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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> - <strong>ProdSG</strong><br />

www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

www.maschinenbautage.eu<br />

<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />

- <strong>ProdSG</strong> -<br />

Das ab <strong>de</strong>m 1. Dezember 2011 gelten<strong>de</strong> neue<br />

Gesetz<br />

über die Bereitstellung<br />

von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt<br />

(<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong>)<br />

dient insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Marktüberwachungsbestimmungen<br />

an die entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Gleichzeitig<br />

wer<strong>de</strong>n Bestimmungen zur Durchführung <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, soweit dies im Hinblick<br />

auf das fö<strong>de</strong>rale System <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Die Bestimmungen zur Marktüberwachung sind im Abschnitt<br />

6 <strong>de</strong>s neuen <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong>es (<strong>ProdSG</strong>)<br />

zusammengefasst und gelten einheitlich für <strong>de</strong>ssen gesamten<br />

Anwendungsbereich.<br />

Nachfolgend ist <strong>de</strong>r von unserem Autor, Dipl.-Ing. Hans-J.<br />

Ostermann, „www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong>“, zusammengestellte<br />

Rechtstext mit <strong>de</strong>r eingearbeiteten Berichtigung vom<br />

26. Januar 2012 und mit angehängter Begründung <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />

abgedruckt.<br />

Zu Ihrer Erleichterung haben wir ein eigenes Inhaltsverzeichnis<br />

vorangestellt und mit <strong>de</strong>n einzelnen Paragrafen <strong>de</strong>s<br />

<strong>ProdSG</strong> verlinkt, so dass Sie schneller mit <strong>de</strong>m Rechtstext<br />

arbeiten können.<br />

<strong>Neues</strong> <strong>ProdSG</strong><br />

Seit <strong>de</strong>m 1. Dezember 2011<br />

gilt das neue<br />

<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />

- <strong>ProdSG</strong> -.<br />

Mit <strong>de</strong>m neuen Gesetz<br />

wur<strong>de</strong> das alte Geräte- und<br />

<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />

- GPSG – abgelöst.<br />

Wesentliche Än<strong>de</strong>rungen<br />

für die Marktbeteiligten<br />

sind:<br />

• Als zentraler Begriff wird<br />

das „Bereitstellen von<br />

Produkten“ eingeführt.<br />

• Der Produktbegriff wur<strong>de</strong><br />

neu gefasst.<br />

• Verbraucherprodukte<br />

bil<strong>de</strong>n eine<br />

"Son<strong>de</strong>rgruppe".<br />

• Der Begriff „Technische<br />

Arbeitsmittel“ ist im<br />

<strong>ProdSG</strong> entfallen.<br />

• Auch nicht harmonisierte<br />

B-to-B-Komponenten<br />

wer<strong>de</strong>n erfasst.<br />

• Das <strong>ProdSG</strong> bil<strong>de</strong>t ein<br />

echtes „Auffanggesetz“.<br />

• Auch gebrauchte B-to-B<br />

Produkte müssen „sicher“<br />

sein.<br />

• Wesentlich verän<strong>de</strong>rte<br />

Produkte gelten weiterhin<br />

als neu (Begründung zum<br />

Gesetz).<br />

• Die Bestimmungen zum<br />

GS-Zeichen wur<strong>de</strong>n<br />

strenger gefasst.


Inhaltsverzeichnis <strong>de</strong>r MBT-Zusammenstellung<br />

1 <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> ........................................................ 6<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 8<br />

§ 1 Anwendungsbereich ...............................................................................................................................8<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen ............................................................................................................................8<br />

Abschnitt 2<br />

Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt sowie für<br />

das Ausstellen von Produkten ............................................................................................. 12<br />

§ 3 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt ..................... 12<br />

§ 4 Harmonisierte Normen ......................................................................................................................... 13<br />

§ 5 Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen .............................................................................. 13<br />

§ 6 Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf <strong>de</strong>m Markt13<br />

§ 7 CE-Kennzeichnung ................................................................................................................................ 15<br />

§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ....................................................................... 15<br />

Abschnitt 3 Bestimmungen über die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> ................................................... 16<br />

§ 9 Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> ..................................................................................... 16<br />

§ 10 Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> ........................................................................ 17<br />

§ 11 Befugnisse <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> ................................................................................... 17<br />

Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen........................................................ 18<br />

§ 12 Anträge auf Notifizierung .................................................................................................................... 18<br />

§ 13 Anfor<strong>de</strong>rungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung ............................. 18<br />

§ 14 Konformitätsvermutung ....................................................................................................................... 20<br />

§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis.............................................................................. 20<br />

§ 16 Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle ............................................................................................. 21<br />

§ 17 Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle ............................................................................................... 22<br />

§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen ......................... 22<br />

§ 19 Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r erteilten Befugnis ........................................................................................................... 22<br />

Abschnitt 5 GS - Zeichen ............................................................................................................................ 23<br />

§ 20 Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens ............................................................................................................ 23<br />

§ 21 Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle .......................................................................................................................... 23<br />

§ 22 Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s Einführers .................................................................................... 24<br />

§ 23 GS-Stellen ................................................................................................................................................ 24<br />

Abschnitt 6 Marktüberwachung ............................................................................................................... 25<br />

§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit .............................................................................................. 25


<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

§ 25 Aufgaben <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ................................................................................... 25<br />

§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen ....................................................................................................... 26<br />

§ 27 Adressaten <strong>de</strong>r Marktüberwachungsmaßnahmen ........................................................................... 27<br />

§ 28 Betretensrechte und Befugnisse ........................................................................................................... 28<br />

Abschnitt 7 Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten .................................................................................... 29<br />

§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Mel<strong>de</strong>verfahren ................................................................................ 29<br />

§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX .................................................................................................... 29<br />

§ 31 Veröffentlichung von Informationen .................................................................................................. 30<br />

Abschnitt 8 Beson<strong>de</strong>re Vorschriften ........................................................................................................ 31<br />

§ 32 Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ............................................ 31<br />

§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit ........................................................................................................ 32<br />

Abschnitt 9 Überwachungsbedürftige Anlagen .................................................................................... 32<br />

§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ....................................................................... 32<br />

§ 35 Befugnisse <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> .................................................................................................. 33<br />

§ 36 Zutrittsrecht <strong>de</strong>s Beauftragten <strong>de</strong>r zugelassenen Überwachungsstelle ......................................... 34<br />

§ 37 Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung .............................. 34<br />

§ 38 Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n ................................................................................................................................ 36<br />

Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften .......................................................................................... 36<br />

§ 39 Bußgeldvorschriften .............................................................................................................................. 36<br />

§ 40 Strafvorschriften .................................................................................................................................... 38<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten ...................................................................................................................... 38<br />

Gestaltung <strong>de</strong>s GS-Zeichens .......................................................................................................................... 39<br />

2 Begründung .............................................................................. 40<br />

A. Allgemeiner Teil .......................................................................................................................................... 40<br />

I. Zielsetzung und Notwendigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes ........................................................................................ 40<br />

II. Wesentliche Regelungsinhalte.................................................................................................................. 40<br />

Zu Artikel 1……………. ................................................................................................................................... 40<br />

Zu Artikel 1 (<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> - <strong>ProdSG</strong>) ..................................................................................... 41<br />

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften): ................................................................................................. 42<br />

Zu § 1 (Anwendungsbereich): ...................................................................................................................................... 42<br />

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen): ................................................................................................................................... 43<br />

Zu § 3 (Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt): ............................... 48<br />

Zu § 4 (Harmonisierte Normen): .................................................................................................................................. 49<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 3


<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu § 5 (Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen):........................................................................................ 50<br />

Zu § 6 (Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf <strong>de</strong>m Markt): ......... 50<br />

Zu § 7 (CE-Kennzeichnung):......................................................................................................................................... 51<br />

Zu § 8 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen): ................................................................................ 52<br />

Zu <strong>de</strong>n Abschnitten 3 und 4: .......................................................................................................................... 53<br />

Zu Abschnitt 3 (Bestimmungen über die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>): .............................................. 53<br />

Zu § 9 (Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>): .............................................................................................. 54<br />

Zu § 10 (Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>): ............................................................................... 54<br />

Zu § 11 (Befugnisse <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>): .......................................................................................... 55<br />

Zu Abschnitt 4 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen):................................................... 55<br />

Zu § 12 (Anträge auf Notifizierung): ........................................................................................................................... 55<br />

Zu § 13 (Anfor<strong>de</strong>rungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung): ..................................... 55<br />

Zu § 14 (Konformitätsvermutung): .............................................................................................................................. 55<br />

Zu § 15 (Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis): ..................................................................................... 56<br />

Zu § 16 (Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle): .................................................................................................... 57<br />

Zu § 17 (Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle): ....................................................................................................... 57<br />

Zu § 18 (Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen): ................................ 57<br />

Zu § 19 (Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r erteilten Befugnis): .................................................................................................................. 58<br />

Zu Abschnitt 5 (GS-Zeichen):......................................................................................................................... 58<br />

Zu § 20 (Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens): ................................................................................................................... 58<br />

Zu § 21 (Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle): .................................................................................................................................. 58<br />

Zu § 22 (Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s Einführers): ............................................................................................ 60<br />

Zu § 23 (GS-Stellen):....................................................................................................................................................... 61<br />

Zu Abschnitt 6 (Marktüberwachung): .......................................................................................................... 62<br />

Zu § 24 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit): ..................................................................................................... 62<br />

Zu § 25 (Aufgaben <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n): .......................................................................................... 63<br />

Zu § 26 (Marktüberwachungsmaßnahmen): .............................................................................................................. 64<br />

Zu § 27 (Adressaten <strong>de</strong>r Marktüberwachung): .......................................................................................................... 66<br />

Zu § 28 (Betretensrechte und Befugnis): ...................................................................................................................... 67<br />

Zu Abschnitt 7 (Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten):................................................................................ 68<br />

Zu § 29 (Unterstützungsverpflichtung, Mel<strong>de</strong>verfahren):........................................................................................ 68<br />

Zu § 30 (Schnellinformationssystem RAPEX): ........................................................................................................... 69<br />

Zu § 31 (Veröffentlichung von Informationen): ......................................................................................................... 69<br />

Zu Abschnitt 8 (Beson<strong>de</strong>re Vorschriften): ................................................................................................... 70<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 4


<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu § 32 (Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin): ................................................... 70<br />

Zu § 33 (Ausschuss für Produktsicherheit): ................................................................................................................ 70<br />

Zu Abschnitt 9 (Überwachungsbedürftige Anlagen): ............................................................................... 71<br />

Zu Abschnitt 10 (Straf- und Bußgeldvorschriften): ................................................................................... 71<br />

Zu § 39 (Bußgeldvorschriften): ..................................................................................................................................... 71<br />

Zu § 40 (Strafvorschriften):............................................................................................................................................ 72<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 5


<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

1 <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />

Gesetz über die Bereitstellung von<br />

Produkten auf <strong>de</strong>m Markt<br />

(<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong>)<br />

Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetz über die Neuordnung <strong>de</strong>s<br />

Geräte- und Produktsicherheitsrechts<br />

vom 8. November 2011<br />

(BGBl I 2011 Nr. 57, S. 2178) 1<br />

1<br />

Artikel 1 dieses Gesetzes dient <strong>de</strong>r Umsetzung<br />

1. <strong>de</strong>r Richtlinie 2001/95/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine<br />

Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt<br />

durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom<br />

18.7.2009, S. 14) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

2. <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/95/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten betreffend elektrische<br />

Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter<br />

Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10),<br />

3. <strong>de</strong>r Richtlinie 94/9/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten für Geräte und<br />

Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in<br />

explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S.<br />

1, L 257 vom 10.10.1996, S. 44, L 21 vom 26.1.2000, S. 42),<br />

die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom<br />

31.10.2003, S. 1) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

4. <strong>de</strong>r Richtlinie 2009/105/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter<br />

(ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12),<br />

5. <strong>de</strong>r Richtlinie 75/324/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 20. Mai 1975 zur<br />

Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />

Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, L 220 vom<br />

8.8.1987, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.<br />

219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n<br />

ist,<br />

6. <strong>de</strong>r Richtlinie 97/23/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<br />

<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997,<br />

S. 1, L 265 vom 9.10.2009, S. 110), die durch die Verordnung<br />

(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n ist,<br />

7. <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/42/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom<br />

16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG<br />

(ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

8. <strong>de</strong>r Richtlinie 95/16/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<br />

<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S.<br />

1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom<br />

9.6.2006, S. 24) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

9. <strong>de</strong>r Richtlinie 2000/14/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<br />

<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über umweltbelasten<strong>de</strong> Geräuschemissionen<br />

von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und<br />

Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1, L 311 vom<br />

28.11.2001, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.<br />

Berichtigt mit Berichtigung<br />

vom 26. Januar 2012<br />

(BGBL. I 2012 Nr. 6, S. 131)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Abschnitt 2<br />

Voraussetzungen für die<br />

Bereitstellung von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt<br />

sowie für<br />

das Ausstellen von Produkten<br />

§ 3 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung<br />

von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt<br />

§ 4 Harmonisierte Normen<br />

§ 5 Normen und an<strong>de</strong>re technische<br />

Spezifikationen<br />

§ 6 Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung<br />

von Verbraucherprodukten auf<br />

<strong>de</strong>m Markt<br />

§ 7 CE-Kennzeichnung<br />

219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n<br />

ist,<br />

10. <strong>de</strong>r Richtlinie 2009/142/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen<br />

(ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10),<br />

11. <strong>de</strong>r Richtlinie 89/686/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 21. Dezember 1989<br />

zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten für<br />

persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S.<br />

18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl.<br />

L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

12. <strong>de</strong>r Richtlinie 2009/48/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl.<br />

L 170 vom 30.6.2009, S. 1),<br />

13. <strong>de</strong>r Richtlinie 94/25/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über Sportboote<br />

(ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, L 127 vom 10.6.1995, S. 27,<br />

L 41 vom 15.2.2000, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung<br />

(EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n ist,<br />

14. <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments<br />

und <strong>de</strong>s Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen<br />

Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur<br />

Aufhebung <strong>de</strong>s Beschlusses 93/465/EWG <strong>de</strong>s Rates (ABl. L 218<br />

vom 13.8.2008, S. 82).<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 6


<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

§ 8 Ermächtigung zum Erlass von<br />

Rechtsverordnungen<br />

Abschnitt 3<br />

Bestimmungen über die<br />

Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />

§ 9 Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />

Behör<strong>de</strong><br />

§ 10 Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong><br />

§ 11 Befugnisse <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />

Behör<strong>de</strong><br />

Abschnitt 4<br />

Notifizierung von<br />

Konformitätsbewertungsstellen<br />

§ 12 Anträge auf Notifizierung<br />

§ 13 Anfor<strong>de</strong>rungen an die Konformitätsbewertungsstelle<br />

für ihre Notifizierung<br />

§ 14 Konformitätsvermutung<br />

§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r<br />

Befugnis<br />

§ 16 Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle<br />

§ 17 Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle<br />

§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten<br />

Stelle und Vergabe von Unteraufträgen<br />

§ 19 Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r erteilten Befugnis<br />

