Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):<br />
§ 2 übernimmt die Begriffsbestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen GPSG, passt sie an <strong>de</strong>n NLF an und führt im<br />
Sinne einer besseren Verständlichkeit und Rechtsklarheit neue Begriffe ein. Die Begriffe wer<strong>de</strong>n im<br />
Sinne verbesserter Nutzerfreundlichkeit in eine alphabetische Reihenfolge gebracht.<br />
Zu Nummer 1:<br />
Der Begriff „Akkreditierung“ ist für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen von zentraler<br />
Be<strong>de</strong>utung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008.<br />
Zu Nummer 2:<br />
Der Begriff „Ausstellen“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und um <strong>de</strong>n Sachverhalt <strong>de</strong>s<br />
„Anbietens“ erweitert. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass in zunehmen<strong>de</strong>m Maße Produkte über<br />
das Internet vertrieben wer<strong>de</strong>n. Dort wer<strong>de</strong>n Produkte nicht aufgestellt (wie im Einzelhan<strong>de</strong>l) o<strong>de</strong>r<br />
vorgeführt (wie auf einer Messe), jedoch angeboten mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt.<br />
Zu Nummer 3:<br />
Der Begriff „Aussteller“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen, um die Person, die Produkte ausstellt, im Gesetz<br />
ein<strong>de</strong>utig ansprechen zu können.<br />
Zu Nummer 4:<br />
Der Begriff „Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und tritt an die Stelle <strong>de</strong>s bisherigen<br />
Begriffs Inverkehrbringen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />
765/2008. Die Umstellung auf <strong>de</strong>n neuen Begriff „Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt“ führt zu keinen inhaltlichen<br />
Än<strong>de</strong>rungen, da es in bei<strong>de</strong>n Fällen um „je<strong>de</strong> Abgabe (je<strong>de</strong>s Überlassen) eines Produkts“<br />
geht.<br />
Zu Nummer 5:<br />
Der Begriff „Bestimmungsgemäße Verwendung“ wur<strong>de</strong> wortgleich aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen.<br />
Zu Nummer 6:<br />
Der Begriff „Bevollmächtigter“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die<br />
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
Zu Nummer 7:<br />
Der Begriff „CE-Kennzeichnung“ ist für die mit <strong>de</strong>n GPSG-Verordnungen umgesetzten europäischen<br />
Richtlinien von zentraler Be<strong>de</strong>utung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r<br />
Definition <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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