Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
fugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> als GS-Stelle für einen<br />
bestimmten Aufgabenbereich benannt<br />
wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung für die Benennung ist,<br />
dass<br />
1. ein Verwaltungsabkommen zwischen <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Soziales<br />
und <strong>de</strong>m jeweiligen Mitgliedstaat <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Freihan<strong>de</strong>lszone abgeschlossen<br />
wur<strong>de</strong> und<br />
2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis<br />
festgestellt wur<strong>de</strong>, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s Verwaltungsabkommens<br />
nach Nummer 1 erfüllt sind.<br />
In <strong>de</strong>m Verwaltungsabkommen nach Satz 2<br />
müssen geregelt sein:<br />
1. die Anfor<strong>de</strong>rungen an die GS-Stelle entsprechend<br />
Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2<br />
bis 5,<br />
2. die Beteiligung <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />
Behör<strong>de</strong> an <strong>de</strong>m Verfahren zur Erteilung<br />
einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat<br />
durchgeführt wird, und<br />
3 eine <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s § 9 entsprechen<strong>de</strong><br />
Überwachung <strong>de</strong>r GS-Stelle.<br />
Abschnitt 6<br />
Marktüberwachung<br />
§ 24<br />
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit<br />
(1) Vorbehaltlich <strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 obliegt die<br />
Marktüberwachung <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong>n. Zuständigkeiten zur<br />
Durchführung dieses Gesetzes, die durch an<strong>de</strong>re<br />
Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben<br />
unberührt. Wer<strong>de</strong>n die Bestimmungen<br />
dieses Gesetzes nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4<br />
ergänzend zu Bestimmungen in an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsvorschriften angewen<strong>de</strong>t, sind die für<br />
die Durchführung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>n auch für die<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Bestimmungen dieses Gesetzes<br />
zuständig, sofern nichts an<strong>de</strong>res vorgesehen<br />
ist. Im Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />
<strong>de</strong>r Verteidigung obliegt die<br />
Marktüberwachung <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
<strong>de</strong>r Verteidigung und <strong>de</strong>n von ihm bestimmten<br />
Stellen.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
arbeiten mit <strong>de</strong>n für die Kontrolle<br />
<strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />
gemäß Kapitel III Abschnitt 3 <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen<br />
dieser Zusammenarbeit können die für<br />
die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong>n auf Ersuchen <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
die Informationen, die sie bei<br />
<strong>de</strong>r Überführung von Produkten in <strong>de</strong>n zollrechtlich<br />
freien Verkehr erlangt haben und die<br />
für die Aufgabenerfüllung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind, übermitteln.<br />
(3) Die für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>n und die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
schützen im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
gelten<strong>de</strong>n Rechts Betriebsgeheimnisse und<br />
personenbezogene Daten.<br />
§ 25<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r<br />
Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n haben<br />
eine wirksame Marktüberwachung auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage eines Überwachungskonzepts zu<br />
gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll<br />
insbeson<strong>de</strong>re umfassen:<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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