Abschnitt 5<br />

GS-Zeichen<br />

§ 20 Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

§ 21 Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle<br />

§ 22 Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s<br />

Einführers<br />

§ 23 GS-Stellen<br />

§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen<br />

§ 27 Adressaten <strong>de</strong>r<br />

Marktüberwachungsmaßnahmen<br />

§ 28 Betretensrechte und Befugnisse<br />

Abschnitt 7<br />

Informations- und<br />

Mel<strong>de</strong>pflichten<br />

§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Mel<strong>de</strong>verfahren<br />

§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX<br />

§ 31 Veröffentlichung von Informationen<br />

Abschnitt 8<br />

Beson<strong>de</strong>re Vorschriften<br />

§ 32 Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin<br />

§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit<br />

Abschnitt 9<br />

Überwachungsbedürftige<br />

Anlagen<br />

§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen<br />

§ 35 Befugnisse <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong><br />

§ 36 Zutrittsrecht <strong>de</strong>s Beauftragten <strong>de</strong>r<br />

zugelassenen Überwachungsstelle<br />

§ 37 Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung und Überwachung,<br />

Verordnungsermächtigung<br />

§ 38 Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

Abschnitt 10<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

§ 39 Bußgeldvorschriften<br />

§ 40 Strafvorschriften<br />

Abschnitt 6<br />

Marktüberwachung<br />

§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit<br />

§ 25 Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

Anlage<br />

Gestaltung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer<br />

Geschäftstätigkeit Produkte auf <strong>de</strong>m Markt<br />

bereitgestellt, ausgestellt o<strong>de</strong>r erstmals verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung<br />

und <strong>de</strong>n Betrieb überwachungsbedürftiger<br />

Anlagen, die gewerblichen o<strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Zwecken dienen o<strong>de</strong>r durch die Beschäftigte<br />

gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können, mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>r überwachungsbedürftigen Anlagen<br />

1. <strong>de</strong>r Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen,<br />

soweit diese Fahrzeuge <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s zum Bau und Betrieb<br />

solcher Bahnen unterliegen,<br />

2. <strong>de</strong>s rollen<strong>de</strong>n Materials von Eisenbahnen,<br />

ausgenommen La<strong>de</strong>gutbehälter, soweit<br />

dieses Material <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />

Bau- und Betriebsordnungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r unterliegt,<br />

3. in Unternehmen <strong>de</strong>s Bergwesens, ausgenommen<br />

in <strong>de</strong>ren Tagesanlagen.<br />

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für<br />

1. Antiquitäten,<br />

2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer<br />

Verwendung instand gesetzt o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>raufgearbeitet<br />

wer<strong>de</strong>n müssen, sofern <strong>de</strong>r<br />

Wirtschaftsakteur <strong>de</strong>njenigen, an <strong>de</strong>n sie<br />

abgegeben wer<strong>de</strong>n, darüber ausreichend<br />

unterrichtet,<br />

3. Produkte, die ihrer Bauart nach<br />

ausschließlich zur Verwendung für militärische<br />

Zwecke bestimmt sind,<br />

4. Lebensmittel, Futtermittel, leben<strong>de</strong> Pflanzen<br />

und Tiere, Erzeugnisse menschlichen<br />

Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen<br />

und Tieren, die unmittelbar mit ihrer<br />

künftigen Reproduktion zusammenhängen,<br />

5. Medizinprodukte im Sinne <strong>de</strong>s § 3 <strong>de</strong>s<br />

Medizinproduktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz<br />

nichts an<strong>de</strong>res bestimmt<br />

ist,<br />

6. Umschließungen (wie ortsbewegliche<br />

Druckgeräte, Verpackungen und Tanks)<br />

für die Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter,<br />

soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften<br />

unterliegen, und<br />

7. Pflanzenschutzmittel im Sinne <strong>de</strong>s § 2<br />

Nummer 9 <strong>de</strong>s Pflanzenschutzgesetzes<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 1107/2009 <strong>de</strong>s Europäischen<br />

Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 21. Oktober<br />

2009 über das Inverkehrbringen von<br />

Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung<br />

<strong>de</strong>r Richtlinien 79/117/EWG und<br />

91/414/EWG <strong>de</strong>s Rates (ABl. L 309 vom<br />

24.11.2009, S. 1).<br />

Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften<br />

in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.<br />

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten<br />

nicht, soweit in an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften<br />

entsprechen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r weitergehen<strong>de</strong> Vorschriften<br />

vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für die<br />

Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Gesetzes<br />

1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch<br />

eine nationale Akkreditierungsstelle, dass<br />

eine Konformitätsbewertungsstelle die in<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

harmonisierten Normen festgelegten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

und gegebenenfalls zusätzliche<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen, einschließlich solcher<br />

in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen,<br />

erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit<br />

durchzuführen,<br />

2. ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen<br />

o<strong>de</strong>r Vorführen von Produkten zu Zwecken<br />

<strong>de</strong>r Werbung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bereitstellung<br />

auf <strong>de</strong>m Markt,<br />

3. ist Aussteller je<strong>de</strong> natürliche o<strong>de</strong>r juristische<br />

Person, die ein Produkt ausstellt,<br />

4. ist Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt je<strong>de</strong> entgeltliche<br />

o<strong>de</strong>r unentgeltliche Abgabe eines<br />

Produkts zum Vertrieb, Verbrauch o<strong>de</strong>r<br />

zur Verwendung auf <strong>de</strong>m Markt <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,<br />

5. ist bestimmungsgemäße Verwendung<br />

a) die Verwendung, für die ein Produkt<br />

nach <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>rjenigen Person,<br />

die es in <strong>de</strong>n Verkehr bringt, vorgesehen<br />

ist o<strong>de</strong>r<br />

b) die übliche Verwendung, die sich aus<br />

<strong>de</strong>r Bauart und Ausführung <strong>de</strong>s Produkts<br />

ergibt,<br />

6. ist Bevollmächtigter je<strong>de</strong> im Europäischen<br />

Wirtschaftsraum ansässige natürliche o<strong>de</strong>r<br />

juristische Person, die <strong>de</strong>r Hersteller<br />

schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen<br />

bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,<br />

um seine Verpflichtungen nach <strong>de</strong>r einschlägigen<br />

Gesetzgebung <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union zu erfüllen,<br />

7. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung,<br />

durch die <strong>de</strong>r Hersteller erklärt,<br />

dass das Produkt <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

genügt, die in <strong>de</strong>n Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />

<strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union, die ihre Anbringung vorschreiben,<br />

festgelegt sind,<br />

8. ist Einführer je<strong>de</strong> im Europäischen Wirtschaftsraum<br />

ansässige natürliche o<strong>de</strong>r juristische<br />

Person, die ein Produkt aus einem<br />

Staat, <strong>de</strong>r nicht <strong>de</strong>m Europäischen<br />

Wirtschaftsraum angehört, in <strong>de</strong>n Verkehr<br />

bringt,<br />

9. ist ernstes Risiko je<strong>de</strong>s Risiko, das ein rasches<br />

Eingreifen <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

erfor<strong>de</strong>rt, auch wenn das Risiko<br />

keine unmittelbare Auswirkung hat,<br />

10. ist Gefahr die mögliche Ursache eines<br />

Scha<strong>de</strong>ns,<br />

11. ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,<br />

<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> die Befugnis erteilt<br />

wur<strong>de</strong>, das GS-Zeichen zuzuerkennen,<br />

12. ist Händler je<strong>de</strong> natürliche o<strong>de</strong>r juristische<br />

Person in <strong>de</strong>r Lieferkette, die ein Produkt<br />

auf <strong>de</strong>m Markt bereitstellt, mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s Einführers,<br />

13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die<br />

von einem <strong>de</strong>r in Anhang I <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

98/34/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments<br />

und <strong>de</strong>s Rates vom 22. Juni 1998 über ein<br />

Informationsverfahren auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r<br />

Normen und technischen Vorschriften und<br />

<strong>de</strong>r Vorschriften für die Dienste <strong>de</strong>r<br />

Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom<br />

21.7.1998, S. 37), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch<br />

die Richtlinie 2006/96/EG <strong>de</strong>s Rates (ABl. L<br />

363 vom 20.12.2006, S. 81), anerkannten<br />

europäischen Normungsgremien auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage eines Ersuchens <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Kommission nach Artikel 6<br />

jener Richtlinie erstellt wur<strong>de</strong>,<br />

14. ist Hersteller je<strong>de</strong> natürliche o<strong>de</strong>r<br />

juristische Person, die ein Produkt herstellt<br />

o<strong>de</strong>r entwickeln o<strong>de</strong>r herstellen lässt und<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

dieses Produkt unter ihrem eigenen<br />

Namen o<strong>de</strong>r ihrer eigenen Marke<br />

vermarktet; als Hersteller gilt auch je<strong>de</strong>r,<br />

<strong>de</strong>r<br />

a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine<br />

Marke o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>res<br />

unterscheidungskräftiges Kennzeichen<br />

an einem Produkt anbringt und sich<br />

dadurch als Hersteller ausgibt o<strong>de</strong>r<br />

b) ein Produkt wie<strong>de</strong>raufarbeitet o<strong>de</strong>r die<br />

Sicherheitseigenschaften eines<br />

Verbraucherprodukts beeinflusst und<br />

dieses anschließend auf <strong>de</strong>m Markt<br />

bereitstellt,<br />

15. ist Inverkehrbringen die erstmalige<br />

Bereitstellung eines Produkts auf <strong>de</strong>m<br />

Markt; die Einfuhr in <strong>de</strong>n Europäischen<br />

Wirtschaftsraum steht <strong>de</strong>m<br />

Inverkehrbringen eines neuen Produkts<br />

gleich,<br />

16. ist Konformitätsbewertung das Verfahren<br />

zur Bewertung, ob spezifische<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Produkt, ein<br />

Verfahren, eine Dienstleistung, ein System,<br />

eine Person o<strong>de</strong>r eine Stelle erfüllt wor<strong>de</strong>n<br />

sind,<br />

17. ist Konformitätsbewertungsstelle eine<br />

Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

einschließlich Kalibrierungen,<br />

Prüfungen, Zertifizierungen und<br />

Inspektionen durchführt,<br />

18. ist Marktüberwachung je<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>n durchgeführte<br />

Tätigkeit und von ihnen getroffene<br />

Maßnahme, durch die sichergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n soll, dass die Produkte mit <strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen dieses Gesetzes<br />

übereinstimmen und die Sicherheit und<br />

Gesundheit von Personen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re im<br />

öffentlichen Interesse schützenswerte<br />

Bereiche nicht gefähr<strong>de</strong>n,<br />

19. ist Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> je<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong>, die für die Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Marktüberwachung zuständig ist,<br />

20. ist notifizierte Stelle eine<br />

Konformitätsbewertungsstelle,<br />

a) <strong>de</strong>r die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die<br />

Befugnis erteilt hat,<br />

Konformitätsbewertungsaufgaben nach<br />

<strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach § 8<br />

Absatz 1, die erlassen wur<strong>de</strong>n, um<br />

Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union umzusetzen o<strong>de</strong>r<br />

durchzuführen, wahrzunehmen, und<br />

die von <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />

Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Europäischen Kommission<br />

und <strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten<br />

notifiziert wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

b) die <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und<br />

<strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten von einem<br />

Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />

o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat <strong>de</strong>s<br />

Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen<br />

Wirtschaftsraum auf Grund eines<br />

europäischen Rechtsaktes als<br />

notifizierte Stelle mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

21. ist Notifizierung die Mitteilung <strong>de</strong>r<br />

Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> an die<br />

Europäische Kommission und die übrigen<br />

Mitgliedstaaten, dass eine<br />

Konformitätsbewertungsstelle<br />

Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß<br />

<strong>de</strong>n nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung o<strong>de</strong>r<br />

Durchführung von Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Union erlassenen<br />

Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,<br />

22. sind Produkte Waren, Stoffe o<strong>de</strong>r<br />

Zubereitungen, die durch einen<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Fertigungsprozess hergestellt wor<strong>de</strong>n<br />

sind,<br />

23. ist Risiko die Kombination aus <strong>de</strong>r<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr<br />

und <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s möglichen Scha<strong>de</strong>ns,<br />

24. ist Rücknahme je<strong>de</strong> Maßnahme, mit <strong>de</strong>r<br />

verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n soll, dass ein Produkt,<br />

das sich in <strong>de</strong>r Lieferkette befin<strong>de</strong>t, auf<br />

<strong>de</strong>m Markt bereitgestellt wird,<br />

25. ist Rückruf je<strong>de</strong> Maßnahme, die darauf<br />

abzielt, die Rückgabe eines <strong>de</strong>m<br />

Endverbraucher bereitgestellten Produkts<br />

zu erwirken,<br />

26. sind Verbraucherprodukte neue,<br />

gebrauchte o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>raufgearbeitete<br />

Produkte, die für Verbraucher bestimmt<br />

sind o<strong>de</strong>r unter Bedingungen, die nach<br />

vernünftigem Ermessen vorhersehbar<br />

sind, von Verbrauchern benutzt wer<strong>de</strong>n<br />

könnten, selbst wenn sie nicht für diese<br />

bestimmt sind; als Verbraucherprodukte<br />

gelten auch Produkte, die <strong>de</strong>m<br />

Verbraucher im Rahmen einer<br />

Dienstleistung zur Verfügung gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n,<br />

27. sind Produkte verwendungsfertig, wenn<br />

sie bestimmungsgemäß verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n können, ohne dass weitere Teile<br />

eingefügt zu wer<strong>de</strong>n brauchen;<br />

verwendungsfertig sind Produkte auch,<br />

wenn<br />

a) alle Teile, aus <strong>de</strong>nen sie<br />

zusammengesetzt wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

zusammen von einer Person in <strong>de</strong>n<br />

Verkehr gebracht wer<strong>de</strong>n,<br />

b) sie nur noch aufgestellt o<strong>de</strong>r<br />

angeschlossen zu wer<strong>de</strong>n brauchen<br />

o<strong>de</strong>r<br />

c) sie ohne die Teile in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht<br />

wer<strong>de</strong>n, die üblicherweise geson<strong>de</strong>rt<br />

beschafft und bei <strong>de</strong>r bestimmungsgemäßen<br />

Verwendung eingefügt<br />

wer<strong>de</strong>n,<br />

28. ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung<br />

eines Produkts in einer Weise,<br />

die von <strong>de</strong>rjenigen Person, die es in <strong>de</strong>n<br />

Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch<br />

nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar<br />

ist,<br />

29. sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte,<br />

Einführer und Händler,<br />

30. sind überwachungsbedürftige Anlagen<br />

a) Dampfkesselanlagen mit Ausnahme<br />

von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,<br />

b) Druckbehälteranlagen außer<br />

Dampfkesseln,<br />

c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten,<br />

verflüssigten o<strong>de</strong>r unter Druck gelösten<br />

Gasen,<br />

d) Leitungen unter innerem Überdruck für<br />

brennbare, ätzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r giftige Gase,<br />

