Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
an<strong>de</strong>ren notifizierten Stelle weiterbearbeitet<br />
und für die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> und<br />
die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>ren<br />
Verlangen bereitgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Abschnitt 5<br />
GS - Zeichen<br />
§ 20<br />
Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />
(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit<br />
<strong>de</strong>m GS-Zeichen gemäß Anlage versehen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf<br />
Antrag <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines Bevollmächtigten<br />
zuerkannt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige<br />
Produkt mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung<br />
versehen ist und die Anfor<strong>de</strong>rungen an diese<br />
CE-Kennzeichnung mit <strong>de</strong>nen nach § 21 Absatz<br />
1 min<strong>de</strong>stens gleichwertig sind.<br />
§ 21<br />
Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle<br />
(1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen,<br />
wenn<br />
1. das geprüfte Baumuster <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach § 3 entspricht und, wenn es sich<br />
um ein Verbraucherprodukt han<strong>de</strong>lt, zusätzlich<br />
<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 6 entspricht,<br />
2. das geprüfte Baumuster <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an<strong>de</strong>rer Rechtsvorschriften hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Gewährleistung <strong>de</strong>s Schutzes von<br />
Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />
entspricht,<br />
3. bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Baumusters die vom<br />
Ausschuss für Produktsicherheit für die<br />
Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens ermittelten<br />
Spezifikationen angewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind,<br />
4. Vorkehrungen getroffen wur<strong>de</strong>n, die gewährleisten,<br />
dass die verwendungsfertigen<br />
Produkte mit <strong>de</strong>m geprüften Baumuster<br />
übereinstimmen.<br />
Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt sind.<br />
(2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über<br />
die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens auszustellen.<br />
Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf<br />
Jahre zu befristen o<strong>de</strong>r auf ein bestimmtes Fertigungskontingent<br />
o<strong>de</strong>r -los zu beschränken.<br />
Die GS-Stelle hat eine Liste <strong>de</strong>r ausgestellten<br />
Bescheinigungen zu veröffentlichen.<br />
(3) Die GS-Stelle trifft die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Maßnahmen, wenn sie Kenntnis davon erhält,<br />
dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige<br />
Zuerkennung trägt. Sie unterrichtet die an<strong>de</strong>ren<br />
GS-Stellen und die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />
unverzüglich über <strong>de</strong>n Missbrauch <strong>de</strong>s<br />
GS-Zeichens.<br />
(4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr<br />
zu Fällen <strong>de</strong>s Missbrauchs <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />
vorliegen, <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />
Weg zur Verfügung.<br />
(5) Die GS-Stelle hat die Herstellung <strong>de</strong>r verwendungsfertigen<br />
Produkte und die rechtmäßige<br />
Verwendung <strong>de</strong>s GS-Zeichens mit geeigneten<br />
Maßnahmen zu überwachen. Sind die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen für die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-<br />
Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, hat<br />
die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.<br />
Sie unterrichtet die an<strong>de</strong>ren GS-Stellen und die<br />
Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> vom Entzug <strong>de</strong>r<br />
Zuerkennung. Die GS-Stelle kann die Zuerkennung<br />
aussetzen, sofern begrün<strong>de</strong>te Zweifel<br />
an <strong>de</strong>r rechtmäßigen Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-<br />
Zeichens bestehen.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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