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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht<br />

veröffentlicht wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

1. dadurch die Vertraulichkeit <strong>de</strong>r Beratung<br />

von Behör<strong>de</strong>n berührt o<strong>de</strong>r eine erhebliche<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht<br />

wer<strong>de</strong>n kann,<br />

2. es sich um Daten han<strong>de</strong>lt, die Gegenstand<br />

eines laufen<strong>de</strong>n Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens<br />

o<strong>de</strong>r ordnungswidrigkeitsrechtlichen<br />

Verfahrens sind, o<strong>de</strong>r<br />

3. <strong>de</strong>r Schutz geistigen Eigentums, insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r Urheberrechte, <strong>de</strong>n Informationsanspruch<br />

überwiegt.<br />

(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin kann die Öffentlichkeit auf<br />

eine bereits durch <strong>de</strong>n Betroffenen selbst erfolgte<br />

Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit über eine<br />

von ihm veranlasste Rücknahme o<strong>de</strong>r Rückrufaktion<br />

hinweisen.<br />

(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die<br />

Informationen, die die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

und die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin an die Öffentlichkeit<br />

gegeben haben, falsch sind o<strong>de</strong>r dass die<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> unrichtig wie<strong>de</strong>rgegeben<br />

wur<strong>de</strong>n, informieren sie darüber<br />

unverzüglich die Öffentlichkeit in <strong>de</strong>r gleichen<br />

Art und Weise, in <strong>de</strong>r sie die betreffen<strong>de</strong>n Informationen<br />

zuvor bekannt gegeben haben,<br />

sofern<br />

1. dies zur Wahrung erheblicher Belange <strong>de</strong>s<br />

Gemeinwohls erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r<br />

2. <strong>de</strong>r Betroffene dies beantragt.<br />

Abschnitt 8<br />

Beson<strong>de</strong>re Vorschriften<br />

§ 32<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für<br />

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

(1) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im<br />

Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags<br />

präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche<br />

Risiken, die mit <strong>de</strong>r Verwendung von Produkten<br />

verbun<strong>de</strong>n sind und macht Vorschläge<br />

zu ihrer Verringerung.<br />

(2) In Einzelfällen nimmt die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

Risikobewertungen von Produkten vor,<br />

wenn hinreichen<strong>de</strong> Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />

dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr<br />

für die Sicherheit und Gesundheit von<br />

Personen ausgeht o<strong>de</strong>r mit ihnen ein ernstes<br />

Risiko verbun<strong>de</strong>n ist. Über das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />

Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die<br />

zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> und<br />

in Abstimmung mit dieser <strong>de</strong>n betroffenen<br />

Wirtschaftsakteur.<br />

(3) In Einzelfällen nimmt die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener<br />

Zuständigkeit Risikobewertungen von<br />

Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes<br />

Han<strong>de</strong>ln gegenüber <strong>de</strong>n Organen <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union dies erfor<strong>de</strong>rt.<br />

(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

bei <strong>de</strong>r Entwicklung und<br />

Durchführung <strong>de</strong>s Überwachungskonzepts<br />

nach § 25 Absatz 1, insbeson<strong>de</strong>re in<strong>de</strong>m sie<br />

festgestellte Mängel in <strong>de</strong>r Beschaffenheit von<br />

Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie un-<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 31

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