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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Unterrichtung nach <strong>de</strong>n Absätzen<br />

1 und 2 wer<strong>de</strong>n alle verfügbaren Informationen<br />

übermittelt, insbeson<strong>de</strong>re die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Daten für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s Produkts,<br />

zur Herkunft und Lieferkette <strong>de</strong>s Produkts,<br />

zu <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Produkt verbun<strong>de</strong>nen<br />

Gefahren, zur Art und Dauer <strong>de</strong>r getroffenen<br />

Maßnahme sowie zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Wirtschaftsakteuren<br />

freiwillig getroffenen Maßnahmen.<br />

(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen<br />

Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.<br />

Sie leitet diese Meldungen unverzüglich<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n übrigen<br />

Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />

zu, wenn die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> angegeben<br />

hat, dass <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r dass die Auswirkungen<br />

dieser Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes hinausreichen. Für die Meldungen<br />

wird das System für Marktüberwachung<br />

und Informationsaustausch nach Artikel<br />

12 <strong>de</strong>r Richtlinie 2001/95/EG angewen<strong>de</strong>t. Die<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

sowie die zuständigen Bun<strong>de</strong>sressorts<br />

über Meldungen, die ihr über das System<br />

zugehen.<br />

§ 31<br />

Veröffentlichung von Informationen<br />

(1) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin macht Anordnungen nach § 26<br />

Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7, 8 und 9 und Absatz<br />

4, die unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ren sofortiger Vollzug angeordnet wor<strong>de</strong>n<br />

ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene Daten<br />

dürfen nur veröffentlicht wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />

zur I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s Produkts erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind. Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung<br />

personenbezogener Daten nicht<br />

mehr vor, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.<br />

Bereits elektronisch veröffentlichte<br />

Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit<br />

dies<br />

technisch möglich ist.<br />

(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />

die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

haben die Öffentlichkeit, vorzugsweise<br />

auf elektronischem Weg, über sonstige<br />

ihnen zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Erkenntnisse<br />

zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit<br />

und Gesundheit von Personen verbun<strong>de</strong>n<br />

sind, zu informieren. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re<br />

Informationen zur I<strong>de</strong>ntifizierung<br />

<strong>de</strong>r Produkte, über die Art <strong>de</strong>r Risiken und die<br />

getroffenen Maßnahmen. Wür<strong>de</strong>n durch die<br />

Veröffentlichung <strong>de</strong>r Informationen Betriebso<strong>de</strong>r<br />

Geschäftsgeheimnisse o<strong>de</strong>r wettbewerbsrelevante<br />

Informationen, die <strong>de</strong>m Wesen nach<br />

Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart,<br />

so sind vor <strong>de</strong>r Veröffentlichung die Betroffenen<br />

anzuhören. Die Veröffentlichung<br />

personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit<br />

1. <strong>de</strong>r Betroffene eingewilligt hat o<strong>de</strong>r<br />

2. sie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit<br />

und Gesundheit von Personen<br />

unverzichtbar ist und schutzwürdige Interessen<br />

<strong>de</strong>s Betroffenen nicht entgegenstehen.<br />

Vor <strong>de</strong>r Veröffentlichung ist <strong>de</strong>r Betroffene anzuhören.<br />

Liegen die Voraussetzungen für die<br />

Veröffentlichung personenbezogener Daten<br />

nicht mehr vor, hat die Veröffentlichung zu<br />

unterbleiben. Bereits elektronisch veröffentlichte<br />

Daten sind unverzüglich zu entfernen,<br />

soweit dies technisch möglich ist.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 30

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