Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen<br />
durchzuführen,<br />
3 angemessene Kenntnisse und Verständnis<br />
<strong>de</strong>r wesentlichen Anfor<strong>de</strong>rungen, <strong>de</strong>r<br />
gelten<strong>de</strong>n harmonisierten Normen und<br />
<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />
<strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union und ihrer Durchführungsvorschriften<br />
besitzen und<br />
4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,<br />
Protokollen und Berichten als<br />
Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen<br />
haben.<br />
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre<br />
Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene<br />
und die ihres Konformitätsbewertungspersonals<br />
sicherzustellen. Die Vergütung <strong>de</strong>r<br />
obersten Leitungsebene und <strong>de</strong>s Konformitätsbewertungspersonals<br />
darf sich nicht nach <strong>de</strong>r<br />
Anzahl <strong>de</strong>r durchgeführten Konformitätsbewertungen<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Ergebnissen richten.<br />
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat<br />
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen,<br />
die die mit ihrer Tätigkeit verbun<strong>de</strong>nen Risiken<br />
angemessen ab<strong>de</strong>ckt.<br />
(9) Die Mitarbeiter <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />
dürfen die ihnen im Rahmen einer<br />
Konformitätsbewertung bekannt gewor<strong>de</strong>nen<br />
Tatsachen, <strong>de</strong>ren Geheimhaltung im Interesse<br />
<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle o<strong>de</strong>r eines<br />
Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren o<strong>de</strong>r<br />
verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit been<strong>de</strong>t<br />
ist. Die von <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />
zu beachten<strong>de</strong>n Bestimmungen zum Schutz<br />
personenbezogener Daten bleiben unberührt.<br />
§ 14<br />
Konformitätsvermutung<br />
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle<br />
durch eine Akkreditierung nach, dass sie die<br />
Kriterien <strong>de</strong>r einschlägigen harmonisierten<br />
Normen o<strong>de</strong>r von Teilen dieser Normen erfüllt,<br />
<strong>de</strong>ren Fundstellen im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind,<br />
wird vermutet, dass sie die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach § 13 in <strong>de</strong>m Umfang erfüllt, in <strong>de</strong>m die<br />
anwendbaren harmonisierten Normen diese<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen ab<strong>de</strong>cken.<br />
(2) Ist die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Auffassung, dass eine harmonisierte Norm <strong>de</strong>n<br />
von ihr abge<strong>de</strong>ckten Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 13<br />
nicht voll entspricht, so unterrichtet sie hiervon<br />
unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
überprüft die eingegangenen Meldungen<br />
auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit;<br />
sie beteiligt <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit.<br />
Sie leitet die Meldungen <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
für Arbeit und Soziales zu.<br />
§ 15<br />
Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r<br />
Befugnis<br />
(1) Hat die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> festgestellt,<br />
dass eine Konformitätsbewertungsstelle<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 13 erfüllt, so<br />
erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben<br />
nach <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen<br />
nach § 8 Absatz 1, die erlassen wur<strong>de</strong>n,<br />
um Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union umzusetzen o<strong>de</strong>r durchzuführen, wahrzunehmen,<br />
und notifiziert diese anschließend<br />
mit Hilfe <strong>de</strong>s elektronischen Notifizierungsinstruments,<br />
das von <strong>de</strong>r Europäischen Kommis-<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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