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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

gen nach § 8 keine an<strong>de</strong>ren Regelungen vorgesehen<br />

sind.<br />

(5) Ein Produkt, das die Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />

Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Aussteller <strong>de</strong>utlich<br />

darauf hinweist, dass es diese Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nicht erfüllt und erst erworben wer<strong>de</strong>n kann,<br />

wenn die entsprechen<strong>de</strong> Übereinstimmung<br />

hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Vorkehrungen zum Schutz <strong>de</strong>r<br />

Sicherheit und Gesundheit von Personen zu<br />

treffen.<br />

§ 4<br />

Harmonisierte Normen<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob ein Produkt <strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz<br />

2 entspricht, können harmonisierte Normen<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten<br />

Normen o<strong>de</strong>r Teilen dieser Normen entspricht,<br />

<strong>de</strong>ren Fundstellen im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind, wird<br />

vermutet, dass es <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3<br />

Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 genügt, soweit diese<br />

von <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Normen o<strong>de</strong>r von Teilen<br />

dieser Normen abge<strong>de</strong>ckt sind.<br />

(3) Ist die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Auffassung, dass eine harmonisierte Norm <strong>de</strong>n<br />

von ihr abge<strong>de</strong>ckten Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3<br />

Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 nicht vollständig entspricht,<br />

so unterrichtet sie hiervon unter Angabe<br />

<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin. Die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

überprüft die eingegangenen Meldungen auf<br />

Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt<br />

<strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet<br />

die Meldungen <strong>de</strong>m zuständigen Bun<strong>de</strong>sressort<br />

zu.<br />

§ 5<br />

Normen und an<strong>de</strong>re technische<br />

Spezifikationen<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob ein Produkt <strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 2 entspricht,<br />

können Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Bei einem Produkt, das Normen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

technischen Spezifikationen o<strong>de</strong>r Teilen<br />

von diesen entspricht, die vom Ausschuss für<br />

Produktsicherheit ermittelt und <strong>de</strong>ren Fundstellen<br />

von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen<br />

Ministerialblatt bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n sind,<br />

wird vermutet, dass es <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese von <strong>de</strong>n<br />

betreffen<strong>de</strong>n Normen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren technischen<br />

Spezifikationen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Teilen abge<strong>de</strong>ckt<br />

sind.<br />

(3) Ist die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Auffassung, dass eine Norm o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re technische<br />

Spezifikation <strong>de</strong>n von ihr abge<strong>de</strong>ckten<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig<br />

entspricht, so unterrichtet sie hiervon<br />

unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese<br />

informiert <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit.<br />

§ 6<br />

Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

Bereitstellung von Verbraucherprodukten<br />

auf <strong>de</strong>m Markt<br />

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und<br />

<strong>de</strong>r Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer<br />

Geschäftstätigkeit bei <strong>de</strong>r Bereitstellung eines<br />

Verbraucherprodukts auf <strong>de</strong>m Markt<br />

1. sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r Verwen<strong>de</strong>r die<br />

Informationen erhält, die er benötigt, um<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

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