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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

§ 22<br />

Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s<br />

Einführers<br />

(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen<br />

Produkte mit <strong>de</strong>m geprüften Baumuster<br />

übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen<br />

nach § 21 Absatz 5 zu dul<strong>de</strong>n.<br />

(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur<br />

verwen<strong>de</strong>n und mit ihm werben, wenn ihm<br />

von <strong>de</strong>r GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21<br />

Absatz 2 ausgestellt wur<strong>de</strong> und solange die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind.<br />

Er darf das GS-Zeichen nicht verwen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung<br />

nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wur<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach<br />

§ 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen o<strong>de</strong>r nach § 21<br />

Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.<br />

(3) Der Hersteller hat bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s<br />

GS-Zeichens die Vorgaben <strong>de</strong>r Anlage zu beachten.<br />

(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwen<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r mit keinem Zeichen werben, das mit<br />

<strong>de</strong>m GS-Zeichen verwechselt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das<br />

GS-Zeichen trägt, nur in <strong>de</strong>n Verkehr bringen,<br />

wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt<br />

eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2<br />

vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren,<br />

bevor er das Produkt in <strong>de</strong>n Verkehr<br />

bringt; die Dokumentation muss min<strong>de</strong>stens<br />

das Datum <strong>de</strong>r Prüfung nach Satz 1,<br />

<strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r GS-Stelle, die die Bescheinigung<br />

nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie<br />

die Nummer <strong>de</strong>r Bescheinigung über die Zuerkennung<br />

<strong>de</strong>s GS-Zeichens enthalten.<br />

§ 23<br />

GS-Stellen<br />

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann<br />

bei <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> beantragen,<br />

als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich<br />

tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen. Das Verfahren<br />

zur Prüfung <strong>de</strong>s Antrags kann nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

über eine einheitliche Stelle abgewickelt<br />

wer<strong>de</strong>n und muss innerhalb von sechs Monaten<br />

abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit<br />

Eingang <strong>de</strong>r vollständigen Unterlagen. Die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> kann diese Frist<br />

einmalig um höchstens drei Monate verlängern.<br />

Die Fristverlängerung ist ausreichend zu<br />

begrün<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Antragsteller rechtzeitig<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> darf nur<br />

solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis<br />

erteilen, als GS-Stelle tätig zu wer<strong>de</strong>n,<br />

die die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 13 und 18 erfüllen.<br />

§ 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1 und<br />

Absatz 2 gelten entsprechend.<br />

(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt<br />

und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sie<br />

kann befristet und mit <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs<br />

sowie nachträglicher Auflagen erteilt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> benennt<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

die GS-Stellen. Die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die<br />

GS-Stellen <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />

Weg bekannt.<br />

(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in<br />

einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen Freihan<strong>de</strong>lszone<br />

ansässig ist, kann <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin von <strong>de</strong>r Be-<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 24

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