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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften):<br />

Zu § 1 (Anwendungsbereich):<br />

§ 1 bestimmt <strong>de</strong>n sachlichen Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes. Er wur<strong>de</strong> inhaltlich nahezu unverän<strong>de</strong>rt<br />

aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen, an <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s New Legislative Framework (NLF)<br />

angepasst und redaktionell überarbeitet. Der bisherige Absatz 4 entfällt, da er nur <strong>de</strong>klaratorischen<br />

Charakter hat.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 1 Satz 1. Er übernimmt die NLF-Begrifflichkeiten<br />

„im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ (für bisher „selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung“)<br />

und „Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt“ (für bisher „Inverkehrbringen“). Eine Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Anwendungsbereichs ist damit nicht verbun<strong>de</strong>n. Die Begrifflichkeit „erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n“<br />

wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Mit ihr wer<strong>de</strong>n die Son<strong>de</strong>rfälle <strong>de</strong>r Maschinenverordnung (Herstellung für<br />

<strong>de</strong>n Eigengebrauch) und <strong>de</strong>r Aufzugsverordnung (Inbetriebnahme von Aufzügen) abgebil<strong>de</strong>t. Es han<strong>de</strong>lt<br />

sich insoweit nur um eine Klarstellung <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs, da diese Son<strong>de</strong>rfälle bereits<br />

heute <strong>de</strong>m GPSG unterfallen.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Dieser Absatz entspricht wortgleich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 2.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wur<strong>de</strong> aus rechtssystematischen Grün<strong>de</strong>n inhaltsgleich in einen<br />

eigenen Absatz 3 (Nummern 1 bis 3) überführt. Die Nummer 4 wur<strong>de</strong> ergänzt und dient <strong>de</strong>r Klarstellung,<br />

dass vom <strong>ProdSG</strong> ausschließlich sogenannte „non-food“ Produkte erfasst wer<strong>de</strong>n. Neu aufgenommen<br />

wur<strong>de</strong>n auch die Nummern 5 bis 7. Medizinprodukte, Umschließungen und Pflanzenschutzmittel<br />

sind nach § 1 Absatz 3 <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n GPSG bereits heute in Gänze ausgenommen, da<br />

diese Rechtsvorschriften entsprechen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r weiter gehen<strong>de</strong> Regelungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 3<br />

GPSG enthalten. Eine explizite Ausnahme ist daher gerechtfertigt und dient <strong>de</strong>r Rechtsklarheit.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Dieser Absatz tritt an die Stelle <strong>de</strong>s bisherigen Absatzes 3. Er unterstreicht <strong>de</strong>n Anspruch <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong>,<br />

die zentrale Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt zu sein. Er räumt allerdings<br />

an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften immer dann Vorrang ein, soweit diese min<strong>de</strong>stens entsprechen<strong>de</strong><br />

Bestimmungen enthalten. Das führt im Ergebnis dazu, dass in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften<br />

umfassen<strong>de</strong> Regelungen über die Bereitstellung von speziellen Produkten enthalten, das<br />

<strong>ProdSG</strong> in Gänze zurücktritt. Regeln an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften hingegen nur bestimmte Teilaspekte<br />

<strong>de</strong>s Bereitstellens auf <strong>de</strong>m Markt, ist das <strong>ProdSG</strong> hinsichtlich <strong>de</strong>r Lücken ergänzend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 42

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