Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
gesehen ist und die darin festgelegten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
erfüllt sind.<br />
(6) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt<br />
und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sie<br />
ist zu befristen und kann mit <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs sowie nachträglicher Auflagen<br />
erteilt wer<strong>de</strong>n. Erteilung, Ablauf, Rücknahme,<br />
Wi<strong>de</strong>rruf und Erlöschen sind <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
für Arbeit und Soziales unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
(7) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> überwacht<br />
die Erfüllung <strong>de</strong>r in Absatz 5 Satz 2 genannten<br />
allgemeinen Anfor<strong>de</strong>rungen sowie<br />
<strong>de</strong>r in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz<br />
1 enthaltenen beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />
Sie kann von <strong>de</strong>r zugelassenen Überwachungsstelle<br />
und <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r Leitung und<br />
<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben beauftragten<br />
Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte<br />
und sonstige Unterstützung verlangen sowie<br />
die dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen treffen.<br />
Ihre Beauftragten sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebsund<br />
Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume<br />
zu betreten und zu besichtigen<br />
sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung<br />
<strong>de</strong>r Bescheinigungen zu verlangen. Die<br />
Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen<br />
nach Satz 3 zu dul<strong>de</strong>n.<br />
(8) Die für die Durchführung <strong>de</strong>r nach § 34<br />
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong>n können von <strong>de</strong>r zugelassenen<br />
Überwachungsstelle und <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r<br />
Leitung und <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben<br />
beauftragtem Personal die zur Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte und<br />
sonstige Unterstützung verlangen sowie die<br />
dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen treffen. Ihre<br />
Beauftragten sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebs- und<br />
Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume<br />
zu betreten und zu besichtigen sowie<br />
die Vorlage und Übersendung von Unterlagen<br />
für die Erteilung <strong>de</strong>r Bescheinigungen zu verlangen.<br />
Wenn sie nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2 tätig<br />
wer<strong>de</strong>n, haben sie die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />
zu unterrichten.<br />
§ 38<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
(1) Die Aufsicht über die Ausführung <strong>de</strong>r<br />
nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen<br />
obliegt <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong>n. Hierbei fin<strong>de</strong>n § 22 Absatz 1<br />
und 2 sowie § 23 Absatz 2 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes<br />
entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.<br />
(2) Für Anlagen, die <strong>de</strong>r Überwachung durch<br />
die Bun<strong>de</strong>sverwaltung unterstehen, kann in<br />
Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 die<br />
Aufsicht <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern<br />
o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>sministerium für<br />
mehrere Geschäftsbereiche <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n; das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten<br />
Stelle übertragen. § 48 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>swasserstraßengesetzes<br />
und § 4 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetzes<br />
bleiben unberührt.<br />
Abschnitt 10<br />
Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
§ 39<br />
Bußgeldvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich<br />
o<strong>de</strong>r fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht,<br />
nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />
rechtzeitig gibt,<br />
2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung<br />
nicht, nicht richtig, nicht vollstän-<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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