Dämpfe o<strong>de</strong>r Flüssigkeiten,<br />

e) Aufzugsanlagen,<br />

f) Anlagen in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />

Bereichen,<br />

g) Getränkeschankanlagen und Anlagen<br />

zur Herstellung kohlensaurer Getränke,<br />

h) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,<br />

i) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und<br />

Beför<strong>de</strong>rung von brennbaren Flüssigkeiten.<br />

Zu <strong>de</strong>n überwachungsbedürftigen Anlagen<br />

gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen,<br />

die <strong>de</strong>m sicheren Betrieb dieser<br />

überwachungsbedürftigen Anlagen dienen; zu<br />

<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Buchstaben b, c und d bezeichneten<br />

überwachungsbedürftigen Anlagen gehören<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

nicht die Energieanlagen im Sinne <strong>de</strong>s Energiewirtschaftsgesetzes.<br />

Überwachungsbedürftige<br />

Anlagen stehen <strong>de</strong>n Produkten im Sinne<br />

von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon<br />

von Nummer 22 erfasst wer<strong>de</strong>n,<br />

31. sind die für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>n die Zollbehör<strong>de</strong>n.<br />

Abschnitt 2<br />

Voraussetzungen für die<br />

Bereitstellung von Produkten auf<br />

<strong>de</strong>m Markt sowie für das<br />

Ausstellen von Produkten<br />

§ 3<br />

Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

Bereitstellung von Produkten auf <strong>de</strong>m<br />

Markt<br />

(1) Soweit ein Produkt einer o<strong>de</strong>r mehreren<br />

Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt,<br />

darf es nur auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn es<br />

1. die darin vorgesehenen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

erfüllt und<br />

2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />

o<strong>de</strong>r sonstige in <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen<br />

nach § 8 Absatz 1 aufgeführte<br />

Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer<br />

o<strong>de</strong>r vorhersehbarer Verwendung nicht<br />

gefähr<strong>de</strong>t.<br />

(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1<br />

unterliegt, nur auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn es bei bestimmungsgemäßer<br />

o<strong>de</strong>r vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit<br />

und Gesundheit von Personen nicht gefähr<strong>de</strong>t.<br />

Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob ein Produkt<br />

<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rung nach Satz 1 entspricht, sind<br />

insbeson<strong>de</strong>re zu berücksichtigen:<br />

1. die Eigenschaften <strong>de</strong>s Produkts einschließlich<br />

seiner Zusammensetzung, seine Verpackung,<br />

die Anleitungen für seinen Zusammenbau,<br />

die Installation, die Wartung<br />

und die Gebrauchsdauer,<br />

2. die Einwirkungen <strong>de</strong>s Produkts auf an<strong>de</strong>re<br />

Produkte, soweit zu erwarten ist,<br />

dass es zusammen mit an<strong>de</strong>ren Produkten<br />

verwen<strong>de</strong>t wird,<br />

3. die Aufmachung <strong>de</strong>s Produkts, seine<br />

Kennzeichnung, die Warnhinweise, die<br />

Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die<br />

Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle<br />

sonstigen produktbezogenen Angaben<br />

o<strong>de</strong>r Informationen,<br />

4. die Gruppen von Verwen<strong>de</strong>rn, die bei <strong>de</strong>r<br />

Verwendung <strong>de</strong>s Produkts stärker gefähr<strong>de</strong>t<br />

sind als an<strong>de</strong>re.<br />

Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad<br />

zu erreichen, o<strong>de</strong>r die Verfügbarkeit an<strong>de</strong>rer<br />

Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen,<br />

ist kein ausreichen<strong>de</strong>r Grund, ein Produkt<br />

als gefährlich anzusehen.<br />

(3) Wenn <strong>de</strong>r Schutz von Sicherheit und Gesundheit<br />

erst durch die Art <strong>de</strong>r Aufstellung eines<br />

Produkts gewährleistet wer<strong>de</strong>n, ist hierauf<br />

bei <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt ausreichend<br />

hinzuweisen, sofern in <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen<br />

nach § 8 keine an<strong>de</strong>ren Regelungen<br />

vorgesehen sind.<br />

(4) Sind bei <strong>de</strong>r Verwendung, Ergänzung<br />

o<strong>de</strong>r Instandhaltung eines Produkts bestimmte<br />

Regeln zu beachten, um <strong>de</strong>n Schutz von Sicherheit<br />

und Gesundheit zu gewährleisten, ist<br />

bei <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt hierfür<br />

eine Gebrauchsanleitung in <strong>de</strong>utscher Sprache<br />

mitzuliefern, sofern in <strong>de</strong>n Rechtsverordnun-<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

gen nach § 8 keine an<strong>de</strong>ren Regelungen vorgesehen<br />

sind.<br />

(5) Ein Produkt, das die Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />

Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Aussteller <strong>de</strong>utlich<br />

darauf hinweist, dass es diese Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nicht erfüllt und erst erworben wer<strong>de</strong>n kann,<br />

wenn die entsprechen<strong>de</strong> Übereinstimmung<br />

hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Vorkehrungen zum Schutz <strong>de</strong>r<br />

Sicherheit und Gesundheit von Personen zu<br />

treffen.<br />

§ 4<br />

Harmonisierte Normen<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob ein Produkt <strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz<br />

2 entspricht, können harmonisierte Normen<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten<br />

Normen o<strong>de</strong>r Teilen dieser Normen entspricht,<br />

<strong>de</strong>ren Fundstellen im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind, wird<br />

vermutet, dass es <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3<br />

Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 genügt, soweit diese<br />

von <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Normen o<strong>de</strong>r von Teilen<br />

dieser Normen abge<strong>de</strong>ckt sind.<br />

(3) Ist die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Auffassung, dass eine harmonisierte Norm <strong>de</strong>n<br />

von ihr abge<strong>de</strong>ckten Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3<br />

Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 nicht vollständig entspricht,<br />

so unterrichtet sie hiervon unter Angabe<br />

<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin. Die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

überprüft die eingegangenen Meldungen auf<br />

Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt<br />

<strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet<br />

die Meldungen <strong>de</strong>m zuständigen Bun<strong>de</strong>sressort<br />

zu.<br />

§ 5<br />

Normen und an<strong>de</strong>re technische<br />

Spezifikationen<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob ein Produkt <strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 2 entspricht,<br />

können Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Bei einem Produkt, das Normen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

technischen Spezifikationen o<strong>de</strong>r Teilen<br />

von diesen entspricht, die vom Ausschuss für<br />

Produktsicherheit ermittelt und <strong>de</strong>ren Fundstellen<br />

von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen<br />

Ministerialblatt bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n sind,<br />

wird vermutet, dass es <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese von <strong>de</strong>n<br />

betreffen<strong>de</strong>n Normen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren technischen<br />

Spezifikationen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Teilen abge<strong>de</strong>ckt<br />

sind.<br />

(3) Ist die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Auffassung, dass eine Norm o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re technische<br />

Spezifikation <strong>de</strong>n von ihr abge<strong>de</strong>ckten<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig<br />

entspricht, so unterrichtet sie hiervon<br />

unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese<br />

informiert <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit.<br />

§ 6<br />

Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

Bereitstellung von Verbraucherprodukten<br />

auf <strong>de</strong>m Markt<br />

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und<br />

<strong>de</strong>r Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer<br />

Geschäftstätigkeit bei <strong>de</strong>r Bereitstellung eines<br />

Verbraucherprodukts auf <strong>de</strong>m Markt<br />

1. sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r Verwen<strong>de</strong>r die<br />

Informationen erhält, die er benötigt, um<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

die Risiken, die mit <strong>de</strong>m Verbraucherprodukt<br />

während <strong>de</strong>r üblichen o<strong>de</strong>r vernünftigerweise<br />

vorhersehbaren Gebrauchsdauer<br />

verbun<strong>de</strong>n sind und die ohne entsprechen<strong>de</strong><br />

Hinweise nicht unmittelbar<br />

erkennbar sind, beurteilen und sich gegen<br />

sie schützen zu können,<br />

2. <strong>de</strong>n Namen und die Kontaktanschrift <strong>de</strong>s<br />

Herstellers o<strong>de</strong>r, sofern dieser nicht im Europäischen<br />

Wirtschaftsraum ansässig ist,<br />

<strong>de</strong>n Namen und die Kontaktanschrift <strong>de</strong>s<br />

Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Einführers anzubringen,<br />

3. ein<strong>de</strong>utige Kennzeichnungen zur I<strong>de</strong>ntifikation<br />

<strong>de</strong>s Verbraucherprodukts anzubringen.<br />

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3<br />

sind auf <strong>de</strong>m Verbraucherprodukt o<strong>de</strong>r, wenn<br />

dies nicht möglich ist, auf <strong>de</strong>ssen Verpackung<br />

anzubringen. Ausnahmen von <strong>de</strong>n Verpflichtungen<br />

nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig,<br />

wenn es vertretbar ist, diese Angaben<br />

wegzulassen, insbeson<strong>de</strong>re weil sie <strong>de</strong>m Verwen<strong>de</strong>r<br />

bereits bekannt sind o<strong>de</strong>r weil es mit<br />

einem unverhältnismäßigen Aufwand verbun<strong>de</strong>n<br />

wäre, sie anzubringen.<br />

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und<br />

<strong>de</strong>r Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer<br />

Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete<br />

Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu<br />

treffen, die mit <strong>de</strong>m Verbraucherprodukt verbun<strong>de</strong>n<br />

sein können, das sie auf <strong>de</strong>m Markt<br />

bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen<br />

<strong>de</strong>n Produkteigenschaften angemessen sein<br />

und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen<br />

und wirksamen Warnungen und zum<br />

Rückruf.<br />

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und<br />

<strong>de</strong>r Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer<br />

Geschäftstätigkeit bei <strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellten<br />

Verbraucherprodukten<br />

1. Stichproben durchzuführen,<br />

2. Beschwer<strong>de</strong>n zu prüfen und, falls<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, ein Beschwer<strong>de</strong>buch zu führen<br />

sowie<br />

3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt<br />

betreffen<strong>de</strong> Maßnahmen zu unterrichten.<br />

Welche Stichproben geboten sind, hängt vom<br />

Grad <strong>de</strong>s Risikos ab, das mit <strong>de</strong>n Produkten<br />

verbun<strong>de</strong>n ist, und von <strong>de</strong>n Möglichkeiten, das<br />

Risiko zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und<br />

<strong>de</strong>r Einführer haben nach Maßgabe von Anhang<br />

I <strong>de</strong>r Richtlinie 2001/95/EG <strong>de</strong>s Europäischen<br />

Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom<br />

3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit<br />

(ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4)<br />

jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz<br />

zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

zu unterrichten, wenn sie wissen o<strong>de</strong>r auf<br />

Grund <strong>de</strong>r ihnen vorliegen<strong>de</strong>n Informationen<br />

o<strong>de</strong>r ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein<br />

Verbraucherprodukt, das sie auf <strong>de</strong>m Markt<br />

bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit<br />

und Gesundheit von Personen darstellt;<br />

insbeson<strong>de</strong>re haben sie die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

über die Maßnahmen zu unterrichten,<br />

die sie zur Vermeidung dieses Risikos<br />

getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

unterrichtet unverzüglich die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

über <strong>de</strong>n Sachverhalt, insbeson<strong>de</strong>re bei Rückrufen.<br />

Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf<br />

nicht zur strafrechtlichen Verfolgung <strong>de</strong>s Unterrichten<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r für ein Verfahren nach <strong>de</strong>m<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen <strong>de</strong>n<br />

Unterrichten<strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass<br />

nur sichere Verbraucherprodukte auf <strong>de</strong>m<br />

Markt bereitgestellt wer<strong>de</strong>n. Er darf insbeson<strong>de</strong>re<br />

kein Verbraucherprodukt auf <strong>de</strong>m Markt<br />

bereitstellen, von <strong>de</strong>m er weiß o<strong>de</strong>r auf Grund<br />

<strong>de</strong>r ihm vorliegen<strong>de</strong>n Informationen o<strong>de</strong>r seiner<br />

Erfahrung wissen muss, dass es nicht <strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 entspricht. Absatz 4<br />

gilt für <strong>de</strong>n Händler entsprechend.<br />

§ 7<br />

CE-Kennzeichnung<br />

(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen<br />

Grundsätze nach Artikel 30 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 <strong>de</strong>s Europäischen<br />

Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 9. Juli 2008 über<br />

die Vorschriften für die Akkreditierung und<br />

Marktüberwachung im Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>r Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung<br />

<strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 339/93 <strong>de</strong>s<br />

Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).<br />

(2) Es ist verboten, ein Produkt auf <strong>de</strong>m<br />

Markt bereitzustellen,<br />

1 wenn das Produkt, seine Verpackung o<strong>de</strong>r<br />

ihm beigefügte Unterlagen mit <strong>de</strong>r CE-<br />

Kennzeichnung versehen sind, ohne dass<br />

die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften dies vorsehen<br />

o<strong>de</strong>r ohne dass die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Absätze 3 bis 5 erfüllt sind<br />

o<strong>de</strong>r<br />

2. das nicht mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung<br />

versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung<br />

nach § 8 Absatz 1 o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re<br />

Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.<br />

(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8<br />

Absatz 1 o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift<br />

nichts an<strong>de</strong>res vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung<br />

sichtbar, lesbar und dauerhaft auf<br />

<strong>de</strong>m Produkt o<strong>de</strong>r seinem Typenschild angebracht<br />

sein. Falls die Art <strong>de</strong>s Produkts dies<br />

nicht zulässt o<strong>de</strong>r nicht rechtfertigt, wird die<br />

CE-Kennzeichnung auf <strong>de</strong>r Verpackung angebracht<br />

sowie auf <strong>de</strong>n Begleitunterlagen, sofern<br />

entsprechen<strong>de</strong> Unterlagen vorgeschrieben<br />

sind.<br />

(4) Nach <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung steht die<br />

Kennnummer <strong>de</strong>r notifizierten Stelle nach § 2<br />

Nummer 20, soweit diese Stelle in <strong>de</strong>r Phase<br />

<strong>de</strong>r Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer<br />

ist entwe<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r notifizierten<br />

Stelle selbst anzubringen o<strong>de</strong>r vom Hersteller<br />

o<strong>de</strong>r seinem Bevollmächtigten nach <strong>de</strong>n Anweisungen<br />

<strong>de</strong>r Stelle.<br />

(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht<br />

wer<strong>de</strong>n, bevor das Produkt in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht<br />

wird. Nach <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung und<br />

gegebenenfalls nach <strong>de</strong>r Kennnummer kann<br />

ein Piktogramm o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>res Zeichen stehen,<br />

das auf ein beson<strong>de</strong>res Risiko o<strong>de</strong>r eine<br />

beson<strong>de</strong>re Verwendung hinweist.<br />

§ 8<br />

Ermächtigung zum Erlass von<br />

Rechtsverordnungen<br />

(1) Die Bun<strong>de</strong>sministerien für Arbeit und Soziales,<br />

für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz,<br />

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,<br />

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

und <strong>de</strong>r Verteidigung wer<strong>de</strong>n ermächtigt,<br />

jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich<br />

im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren zuvor<br />

genannten Bun<strong>de</strong>sministerien für Produkte<br />

nach Anhörung <strong>de</strong>s Ausschusses für Produktsicherheit<br />

und mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

Rechtsverordnungen zum Schutz <strong>de</strong>r Sicherheit<br />

und Gesundheit von Personen, zum<br />

Schutz <strong>de</strong>r Umwelt sowie sonstiger Rechtsgü-<br />

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ter vor Risiken, die von Produkten ausgehen,<br />

zu erlassen, auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen<br />

Vereinbarungen zu erfüllen<br />

o<strong>de</strong>r um die von <strong>de</strong>r Europäischen Union erlassenen<br />

