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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen<br />

durchzuführen,<br />

3 angemessene Kenntnisse und Verständnis<br />

<strong>de</strong>r wesentlichen Anfor<strong>de</strong>rungen, <strong>de</strong>r<br />

gelten<strong>de</strong>n harmonisierten Normen und<br />

<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />

<strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union und ihrer Durchführungsvorschriften<br />

besitzen und<br />

4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,<br />

Protokollen und Berichten als<br />

Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen<br />

haben.<br />

(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre<br />

Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene<br />

und die ihres Konformitätsbewertungspersonals<br />

sicherzustellen. Die Vergütung <strong>de</strong>r<br />

obersten Leitungsebene und <strong>de</strong>s Konformitätsbewertungspersonals<br />

darf sich nicht nach <strong>de</strong>r<br />

Anzahl <strong>de</strong>r durchgeführten Konformitätsbewertungen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Ergebnissen richten.<br />

(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat<br />

eine Haftpflichtversicherung abzuschließen,<br />

die die mit ihrer Tätigkeit verbun<strong>de</strong>nen Risiken<br />

angemessen ab<strong>de</strong>ckt.<br />

(9) Die Mitarbeiter <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />

dürfen die ihnen im Rahmen einer<br />

Konformitätsbewertung bekannt gewor<strong>de</strong>nen<br />

Tatsachen, <strong>de</strong>ren Geheimhaltung im Interesse<br />

<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle o<strong>de</strong>r eines<br />

Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren o<strong>de</strong>r<br />

verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit been<strong>de</strong>t<br />

ist. Die von <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />

zu beachten<strong>de</strong>n Bestimmungen zum Schutz<br />

personenbezogener Daten bleiben unberührt.<br />

§ 14<br />

Konformitätsvermutung<br />

(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle<br />

durch eine Akkreditierung nach, dass sie die<br />

Kriterien <strong>de</strong>r einschlägigen harmonisierten<br />

Normen o<strong>de</strong>r von Teilen dieser Normen erfüllt,<br />

<strong>de</strong>ren Fundstellen im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind,<br />

wird vermutet, dass sie die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach § 13 in <strong>de</strong>m Umfang erfüllt, in <strong>de</strong>m die<br />

anwendbaren harmonisierten Normen diese<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen ab<strong>de</strong>cken.<br />

(2) Ist die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Auffassung, dass eine harmonisierte Norm <strong>de</strong>n<br />

von ihr abge<strong>de</strong>ckten Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 13<br />

nicht voll entspricht, so unterrichtet sie hiervon<br />

unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

überprüft die eingegangenen Meldungen<br />

auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit;<br />

sie beteiligt <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit.<br />

Sie leitet die Meldungen <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

für Arbeit und Soziales zu.<br />

§ 15<br />

Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r<br />

Befugnis<br />

(1) Hat die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> festgestellt,<br />

dass eine Konformitätsbewertungsstelle<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 13 erfüllt, so<br />

erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben<br />

nach <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen<br />

nach § 8 Absatz 1, die erlassen wur<strong>de</strong>n,<br />

um Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union umzusetzen o<strong>de</strong>r durchzuführen, wahrzunehmen,<br />

und notifiziert diese anschließend<br />

mit Hilfe <strong>de</strong>s elektronischen Notifizierungsinstruments,<br />

das von <strong>de</strong>r Europäischen Kommis-<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 20

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