Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
(3) Bei <strong>de</strong>r Unterrichtung nach <strong>de</strong>n Absätzen<br />
1 und 2 wer<strong>de</strong>n alle verfügbaren Informationen<br />
übermittelt, insbeson<strong>de</strong>re die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Daten für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s Produkts,<br />
zur Herkunft und Lieferkette <strong>de</strong>s Produkts,<br />
zu <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Produkt verbun<strong>de</strong>nen<br />
Gefahren, zur Art und Dauer <strong>de</strong>r getroffenen<br />
Maßnahme sowie zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Wirtschaftsakteuren<br />
freiwillig getroffenen Maßnahmen.<br />
(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen<br />
Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.<br />
Sie leitet diese Meldungen unverzüglich<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n übrigen<br />
Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />
zu, wenn die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> angegeben<br />
hat, dass <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses<br />
Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r dass die Auswirkungen<br />
dieser Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes hinausreichen. Für die Meldungen<br />
wird das System für Marktüberwachung<br />
und Informationsaustausch nach Artikel<br />
12 <strong>de</strong>r Richtlinie 2001/95/EG angewen<strong>de</strong>t. Die<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
sowie die zuständigen Bun<strong>de</strong>sressorts<br />
über Meldungen, die ihr über das System<br />
zugehen.<br />
§ 31<br />
Veröffentlichung von Informationen<br />
(1) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin macht Anordnungen nach § 26<br />
Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7, 8 und 9 und Absatz<br />
4, die unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>ren sofortiger Vollzug angeordnet wor<strong>de</strong>n<br />
ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene Daten<br />
dürfen nur veröffentlicht wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />
zur I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s Produkts erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind. Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung<br />
personenbezogener Daten nicht<br />
mehr vor, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.<br />
Bereits elektronisch veröffentlichte<br />
Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit<br />
dies<br />
technisch möglich ist.<br />
(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />
die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
haben die Öffentlichkeit, vorzugsweise<br />
auf elektronischem Weg, über sonstige<br />
ihnen zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Erkenntnisse<br />
zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit<br />
und Gesundheit von Personen verbun<strong>de</strong>n<br />
sind, zu informieren. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re<br />
Informationen zur I<strong>de</strong>ntifizierung<br />
<strong>de</strong>r Produkte, über die Art <strong>de</strong>r Risiken und die<br />
getroffenen Maßnahmen. Wür<strong>de</strong>n durch die<br />
Veröffentlichung <strong>de</strong>r Informationen Betriebso<strong>de</strong>r<br />
Geschäftsgeheimnisse o<strong>de</strong>r wettbewerbsrelevante<br />
Informationen, die <strong>de</strong>m Wesen nach<br />
Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart,<br />
so sind vor <strong>de</strong>r Veröffentlichung die Betroffenen<br />
anzuhören. Die Veröffentlichung<br />
personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit<br />
1. <strong>de</strong>r Betroffene eingewilligt hat o<strong>de</strong>r<br />
2. sie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit<br />
und Gesundheit von Personen<br />
unverzichtbar ist und schutzwürdige Interessen<br />
<strong>de</strong>s Betroffenen nicht entgegenstehen.<br />
Vor <strong>de</strong>r Veröffentlichung ist <strong>de</strong>r Betroffene anzuhören.<br />
Liegen die Voraussetzungen für die<br />
Veröffentlichung personenbezogener Daten<br />
nicht mehr vor, hat die Veröffentlichung zu<br />
unterbleiben. Bereits elektronisch veröffentlichte<br />
Daten sind unverzüglich zu entfernen,<br />
soweit dies technisch möglich ist.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
Seite 30