Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
(2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist<br />
vor Erlass <strong>de</strong>r Maßnahme nach § 28 <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
anzuhören mit<br />
<strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht<br />
kürzer als zehn Tage sein darf. Wur<strong>de</strong> eine<br />
Maßnahme getroffen, ohne dass die betroffene<br />
Person angehört wur<strong>de</strong>, wird ihr so schnell wie<br />
möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.<br />
Die Maßnahme wird daraufhin umgehend<br />
überprüft.<br />
§ 28<br />
Betretensrechte und Befugnisse<br />
(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />
die von ihnen beauftragten Personen sind befugt,<br />
zu <strong>de</strong>n Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume<br />
und Betriebsgrundstücke zu betreten,<br />
in o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>nen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit<br />
Produkte<br />
1. hergestellt wer<strong>de</strong>n,<br />
2. erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
3. zum Zweck <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m<br />
Markt lagern<br />
o<strong>de</strong>r<br />
4. ausgestellt sind,<br />
soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist. Sie sind befugt,<br />
diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen<br />
o<strong>de</strong>r prüfen zu lassen sowie insbeson<strong>de</strong>re zu<br />
diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.<br />
Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben<br />
die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und ihre<br />
Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in<br />
Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt<br />
sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Produkt<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen nach Abschnitt 2<br />
nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
die Kosten für Besichtigungen und<br />
Prüfungen nach <strong>de</strong>n Sätzen 2 und 3 von <strong>de</strong>n<br />
Personen, die das Produkt herstellen o<strong>de</strong>r zum<br />
Zweck <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt einführen,<br />
lagern o<strong>de</strong>r ausstellen.<br />
(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />
die von ihnen beauftragten Personen können<br />
Proben entnehmen, Muster verlangen und die<br />
für ihre Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Unterlagen und Informationen anfor<strong>de</strong>rn. Die<br />
Proben, Muster, Unterlagen und Informationen<br />
sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
(3) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n können<br />
von <strong>de</strong>n notifizierten Stellen und <strong>de</strong>n GS-Stellen<br />
sowie <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r Leitung und <strong>de</strong>r<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben beauftragtem<br />
Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Auskünfte und Unterlagen verlangen.<br />
Sie haben im Falle ihres Tätigwer<strong>de</strong>ns<br />
nach Satz 1 die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zu<br />
unterrichten.<br />
(4) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben<br />
jeweils Maßnahmen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1<br />
und 2 zu dul<strong>de</strong>n sowie die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>ren Beauftragte zu<br />
unterstützen. Die Wirtschaftsakteure, Aussteller<br />
und das in Absatz 3 Satz 1 genannte Personal<br />
sind verpflichtet, <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,<br />
die für <strong>de</strong>ren Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind. Die Auskunftspflichtigen können<br />
die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die<br />
Beantwortung sie selbst o<strong>de</strong>r einen <strong>de</strong>r in § 383<br />
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />
bezeichneten Angehörigen <strong>de</strong>r Gefahr<br />
strafrechtlicher Verfolgung o<strong>de</strong>r eines Verfahrens<br />
nach <strong>de</strong>m Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
aussetzen wür<strong>de</strong>. Sie sind über ihr Recht<br />
zur Auskunftsverweigerung zu belehren.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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