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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Abschnitt 7<br />

Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten<br />

§ 29<br />

Unterstützungsverpflichtung,<br />

Mel<strong>de</strong>verfahren<br />

(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />

die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

haben einan<strong>de</strong>r zu unterstützen<br />

und sich gegenseitig über Maßnahmen nach<br />

diesem Gesetz zu informieren.<br />

(2) Trifft die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

eine Maßnahme nach § 26 Absatz 2, durch die<br />

die Bereitstellung eines Produkts auf <strong>de</strong>m<br />

Markt untersagt o<strong>de</strong>r eingeschränkt o<strong>de</strong>r seine<br />

Rücknahme o<strong>de</strong>r sein Rückruf angeordnet<br />

wird, so unterrichtet sie hiervon die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

und begrün<strong>de</strong>t die Maßnahme. Dabei gibt sie<br />

auch an, ob <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />

liegt o<strong>de</strong>r ob die Auswirkungen dieser Maßnahme<br />

über <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

hinausreichen. Ist das Produkt mit <strong>de</strong>r CE-<br />

Kennzeichnung versehen und folgt dieser die<br />

Kennnummer <strong>de</strong>r notifizierten Stelle, so unterrichtet<br />

die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> die<br />

notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong> über die von ihr getroffene Maßnahme.<br />

Ist das Produkt mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen<br />

versehen, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

die GS-Stelle, die das GS-Zeichen<br />

zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong> über die von ihr getroffene<br />

Maßnahme.<br />

(3) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen<br />

Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit<br />

und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und<br />

<strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

angegeben hat, dass <strong>de</strong>r Anlass für die<br />

Maßnahme außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r dass die Auswirkungen<br />

dieser Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes hinausreichen.<br />

(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

sowie die zuständigen Bun<strong>de</strong>sressorts<br />

über Meldungen <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaates<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union.<br />

§ 30<br />

Schnellinformationssystem RAPEX<br />

(1) Trifft die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

eine Maßnahme nach § 26 Absatz 4 o<strong>de</strong>r beabsichtigt<br />

sie dies, so unterrichtet sie die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

unverzüglich über diese Maßnahme. Dabei<br />

gibt sie auch an, ob <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r ob die Auswirkungen dieser<br />

Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hinausreichen. Außer<strong>de</strong>m informiert<br />

sie die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin unverzüglich über Än<strong>de</strong>rungen<br />

einer solchen Maßnahme o<strong>de</strong>r ihre<br />

Rücknahme.<br />

(2) Ist ein Produkt auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt<br />

wor<strong>de</strong>n, das ein ernstes Risiko darstellt,<br />

so unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen,<br />

die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen<br />

und <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> mitgeteilt<br />

hat.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 29

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