Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht<br />
veröffentlicht wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
1. dadurch die Vertraulichkeit <strong>de</strong>r Beratung<br />
von Behör<strong>de</strong>n berührt o<strong>de</strong>r eine erhebliche<br />
Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht<br />
wer<strong>de</strong>n kann,<br />
2. es sich um Daten han<strong>de</strong>lt, die Gegenstand<br />
eines laufen<strong>de</strong>n Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen<br />
Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens<br />
o<strong>de</strong>r ordnungswidrigkeitsrechtlichen<br />
Verfahrens sind, o<strong>de</strong>r<br />
3. <strong>de</strong>r Schutz geistigen Eigentums, insbeson<strong>de</strong>re<br />
<strong>de</strong>r Urheberrechte, <strong>de</strong>n Informationsanspruch<br />
überwiegt.<br />
(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin kann die Öffentlichkeit auf<br />
eine bereits durch <strong>de</strong>n Betroffenen selbst erfolgte<br />
Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit über eine<br />
von ihm veranlasste Rücknahme o<strong>de</strong>r Rückrufaktion<br />
hinweisen.<br />
(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die<br />
Informationen, die die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
und die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin an die Öffentlichkeit<br />
gegeben haben, falsch sind o<strong>de</strong>r dass die<br />
zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> unrichtig wie<strong>de</strong>rgegeben<br />
wur<strong>de</strong>n, informieren sie darüber<br />
unverzüglich die Öffentlichkeit in <strong>de</strong>r gleichen<br />
Art und Weise, in <strong>de</strong>r sie die betreffen<strong>de</strong>n Informationen<br />
zuvor bekannt gegeben haben,<br />
sofern<br />
1. dies zur Wahrung erheblicher Belange <strong>de</strong>s<br />
Gemeinwohls erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r<br />
2. <strong>de</strong>r Betroffene dies beantragt.<br />
Abschnitt 8<br />
Beson<strong>de</strong>re Vorschriften<br />
§ 32<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für<br />
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
(1) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im<br />
Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags<br />
präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche<br />
Risiken, die mit <strong>de</strong>r Verwendung von Produkten<br />
verbun<strong>de</strong>n sind und macht Vorschläge<br />
zu ihrer Verringerung.<br />
(2) In Einzelfällen nimmt die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung<br />
mit <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
Risikobewertungen von Produkten vor,<br />
wenn hinreichen<strong>de</strong> Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />
dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr<br />
für die Sicherheit und Gesundheit von<br />
Personen ausgeht o<strong>de</strong>r mit ihnen ein ernstes<br />
Risiko verbun<strong>de</strong>n ist. Über das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />
Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die<br />
zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> und<br />
in Abstimmung mit dieser <strong>de</strong>n betroffenen<br />
Wirtschaftsakteur.<br />
(3) In Einzelfällen nimmt die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener<br />
Zuständigkeit Risikobewertungen von<br />
Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes<br />
Han<strong>de</strong>ln gegenüber <strong>de</strong>n Organen <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union dies erfor<strong>de</strong>rt.<br />
(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
bei <strong>de</strong>r Entwicklung und<br />
Durchführung <strong>de</strong>s Überwachungskonzepts<br />
nach § 25 Absatz 1, insbeson<strong>de</strong>re in<strong>de</strong>m sie<br />
festgestellte Mängel in <strong>de</strong>r Beschaffenheit von<br />
Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie un-<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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