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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

an<strong>de</strong>ren notifizierten Stelle weiterbearbeitet<br />

und für die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> und<br />

die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>ren<br />

Verlangen bereitgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Abschnitt 5<br />

GS - Zeichen<br />

§ 20<br />

Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit<br />

<strong>de</strong>m GS-Zeichen gemäß Anlage versehen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf<br />

Antrag <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines Bevollmächtigten<br />

zuerkannt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige<br />

Produkt mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung<br />

versehen ist und die Anfor<strong>de</strong>rungen an diese<br />

CE-Kennzeichnung mit <strong>de</strong>nen nach § 21 Absatz<br />

1 min<strong>de</strong>stens gleichwertig sind.<br />

§ 21<br />

Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle<br />

(1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen,<br />

wenn<br />

1. das geprüfte Baumuster <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach § 3 entspricht und, wenn es sich<br />

um ein Verbraucherprodukt han<strong>de</strong>lt, zusätzlich<br />

<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 6 entspricht,<br />

2. das geprüfte Baumuster <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an<strong>de</strong>rer Rechtsvorschriften hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Gewährleistung <strong>de</strong>s Schutzes von<br />

Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />

entspricht,<br />

3. bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Baumusters die vom<br />

Ausschuss für Produktsicherheit für die<br />

Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens ermittelten<br />

Spezifikationen angewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind,<br />

4. Vorkehrungen getroffen wur<strong>de</strong>n, die gewährleisten,<br />

dass die verwendungsfertigen<br />

Produkte mit <strong>de</strong>m geprüften Baumuster<br />

übereinstimmen.<br />

Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt sind.<br />

(2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über<br />

die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens auszustellen.<br />

Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf<br />

Jahre zu befristen o<strong>de</strong>r auf ein bestimmtes Fertigungskontingent<br />

o<strong>de</strong>r -los zu beschränken.<br />

Die GS-Stelle hat eine Liste <strong>de</strong>r ausgestellten<br />

Bescheinigungen zu veröffentlichen.<br />

(3) Die GS-Stelle trifft die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Maßnahmen, wenn sie Kenntnis davon erhält,<br />

dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige<br />

Zuerkennung trägt. Sie unterrichtet die an<strong>de</strong>ren<br />

GS-Stellen und die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />

unverzüglich über <strong>de</strong>n Missbrauch <strong>de</strong>s<br />

GS-Zeichens.<br />

(4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr<br />

zu Fällen <strong>de</strong>s Missbrauchs <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

vorliegen, <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />

Weg zur Verfügung.<br />

(5) Die GS-Stelle hat die Herstellung <strong>de</strong>r verwendungsfertigen<br />

Produkte und die rechtmäßige<br />

Verwendung <strong>de</strong>s GS-Zeichens mit geeigneten<br />

Maßnahmen zu überwachen. Sind die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen für die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-<br />

Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, hat<br />

die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.<br />

Sie unterrichtet die an<strong>de</strong>ren GS-Stellen und die<br />

Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> vom Entzug <strong>de</strong>r<br />

Zuerkennung. Die GS-Stelle kann die Zuerkennung<br />

aussetzen, sofern begrün<strong>de</strong>te Zweifel<br />

an <strong>de</strong>r rechtmäßigen Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-<br />

Zeichens bestehen.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 23

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