Rechtsvorschriften umzusetzen o<strong>de</strong>r<br />

durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen<br />

können geregelt wer<strong>de</strong>n:<br />

1. Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

a) die Beschaffenheit von Produkten,<br />

b) die Bereitstellung von Produkten auf<br />

<strong>de</strong>m Markt,<br />

c) das Ausstellen von Produkten,<br />

d) die erstmalige Verwendung von Produkten,<br />

e) die Kennzeichnung von Produkten,<br />

f) Konformitätsbewertungsstellen,<br />

2. produktbezogene Aufbewahrungs- und<br />

Mitteilungspflichten,<br />

3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen<br />

sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten,<br />

die sich auf die Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />

Nummer 1 und die Pflichten nach <strong>de</strong>n Nummern<br />

2 und 3 beziehen und die erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind, um die von <strong>de</strong>r Europäischen Union erlassenen<br />

Rechtsakte umzusetzen o<strong>de</strong>r durchzuführen.<br />

(2) Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates durch Rechtsverordnung<br />

für einzelne Produktbereiche zu<br />

bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Konformitätsbewertung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewertung<br />

und Überprüfung <strong>de</strong>r Leistungsbeständigkeit<br />

von Produkten wahrnimmt, für <strong>de</strong>n Nachweis<br />

<strong>de</strong>r an sie gestellten rechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle<br />

ausgestellte Akkreditierungsurkun<strong>de</strong><br />

vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung<br />

nach Satz 1 kann auch vorgesehen wer<strong>de</strong>n,<br />

die Überwachung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Stellen<br />

für einzelne Produktbereiche <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Akkreditierungsstelle zu übertragen.<br />

Soweit die Bun<strong>de</strong>sregierung keine Rechtsverordnung<br />

nach Satz 1 erlassen hat, wer<strong>de</strong>n die<br />

Lan<strong>de</strong>sregierungen ermächtigt, eine solche<br />

Rechtsverordnung zu erlassen.<br />

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r<br />

Absatz 2 können in dringen<strong>de</strong>n Fällen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

wenn es zur unverzüglichen Umsetzung<br />

o<strong>de</strong>r Durchführung von Rechtsakten <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Union erfor<strong>de</strong>rlich ist, ohne Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates erlassen wer<strong>de</strong>n;<br />

sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem<br />

Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer<br />

kann nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

Abschnitt 3<br />

Bestimmungen über die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />

§ 9<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />

Behör<strong>de</strong><br />

(1) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> erteilt<br />

Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die<br />

Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

durchzuführen. Sie ist zuständig<br />

für die Einrichtung und Durchführung<br />

<strong>de</strong>r dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Verfahren. Sie ist auch<br />

zuständig für die Einrichtung und Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Verfahren, die zur Überwachung <strong>de</strong>r<br />

Konformitätsbewertungsstellen erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind, <strong>de</strong>nen sie die Befugnis zur Durchführung<br />

bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

erteilt hat.<br />

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(2) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> führt die<br />

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen<br />

durch.<br />

(3) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> überwacht,<br />

ob die Konformitätsbewertungsstellen,<br />

<strong>de</strong>nen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter<br />

Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

erteilt hat, die Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen und ihren<br />

gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.<br />

Sie trifft die notwendigen Anordnungen<br />

zur Beseitigung festgestellter Mängel o<strong>de</strong>r zur<br />

Verhütung künftiger Verstöße.<br />

(4) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> übermittelt<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

auf Anfor<strong>de</strong>rung die Informationen, die<br />

für <strong>de</strong>ren Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

§ 10<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />

(1) Die Län<strong>de</strong>r haben die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong> so einzurichten, dass es zu keinerlei<br />

Interessenkonflikt mit <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsstellen<br />

kommt; insbeson<strong>de</strong>re darf die<br />

Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> we<strong>de</strong>r Tätigkeiten,<br />

die Konformitätsbewertungsstellen durchführen,<br />

noch Beratungsleistungen auf einer<br />

gewerblichen o<strong>de</strong>r wettbewerblichen Basis anbieten<br />

o<strong>de</strong>r erbringen.<br />

(2) Bedienstete <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>,<br />

die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle<br />

durchgeführt haben, dürfen<br />

nicht mit <strong>de</strong>r Entscheidung über die Erteilung<br />

<strong>de</strong>r Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle<br />

tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen, betraut<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben<br />

ordnungsgemäß wahrnehmen kann.<br />

§ 11<br />

Befugnisse <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />

Behör<strong>de</strong><br />

(1) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> kann von<br />

<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsstellen, <strong>de</strong>nen sie<br />

die Befugnis zur Durchführung bestimmter<br />

Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat,<br />

die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte und sonstige<br />

Unterstützung verlangen sowie die dazu erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Anordnungen treffen. Die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> ist insbeson<strong>de</strong>re befugt<br />

zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen. Sie und die von ihr beauftragten<br />

Personen sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebsund<br />

Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und<br />

Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten<br />

und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung<br />

ihrer Überwachungsaufgaben erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist.<br />

(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen<br />

nach Absatz 1 zu dul<strong>de</strong>n. Sie können<br />

die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern<br />

die Beantwortung sie selbst o<strong>de</strong>r einen <strong>de</strong>r in §<br />

383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

bezeichneten Angehörigen <strong>de</strong>r Gefahr<br />

strafrechtlicher Verfolgung o<strong>de</strong>r eines<br />

Verfahrens nach <strong>de</strong>m Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

aussetzen wür<strong>de</strong>. Sie sind über<br />

ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.<br />

(3) Der Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> müssen<br />

kompetente Mitarbeiter in ausreichen<strong>de</strong>r Zahl<br />

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Abschnitt 4<br />

Notifizierung von<br />

Konformitätsbewertungsstellen<br />

§ 12<br />

Anträge auf Notifizierung<br />

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann<br />

bei <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> die Befugnis<br />

beantragen, als notifizierte Stelle tätig<br />

wer<strong>de</strong>n zu dürfen.<br />

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle<br />

eine Beschreibung<br />

<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungstätigkeiten, <strong>de</strong>r<br />

Konformitätsbewertungsverfahren und <strong>de</strong>r<br />

Produkte bei, für die sie Kompetenz beansprucht,<br />

sowie, wenn vorhan<strong>de</strong>n, eine Akkreditierungsurkun<strong>de</strong>,<br />

die von einer nationalen<br />

Akkreditierungsstelle ausgestellt wur<strong>de</strong> und in<br />

<strong>de</strong>r diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 13<br />

erfüllt.<br />

(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle<br />

keine Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> vorweisen, legt<br />

sie <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> als<br />

Nachweis alle Unterlagen vor, die erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig<br />

überwachen zu können, ob sie die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s § 13 erfüllt.<br />

§ 13<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

Konformitätsbewertungsstelle<br />

für ihre Notifizierung<br />

(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss<br />

Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig<br />

Verträge abschließen, unbewegliches<br />

Vermögen erwerben und darüber verfügen<br />

können sowie vor Gericht klagen und verklagt<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />

muss es sich um einen unabhängigen Dritten<br />

han<strong>de</strong>ln, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Einrichtung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Produkt, die o<strong>de</strong>r das er bewertet, in keinerlei<br />

Verbindung steht. Die Anfor<strong>de</strong>rung nach<br />

Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n, die einem Wirtschaftsverband<br />

o<strong>de</strong>r einem Fachverband angehört<br />

und die Produkte bewertet, an <strong>de</strong>ren<br />

Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage,<br />

Gebrauch o<strong>de</strong>r Wartung Unternehmen beteiligt<br />

sind, die von diesem Verband vertreten<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die Konformitätsbewertungsstelle<br />

nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft<br />

keine Interessenkonflikte<br />

im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

ergeben.<br />

(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre<br />

oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

zuständigen<br />

Mitarbeiter dürfen we<strong>de</strong>r Konstrukteur, Hersteller,<br />

Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer,<br />

Verwen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Wartungsbetrieb <strong>de</strong>r<br />

zu bewerten<strong>de</strong>n Produkte noch Bevollmächtigter<br />

einer dieser Parteien sein. Dies schließt<br />

we<strong>de</strong>r die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung<br />

unterzogenen Produkten,<br />

die für die Tätigkeit <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind, noch die Verwendung<br />

solcher Produkte zum persönlichen<br />

Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle,<br />

ihre oberste Leitungsebene und die für<br />

die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen<br />

Mitarbeiter dürfen we<strong>de</strong>r direkt an<br />

Entwurf, Herstellung o<strong>de</strong>r Bau, Vermarktung,<br />

Installation, Verwendung o<strong>de</strong>r Wartung dieser<br />

Produkte beteiligt sein noch dürfen sie die an<br />

diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertre-<br />

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ten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen,<br />

die ihre Unabhängigkeit bei <strong>de</strong>r Beurteilung<br />

o<strong>de</strong>r ihre Integrität im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

beeinträchtigen können. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />

für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstelle<br />

gewährleistet,<br />

dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen<br />

o<strong>de</strong>r Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit,<br />

Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

nicht beeinträchtigen.<br />

(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und<br />

ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

mit <strong>de</strong>r größtmöglichen<br />

Professionalität und <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen fachlichen<br />

Kompetenz in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Bereich<br />

durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme,<br />

insbeson<strong>de</strong>re finanzieller Art, durch<br />

Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung<br />

o<strong>de</strong>r die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung<br />

auswirken könnte und speziell<br />

von Personen o<strong>de</strong>r Personengruppen ausgeht,<br />

die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung<br />

haben.<br />

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in<br />

<strong>de</strong>r Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben<br />

zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem<br />

Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz<br />

beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben<br />

von ihr selbst, in ihrem Auftrag o<strong>de</strong>r unter ihrer<br />

Verantwortung erfüllt wer<strong>de</strong>n. Die Konformitätsbewertungsstelle<br />

muss für je<strong>de</strong>s Konformitätsbewertungsverfahren<br />

und für je<strong>de</strong><br />

Art und Kategorie von Produkten, für die sie<br />

einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat,<br />

über Folgen<strong>de</strong>s verfügen:<br />

1. die erfor<strong>de</strong>rliche Anzahl von Mitarbeitern<br />

mit Fachkenntnis und ausreichen<strong>de</strong>r einschlägiger<br />

Erfahrung, um die bei <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />

anfallen<strong>de</strong>n Aufgaben<br />

zu erfüllen,<br />

2. Beschreibungen von Verfahren, nach <strong>de</strong>nen<br />

die Konformitätsbewertung durchgeführt<br />

wird, um die Transparenz und die<br />

Wie<strong>de</strong>rholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,<br />

sowie über eine angemessene<br />

Politik und geeignete Verfahren, bei <strong>de</strong>nen<br />

zwischen <strong>de</strong>n Aufgaben, die sie als notifizierte<br />

Stelle wahrnimmt, und an<strong>de</strong>ren Tätigkeiten<br />

unterschie<strong>de</strong>n wird<br />

und<br />

3. Verfahren zur Durchführung von<br />

Tätigkeiten unter gebühren<strong>de</strong>r Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Größe eines Unternehmens,<br />

<strong>de</strong>r Branche, in <strong>de</strong>r es tätig ist, seiner<br />

Struktur, <strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s an Komplexität <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Produkttechnologie und <strong>de</strong>r<br />

Tatsache, dass es sich bei <strong>de</strong>m Produktionsprozess<br />

um eine Massenfertigung o<strong>de</strong>r<br />

Serienproduktion han<strong>de</strong>lt.<br />

Die Konformitätsbewertungsstelle muss über<br />

die erfor<strong>de</strong>rlichen Mittel zur angemessenen<br />

Erledigung <strong>de</strong>r technischen und administrativen<br />

Aufgaben, die mit <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />

verbun<strong>de</strong>n sind, verfügen und sie hat<br />

Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen<br />

o<strong>de</strong>r Einrichtungen.<br />

(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt<br />

sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

zuständig sind,<br />

1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen,<br />

die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle<br />

einen Antrag nach<br />

§ 12 gestellt hat,<br />

2. über eine ausreichen<strong>de</strong> Kenntnis <strong>de</strong>r Produkte<br />

und <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsverfahren<br />

verfügen und die entsprechen<strong>de</strong><br />

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Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen<br />

durchzuführen,<br />

3 angemessene Kenntnisse und Verständnis<br />

<strong>de</strong>r wesentlichen Anfor<strong>de</strong>rungen, <strong>de</strong>r<br />

gelten<strong>de</strong>n harmonisierten Normen und<br />

<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />

<strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union und ihrer Durchführungsvorschriften<br />

besitzen und<br />

4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,<br />

Protokollen und Berichten als<br />

Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen<br />

haben.<br />

(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre<br />

Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene<br />

und die ihres Konformitätsbewertungspersonals<br />

sicherzustellen. Die Vergütung <strong>de</strong>r<br />

obersten Leitungsebene und <strong>de</strong>s Konformitätsbewertungspersonals<br />

darf sich nicht nach <strong>de</strong>r<br />

Anzahl <strong>de</strong>r durchgeführten Konformitätsbewertungen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Ergebnissen richten.<br />

(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat<br />

eine Haftpflichtversicherung abzuschließen,<br />

die die mit ihrer Tätigkeit verbun<strong>de</strong>nen Risiken<br />

angemessen ab<strong>de</strong>ckt.<br />

(9) Die Mitarbeiter <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />

dürfen die ihnen im Rahmen einer<br />

Konformitätsbewertung bekannt gewor<strong>de</strong>nen<br />

Tatsachen, <strong>de</strong>ren Geheimhaltung im Interesse<br />

<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle o<strong>de</strong>r eines<br />

Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren o<strong>de</strong>r<br />

verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit been<strong>de</strong>t<br />

ist. Die von <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />

zu beachten<strong>de</strong>n Bestimmungen zum Schutz<br />

personenbezogener Daten bleiben unberührt.<br />

§ 14<br />

Konformitätsvermutung<br />

(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle<br />

durch eine Akkreditierung nach, dass sie die<br />

Kriterien <strong>de</strong>r einschlägigen harmonisierten<br />

Normen o<strong>de</strong>r von Teilen dieser Normen erfüllt,<br />

<strong>de</strong>ren Fundstellen im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind,<br />

wird vermutet, dass sie die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach § 13 in <strong>de</strong>m Umfang erfüllt, in <strong>de</strong>m die<br />

anwendbaren harmonisierten Normen diese<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen ab<strong>de</strong>cken.<br />

