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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

sion entwickelt und verwaltet wird. Die Befugnis<br />

ist unter <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Bedingung<br />

zu erteilen, dass nach <strong>de</strong>r Notifizierung<br />

1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine<br />

Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> nach § 12 Absatz<br />

2 vorliegt, o<strong>de</strong>r<br />

2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine<br />

Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> nach § 12 Absatz<br />

2 vorliegt,<br />

we<strong>de</strong>r die Europäische Kommission noch die<br />

übrigen Mitgliedstaaten Einwän<strong>de</strong> erhoben<br />

haben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen<br />

erteilt und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n. Sie kann befristet und mit <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />

<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs sowie nachträglicher<br />

Auflagen erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Beruht die Bestätigung <strong>de</strong>r Kompetenz<br />

nicht auf einer Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> gemäß<br />

§ 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und<br />

<strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen,<br />

die die Kompetenz <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />

bestätigen, als Nachweis vor. Sie<br />

legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen<br />

wur<strong>de</strong>n, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle<br />

regelmäßig überwacht<br />

wird und stets <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />

§ 13 genügt.<br />

(3) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> mel<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n übrigen<br />

Mitgliedstaaten je<strong>de</strong> später eintreten<strong>de</strong><br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Notifizierung.<br />

(4) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> erteilt <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Kommission auf Verlangen<br />

sämtliche Auskünfte über die Grundlage für<br />

die Notifizierung o<strong>de</strong>r die Erhaltung <strong>de</strong>r<br />

Kompetenz <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Stelle.<br />

§ 16<br />

Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle<br />

(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung<br />

im Einklang mit <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren<br />

gemäß <strong>de</strong>n<br />

Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und<br />

unter Wahrung <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />

durch.<br />

(2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein<br />

Hersteller die Anfor<strong>de</strong>rungen nicht erfüllt hat,<br />

die in <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz<br />

1 festgelegt sind, for<strong>de</strong>rt sie <strong>de</strong>n Hersteller<br />

auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu<br />

ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung<br />

aus.<br />

(3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung<br />

ausgestellt und stellt<br />

sie im Rahmen <strong>de</strong>r Überwachung <strong>de</strong>r Konformität<br />

fest, dass das Produkt die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nicht mehr erfüllt, for<strong>de</strong>rt sie <strong>de</strong>n Hersteller<br />

auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu<br />

ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung<br />

aus o<strong>de</strong>r zieht sie zurück.<br />

(4) Wer<strong>de</strong>n keine Korrekturmaßnahmen ergriffen<br />

o<strong>de</strong>r genügen diese nicht, um die Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen sicherzustellen,<br />

schränkt die notifizierte Stelle alle betreffen<strong>de</strong>n<br />

Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus<br />

o<strong>de</strong>r zieht sie zurück.<br />

(5) Die notifizierte Stelle hat an <strong>de</strong>n einschlägigen<br />

Normungsaktivitäten und <strong>de</strong>n Aktivitäten<br />

<strong>de</strong>r Koordinierungsgruppe notifizierter<br />

Stellen, die im Rahmen <strong>de</strong>r jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />

<strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union geschaffen wur<strong>de</strong>, mitzuwirken o<strong>de</strong>r<br />

dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal<br />

darüber informiert wird. Sie hat<br />

die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwal-<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

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