Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
ten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen,<br />
die ihre Unabhängigkeit bei <strong>de</strong>r Beurteilung<br />
o<strong>de</strong>r ihre Integrität im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
beeinträchtigen können. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />
für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstelle<br />
gewährleistet,<br />
dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen<br />
o<strong>de</strong>r Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit,<br />
Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
nicht beeinträchtigen.<br />
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und<br />
ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
mit <strong>de</strong>r größtmöglichen<br />
Professionalität und <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen fachlichen<br />
Kompetenz in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Bereich<br />
durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme,<br />
insbeson<strong>de</strong>re finanzieller Art, durch<br />
Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung<br />
o<strong>de</strong>r die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung<br />
auswirken könnte und speziell<br />
von Personen o<strong>de</strong>r Personengruppen ausgeht,<br />
die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung<br />
haben.<br />
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in<br />
<strong>de</strong>r Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben<br />
zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem<br />
Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz<br />
beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben<br />
von ihr selbst, in ihrem Auftrag o<strong>de</strong>r unter ihrer<br />
Verantwortung erfüllt wer<strong>de</strong>n. Die Konformitätsbewertungsstelle<br />
muss für je<strong>de</strong>s Konformitätsbewertungsverfahren<br />
und für je<strong>de</strong><br />
Art und Kategorie von Produkten, für die sie<br />
einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat,<br />
über Folgen<strong>de</strong>s verfügen:<br />
1. die erfor<strong>de</strong>rliche Anzahl von Mitarbeitern<br />
mit Fachkenntnis und ausreichen<strong>de</strong>r einschlägiger<br />
Erfahrung, um die bei <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />
anfallen<strong>de</strong>n Aufgaben<br />
zu erfüllen,<br />
2. Beschreibungen von Verfahren, nach <strong>de</strong>nen<br />
die Konformitätsbewertung durchgeführt<br />
wird, um die Transparenz und die<br />
Wie<strong>de</strong>rholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,<br />
sowie über eine angemessene<br />
Politik und geeignete Verfahren, bei <strong>de</strong>nen<br />
zwischen <strong>de</strong>n Aufgaben, die sie als notifizierte<br />
Stelle wahrnimmt, und an<strong>de</strong>ren Tätigkeiten<br />
unterschie<strong>de</strong>n wird<br />
und<br />
3. Verfahren zur Durchführung von<br />
Tätigkeiten unter gebühren<strong>de</strong>r Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r Größe eines Unternehmens,<br />
<strong>de</strong>r Branche, in <strong>de</strong>r es tätig ist, seiner<br />
Struktur, <strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s an Komplexität <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Produkttechnologie und <strong>de</strong>r<br />
Tatsache, dass es sich bei <strong>de</strong>m Produktionsprozess<br />
um eine Massenfertigung o<strong>de</strong>r<br />
Serienproduktion han<strong>de</strong>lt.<br />
Die Konformitätsbewertungsstelle muss über<br />
die erfor<strong>de</strong>rlichen Mittel zur angemessenen<br />
Erledigung <strong>de</strong>r technischen und administrativen<br />
Aufgaben, die mit <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />
verbun<strong>de</strong>n sind, verfügen und sie hat<br />
Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen<br />
o<strong>de</strong>r Einrichtungen.<br />
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt<br />
sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
zuständig sind,<br />
1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen,<br />
die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle<br />
einen Antrag nach<br />
§ 12 gestellt hat,<br />
2. über eine ausreichen<strong>de</strong> Kenntnis <strong>de</strong>r Produkte<br />
und <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsverfahren<br />
verfügen und die entsprechen<strong>de</strong><br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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