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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

gesehen ist und die darin festgelegten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

erfüllt sind.<br />

(6) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt<br />

und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sie<br />

ist zu befristen und kann mit <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />

<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs sowie nachträglicher Auflagen<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n. Erteilung, Ablauf, Rücknahme,<br />

Wi<strong>de</strong>rruf und Erlöschen sind <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

für Arbeit und Soziales unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(7) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> überwacht<br />

die Erfüllung <strong>de</strong>r in Absatz 5 Satz 2 genannten<br />

allgemeinen Anfor<strong>de</strong>rungen sowie<br />

<strong>de</strong>r in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz<br />

1 enthaltenen beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />

Sie kann von <strong>de</strong>r zugelassenen Überwachungsstelle<br />

und <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r Leitung und<br />

<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben beauftragten<br />

Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte<br />

und sonstige Unterstützung verlangen sowie<br />

die dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen treffen.<br />

Ihre Beauftragten sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebsund<br />

Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume<br />

zu betreten und zu besichtigen<br />

sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung<br />

<strong>de</strong>r Bescheinigungen zu verlangen. Die<br />

Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen<br />

nach Satz 3 zu dul<strong>de</strong>n.<br />

(8) Die für die Durchführung <strong>de</strong>r nach § 34<br />

Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n können von <strong>de</strong>r zugelassenen<br />

Überwachungsstelle und <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r<br />

Leitung und <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben<br />

beauftragtem Personal die zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte und<br />

sonstige Unterstützung verlangen sowie die<br />

dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen treffen. Ihre<br />

Beauftragten sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebs- und<br />

Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume<br />

zu betreten und zu besichtigen sowie<br />

die Vorlage und Übersendung von Unterlagen<br />

für die Erteilung <strong>de</strong>r Bescheinigungen zu verlangen.<br />

Wenn sie nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2 tätig<br />

wer<strong>de</strong>n, haben sie die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />

zu unterrichten.<br />

§ 38<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

(1) Die Aufsicht über die Ausführung <strong>de</strong>r<br />

nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen<br />

obliegt <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n. Hierbei fin<strong>de</strong>n § 22 Absatz 1<br />

und 2 sowie § 23 Absatz 2 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes<br />

entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.<br />

(2) Für Anlagen, die <strong>de</strong>r Überwachung durch<br />

die Bun<strong>de</strong>sverwaltung unterstehen, kann in<br />

Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 die<br />

Aufsicht <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern<br />

o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>sministerium für<br />

mehrere Geschäftsbereiche <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n; das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten<br />

Stelle übertragen. § 48 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>swasserstraßengesetzes<br />

und § 4 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetzes<br />

bleiben unberührt.<br />

Abschnitt 10<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

§ 39<br />

Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich<br />

o<strong>de</strong>r fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht,<br />

nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />

rechtzeitig gibt,<br />

2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollstän-<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 36

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