Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
gen nach § 8 keine an<strong>de</strong>ren Regelungen vorgesehen<br />
sind.<br />
(5) Ein Produkt, das die Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />
Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Aussteller <strong>de</strong>utlich<br />
darauf hinweist, dass es diese Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nicht erfüllt und erst erworben wer<strong>de</strong>n kann,<br />
wenn die entsprechen<strong>de</strong> Übereinstimmung<br />
hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Vorkehrungen zum Schutz <strong>de</strong>r<br />
Sicherheit und Gesundheit von Personen zu<br />
treffen.<br />
§ 4<br />
Harmonisierte Normen<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob ein Produkt <strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz<br />
2 entspricht, können harmonisierte Normen<br />
zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten<br />
Normen o<strong>de</strong>r Teilen dieser Normen entspricht,<br />
<strong>de</strong>ren Fundstellen im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind, wird<br />
vermutet, dass es <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3<br />
Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 genügt, soweit diese<br />
von <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Normen o<strong>de</strong>r von Teilen<br />
dieser Normen abge<strong>de</strong>ckt sind.<br />
(3) Ist die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Auffassung, dass eine harmonisierte Norm <strong>de</strong>n<br />
von ihr abge<strong>de</strong>ckten Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3<br />
Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 nicht vollständig entspricht,<br />
so unterrichtet sie hiervon unter Angabe<br />
<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin. Die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
überprüft die eingegangenen Meldungen auf<br />
Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt<br />
<strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet<br />
die Meldungen <strong>de</strong>m zuständigen Bun<strong>de</strong>sressort<br />
zu.<br />
§ 5<br />
Normen und an<strong>de</strong>re technische<br />
Spezifikationen<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob ein Produkt <strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 2 entspricht,<br />
können Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen<br />
zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Bei einem Produkt, das Normen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
technischen Spezifikationen o<strong>de</strong>r Teilen<br />
von diesen entspricht, die vom Ausschuss für<br />
Produktsicherheit ermittelt und <strong>de</strong>ren Fundstellen<br />
von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen<br />
Ministerialblatt bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n sind,<br />
wird vermutet, dass es <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese von <strong>de</strong>n<br />
betreffen<strong>de</strong>n Normen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren technischen<br />
Spezifikationen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Teilen abge<strong>de</strong>ckt<br />
sind.<br />
(3) Ist die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Auffassung, dass eine Norm o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re technische<br />
Spezifikation <strong>de</strong>n von ihr abge<strong>de</strong>ckten<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig<br />
entspricht, so unterrichtet sie hiervon<br />
unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese<br />
informiert <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit.<br />
§ 6<br />
Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />
Bereitstellung von Verbraucherprodukten<br />
auf <strong>de</strong>m Markt<br />
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und<br />
<strong>de</strong>r Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer<br />
Geschäftstätigkeit bei <strong>de</strong>r Bereitstellung eines<br />
Verbraucherprodukts auf <strong>de</strong>m Markt<br />
1. sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r Verwen<strong>de</strong>r die<br />
Informationen erhält, die er benötigt, um<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
Seite 13