Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
sion entwickelt und verwaltet wird. Die Befugnis<br />
ist unter <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Bedingung<br />
zu erteilen, dass nach <strong>de</strong>r Notifizierung<br />
1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine<br />
Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> nach § 12 Absatz<br />
2 vorliegt, o<strong>de</strong>r<br />
2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine<br />
Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> nach § 12 Absatz<br />
2 vorliegt,<br />
we<strong>de</strong>r die Europäische Kommission noch die<br />
übrigen Mitgliedstaaten Einwän<strong>de</strong> erhoben<br />
haben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen<br />
erteilt und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n. Sie kann befristet und mit <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs sowie nachträglicher<br />
Auflagen erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Beruht die Bestätigung <strong>de</strong>r Kompetenz<br />
nicht auf einer Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> gemäß<br />
§ 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und<br />
<strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen,<br />
die die Kompetenz <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />
bestätigen, als Nachweis vor. Sie<br />
legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen<br />
wur<strong>de</strong>n, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle<br />
regelmäßig überwacht<br />
wird und stets <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />
§ 13 genügt.<br />
(3) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> mel<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n übrigen<br />
Mitgliedstaaten je<strong>de</strong> später eintreten<strong>de</strong><br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Notifizierung.<br />
(4) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> erteilt <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Kommission auf Verlangen<br />
sämtliche Auskünfte über die Grundlage für<br />
die Notifizierung o<strong>de</strong>r die Erhaltung <strong>de</strong>r<br />
Kompetenz <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Stelle.<br />
§ 16<br />
Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle<br />
(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung<br />
im Einklang mit <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren<br />
gemäß <strong>de</strong>n<br />
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und<br />
unter Wahrung <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />
durch.<br />
(2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein<br />
Hersteller die Anfor<strong>de</strong>rungen nicht erfüllt hat,<br />
die in <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz<br />
1 festgelegt sind, for<strong>de</strong>rt sie <strong>de</strong>n Hersteller<br />
auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu<br />
ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung<br />
aus.<br />
(3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung<br />
ausgestellt und stellt<br />
sie im Rahmen <strong>de</strong>r Überwachung <strong>de</strong>r Konformität<br />
fest, dass das Produkt die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nicht mehr erfüllt, for<strong>de</strong>rt sie <strong>de</strong>n Hersteller<br />
auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu<br />
ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung<br />
aus o<strong>de</strong>r zieht sie zurück.<br />
(4) Wer<strong>de</strong>n keine Korrekturmaßnahmen ergriffen<br />
o<strong>de</strong>r genügen diese nicht, um die Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen sicherzustellen,<br />
schränkt die notifizierte Stelle alle betreffen<strong>de</strong>n<br />
Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus<br />
o<strong>de</strong>r zieht sie zurück.<br />
(5) Die notifizierte Stelle hat an <strong>de</strong>n einschlägigen<br />
Normungsaktivitäten und <strong>de</strong>n Aktivitäten<br />
<strong>de</strong>r Koordinierungsgruppe notifizierter<br />
Stellen, die im Rahmen <strong>de</strong>r jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />
<strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union geschaffen wur<strong>de</strong>, mitzuwirken o<strong>de</strong>r<br />
dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal<br />
darüber informiert wird. Sie hat<br />
die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwal-<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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