(2) Ist die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Auffassung, dass eine harmonisierte Norm <strong>de</strong>n<br />

von ihr abge<strong>de</strong>ckten Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 13<br />

nicht voll entspricht, so unterrichtet sie hiervon<br />

unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

überprüft die eingegangenen Meldungen<br />

auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit;<br />

sie beteiligt <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit.<br />

Sie leitet die Meldungen <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

für Arbeit und Soziales zu.<br />

§ 15<br />

Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r<br />

Befugnis<br />

(1) Hat die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> festgestellt,<br />

dass eine Konformitätsbewertungsstelle<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 13 erfüllt, so<br />

erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben<br />

nach <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen<br />

nach § 8 Absatz 1, die erlassen wur<strong>de</strong>n,<br />

um Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union umzusetzen o<strong>de</strong>r durchzuführen, wahrzunehmen,<br />

und notifiziert diese anschließend<br />

mit Hilfe <strong>de</strong>s elektronischen Notifizierungsinstruments,<br />

das von <strong>de</strong>r Europäischen Kommis-<br />

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sion entwickelt und verwaltet wird. Die Befugnis<br />

ist unter <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Bedingung<br />

zu erteilen, dass nach <strong>de</strong>r Notifizierung<br />

1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine<br />

Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> nach § 12 Absatz<br />

2 vorliegt, o<strong>de</strong>r<br />

2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine<br />

Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> nach § 12 Absatz<br />

2 vorliegt,<br />

we<strong>de</strong>r die Europäische Kommission noch die<br />

übrigen Mitgliedstaaten Einwän<strong>de</strong> erhoben<br />

haben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen<br />

erteilt und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n. Sie kann befristet und mit <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />

<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs sowie nachträglicher<br />

Auflagen erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Beruht die Bestätigung <strong>de</strong>r Kompetenz<br />

nicht auf einer Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> gemäß<br />

§ 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und<br />

<strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen,<br />

die die Kompetenz <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />

bestätigen, als Nachweis vor. Sie<br />

legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen<br />

wur<strong>de</strong>n, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle<br />

regelmäßig überwacht<br />

wird und stets <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />

§ 13 genügt.<br />

(3) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> mel<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n übrigen<br />

Mitgliedstaaten je<strong>de</strong> später eintreten<strong>de</strong><br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Notifizierung.<br />

(4) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> erteilt <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Kommission auf Verlangen<br />

sämtliche Auskünfte über die Grundlage für<br />

die Notifizierung o<strong>de</strong>r die Erhaltung <strong>de</strong>r<br />

Kompetenz <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Stelle.<br />

§ 16<br />

Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle<br />

(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung<br />

im Einklang mit <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren<br />

gemäß <strong>de</strong>n<br />

Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und<br />

unter Wahrung <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />

durch.<br />

(2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein<br />

Hersteller die Anfor<strong>de</strong>rungen nicht erfüllt hat,<br />

die in <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz<br />

1 festgelegt sind, for<strong>de</strong>rt sie <strong>de</strong>n Hersteller<br />

auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu<br />

ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung<br />

aus.<br />

(3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung<br />

ausgestellt und stellt<br />

sie im Rahmen <strong>de</strong>r Überwachung <strong>de</strong>r Konformität<br />

fest, dass das Produkt die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nicht mehr erfüllt, for<strong>de</strong>rt sie <strong>de</strong>n Hersteller<br />

auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu<br />

ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung<br />

aus o<strong>de</strong>r zieht sie zurück.<br />

(4) Wer<strong>de</strong>n keine Korrekturmaßnahmen ergriffen<br />

o<strong>de</strong>r genügen diese nicht, um die Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen sicherzustellen,<br />

schränkt die notifizierte Stelle alle betreffen<strong>de</strong>n<br />

Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus<br />

o<strong>de</strong>r zieht sie zurück.<br />

(5) Die notifizierte Stelle hat an <strong>de</strong>n einschlägigen<br />

Normungsaktivitäten und <strong>de</strong>n Aktivitäten<br />

<strong>de</strong>r Koordinierungsgruppe notifizierter<br />

Stellen, die im Rahmen <strong>de</strong>r jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />

<strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union geschaffen wur<strong>de</strong>, mitzuwirken o<strong>de</strong>r<br />

dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal<br />

darüber informiert wird. Sie hat<br />

die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwal-<br />

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tungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine<br />

Leitlinie anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 17<br />

Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle<br />

(1) Die notifizierte Stelle mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong><br />

1. je<strong>de</strong> Verweigerung, Einschränkung,<br />

Aussetzung o<strong>de</strong>r Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,<br />

2. alle Umstän<strong>de</strong>, die Folgen für die <strong>de</strong>r<br />

notifizierten Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten<br />

Befugnis haben,<br />

3. je<strong>de</strong>s Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten,<br />

das sie von <strong>de</strong>n<br />

Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n erhalten<br />

hat,<br />

4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

sie nachgegangen ist<br />

und welche an<strong>de</strong>ren Tätigkeiten, einschließlich<br />

grenzüberschreiten<strong>de</strong>r Tätigkeiten<br />

und <strong>de</strong>r Vergabe von Unteraufträgen,<br />

sie ausgeführt hat.<br />

(2) Die notifizierte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

notifizierten Stellen, die unter <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Harmonisierungsrechtsvorschrift <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union notifiziert sind, ähnlichen<br />

Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen<br />

und gleichartige Produkte ab<strong>de</strong>cken, einschlägige<br />

Informationen über die negativen und auf<br />

Verlangen auch über die positiven Ergebnisse<br />

von Konformitätsbewertungen.<br />

§ 18<br />

Zweigunternehmen einer notifizierten<br />

Stelle und Vergabe von Unteraufträgen<br />

(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte<br />

mit <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung verbun<strong>de</strong>ne<br />

Aufgaben an Unterauftragnehmer o<strong>de</strong>r überträgt<br />

sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen,<br />

stellt sie sicher, dass <strong>de</strong>r Unterauftragnehmer<br />

o<strong>de</strong>r das Zweigunternehmen die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 13 erfüllt und unterrichtet<br />

die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> entsprechend.<br />

(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung<br />

für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern<br />

o<strong>de</strong>r Zweigunternehmen ausgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n, unabhängig davon, wo diese<br />

nie<strong>de</strong>rgelassen sind.<br />

(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer<br />

vergeben o<strong>de</strong>r einem Zweigunternehmen<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />

Auftraggeber <strong>de</strong>m zustimmt.<br />

(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen<br />

Unterlagen über die Begutachtung <strong>de</strong>r<br />

Qualifikation <strong>de</strong>s Unterauftragnehmers o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Zweigunternehmens und über die von ihm<br />

gemäß <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz<br />

1 ausgeführten Arbeiten für die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> bereit.<br />

§ 19<br />

Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r erteilten Befugnis<br />

(1) Falls die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> feststellt<br />

o<strong>de</strong>r darüber unterrichtet wird, dass eine<br />

notifizierte Stelle die in § 13 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nicht mehr erfüllt o<strong>de</strong>r dass sie ihren<br />

Verpflichtungen nicht nachkommt, wi<strong>de</strong>rruft<br />

sie ganz o<strong>de</strong>r teilweise die erteilte Befugnis. Sie<br />

unterrichtet unverzüglich die Europäische<br />

Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten<br />

darüber.<br />

(2) Im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r<br />

wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt,<br />

ergreift die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />

die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten,<br />

dass die Akten dieser Stelle von einer<br />

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an<strong>de</strong>ren notifizierten Stelle weiterbearbeitet<br />

und für die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> und<br />

die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>ren<br />

Verlangen bereitgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Abschnitt 5<br />

GS - Zeichen<br />

§ 20<br />

Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit<br />

<strong>de</strong>m GS-Zeichen gemäß Anlage versehen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf<br />

Antrag <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines Bevollmächtigten<br />

zuerkannt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige<br />

Produkt mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung<br />

versehen ist und die Anfor<strong>de</strong>rungen an diese<br />

CE-Kennzeichnung mit <strong>de</strong>nen nach § 21 Absatz<br />

1 min<strong>de</strong>stens gleichwertig sind.<br />

§ 21<br />

Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle<br />

(1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen,<br />

wenn<br />

1. das geprüfte Baumuster <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach § 3 entspricht und, wenn es sich<br />

um ein Verbraucherprodukt han<strong>de</strong>lt, zusätzlich<br />

<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 6 entspricht,<br />

2. das geprüfte Baumuster <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an<strong>de</strong>rer Rechtsvorschriften hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Gewährleistung <strong>de</strong>s Schutzes von<br />

Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />

entspricht,<br />

3. bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Baumusters die vom<br />

Ausschuss für Produktsicherheit für die<br />

Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens ermittelten<br />

Spezifikationen angewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind,<br />

4. Vorkehrungen getroffen wur<strong>de</strong>n, die gewährleisten,<br />

dass die verwendungsfertigen<br />

Produkte mit <strong>de</strong>m geprüften Baumuster<br />

übereinstimmen.<br />

Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt sind.<br />

(2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über<br />

die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens auszustellen.<br />

Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf<br />

Jahre zu befristen o<strong>de</strong>r auf ein bestimmtes Fertigungskontingent<br />

o<strong>de</strong>r -los zu beschränken.<br />

Die GS-Stelle hat eine Liste <strong>de</strong>r ausgestellten<br />

Bescheinigungen zu veröffentlichen.<br />

(3) Die GS-Stelle trifft die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Maßnahmen, wenn sie Kenntnis davon erhält,<br />

dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige<br />

Zuerkennung trägt. Sie unterrichtet die an<strong>de</strong>ren<br />

GS-Stellen und die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />

unverzüglich über <strong>de</strong>n Missbrauch <strong>de</strong>s<br />

GS-Zeichens.<br />

(4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr<br />

zu Fällen <strong>de</strong>s Missbrauchs <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

vorliegen, <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />

Weg zur Verfügung.<br />

(5) Die GS-Stelle hat die Herstellung <strong>de</strong>r verwendungsfertigen<br />

Produkte und die rechtmäßige<br />

Verwendung <strong>de</strong>s GS-Zeichens mit geeigneten<br />

Maßnahmen zu überwachen. Sind die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen für die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-<br />

Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, hat<br />

die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.<br />

Sie unterrichtet die an<strong>de</strong>ren GS-Stellen und die<br />

Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> vom Entzug <strong>de</strong>r<br />

Zuerkennung. Die GS-Stelle kann die Zuerkennung<br />

aussetzen, sofern begrün<strong>de</strong>te Zweifel<br />

an <strong>de</strong>r rechtmäßigen Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-<br />

Zeichens bestehen.<br />

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§ 22<br />

Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s<br />

Einführers<br />

(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen<br />

Produkte mit <strong>de</strong>m geprüften Baumuster<br />

übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen<br />

nach § 21 Absatz 5 zu dul<strong>de</strong>n.<br />

(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur<br />

verwen<strong>de</strong>n und mit ihm werben, wenn ihm<br />

von <strong>de</strong>r GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21<br />

Absatz 2 ausgestellt wur<strong>de</strong> und solange die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind.<br />

Er darf das GS-Zeichen nicht verwen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung<br />

nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wur<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach<br />

§ 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen o<strong>de</strong>r nach § 21<br />

Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.<br />

(3) Der Hersteller hat bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s<br />

GS-Zeichens die Vorgaben <strong>de</strong>r Anlage zu beachten.<br />

(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwen<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r mit keinem Zeichen werben, das mit<br />

<strong>de</strong>m GS-Zeichen verwechselt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das<br />

GS-Zeichen trägt, nur in <strong>de</strong>n Verkehr bringen,<br />

wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt<br />

eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2<br />

vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren,<br />

bevor er das Produkt in <strong>de</strong>n Verkehr<br />

bringt; die Dokumentation muss min<strong>de</strong>stens<br />

das Datum <strong>de</strong>r Prüfung nach Satz 1,<br />

<strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r GS-Stelle, die die Bescheinigung<br />

nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie<br />

die Nummer <strong>de</strong>r Bescheinigung über die Zuerkennung<br />

<strong>de</strong>s GS-Zeichens enthalten.<br />

§ 23<br />

GS-Stellen<br />

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann<br />

bei <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> beantragen,<br />

als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich<br />

tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen. Das Verfahren<br />

zur Prüfung <strong>de</strong>s Antrags kann nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

über eine einheitliche Stelle abgewickelt<br />

wer<strong>de</strong>n und muss innerhalb von sechs Monaten<br />

abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit<br />

Eingang <strong>de</strong>r vollständigen Unterlagen. Die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> kann diese Frist<br />

einmalig um höchstens drei Monate verlängern.<br />

Die Fristverlängerung ist ausreichend zu<br />

begrün<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Antragsteller rechtzeitig<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> darf nur<br />

solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis<br />

erteilen, als GS-Stelle tätig zu wer<strong>de</strong>n,<br />

die die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 13 und 18 erfüllen.<br />

§ 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1 und<br />

Absatz 2 gelten entsprechend.<br />

(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt<br />

und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sie<br />

kann befristet und mit <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs<br />

sowie nachträglicher Auflagen erteilt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> benennt<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

die GS-Stellen. Die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die<br />

GS-Stellen <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />

Weg bekannt.<br />

(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in<br />

einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen Freihan<strong>de</strong>lszone<br />

ansässig ist, kann <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin von <strong>de</strong>r Be-<br />

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fugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> als GS-Stelle für einen<br />

bestimmten Aufgabenbereich benannt<br />

wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung für die Benennung ist,<br />

dass<br />

1. ein Verwaltungsabkommen zwischen <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Soziales<br />

und <strong>de</strong>m jeweiligen Mitgliedstaat <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Freihan<strong>de</strong>lszone abgeschlossen<br />

wur<strong>de</strong> und<br />

2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis<br />

festgestellt wur<strong>de</strong>, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s Verwaltungsabkommens<br />

nach Nummer 1 erfüllt sind.<br />

In <strong>de</strong>m Verwaltungsabkommen nach Satz 2<br />

müssen geregelt sein:<br />

1. die Anfor<strong>de</strong>rungen an die GS-Stelle entsprechend<br />

Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2<br />

bis 5,<br />

2. die Beteiligung <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />

Behör<strong>de</strong> an <strong>de</strong>m Verfahren zur Erteilung<br />

einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat<br />

durchgeführt wird, und<br />

3 eine <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s § 9 entsprechen<strong>de</strong><br />

Überwachung <strong>de</strong>r GS-Stelle.<br />

Abschnitt 6<br />

Marktüberwachung<br />

§ 24<br />

Zuständigkeiten und Zusammenarbeit<br />

(1) Vorbehaltlich <strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 obliegt die<br />

Marktüberwachung <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n. Zuständigkeiten zur<br />

Durchführung dieses Gesetzes, die durch an<strong>de</strong>re<br />

Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben<br />

unberührt. Wer<strong>de</strong>n die Bestimmungen<br />

dieses Gesetzes nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4<br />

ergänzend zu Bestimmungen in an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsvorschriften angewen<strong>de</strong>t, sind die für<br />

die Durchführung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>n auch für die<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Bestimmungen dieses Gesetzes<br />

zuständig, sofern nichts an<strong>de</strong>res vorgesehen<br />

ist. Im Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />

<strong>de</strong>r Verteidigung obliegt die<br />

Marktüberwachung <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

<strong>de</strong>r Verteidigung und <strong>de</strong>n von ihm bestimmten<br />

