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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

(2) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> führt die<br />

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen<br />

durch.<br />

(3) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> überwacht,<br />

ob die Konformitätsbewertungsstellen,<br />

<strong>de</strong>nen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter<br />

Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

erteilt hat, die Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen und ihren<br />

gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.<br />

Sie trifft die notwendigen Anordnungen<br />

zur Beseitigung festgestellter Mängel o<strong>de</strong>r zur<br />

Verhütung künftiger Verstöße.<br />

(4) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> übermittelt<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

auf Anfor<strong>de</strong>rung die Informationen, die<br />

für <strong>de</strong>ren Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

§ 10<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />

(1) Die Län<strong>de</strong>r haben die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong> so einzurichten, dass es zu keinerlei<br />

Interessenkonflikt mit <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsstellen<br />

kommt; insbeson<strong>de</strong>re darf die<br />

Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> we<strong>de</strong>r Tätigkeiten,<br />

die Konformitätsbewertungsstellen durchführen,<br />

noch Beratungsleistungen auf einer<br />

gewerblichen o<strong>de</strong>r wettbewerblichen Basis anbieten<br />

o<strong>de</strong>r erbringen.<br />

(2) Bedienstete <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>,<br />

die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle<br />

durchgeführt haben, dürfen<br />

nicht mit <strong>de</strong>r Entscheidung über die Erteilung<br />

<strong>de</strong>r Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle<br />

tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen, betraut<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben<br />

ordnungsgemäß wahrnehmen kann.<br />

§ 11<br />

Befugnisse <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />

Behör<strong>de</strong><br />

(1) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> kann von<br />

<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsstellen, <strong>de</strong>nen sie<br />

die Befugnis zur Durchführung bestimmter<br />

Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat,<br />

die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte und sonstige<br />

Unterstützung verlangen sowie die dazu erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Anordnungen treffen. Die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> ist insbeson<strong>de</strong>re befugt<br />

zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen. Sie und die von ihr beauftragten<br />

Personen sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebsund<br />

Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und<br />

Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten<br />

und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung<br />

ihrer Überwachungsaufgaben erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist.<br />

(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen<br />

nach Absatz 1 zu dul<strong>de</strong>n. Sie können<br />

die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern<br />

die Beantwortung sie selbst o<strong>de</strong>r einen <strong>de</strong>r in §<br />

383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

bezeichneten Angehörigen <strong>de</strong>r Gefahr<br />

strafrechtlicher Verfolgung o<strong>de</strong>r eines<br />

Verfahrens nach <strong>de</strong>m Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

aussetzen wür<strong>de</strong>. Sie sind über<br />

ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.<br />

(3) Der Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> müssen<br />

kompetente Mitarbeiter in ausreichen<strong>de</strong>r Zahl<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 17

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