt, an <strong>de</strong>m nach seiner Inbetriebnahme be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Verän<strong>de</strong>rungen mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Modifizierung<br />

seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung o<strong>de</strong>r Bauart vorgenommen wor<strong>de</strong>n sind, kann als neues Produkt<br />

angesehen wer<strong>de</strong>n.“ und auch die nationale Interpretation in <strong>de</strong>m Bund-Län<strong>de</strong>r- Papier „Wesentliche<br />

Verän<strong>de</strong>rung von Maschinen“ vom 7. September 2000 – Bun<strong>de</strong>sarbeitsblatt 11/2000 S. 35. Satz 2 wur<strong>de</strong><br />

inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt übernommen. Die Einfuhr eines Produkts - egal ob neu o<strong>de</strong>r gebraucht - in <strong>de</strong>n<br />

Europäischen Wirtschaftsraum wird <strong>de</strong>m Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleichgestellt. Dabei<br />

sind nur solche Einfuhren relevant, die <strong>de</strong>r Bereitstellung <strong>de</strong>s Produkts auf <strong>de</strong>m Markt o<strong>de</strong>r seiner<br />

Verwendung dienen.<br />

Zu Nummer 16 und Nummer 17:<br />

Die Begriffe „Konformitätsbewertung“ und „Konformitätsbewertungsstelle“ spielen im Kontext <strong>de</strong>r<br />

Beurteilung <strong>de</strong>r Sicherheit von Produkten eine wichtige Rolle. Sie sind für die mit <strong>de</strong>n GPSG-Verordnungen<br />

umgesetzten europäischen Richtlinien, aber auch für das GS-Zeichen und die zugelassenen<br />

Überwachungsstellen von zentraler Be<strong>de</strong>utung und wer<strong>de</strong>n daher neu aufgenommen. Sie entsprechen<br />

wortgleich <strong>de</strong>n Definitionen <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />

Zu Nummer 18 und Nummer 19:<br />

Die Begriffe „Marktüberwachung“ und „Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>“ sind im Kontext <strong>de</strong>r Geräteund<br />

Produktsicherheit von zentraler Be<strong>de</strong>utung und wer<strong>de</strong>n daher neu aufgenommen. Sie entsprechen<br />

<strong>de</strong>n Definitionen <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />

Zu Nummer 20:<br />

Der Begriff „Notifizierte Stelle“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Im bisherigen GPSG wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Begriff zugelassene<br />

Stelle als Oberbegriff für notifizierte Stellen und GS-Stellen verwen<strong>de</strong>t. Aus rechtssystematischen<br />

Grün<strong>de</strong>n wird im <strong>ProdSG</strong> auf <strong>de</strong>n Begriff zugelassene Stelle verzichtet. Daraus ergibt sich die<br />

Notwendigkeit, sowohl für GS-Stellen als auch für notifizierte Stellen eigenständige Begriffs<strong>de</strong>finitionen<br />

aufzunehmen.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />

Die in § 2 Nummer 20 <strong>ProdSG</strong>-E formulierte Definition <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>r notifizierten Stelle, spiegelt nicht das<br />

tatsächliche Verhältnis von Befugniserteilung und Notifizierung wi<strong>de</strong>r. Die Feststellung, dass eine Konformitätsbewertungsstelle<br />

die rechtliche Befähigung erhält, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben ausführen zu<br />

dürfen, steht am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Prozesses <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Kompetenz <strong>de</strong>r Stelle. In <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Beschluss<br />

768/2008/EG <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> zugewiesenen Aufgabentrias ist diese Bewertung zeitlich <strong>de</strong>r Notifizierung<br />

vorgelagert (nach erfolgreicher Notifizierung folgt sodann die Überwachung <strong>de</strong>r Stelle durch die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>). Eine Befugniserteilung nach erfolgter Notifizierung fin<strong>de</strong>t jedoch keine Grundlage in<br />

<strong>de</strong>n europarechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG. Dort sieht Anhang I, Artikel R23 Absatz 5 ausdrücklich<br />

vor, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Aufgaben einer notifizierten Stelle dann wahrnehmen<br />

darf, wenn we<strong>de</strong>r die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb <strong>de</strong>r näher bezeichne-<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 45

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