Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
§ 22<br />
Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s<br />
Einführers<br />
(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen<br />
Produkte mit <strong>de</strong>m geprüften Baumuster<br />
übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen<br />
nach § 21 Absatz 5 zu dul<strong>de</strong>n.<br />
(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur<br />
verwen<strong>de</strong>n und mit ihm werben, wenn ihm<br />
von <strong>de</strong>r GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21<br />
Absatz 2 ausgestellt wur<strong>de</strong> und solange die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind.<br />
Er darf das GS-Zeichen nicht verwen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung<br />
nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wur<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach<br />
§ 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen o<strong>de</strong>r nach § 21<br />
Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.<br />
(3) Der Hersteller hat bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s<br />
GS-Zeichens die Vorgaben <strong>de</strong>r Anlage zu beachten.<br />
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwen<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r mit keinem Zeichen werben, das mit<br />
<strong>de</strong>m GS-Zeichen verwechselt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das<br />
GS-Zeichen trägt, nur in <strong>de</strong>n Verkehr bringen,<br />
wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt<br />
eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2<br />
vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren,<br />
bevor er das Produkt in <strong>de</strong>n Verkehr<br />
bringt; die Dokumentation muss min<strong>de</strong>stens<br />
das Datum <strong>de</strong>r Prüfung nach Satz 1,<br />
<strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r GS-Stelle, die die Bescheinigung<br />
nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie<br />
die Nummer <strong>de</strong>r Bescheinigung über die Zuerkennung<br />
<strong>de</strong>s GS-Zeichens enthalten.<br />
§ 23<br />
GS-Stellen<br />
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann<br />
bei <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> beantragen,<br />
als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich<br />
tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen. Das Verfahren<br />
zur Prüfung <strong>de</strong>s Antrags kann nach <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
über eine einheitliche Stelle abgewickelt<br />
wer<strong>de</strong>n und muss innerhalb von sechs Monaten<br />
abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit<br />
Eingang <strong>de</strong>r vollständigen Unterlagen. Die Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> kann diese Frist<br />
einmalig um höchstens drei Monate verlängern.<br />
Die Fristverlängerung ist ausreichend zu<br />
begrün<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Antragsteller rechtzeitig<br />
mitzuteilen.<br />
(2) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> darf nur<br />
solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis<br />
erteilen, als GS-Stelle tätig zu wer<strong>de</strong>n,<br />
die die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 13 und 18 erfüllen.<br />
§ 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1 und<br />
Absatz 2 gelten entsprechend.<br />
(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt<br />
und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sie<br />
kann befristet und mit <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs<br />
sowie nachträglicher Auflagen erteilt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> benennt<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
die GS-Stellen. Die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die<br />
GS-Stellen <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />
Weg bekannt.<br />
(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in<br />
einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen Freihan<strong>de</strong>lszone<br />
ansässig ist, kann <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin von <strong>de</strong>r Be-<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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