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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

(2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist<br />

vor Erlass <strong>de</strong>r Maßnahme nach § 28 <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

anzuhören mit<br />

<strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht<br />

kürzer als zehn Tage sein darf. Wur<strong>de</strong> eine<br />

Maßnahme getroffen, ohne dass die betroffene<br />

Person angehört wur<strong>de</strong>, wird ihr so schnell wie<br />

möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.<br />

Die Maßnahme wird daraufhin umgehend<br />

überprüft.<br />

§ 28<br />

Betretensrechte und Befugnisse<br />

(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />

die von ihnen beauftragten Personen sind befugt,<br />

zu <strong>de</strong>n Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume<br />

und Betriebsgrundstücke zu betreten,<br />

in o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>nen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit<br />

Produkte<br />

1. hergestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

2. erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

3. zum Zweck <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m<br />

Markt lagern<br />

o<strong>de</strong>r<br />

4. ausgestellt sind,<br />

soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist. Sie sind befugt,<br />

diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen<br />

o<strong>de</strong>r prüfen zu lassen sowie insbeson<strong>de</strong>re zu<br />

diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.<br />

Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben<br />

die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und ihre<br />

Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in<br />

Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt<br />

sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Produkt<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen nach Abschnitt 2<br />

nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

die Kosten für Besichtigungen und<br />

Prüfungen nach <strong>de</strong>n Sätzen 2 und 3 von <strong>de</strong>n<br />

Personen, die das Produkt herstellen o<strong>de</strong>r zum<br />

Zweck <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt einführen,<br />

lagern o<strong>de</strong>r ausstellen.<br />

(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />

die von ihnen beauftragten Personen können<br />

Proben entnehmen, Muster verlangen und die<br />

für ihre Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Unterlagen und Informationen anfor<strong>de</strong>rn. Die<br />

Proben, Muster, Unterlagen und Informationen<br />

sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

(3) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n können<br />

von <strong>de</strong>n notifizierten Stellen und <strong>de</strong>n GS-Stellen<br />

sowie <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r Leitung und <strong>de</strong>r<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben beauftragtem<br />

Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Auskünfte und Unterlagen verlangen.<br />

Sie haben im Falle ihres Tätigwer<strong>de</strong>ns<br />

nach Satz 1 die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zu<br />

unterrichten.<br />

(4) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben<br />

jeweils Maßnahmen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1<br />

und 2 zu dul<strong>de</strong>n sowie die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>ren Beauftragte zu<br />

unterstützen. Die Wirtschaftsakteure, Aussteller<br />

und das in Absatz 3 Satz 1 genannte Personal<br />

sind verpflichtet, <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,<br />

die für <strong>de</strong>ren Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind. Die Auskunftspflichtigen können<br />

die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die<br />

Beantwortung sie selbst o<strong>de</strong>r einen <strong>de</strong>r in § 383<br />

Absatz 1 Nummer 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

bezeichneten Angehörigen <strong>de</strong>r Gefahr<br />

strafrechtlicher Verfolgung o<strong>de</strong>r eines Verfahrens<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

aussetzen wür<strong>de</strong>. Sie sind über ihr Recht<br />

zur Auskunftsverweigerung zu belehren.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 28

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