Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu Nummer 8:<br />
Der Begriff „Einführer“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
Zu Nummer 9:<br />
Der Begriff „ernstes Risiko“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und entspricht inhaltlich 1:1 <strong>de</strong>r Definition aus<br />
<strong>de</strong>r Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG. Die Bezeichnung „auch wenn das Risiko keine unmittelbare<br />
Auswirkung hat“ zielt dabei insbeson<strong>de</strong>re auf Risiken ab, die von chemischen Stoffen ausgehen<br />
können. Der mögliche gesundheitliche Scha<strong>de</strong>n (z.B. Krebserkrankung), <strong>de</strong>r von einem chemischen<br />
Stoff ausgeht, tritt oft erst mit einem erheblichen Zeitverzug ein. Der zeitliche Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns (sofort<br />
o<strong>de</strong>r erst Jahre später) spielt bei <strong>de</strong>r Risikobewertung jedoch keine Rolle.<br />
Zu Nummer 10:<br />
Der Begriff „Gefahr“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und entspricht inhaltlich 1:1 <strong>de</strong>r Definition aus <strong>de</strong>r<br />
Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />
Zu Nummer 11:<br />
Der Begriff „GS-Stelle“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Im bisherigen GPSG wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Begriff zugelassene<br />
Stelle als Oberbegriff für notifizierte Stellen und GS-Stellen verwen<strong>de</strong>t. Aus rechtssystematischen<br />
Grün<strong>de</strong>n wird im <strong>ProdSG</strong> auf <strong>de</strong>n Begriff zugelassene Stelle verzichtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit,<br />
sowohl für GS-Stellen als auch für notifizierte Stellen eigenständige Begriffs<strong>de</strong>finitionen aufzunehmen.<br />
Zu Nummer 12:<br />
Der Begriff „Händler“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
Zu Nummer 13:<br />
Der Begriff „Harmonisierte Norm“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an<br />
die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
Zu Nummer 14:<br />
Der Begriff „Hersteller“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
Zu Nummer 15:<br />
Der Begriff „Inverkehrbringen“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die<br />
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Nach<strong>de</strong>m im bisherigen GPSG mit Inverkehrbringen noch<br />
je<strong>de</strong>s Überlassen eines Produkts an einen an<strong>de</strong>ren gemeint war, wird <strong>de</strong>r Begriff im <strong>ProdSG</strong> auf die<br />
erstmalige Bereitstellung eines Produkts beschränkt. Inhaltlich tritt an die Stelle <strong>de</strong>s bisherigen Begriffs<br />
Inverkehrbringen <strong>de</strong>r neue Begriff Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt. Mit <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>s Begriffs „In-<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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