Stellen.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

arbeiten mit <strong>de</strong>n für die Kontrolle<br />

<strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />

gemäß Kapitel III Abschnitt 3 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen<br />

dieser Zusammenarbeit können die für<br />

die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n auf Ersuchen <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

die Informationen, die sie bei<br />

<strong>de</strong>r Überführung von Produkten in <strong>de</strong>n zollrechtlich<br />

freien Verkehr erlangt haben und die<br />

für die Aufgabenerfüllung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind, übermitteln.<br />

(3) Die für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>n und die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

schützen im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

gelten<strong>de</strong>n Rechts Betriebsgeheimnisse und<br />

personenbezogene Daten.<br />

§ 25<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n haben<br />

eine wirksame Marktüberwachung auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage eines Überwachungskonzepts zu<br />

gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll<br />

insbeson<strong>de</strong>re umfassen:<br />

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1. die Erhebung und Auswertung von Informationen<br />

zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten<br />

und Warenströmen,<br />

2. die Aufstellung und Durchführung von<br />

Marktüberwachungsprogrammen, auf <strong>de</strong>ren<br />

Grundlage die Produkte überprüft<br />

wer<strong>de</strong>n; die Marktüberwachungsprogramme<br />

sind regelmäßig zu aktualisieren.<br />

Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n überprüfen<br />

und bewerten regelmäßig, min<strong>de</strong>stens alle vier<br />

Jahre, die Wirksamkeit <strong>de</strong>s Überwachungskonzepts.<br />

(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n stellen<br />

die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz<br />

1 Nummer 2 <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />

Weg und gegebenenfalls in an<strong>de</strong>rer<br />

Form zur Verfügung.<br />

(3) Die Län<strong>de</strong>r stellen sicher, dass ihre<br />

Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ihre Aufgaben<br />

ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür<br />

statten sie sie mit <strong>de</strong>n notwendigen Ressourcen<br />

aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit<br />

und einen wirksamen Informationsaustausch<br />

ihrer Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n untereinan<strong>de</strong>r<br />

sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>njenigen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union sicher.<br />

Sie sorgen dafür, dass das Überwachungskonzept<br />

entwickelt und fortgeschrieben<br />

wird und dass län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong> Maßnahmen<br />

zur Vermeidung ernster Risiken vorbereitet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n leisten<br />

<strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer<br />

Mitgliedstaaten im für <strong>de</strong>ren Aufgabenerfüllung<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang Amtshilfe. Dafür<br />

stellen sie hierfür erfor<strong>de</strong>rliche Informationen<br />

und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re angemessene Maßnahmen<br />

durch und beteiligen sich an Untersuchungen,<br />

die in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten eingeleitet<br />

wur<strong>de</strong>n.<br />

§ 26<br />

Marktüberwachungsmaßnahmen<br />

(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n kontrollieren<br />

anhand angemessener Stichproben<br />

auf geeignete Art und Weise und in angemessenem<br />

Umfang, ob die Produkte die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach Abschnitt 2 o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen nach § 1 Absatz<br />

4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend<br />

zur Anwendung kommen, erfüllen. Dazu<br />

überprüfen sie die Unterlagen o<strong>de</strong>r führen,<br />

wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen<br />

und Laborprüfungen durch. Sie gehen bei <strong>de</strong>n<br />

Stichproben nach Satz 1 je Land von einem<br />

Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner<br />

und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte,<br />

bei <strong>de</strong>nen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften<br />

dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung<br />

kommen. Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

berücksichtigen die gelten<strong>de</strong>n<br />

Grundsätze <strong>de</strong>r Risikobewertung, eingegangene<br />

Beschwer<strong>de</strong>n und sonstige Informationen.<br />

(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n treffen<br />

die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, wenn sie <strong>de</strong>n<br />

begrün<strong>de</strong>ten Verdacht haben, dass ein Produkt<br />

nicht die Anfor<strong>de</strong>rungen nach Abschnitt 2 o<strong>de</strong>r<br />

nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen<br />

nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes<br />

ergänzend zur Anwendung kommen,<br />

erfüllt. Sie sind insbeson<strong>de</strong>re befugt,<br />

1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen,<br />

wenn die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 3 Absatz<br />

5 nicht erfüllt sind,<br />

2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,<br />

dass ein Produkt erst dann auf <strong>de</strong>m<br />

Markt bereitgestellt wird, wenn es die An-<br />

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for<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz<br />

2 erfüllt,<br />

3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer<br />

notifizierten Stelle, einer GS-Stelle o<strong>de</strong>r einer<br />

in gleicher Weise geeigneten Stelle<br />

überprüft wird,<br />

4. die Bereitstellung eines Produkts auf <strong>de</strong>m<br />

Markt o<strong>de</strong>r das Ausstellen eines Produkts<br />

für <strong>de</strong>n Zeitraum zu verbieten, <strong>de</strong>r für die<br />

Prüfung zwingend erfor<strong>de</strong>rlich ist,<br />

5. anzuordnen, dass geeignete, klare und<br />

leicht verständliche Hinweise zu Risiken,<br />

die mit <strong>de</strong>m Produkt verbun<strong>de</strong>n sind, in<br />

<strong>de</strong>utscher Sprache angebracht wer<strong>de</strong>n,<br />

6. zu verbieten, dass ein Produkt auf <strong>de</strong>m<br />

Markt bereitgestellt wird,<br />

7. die Rücknahme o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Rückruf eines<br />

auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellten Produkts<br />

anzuordnen,<br />

8. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt<br />

zu vernichten, vernichten zu lassen<br />

o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise unbrauchbar zu<br />

machen,<br />

9. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor<br />

<strong>de</strong>n Risiken gewarnt wird, die mit einem<br />

auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellten Produkt<br />

verbun<strong>de</strong>n sind; die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

kann selbst die Öffentlichkeit<br />

warnen, wenn <strong>de</strong>r Wirtschaftsakteur nicht<br />

o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig warnt o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re<br />

ebenso wirksame Maßnahme nicht<br />

o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig trifft.<br />

(3) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> wi<strong>de</strong>rruft<br />

o<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rt eine Maßnahme nach Absatz 2<br />

umgehend, sobald <strong>de</strong>r Wirtschaftsakteur<br />

nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen<br />

hat.<br />

(4) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n haben<br />

<strong>de</strong>n Rückruf o<strong>de</strong>r die Rücknahme von Produkten<br />

anzuordnen o<strong>de</strong>r die Bereitstellung<br />

von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt zu untersagen,<br />

wenn diese ein ernstes Risiko insbeson<strong>de</strong>re für<br />

die Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />

darstellen. Die Entscheidung, ob ein Produkt<br />

ein ernstes Risiko darstellt, wird auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage einer angemessenen Risikobewertung<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Gefahr<br />

und <strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts<br />

getroffen; die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad<br />

zu erreichen, o<strong>de</strong>r die Verfügbarkeit<br />

an<strong>de</strong>rer Produkte, die ein geringeres<br />

Risiko darstellen, ist kein ausreichen<strong>de</strong>r<br />

Grund, um anzunehmen, dass ein Produkt ein<br />

ernstes Risiko darstellt.<br />

(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>,<br />

ein Produkt vom Markt zu nehmen, das<br />

in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat<br />

<strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum<br />

hergestellt wur<strong>de</strong>, setzt sie <strong>de</strong>n<br />

betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>s Artikels 19 Absatz 3 <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />

Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.<br />

§ 27<br />

Adressaten <strong>de</strong>r<br />

Marktüberwachungsmaßnahmen<br />

(1) Die Maßnahmen <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

sind gegen <strong>de</strong>n jeweils betroffenen<br />

Wirtschaftsakteur o<strong>de</strong>r Aussteller gerichtet.<br />

Maßnahmen gegen je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Person<br />

sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges<br />

ernstes Risiko nicht auf an<strong>de</strong>re Weise abgewehrt<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Entsteht <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Person<br />

durch die Maßnahme ein Scha<strong>de</strong>n, so ist<br />

dieser zu ersetzen, es sei <strong>de</strong>nn, die Person kann<br />

auf an<strong>de</strong>re Weise Ersatz erlangen o<strong>de</strong>r ihr<br />

Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

(2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist<br />

vor Erlass <strong>de</strong>r Maßnahme nach § 28 <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

anzuhören mit<br />

<strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht<br />

kürzer als zehn Tage sein darf. Wur<strong>de</strong> eine<br />

Maßnahme getroffen, ohne dass die betroffene<br />

Person angehört wur<strong>de</strong>, wird ihr so schnell wie<br />

möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.<br />

Die Maßnahme wird daraufhin umgehend<br />

überprüft.<br />

§ 28<br />

Betretensrechte und Befugnisse<br />

(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />

die von ihnen beauftragten Personen sind befugt,<br />

zu <strong>de</strong>n Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume<br />

und Betriebsgrundstücke zu betreten,<br />

in o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>nen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit<br />

Produkte<br />

1. hergestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

2. erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

3. zum Zweck <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m<br />

Markt lagern<br />

o<strong>de</strong>r<br />

4. ausgestellt sind,<br />

soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist. Sie sind befugt,<br />

diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen<br />

o<strong>de</strong>r prüfen zu lassen sowie insbeson<strong>de</strong>re zu<br />

diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.<br />

Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben<br />

die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und ihre<br />

Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in<br />

Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt<br />

sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Produkt<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen nach Abschnitt 2<br />

nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

die Kosten für Besichtigungen und<br />

Prüfungen nach <strong>de</strong>n Sätzen 2 und 3 von <strong>de</strong>n<br />

Personen, die das Produkt herstellen o<strong>de</strong>r zum<br />

Zweck <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt einführen,<br />

lagern o<strong>de</strong>r ausstellen.<br />

(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />

die von ihnen beauftragten Personen können<br />

Proben entnehmen, Muster verlangen und die<br />

für ihre Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Unterlagen und Informationen anfor<strong>de</strong>rn. Die<br />

Proben, Muster, Unterlagen und Informationen<br />

sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

(3) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n können<br />

von <strong>de</strong>n notifizierten Stellen und <strong>de</strong>n GS-Stellen<br />

sowie <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r Leitung und <strong>de</strong>r<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben beauftragtem<br />

Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Auskünfte und Unterlagen verlangen.<br />

Sie haben im Falle ihres Tätigwer<strong>de</strong>ns<br />

nach Satz 1 die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zu<br />

unterrichten.<br />

(4) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben<br />

jeweils Maßnahmen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1<br />

und 2 zu dul<strong>de</strong>n sowie die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>ren Beauftragte zu<br />

unterstützen. Die Wirtschaftsakteure, Aussteller<br />

und das in Absatz 3 Satz 1 genannte Personal<br />

sind verpflichtet, <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,<br />

die für <strong>de</strong>ren Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind. Die Auskunftspflichtigen können<br />

die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die<br />

Beantwortung sie selbst o<strong>de</strong>r einen <strong>de</strong>r in § 383<br />

Absatz 1 Nummer 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

bezeichneten Angehörigen <strong>de</strong>r Gefahr<br />

strafrechtlicher Verfolgung o<strong>de</strong>r eines Verfahrens<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

aussetzen wür<strong>de</strong>. Sie sind über ihr Recht<br />

zur Auskunftsverweigerung zu belehren.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Abschnitt 7<br />

Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten<br />

§ 29<br />

Unterstützungsverpflichtung,<br />

Mel<strong>de</strong>verfahren<br />

(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />

die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

haben einan<strong>de</strong>r zu unterstützen<br />

und sich gegenseitig über Maßnahmen nach<br />

diesem Gesetz zu informieren.<br />

(2) Trifft die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

eine Maßnahme nach § 26 Absatz 2, durch die<br />

die Bereitstellung eines Produkts auf <strong>de</strong>m<br />

Markt untersagt o<strong>de</strong>r eingeschränkt o<strong>de</strong>r seine<br />

Rücknahme o<strong>de</strong>r sein Rückruf angeordnet<br />

wird, so unterrichtet sie hiervon die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

und begrün<strong>de</strong>t die Maßnahme. Dabei gibt sie<br />

auch an, ob <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />

liegt o<strong>de</strong>r ob die Auswirkungen dieser Maßnahme<br />

über <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

hinausreichen. Ist das Produkt mit <strong>de</strong>r CE-<br />

Kennzeichnung versehen und folgt dieser die<br />

Kennnummer <strong>de</strong>r notifizierten Stelle, so unterrichtet<br />

die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> die<br />

notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong> über die von ihr getroffene Maßnahme.<br />

Ist das Produkt mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen<br />

versehen, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

die GS-Stelle, die das GS-Zeichen<br />

zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong> über die von ihr getroffene<br />

Maßnahme.<br />

(3) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen<br />

Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit<br />

und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und<br />

<strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

angegeben hat, dass <strong>de</strong>r Anlass für die<br />

Maßnahme außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r dass die Auswirkungen<br />

dieser Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes hinausreichen.<br />

(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

sowie die zuständigen Bun<strong>de</strong>sressorts<br />

über Meldungen <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaates<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union.<br />

§ 30<br />

Schnellinformationssystem RAPEX<br />

(1) Trifft die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

eine Maßnahme nach § 26 Absatz 4 o<strong>de</strong>r beabsichtigt<br />

sie dies, so unterrichtet sie die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

unverzüglich über diese Maßnahme. Dabei<br />

gibt sie auch an, ob <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r ob die Auswirkungen dieser<br />

Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hinausreichen. Außer<strong>de</strong>m informiert<br />

sie die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin unverzüglich über Än<strong>de</strong>rungen<br />

einer solchen Maßnahme o<strong>de</strong>r ihre<br />

Rücknahme.<br />

(2) Ist ein Produkt auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt<br />

wor<strong>de</strong>n, das ein ernstes Risiko darstellt,<br />

so unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen,<br />

die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen<br />

und <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> mitgeteilt<br />

hat.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Unterrichtung nach <strong>de</strong>n Absätzen<br />

1 und 2 wer<strong>de</strong>n alle verfügbaren Informationen<br />

übermittelt, insbeson<strong>de</strong>re die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Daten für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s Produkts,<br />

zur Herkunft und Lieferkette <strong>de</strong>s Produkts,<br />

zu <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Produkt verbun<strong>de</strong>nen<br />

Gefahren, zur Art und Dauer <strong>de</strong>r getroffenen<br />

Maßnahme sowie zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Wirtschaftsakteuren<br />

freiwillig getroffenen Maßnahmen.<br />

(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen<br />

Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.<br />

Sie leitet diese Meldungen unverzüglich<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n übrigen<br />

Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />

zu, wenn die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> angegeben<br />

hat, dass <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r dass die Auswirkungen<br />

dieser Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes hinausreichen. Für die Meldungen<br />

wird das System für Marktüberwachung<br />

und Informationsaustausch nach Artikel<br />

12 <strong>de</strong>r Richtlinie 2001/95/EG angewen<strong>de</strong>t. Die<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

sowie die zuständigen Bun<strong>de</strong>sressorts<br />

über Meldungen, die ihr über das System<br />

zugehen.<br />

§ 31<br />

Veröffentlichung von Informationen<br />

(1) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin macht Anordnungen nach § 26<br />

Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7, 8 und 9 und Absatz<br />

4, die unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ren sofortiger Vollzug angeordnet wor<strong>de</strong>n<br />

ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene Daten<br />

dürfen nur veröffentlicht wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />

zur I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s Produkts erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind. Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung<br />

personenbezogener Daten nicht<br />

mehr vor, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.<br />

Bereits elektronisch veröffentlichte<br />

Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit<br />

dies<br />

technisch möglich ist.<br />

(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />

die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

haben die Öffentlichkeit, vorzugsweise<br />

auf elektronischem Weg, über sonstige<br />

ihnen zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Erkenntnisse<br />

zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit<br />

und Gesundheit von Personen verbun<strong>de</strong>n<br />

sind, zu informieren. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re<br />

Informationen zur I<strong>de</strong>ntifizierung<br />

<strong>de</strong>r Produkte, über die Art <strong>de</strong>r Risiken und die<br />

getroffenen Maßnahmen. Wür<strong>de</strong>n durch die<br />

Veröffentlichung <strong>de</strong>r Informationen Betriebso<strong>de</strong>r<br />

Geschäftsgeheimnisse o<strong>de</strong>r wettbewerbsrelevante<br />

Informationen, die <strong>de</strong>m Wesen nach<br />

Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart,<br />

so sind vor <strong>de</strong>r Veröffentlichung die Betroffenen<br />

anzuhören. Die Veröffentlichung<br />

personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit<br />

1. <strong>de</strong>r Betroffene eingewilligt hat o<strong>de</strong>r<br />

2. sie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit<br />

und Gesundheit von Personen<br />

unverzichtbar ist und schutzwürdige Interessen<br />

<strong>de</strong>s Betroffenen nicht entgegenstehen.<br />

Vor <strong>de</strong>r Veröffentlichung ist <strong>de</strong>r Betroffene anzuhören.<br />

Liegen die Voraussetzungen für die<br />

Veröffentlichung personenbezogener Daten<br />

nicht mehr vor, hat die Veröffentlichung zu<br />

unterbleiben. Bereits elektronisch veröffentlichte<br />

Daten sind unverzüglich zu entfernen,<br />

soweit dies technisch möglich ist.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht<br />

veröffentlicht wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

1. dadurch die Vertraulichkeit <strong>de</strong>r Beratung<br />

von Behör<strong>de</strong>n berührt o<strong>de</strong>r eine erhebliche<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht<br />

wer<strong>de</strong>n kann,<br />

2. es sich um Daten han<strong>de</strong>lt, die Gegenstand<br />

eines laufen<strong>de</strong>n Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens<br />

o<strong>de</strong>r ordnungswidrigkeitsrechtlichen<br />

Verfahrens sind, o<strong>de</strong>r<br />

3. <strong>de</strong>r Schutz geistigen Eigentums, insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r Urheberrechte, <strong>de</strong>n Informationsanspruch<br />

überwiegt.<br />

(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin kann die Öffentlichkeit auf<br />

eine bereits durch <strong>de</strong>n Betroffenen selbst erfolgte<br />

Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit über eine<br />

von ihm veranlasste Rücknahme o<strong>de</strong>r Rückrufaktion<br />

hinweisen.<br />

(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die<br />

Informationen, die die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

und die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin an die Öffentlichkeit<br />

gegeben haben, falsch sind o<strong>de</strong>r dass die<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> unrichtig wie<strong>de</strong>rgegeben<br />

wur<strong>de</strong>n, informieren sie darüber<br />

unverzüglich die Öffentlichkeit in <strong>de</strong>r gleichen<br />

Art und Weise, in <strong>de</strong>r sie die betreffen<strong>de</strong>n Informationen<br />

zuvor bekannt gegeben haben,<br />

sofern<br />

1. dies zur Wahrung erheblicher Belange <strong>de</strong>s<br />

Gemeinwohls erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r<br />

2. <strong>de</strong>r Betroffene dies beantragt.<br />

Abschnitt 8<br />

Beson<strong>de</strong>re Vorschriften<br />

§ 32<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für<br />

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

(1) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im<br />

Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags<br />

präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche<br />

Risiken, die mit <strong>de</strong>r Verwendung von Produkten<br />

verbun<strong>de</strong>n sind und macht Vorschläge<br />

zu ihrer Verringerung.<br />

(2) In Einzelfällen nimmt die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

Risikobewertungen von Produkten vor,<br />

wenn hinreichen<strong>de</strong> Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />

dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr<br />

für die Sicherheit und Gesundheit von<br />

Personen ausgeht o<strong>de</strong>r mit ihnen ein ernstes<br />

Risiko verbun<strong>de</strong>n ist. Über das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />

Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die<br />

zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> und<br />

in Abstimmung mit dieser <strong>de</strong>n betroffenen<br />

Wirtschaftsakteur.<br />

(3) In Einzelfällen nimmt die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener<br />

Zuständigkeit Risikobewertungen von<br />

Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes<br />

Han<strong>de</strong>ln gegenüber <strong>de</strong>n Organen <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union dies erfor<strong>de</strong>rt.<br />

(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

bei <strong>de</strong>r Entwicklung und<br />

Durchführung <strong>de</strong>s Überwachungskonzepts<br />

nach § 25 Absatz 1, insbeson<strong>de</strong>re in<strong>de</strong>m sie<br />

festgestellte Mängel in <strong>de</strong>r Beschaffenheit von<br />

Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie un-<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

terrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

sowie <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig<br />

über <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r Erkenntnisse und<br />

veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse<br />

regelmäßig in <strong>de</strong>m von ihr betriebenen zentralen<br />

Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften<br />

über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung<br />

personenbezogener Daten für Zwecke<br />

<strong>de</strong>r wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.<br />

§ 33<br />

Ausschuss für Produktsicherheit<br />

(1) Beim Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und<br />

Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit<br />

eingesetzt.<br />

(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,<br />

1. die Bun<strong>de</strong>sregierung in Fragen <strong>de</strong>r Produktsicherheit<br />

zu beraten,<br />

2. Normen und an<strong>de</strong>re technische<br />

Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für<br />

ein Produkt keine harmonisierte Norm<br />

gibt,<br />

3. die in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3<br />

bezeichneten Spezifikationen zu ermitteln<br />

und<br />

4. Empfehlungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Eignung<br />

eines Produkts für die Zuerkennung <strong>de</strong>s<br />

GS-Zeichens auszusprechen.<br />

(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige<br />

Personen aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstellen,<br />

<strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung,<br />

<strong>de</strong>s Deutschen Instituts für<br />

Normung e. V., <strong>de</strong>r Kommission Arbeitsschutz<br />

und Normung, <strong>de</strong>r Arbeitgebervereinigungen,<br />

<strong>de</strong>r Gewerkschaften und <strong>de</strong>r beteiligten Verbän<strong>de</strong>,<br />

insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r Händler<br />

und <strong>de</strong>r Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft<br />

ist ehrenamtlich.<br />

(4) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und<br />

Soziales beruft im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie<br />

die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses und für je<strong>de</strong>s<br />

Mitglied einen Stellvertreter o<strong>de</strong>r eine<br />

Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt sich eine<br />

Geschäftsordnung und wählt <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r die Vorsitzen<strong>de</strong> aus seiner Mitte. Die<br />

Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r soll 21 nicht überschreiten.<br />

Die Geschäftsordnung und die Wahl <strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums für Arbeit und Soziales.<br />

(5) Die Bun<strong>de</strong>sministerien sowie die für Sicherheit,<br />

Gesundheit und Umwelt zuständigen<br />

obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n und Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong>n<br />

haben das Recht, in Sitzungen <strong>de</strong>s Ausschusses<br />

vertreten zu sein und gehört zu wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Die Geschäfte <strong>de</strong>s Ausschusses führt die<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.<br />

Abschnitt 9<br />

Überwachungsbedürftige Anlagen<br />

§ 34<br />

Ermächtigung zum Erlass von<br />

Rechtsverordnungen<br />

(1) Zum Schutz <strong>de</strong>r Beschäftigten und Dritter<br />

vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht<br />

auf ihre Gefährlichkeit einer beson<strong>de</strong>ren<br />

Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige<br />

Anlagen), wird die Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

ermächtigt, nach Anhörung <strong>de</strong>r beteiligten<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Kreise mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates durch<br />

Rechtsverordnung zu bestimmen,<br />

1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre<br />

Inbetriebnahme, die Vornahme von Än<strong>de</strong>rungen<br />

an bestehen<strong>de</strong>n Anlagen und<br />

sonstige die Anlagen betreffen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong><br />

angezeigt und <strong>de</strong>r Anzeige bestimmte<br />

Unterlagen beigefügt wer<strong>de</strong>n<br />

müssen;<br />

2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr<br />

Betrieb sowie die Vornahme von Än<strong>de</strong>rungen<br />

an bestehen<strong>de</strong>n Anlagen <strong>de</strong>r Erlaubnis<br />

einer in <strong>de</strong>r Rechtsverordnung bezeichneten<br />

o<strong>de</strong>r nach Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srecht<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong> bedürfen;<br />

3. dass solche Anlagen o<strong>de</strong>r Teile von solchen<br />

Anlagen nach einer Bauartprüfung<br />

allgemein zugelassen und mit <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Zulassung Auflagen zum Betrieb<br />

und zur Wartung verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können;<br />

4. dass solche Anlagen, insbeson<strong>de</strong>re die Errichtung,<br />

die Herstellung, die Bauart, die<br />

Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung<br />

sowie ihr Betrieb, bestimmten,<br />

<strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen genügen müssen;<br />

5. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme,<br />

regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n<br />

Prüfungen und Prüfungen auf Grund<br />

behördlicher Anordnungen unterliegen.<br />

(2) In <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach Absatz 1<br />

können Vorschriften über die Einsetzung technischer<br />

Ausschüsse erlassen wer<strong>de</strong>n. Die Ausschüsse<br />

sollen die Bun<strong>de</strong>sregierung o<strong>de</strong>r das<br />

zuständige Bun<strong>de</strong>sministerium in technischen<br />

Fragen beraten. Sie schlagen <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r<br />

Technik entsprechen<strong>de</strong> Regeln (technische Regeln)<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r für an<strong>de</strong>re<br />

Schutzziele vorhan<strong>de</strong>nen Regeln und, soweit<br />

<strong>de</strong>ssen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung<br />

mit <strong>de</strong>r Kommission für Anlagensicherheit<br />

nach § 51a Absatz 1 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetzes<br />

vor. In die Ausschüsse<br />

sind neben Vertretern <strong>de</strong>r beteiligten Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n<br />

und oberster Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />

Wissenschaft und <strong>de</strong>r zugelassenen Überwachungsstellen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 37 insbeson<strong>de</strong>re<br />

Vertreter <strong>de</strong>r Arbeitgeber, <strong>de</strong>r Gewerkschaften<br />

und <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung<br />

zu berufen.<br />

(3) Technische Regeln können vom Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen<br />

Ministerialblatt veröffentlicht wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Eine Erlaubnis nach einer Rechtsverordnung<br />

nach Absatz 1 Nummer 2 erlischt, wenn<br />

<strong>de</strong>r Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach<br />

ihrer Erteilung nicht mit <strong>de</strong>r Errichtung <strong>de</strong>r<br />

Anlage begonnen, die Bauausführung zwei<br />

Jahre unterbrochen o<strong>de</strong>r die Anlage während<br />

eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben<br />

hat. Die Fristen können aus wichtigem<br />

Grund von <strong>de</strong>r Erlaubnisbehör<strong>de</strong> auf Antrag<br />

verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 35<br />

Befugnisse <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong><br />

(1) Die zuständige Behör<strong>de</strong> kann im Einzelfall<br />

die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen zur Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r durch Rechtsverordnung nach § 34<br />

auferlegten Pflichten anordnen. Sie kann darüber<br />

hinaus die Maßnahmen anordnen, die im<br />

Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlich sind, um Gefahren für<br />

Beschäftigte o<strong>de</strong>r Dritte abzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die zuständige Behör<strong>de</strong> kann die Stilllegung<br />

o<strong>de</strong>r Beseitigung einer Anlage anordnen,<br />

die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung<br />

nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Erlaubnis o<strong>de</strong>r ohne die auf Grund einer<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 Nummer<br />

5 erfor<strong>de</strong>rliche Prüfung durch eine zugelassene<br />

Überwachungsstelle errichtet, betrieben<br />

o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wird.<br />

(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1<br />

kann die zuständige Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r<br />

betreffen<strong>de</strong>n Anlage untersagen, bis <strong>de</strong>r Zustand<br />

hergestellt ist, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Anordnungen<br />

entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Anordnung<br />

nach an<strong>de</strong>ren, die Einrichtung o<strong>de</strong>r die<br />

Arbeitsstätte, in <strong>de</strong>r die Anlage betrieben wird,<br />

betreffen<strong>de</strong>n Vorschriften getroffen wird.<br />

§ 36<br />

Zutrittsrecht <strong>de</strong>s Beauftragten <strong>de</strong>r<br />

zugelassenen Überwachungsstelle<br />

Eigentümer von überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen und Personen, die solche Anlagen<br />

herstellen o<strong>de</strong>r betreiben, sind verpflichtet, <strong>de</strong>n<br />

Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen,<br />

<strong>de</strong>nen die Prüfung <strong>de</strong>r Anlagen obliegt,<br />

auf Verlangen die Anlagen zugänglich zu machen,<br />

die vorgeschriebene o<strong>de</strong>r behördlich angeordnete<br />

Prüfung zu gestatten, die hierfür<br />

benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen<br />

sowie die Angaben zu machen<br />

und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich sind. Das<br />

Grundrecht <strong>de</strong>s Artikels 13 <strong>de</strong>s Grundgesetzes<br />

wird insoweit eingeschränkt.<br />

§ 37<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung und<br />

Überwachung,<br />

Verordnungsermächtigung<br />

(1) Die Prüfungen <strong>de</strong>r überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen wer<strong>de</strong>n, soweit in <strong>de</strong>n nach § 34<br />

Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen<br />

nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, von zugelassenen<br />

Überwachungsstellen vorgenommen.<br />

(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen<br />

1. <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>spolizei kann das<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern,<br />

2. im Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />

<strong>de</strong>r Verteidigung kann dieses Ministerium,<br />

3. <strong>de</strong>r Eisenbahnen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, soweit die<br />

Anlagen <strong>de</strong>m Eisenbahnbetrieb dienen,<br />

kann das Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr,<br />

Bau und Stadtentwicklung bestimmen,<br />

welche Stellen die Prüfung und Überwachung<br />

vornehmen.<br />

(3) Die Bun<strong>de</strong>sregierung kann in <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen<br />

nach § 34 Absatz 1 mit Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates die Anfor<strong>de</strong>rungen bestimmen,<br />

