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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

fugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> als GS-Stelle für einen<br />

bestimmten Aufgabenbereich benannt<br />

wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung für die Benennung ist,<br />

dass<br />

1. ein Verwaltungsabkommen zwischen <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Soziales<br />

und <strong>de</strong>m jeweiligen Mitgliedstaat <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Freihan<strong>de</strong>lszone abgeschlossen<br />

wur<strong>de</strong> und<br />

2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis<br />

festgestellt wur<strong>de</strong>, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s Verwaltungsabkommens<br />

nach Nummer 1 erfüllt sind.<br />

In <strong>de</strong>m Verwaltungsabkommen nach Satz 2<br />

müssen geregelt sein:<br />

1. die Anfor<strong>de</strong>rungen an die GS-Stelle entsprechend<br />

Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2<br />

bis 5,<br />

2. die Beteiligung <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />

Behör<strong>de</strong> an <strong>de</strong>m Verfahren zur Erteilung<br />

einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat<br />

durchgeführt wird, und<br />

3 eine <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s § 9 entsprechen<strong>de</strong><br />

Überwachung <strong>de</strong>r GS-Stelle.<br />

Abschnitt 6<br />

Marktüberwachung<br />

§ 24<br />

Zuständigkeiten und Zusammenarbeit<br />

(1) Vorbehaltlich <strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 obliegt die<br />

Marktüberwachung <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n. Zuständigkeiten zur<br />

Durchführung dieses Gesetzes, die durch an<strong>de</strong>re<br />

Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben<br />

unberührt. Wer<strong>de</strong>n die Bestimmungen<br />

dieses Gesetzes nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4<br />

ergänzend zu Bestimmungen in an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsvorschriften angewen<strong>de</strong>t, sind die für<br />

die Durchführung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>n auch für die<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Bestimmungen dieses Gesetzes<br />

zuständig, sofern nichts an<strong>de</strong>res vorgesehen<br />

ist. Im Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />

<strong>de</strong>r Verteidigung obliegt die<br />

Marktüberwachung <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

<strong>de</strong>r Verteidigung und <strong>de</strong>n von ihm bestimmten<br />

Stellen.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

arbeiten mit <strong>de</strong>n für die Kontrolle<br />

<strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />

gemäß Kapitel III Abschnitt 3 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen<br />

dieser Zusammenarbeit können die für<br />

die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n auf Ersuchen <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

die Informationen, die sie bei<br />

<strong>de</strong>r Überführung von Produkten in <strong>de</strong>n zollrechtlich<br />

freien Verkehr erlangt haben und die<br />

für die Aufgabenerfüllung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind, übermitteln.<br />

(3) Die für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>n und die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

schützen im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

gelten<strong>de</strong>n Rechts Betriebsgeheimnisse und<br />

personenbezogene Daten.<br />

§ 25<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n haben<br />

eine wirksame Marktüberwachung auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage eines Überwachungskonzepts zu<br />

gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll<br />

insbeson<strong>de</strong>re umfassen:<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 25

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