Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Abschnitt 7<br />
Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten<br />
§ 29<br />
Unterstützungsverpflichtung,<br />
Mel<strong>de</strong>verfahren<br />
(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />
die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
haben einan<strong>de</strong>r zu unterstützen<br />
und sich gegenseitig über Maßnahmen nach<br />
diesem Gesetz zu informieren.<br />
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
eine Maßnahme nach § 26 Absatz 2, durch die<br />
die Bereitstellung eines Produkts auf <strong>de</strong>m<br />
Markt untersagt o<strong>de</strong>r eingeschränkt o<strong>de</strong>r seine<br />
Rücknahme o<strong>de</strong>r sein Rückruf angeordnet<br />
wird, so unterrichtet sie hiervon die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
und begrün<strong>de</strong>t die Maßnahme. Dabei gibt sie<br />
auch an, ob <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />
liegt o<strong>de</strong>r ob die Auswirkungen dieser Maßnahme<br />
über <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
hinausreichen. Ist das Produkt mit <strong>de</strong>r CE-<br />
Kennzeichnung versehen und folgt dieser die<br />
Kennnummer <strong>de</strong>r notifizierten Stelle, so unterrichtet<br />
die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> die<br />
notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong> über die von ihr getroffene Maßnahme.<br />
Ist das Produkt mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen<br />
versehen, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
die GS-Stelle, die das GS-Zeichen<br />
zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong> über die von ihr getroffene<br />
Maßnahme.<br />
(3) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen<br />
Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit<br />
und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und<br />
<strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
angegeben hat, dass <strong>de</strong>r Anlass für die<br />
Maßnahme außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs<br />
dieses Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r dass die Auswirkungen<br />
dieser Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes hinausreichen.<br />
(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
sowie die zuständigen Bun<strong>de</strong>sressorts<br />
über Meldungen <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Kommission o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaates<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Union.<br />
§ 30<br />
Schnellinformationssystem RAPEX<br />
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
eine Maßnahme nach § 26 Absatz 4 o<strong>de</strong>r beabsichtigt<br />
sie dies, so unterrichtet sie die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
unverzüglich über diese Maßnahme. Dabei<br />
gibt sie auch an, ob <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses<br />
Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r ob die Auswirkungen dieser<br />
Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzes hinausreichen. Außer<strong>de</strong>m informiert<br />
sie die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin unverzüglich über Än<strong>de</strong>rungen<br />
einer solchen Maßnahme o<strong>de</strong>r ihre<br />
Rücknahme.<br />
(2) Ist ein Produkt auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt<br />
wor<strong>de</strong>n, das ein ernstes Risiko darstellt,<br />
so unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen,<br />
die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen<br />
und <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> mitgeteilt<br />
hat.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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