13.01.2015 Aufrufe

Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Anlage<br />

Gestaltung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

1. Das GS-Zeichen besteht aus <strong>de</strong>r Beschriftung und <strong>de</strong>r Umrandung.<br />

2. Die Dicke <strong>de</strong>r Umrandung beträgt ein Drittel <strong>de</strong>s Rasterabstands.<br />

3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in <strong>de</strong>r Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren<br />

bei einem Rasterabstand von 0,3 cm in <strong>de</strong>r Schriftgröße 25 pt.<br />

4. Bei Verkleinerung o<strong>de</strong>r Vergrößerung <strong>de</strong>s GS-Zeichens müssen die Proportionen <strong>de</strong>s oben abgebil<strong>de</strong>ten<br />

Rasters eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung <strong>de</strong>r Proportionen; es ist nicht Bestandteil <strong>de</strong>s GS-<br />

Zeichens.<br />

6. Für die Darstellung <strong>de</strong>s GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle<br />

Schrift auf dunklem Grund zulässig.<br />

7. Mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen ist das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle ersetzt<br />

das Wort „Id-Zeichen“ in <strong>de</strong>r obigen Darstellung. Es muss einen ein<strong>de</strong>utigen Rückschluss auf<br />

die GS-Stelle zulassen und darf zu keinerlei Verwechslung mit an<strong>de</strong>ren GS-Stellen führen.<br />

8. Das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle ist in <strong>de</strong>r linken oberen Ecke <strong>de</strong>s GS-Zeichens anzubringen. Es kann<br />

geringfügig über <strong>de</strong>n äußeren Rand <strong>de</strong>s GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgrün<strong>de</strong>n<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist und sofern das Gesamtbild <strong>de</strong>s GS-Zeichens nicht verfälscht wird.<br />

9. Wird das GS-Zeichen mit einer Höhe von 2 cm o<strong>de</strong>r weniger abgebil<strong>de</strong>t, ist es zulässig, das Symbol<br />

<strong>de</strong>r GS-Stelle links neben <strong>de</strong>m GS-Zeichen abzubil<strong>de</strong>n. In diesem Fall muss jedoch das Symbol <strong>de</strong>r<br />

GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit die Einheit <strong>de</strong>s Sicherheitszeichens erhalten bleibt. Außer<strong>de</strong>m<br />

darf das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle nicht größer sein als das GS-Zeichen, damit es dieses nicht<br />

dominiert.<br />

10. An<strong>de</strong>re grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen verknüpft<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn dadurch <strong>de</strong>r Charakter und die Aussage <strong>de</strong>s GS-Zeichens beeinträchtigt<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!