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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):<br />

§ 2 übernimmt die Begriffsbestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen GPSG, passt sie an <strong>de</strong>n NLF an und führt im<br />

Sinne einer besseren Verständlichkeit und Rechtsklarheit neue Begriffe ein. Die Begriffe wer<strong>de</strong>n im<br />

Sinne verbesserter Nutzerfreundlichkeit in eine alphabetische Reihenfolge gebracht.<br />

Zu Nummer 1:<br />

Der Begriff „Akkreditierung“ ist für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen von zentraler<br />

Be<strong>de</strong>utung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008.<br />

Zu Nummer 2:<br />

Der Begriff „Ausstellen“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und um <strong>de</strong>n Sachverhalt <strong>de</strong>s<br />

„Anbietens“ erweitert. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass in zunehmen<strong>de</strong>m Maße Produkte über<br />

das Internet vertrieben wer<strong>de</strong>n. Dort wer<strong>de</strong>n Produkte nicht aufgestellt (wie im Einzelhan<strong>de</strong>l) o<strong>de</strong>r<br />

vorgeführt (wie auf einer Messe), jedoch angeboten mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt.<br />

Zu Nummer 3:<br />

Der Begriff „Aussteller“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen, um die Person, die Produkte ausstellt, im Gesetz<br />

ein<strong>de</strong>utig ansprechen zu können.<br />

Zu Nummer 4:<br />

Der Begriff „Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und tritt an die Stelle <strong>de</strong>s bisherigen<br />

Begriffs Inverkehrbringen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />

765/2008. Die Umstellung auf <strong>de</strong>n neuen Begriff „Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt“ führt zu keinen inhaltlichen<br />

Än<strong>de</strong>rungen, da es in bei<strong>de</strong>n Fällen um „je<strong>de</strong> Abgabe (je<strong>de</strong>s Überlassen) eines Produkts“<br />

geht.<br />

Zu Nummer 5:<br />

Der Begriff „Bestimmungsgemäße Verwendung“ wur<strong>de</strong> wortgleich aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen.<br />

Zu Nummer 6:<br />

Der Begriff „Bevollmächtigter“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die<br />

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />

Zu Nummer 7:<br />

Der Begriff „CE-Kennzeichnung“ ist für die mit <strong>de</strong>n GPSG-Verordnungen umgesetzten europäischen<br />

Richtlinien von zentraler Be<strong>de</strong>utung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r<br />

Definition <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 43

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