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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

haltsgleich in <strong>de</strong>n Gesetzentwurf übernommen (Abschnitt 6) und gelten somit für alle Produkte, die<br />

<strong>de</strong>m GPSG unterfallen.<br />

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten<br />

enthält Grundsätze und Musterartikel, die bei <strong>de</strong>r Überarbeitung <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien<br />

beachtet bzw. in diese übernommen wer<strong>de</strong>n sollen. Damit soll eine größere Kohärenz <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Richtlinien hergestellt wer<strong>de</strong>n. Dieser Kohärenz-Gedanke ist im Bereich <strong>de</strong>s GPSG bereits seit langem<br />

verankert: gleiche Regelungssachverhalte <strong>de</strong>r elf Binnenmarktrichtlinien sind im GPSG umgesetzt<br />

wor<strong>de</strong>n (und damit „vor die Klammer gezogen“), produktspezifische Sachverhalte dann in <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Verordnung zum GPSG. Dieser systematische Ansatz <strong>de</strong>s GPSG ist mit <strong>de</strong>m Beschluss faktisch auf<br />

europäischer Ebene nachvollzogen wor<strong>de</strong>n. Der Beschluss selber entfaltet keine unmittelbare Wirkung,<br />

seine Bestimmungen müssen zunächst Eingang in die europäischen Richtlinien fin<strong>de</strong>n. Danach sind sie<br />

zwingend in <strong>de</strong>utsches Recht zu übernehmen. Dies wird für die elf mit <strong>de</strong>m GPSG umgesetzten Richtlinien<br />

zu unterschiedlichen Zeitpunkten <strong>de</strong>r Fall sein. Für eine <strong>de</strong>r elf Richtlinien, die Spielzeug-Richtlinie,<br />

ist das bereits heute <strong>de</strong>r Fall, die übrigen Richtlinien wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n nächsten Jahren folgen. Für<br />

das GPSG stellt sich die Frage, sollen Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses bereits mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r<br />

ersten Richtlinie ins GPSG übernommen wer<strong>de</strong>n (Option 1) o<strong>de</strong>r erst mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r letzten<br />

Richtlinie (Option 2). Mit Option 1 könnten die GPSG-Verordnungen weiterhin schlank gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Option 2 hingegen wür<strong>de</strong> zunächst dazu führen, die Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses in je<strong>de</strong> einzelne<br />

GPSG-Verordnung zu übernehmen (keine schlanke Verordnung mehr), um sie dann, wenn sie in<br />

allen GPSG-Verordnungen eingeführt sind, ins GPSG zu überführen („vor die Klammer ziehen“). Die<br />

bei<strong>de</strong>n Optionen wur<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n beteiligten Kreisen im Ausschuss für technische Arbeitsmittel und<br />

Verbraucherprodukte (AtAV) diskutiert, die Option 1 wur<strong>de</strong> ein<strong>de</strong>utig favorisiert. Von <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Beschlusses können die zu <strong>de</strong>n Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n und zur Notifizierung von<br />

Konformitätsbewertungsstellen bereits heute problemlos in <strong>de</strong>n Gesetzentwurf integriert wer<strong>de</strong>n. Sie<br />

fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>n Abschnitten 3 und 4 wie<strong>de</strong>r.<br />

Neben <strong>de</strong>r Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie <strong>de</strong>r Übernahme von Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG (dies dient auch <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG),<br />

wer<strong>de</strong>n im Gesetzentwurf umfangreiche sprachliche und systematische Verbesserungen eingeführt. So<br />

wer<strong>de</strong>n die Bestimmungen zum GS-Zeichen klarer gefasst und in einem eigenen Abschnitt 5 zusammengeführt.<br />

Gleiches trifft auf die Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten zu, die nun in Abschnitt 7 zusammengefasst<br />

sind. Im Gesetzentwurf wird <strong>de</strong>r Begriff „Gefahr“ durch <strong>de</strong>n Begriff „Risiko“ ersetzt,<br />

wenn in Umsetzung von EU-Recht in <strong>de</strong>r englischsprachigen Originalfassung <strong>de</strong>r Richtlinie <strong>de</strong>r Begriff<br />

„risk“ steht. Der Begriff Gefahr wird beibehalten, wenn in <strong>de</strong>r englischsprachigen Originalfassung <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie <strong>de</strong>r Begriff „hazard“ steht.<br />

Die bisherigen Bestimmungen zu <strong>de</strong>n überwachungsbedürftigen Anlagen wer<strong>de</strong>n bis auf redaktionelle<br />

Än<strong>de</strong>rungen beibehalten (Abschnitt 9).<br />

…<br />

Zu Artikel 1 (<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> - <strong>ProdSG</strong>)<br />

Das <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> entspricht in seiner grundsätzlichen Konzeption <strong>de</strong>m bisherigen GPSG.<br />

Es trifft Regelungen hinsichtlich <strong>de</strong>s Bereitstellens von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt, sofern es für diese<br />

Produkte keine spezielleren Rechtsvorschriften gibt. Zahlreiche Vorschriften wur<strong>de</strong>n inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt<br />

aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Insoweit wird ergänzend auf die seinerzeitige Begründung<br />

<strong>de</strong>s GPSG verwiesen (BT-Drs. 15/1620, S. 26).<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 41

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