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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

1. die Erhebung und Auswertung von Informationen<br />

zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten<br />

und Warenströmen,<br />

2. die Aufstellung und Durchführung von<br />

Marktüberwachungsprogrammen, auf <strong>de</strong>ren<br />

Grundlage die Produkte überprüft<br />

wer<strong>de</strong>n; die Marktüberwachungsprogramme<br />

sind regelmäßig zu aktualisieren.<br />

Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n überprüfen<br />

und bewerten regelmäßig, min<strong>de</strong>stens alle vier<br />

Jahre, die Wirksamkeit <strong>de</strong>s Überwachungskonzepts.<br />

(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n stellen<br />

die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz<br />

1 Nummer 2 <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />

Weg und gegebenenfalls in an<strong>de</strong>rer<br />

Form zur Verfügung.<br />

(3) Die Län<strong>de</strong>r stellen sicher, dass ihre<br />

Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ihre Aufgaben<br />

ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür<br />

statten sie sie mit <strong>de</strong>n notwendigen Ressourcen<br />

aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit<br />

und einen wirksamen Informationsaustausch<br />

ihrer Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n untereinan<strong>de</strong>r<br />

sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>njenigen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union sicher.<br />

Sie sorgen dafür, dass das Überwachungskonzept<br />

entwickelt und fortgeschrieben<br />

wird und dass län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong> Maßnahmen<br />

zur Vermeidung ernster Risiken vorbereitet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n leisten<br />

<strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer<br />

Mitgliedstaaten im für <strong>de</strong>ren Aufgabenerfüllung<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang Amtshilfe. Dafür<br />

stellen sie hierfür erfor<strong>de</strong>rliche Informationen<br />

und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re angemessene Maßnahmen<br />

durch und beteiligen sich an Untersuchungen,<br />

die in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten eingeleitet<br />

wur<strong>de</strong>n.<br />

§ 26<br />

Marktüberwachungsmaßnahmen<br />

(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n kontrollieren<br />

anhand angemessener Stichproben<br />

auf geeignete Art und Weise und in angemessenem<br />

Umfang, ob die Produkte die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach Abschnitt 2 o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen nach § 1 Absatz<br />

4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend<br />

zur Anwendung kommen, erfüllen. Dazu<br />

überprüfen sie die Unterlagen o<strong>de</strong>r führen,<br />

wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen<br />

und Laborprüfungen durch. Sie gehen bei <strong>de</strong>n<br />

Stichproben nach Satz 1 je Land von einem<br />

Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner<br />

und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte,<br />

bei <strong>de</strong>nen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften<br />

dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung<br />

kommen. Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

berücksichtigen die gelten<strong>de</strong>n<br />

Grundsätze <strong>de</strong>r Risikobewertung, eingegangene<br />

Beschwer<strong>de</strong>n und sonstige Informationen.<br />

(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n treffen<br />

die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, wenn sie <strong>de</strong>n<br />

begrün<strong>de</strong>ten Verdacht haben, dass ein Produkt<br />

nicht die Anfor<strong>de</strong>rungen nach Abschnitt 2 o<strong>de</strong>r<br />

nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen<br />

nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes<br />

ergänzend zur Anwendung kommen,<br />

erfüllt. Sie sind insbeson<strong>de</strong>re befugt,<br />

1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen,<br />

wenn die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 3 Absatz<br />

5 nicht erfüllt sind,<br />

2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,<br />

dass ein Produkt erst dann auf <strong>de</strong>m<br />

Markt bereitgestellt wird, wenn es die An-<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 26

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