Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
1. die Erhebung und Auswertung von Informationen<br />
zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten<br />
und Warenströmen,<br />
2. die Aufstellung und Durchführung von<br />
Marktüberwachungsprogrammen, auf <strong>de</strong>ren<br />
Grundlage die Produkte überprüft<br />
wer<strong>de</strong>n; die Marktüberwachungsprogramme<br />
sind regelmäßig zu aktualisieren.<br />
Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n überprüfen<br />
und bewerten regelmäßig, min<strong>de</strong>stens alle vier<br />
Jahre, die Wirksamkeit <strong>de</strong>s Überwachungskonzepts.<br />
(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n stellen<br />
die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz<br />
1 Nummer 2 <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />
Weg und gegebenenfalls in an<strong>de</strong>rer<br />
Form zur Verfügung.<br />
(3) Die Län<strong>de</strong>r stellen sicher, dass ihre<br />
Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ihre Aufgaben<br />
ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür<br />
statten sie sie mit <strong>de</strong>n notwendigen Ressourcen<br />
aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit<br />
und einen wirksamen Informationsaustausch<br />
ihrer Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n untereinan<strong>de</strong>r<br />
sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>njenigen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union sicher.<br />
Sie sorgen dafür, dass das Überwachungskonzept<br />
entwickelt und fortgeschrieben<br />
wird und dass län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong> Maßnahmen<br />
zur Vermeidung ernster Risiken vorbereitet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n leisten<br />
<strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer<br />
Mitgliedstaaten im für <strong>de</strong>ren Aufgabenerfüllung<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang Amtshilfe. Dafür<br />
stellen sie hierfür erfor<strong>de</strong>rliche Informationen<br />
und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re angemessene Maßnahmen<br />
durch und beteiligen sich an Untersuchungen,<br />
die in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten eingeleitet<br />
wur<strong>de</strong>n.<br />
§ 26<br />
Marktüberwachungsmaßnahmen<br />
(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n kontrollieren<br />
anhand angemessener Stichproben<br />
auf geeignete Art und Weise und in angemessenem<br />
Umfang, ob die Produkte die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach Abschnitt 2 o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen nach § 1 Absatz<br />
4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend<br />
zur Anwendung kommen, erfüllen. Dazu<br />
überprüfen sie die Unterlagen o<strong>de</strong>r führen,<br />
wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen<br />
und Laborprüfungen durch. Sie gehen bei <strong>de</strong>n<br />
Stichproben nach Satz 1 je Land von einem<br />
Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner<br />
und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte,<br />
bei <strong>de</strong>nen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften<br />
dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung<br />
kommen. Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
berücksichtigen die gelten<strong>de</strong>n<br />
Grundsätze <strong>de</strong>r Risikobewertung, eingegangene<br />
Beschwer<strong>de</strong>n und sonstige Informationen.<br />
(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n treffen<br />
die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, wenn sie <strong>de</strong>n<br />
begrün<strong>de</strong>ten Verdacht haben, dass ein Produkt<br />
nicht die Anfor<strong>de</strong>rungen nach Abschnitt 2 o<strong>de</strong>r<br />
nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen<br />
nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes<br />
ergänzend zur Anwendung kommen,<br />
erfüllt. Sie sind insbeson<strong>de</strong>re befugt,<br />
1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen,<br />
wenn die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 3 Absatz<br />
5 nicht erfüllt sind,<br />
2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,<br />
dass ein Produkt erst dann auf <strong>de</strong>m<br />
Markt bereitgestellt wird, wenn es die An-<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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