<strong>de</strong>nen die zugelassenen Überwachungsstellen<br />

nach Absatz 1 über die in Absatz<br />

5 genannten allgemeinen Anfor<strong>de</strong>rungen für<br />

eine Befugniserteilung hinaus genügen müssen.<br />

(4) Die Lan<strong>de</strong>sregierungen können durch<br />

Rechtsverordnungen<br />

1. Einzelheiten <strong>de</strong>s Verfahrens zur Erteilung<br />

einer Befugnis nach Absatz 5 regeln,<br />

2. sonstige Voraussetzungen für die Erteilung<br />

<strong>de</strong>r Befugnis an eine zugelassene<br />

Überwachungsstelle nach Absatz 1 festlegen,<br />

soweit dies zur Gewährleistung <strong>de</strong>r<br />

Sicherheit <strong>de</strong>r Anlagen geboten ist, und<br />

3. die Erfassung überwachungsbedürftiger<br />

Anlagen durch Datei führen<strong>de</strong> Stellen regeln.<br />

In <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach Satz 1 können<br />

auch Verpflichtungen <strong>de</strong>r zugelassenen<br />

Überwachungsstellen<br />

1. zur Kontrolle <strong>de</strong>r fristgemäßen Veranlassung<br />

<strong>de</strong>r in einer Rechtsverordnung nach<br />

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§ 34 Absatz 1 vorgesehenen wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n<br />

Prüfungen einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Nachprüfungen zur Beseitigung von<br />

Mängeln und zur Unterrichtung <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong> bei Nichtbeachtung,<br />

2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung<br />

<strong>de</strong>r überwachungsbedürftigen Anlagen erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n Angebots<br />

von Prüfleistungen,<br />

3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,<br />

4. zur Übermittlung <strong>de</strong>r zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte an die<br />

zuständige Behör<strong>de</strong>,<br />

5. zur Beteiligung an <strong>de</strong>n Kosten Datei führen<strong>de</strong>r<br />

Stellen für die Erstellung und Führung<br />

von Anlagendateien und<br />

6. zur Übermittlung <strong>de</strong>r zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte an<br />

Datei führen<strong>de</strong> Stellen<br />

begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist je<strong>de</strong><br />

von <strong>de</strong>r zuständigen Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> als Prüfstelle<br />

für einen bestimmten Aufgabenbereich<br />

<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Soziales<br />

benannte und von ihm im Gemeinsamen<br />

Ministerialblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle.<br />

Die Überwachungsstelle kann<br />

benannt wer<strong>de</strong>n, wenn die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong> in einem Verfahren festgestellt hat,<br />

dass die Einhaltung <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n allgemeinen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen sowie <strong>de</strong>r in einer Rechtsverordnung<br />

nach § 34 Absatz 1 enthaltenen beson<strong>de</strong>ren<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen gewährleistet ist:<br />

1. Unabhängigkeit <strong>de</strong>r Überwachungsstelle<br />

sowie ihres mit <strong>de</strong>r Leitung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben beauftragten<br />

Personals von Personen, die an <strong>de</strong>r<br />

Planung o<strong>de</strong>r Herstellung, <strong>de</strong>m Vertrieb,<br />

<strong>de</strong>m Betrieb o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Instandhaltung <strong>de</strong>r<br />

überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt<br />

o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise von <strong>de</strong>n Ergebnissen<br />

<strong>de</strong>r Prüfung o<strong>de</strong>r Bescheinigung<br />

abhängig sind;<br />

2. Verfügbarkeit <strong>de</strong>r für die angemessene unabhängige<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Organisationsstrukturen, <strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Personals und <strong>de</strong>r notwendigen<br />

Mittel und Ausrüstungen;<br />

3 ausreichen<strong>de</strong> technische Kompetenz, berufliche<br />

Integrität und Erfahrung sowie<br />

fachliche Unabhängigkeit <strong>de</strong>s beauftragten<br />

Personals;<br />

4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;<br />

5. Wahrung <strong>de</strong>r im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>r zugelassenen Überwachungsstelle<br />

bekannt gewor<strong>de</strong>nen Betriebs-<br />

und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter<br />

Offenbarung;<br />

6. Einhaltung <strong>de</strong>r für die Durchführung von<br />

Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen<br />

festgelegten Verfahren;<br />

7. Sammlung und Auswertung <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>n<br />

Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie<br />

Unterrichtung <strong>de</strong>s Personals in einem<br />

regelmäßigen Erfahrungsaustausch;<br />

8 Zusammenarbeit mit an<strong>de</strong>ren zugelassenen<br />

Überwachungsstellen zum Austausch<br />

<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Tätigkeit gewonnenen<br />

Erkenntnisse, soweit dies <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung<br />

von Scha<strong>de</strong>nsfällen dienen kann.<br />

Als zugelassene Überwachungsstellen können,<br />

insbeson<strong>de</strong>re zur Durchführung von Rechtsakten<br />

<strong>de</strong>s Rates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommission <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes<br />

betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen<br />

o<strong>de</strong>r Unternehmensgruppen ohne Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen nach Satz 2<br />

Nummer 1 benannt wer<strong>de</strong>n, wenn dies in einer<br />

Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vor-<br />

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gesehen ist und die darin festgelegten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

erfüllt sind.<br />

(6) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt<br />

und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sie<br />

ist zu befristen und kann mit <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />

<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs sowie nachträglicher Auflagen<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n. Erteilung, Ablauf, Rücknahme,<br />

Wi<strong>de</strong>rruf und Erlöschen sind <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

für Arbeit und Soziales unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(7) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> überwacht<br />

die Erfüllung <strong>de</strong>r in Absatz 5 Satz 2 genannten<br />

allgemeinen Anfor<strong>de</strong>rungen sowie<br />

<strong>de</strong>r in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz<br />

1 enthaltenen beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />

Sie kann von <strong>de</strong>r zugelassenen Überwachungsstelle<br />

und <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r Leitung und<br />

<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben beauftragten<br />

Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte<br />

und sonstige Unterstützung verlangen sowie<br />

die dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen treffen.<br />

Ihre Beauftragten sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebsund<br />

Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume<br />

zu betreten und zu besichtigen<br />

sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung<br />

<strong>de</strong>r Bescheinigungen zu verlangen. Die<br />

Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen<br />

nach Satz 3 zu dul<strong>de</strong>n.<br />

(8) Die für die Durchführung <strong>de</strong>r nach § 34<br />

Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n können von <strong>de</strong>r zugelassenen<br />

Überwachungsstelle und <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r<br />

Leitung und <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben<br />

beauftragtem Personal die zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte und<br />

sonstige Unterstützung verlangen sowie die<br />

dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen treffen. Ihre<br />

Beauftragten sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebs- und<br />

Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume<br />

zu betreten und zu besichtigen sowie<br />

die Vorlage und Übersendung von Unterlagen<br />

für die Erteilung <strong>de</strong>r Bescheinigungen zu verlangen.<br />

Wenn sie nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2 tätig<br />

wer<strong>de</strong>n, haben sie die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />

zu unterrichten.<br />

§ 38<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

(1) Die Aufsicht über die Ausführung <strong>de</strong>r<br />

nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen<br />

obliegt <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n. Hierbei fin<strong>de</strong>n § 22 Absatz 1<br />

und 2 sowie § 23 Absatz 2 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes<br />

entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.<br />

(2) Für Anlagen, die <strong>de</strong>r Überwachung durch<br />

die Bun<strong>de</strong>sverwaltung unterstehen, kann in<br />

Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 die<br />

Aufsicht <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern<br />

o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>sministerium für<br />

mehrere Geschäftsbereiche <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n; das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten<br />

Stelle übertragen. § 48 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>swasserstraßengesetzes<br />

und § 4 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetzes<br />

bleiben unberührt.<br />

Abschnitt 10<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

§ 39<br />

Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich<br />

o<strong>de</strong>r fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht,<br />

nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />

rechtzeitig gibt,<br />

2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollstän-<br />

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dig, nicht in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Weise<br />

o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig mitliefert,<br />

3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2<br />

einen Namen o<strong>de</strong>r eine Kontaktanschrift<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r<br />

nicht rechtzeitig anbringt,<br />

4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige<br />

Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> nicht,<br />

nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />

rechtzeitig unterrichtet,<br />

5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit<br />

Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments<br />

und <strong>de</strong>s Rates vom 9. Juli 2008<br />

über die Vorschriften für die Akkreditierung<br />

und Marktüberwachung im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Vermarktung von Produkten<br />

und zur Aufhebung <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EWG) Nr. 339/93 <strong>de</strong>s Rates (ABl. L<br />

218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung,<br />

ein Zeichen o<strong>de</strong>r eine Aufschrift auf<br />

einem Produkt anbringt,<br />

6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf <strong>de</strong>m<br />

Markt bereitstellt,<br />

7. einer Rechtsverordnung nach<br />

a) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 o<strong>de</strong>r<br />

Nummer 3 o<strong>de</strong>r § 34 Absatz 1 Nummer<br />

2, 4 o<strong>de</strong>r Nummer 5<br />

o<strong>de</strong>r<br />

b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 o<strong>de</strong>r § 34<br />

Absatz 1 Nummer 1<br />

o<strong>de</strong>r einer vollziehbaren Anordnung auf<br />

Grund einer solchen Rechtsverordnung<br />

zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt, soweit die Rechtsverordnung<br />

für einen bestimmten Tatbestand auf<br />

diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

8. einer vollziehbaren Anordnung nach<br />

a) § 11 Absatz 1 Satz 1 o<strong>de</strong>r Satz 2, § 26<br />

Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 o<strong>de</strong>r Nummer<br />

3 o<strong>de</strong>r § 37 Absatz 7 Satz 2 zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt<br />

o<strong>de</strong>r<br />

b) § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 4, 6 bis<br />

8 o<strong>de</strong>r Nummer 9 o<strong>de</strong>r Absatz 4 Satz 1<br />

zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />

9. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 o<strong>de</strong>r Absatz<br />

4 ein dort genanntes Zeichen verwen<strong>de</strong>t<br />

o<strong>de</strong>r mit ihm wirbt,<br />

10. entgegen § 22 Absatz 3 eine Vorgabe <strong>de</strong>r<br />

Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1,<br />

Nummer 9 Satz 2 o<strong>de</strong>r Satz 3 o<strong>de</strong>r Nummer<br />

10 nicht beachtet,<br />

11. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r<br />

nicht rechtzeitig dokumentiert,<br />

12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme<br />

nicht dul<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r eine Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r einen Beauftragten<br />

nicht unterstützt,<br />

13. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />

o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig erteilt,<br />

14. entgegen § 36 Satz 1 eine Anlage nicht<br />

o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig zugänglich macht,<br />

eine Prüfung nicht gestattet, eine Arbeitskraft<br />

o<strong>de</strong>r ein Hilfsmittel nicht o<strong>de</strong>r nicht<br />

rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht,<br />

nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />

rechtzeitig macht o<strong>de</strong>r eine Unterlage<br />

nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vorlegt,<br />

15. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung<br />

mit § 22 Absatz 2 Satz 6 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes<br />

eine Maßnahme nicht dul<strong>de</strong>t,<br />

16. einer unmittelbar gelten<strong>de</strong>n Vorschrift in<br />

Rechtsakten <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen Union zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />

die inhaltlich einem in<br />

a) Nummer 8 Buchstabe b o<strong>de</strong>r<br />

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b) <strong>de</strong>n Nummern 1 bis 6, 8 Buchstabe a<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Nummern 11 bis 13<br />

bezeichneten Gebot o<strong>de</strong>r Verbot entspricht,<br />

soweit eine Rechtsverordnung<br />

nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand<br />

auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

o<strong>de</strong>r<br />

17. einer unmittelbar gelten<strong>de</strong>n Vorschrift in<br />

Rechtsakten <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r<br />

einer vollziehbaren Anordnung auf Grund<br />

einer solchen Vorschrift zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />

die inhaltlich einer Regelung entspricht,<br />

zu <strong>de</strong>r die in<br />

a) Nummer 7 Buchstabe a o<strong>de</strong>r<br />

b) Nummer 7 Buchstabe b<br />

genannten Vorschriften ermächtigen, soweit<br />

eine Rechtsverordnung nach Absatz 3<br />

für einen bestimmten Bußgeldtatbestand<br />

auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in <strong>de</strong>n Fällen<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a,<br />

Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 16 Buchstabe<br />

a und Nummer 17 Buchstabe a mit einer<br />

Geldbuße bis zu hun<strong>de</strong>rttausend Euro, in <strong>de</strong>n<br />

übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu<br />

zehntausend Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 40<br />

Strafvorschriften<br />

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r mit<br />

Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz<br />

1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8<br />

Buchstabe b, Nummer 9, 16 Buchstabe a o<strong>de</strong>r<br />

Nummer 17 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche<br />

Handlung beharrlich wie<strong>de</strong>rholt o<strong>de</strong>r<br />

durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben<br />

o<strong>de</strong>r Gesundheit eines an<strong>de</strong>ren o<strong>de</strong>r<br />

frem<strong>de</strong> Sachen von be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Wert gefähr<strong>de</strong>t.<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Artikel 37 <strong>de</strong>s Gesetz über die Neuordnung<br />

<strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsrechts<br />

vom 8 November 1011, (BGBl I Nr. 57, S. 2178)<br />

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich <strong>de</strong>s Absatzes<br />

2 am ersten Tag <strong>de</strong>s auf die Verkündung<br />

folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats in Kraft 2 . Gleichzeitig<br />

tritt das Geräte- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />

vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das<br />

zuletzt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 7.<br />

März 2011 (BGBl. I S. 338) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

außer Kraft.<br />

(3) Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt,<br />

soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union erfor<strong>de</strong>rlich ist, durch<br />

Rechtsverordnung ohne Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>srates die Tatbestän<strong>de</strong> zu bezeichnen,<br />

die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1<br />

Nummer 16 und 17 geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können.<br />

2<br />

Das Gesetz wur<strong>de</strong> am 11.11.2011 verkün<strong>de</strong>t. Datum <strong>de</strong>s<br />

Inkrafttretens <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> ist damit <strong>de</strong>r 1. Dezember 2011<br />

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Anlage<br />

Gestaltung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

1. Das GS-Zeichen besteht aus <strong>de</strong>r Beschriftung und <strong>de</strong>r Umrandung.<br />

2. Die Dicke <strong>de</strong>r Umrandung beträgt ein Drittel <strong>de</strong>s Rasterabstands.<br />

3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in <strong>de</strong>r Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren<br />

bei einem Rasterabstand von 0,3 cm in <strong>de</strong>r Schriftgröße 25 pt.<br />

4. Bei Verkleinerung o<strong>de</strong>r Vergrößerung <strong>de</strong>s GS-Zeichens müssen die Proportionen <strong>de</strong>s oben abgebil<strong>de</strong>ten<br />

Rasters eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung <strong>de</strong>r Proportionen; es ist nicht Bestandteil <strong>de</strong>s GS-<br />

Zeichens.<br />

6. Für die Darstellung <strong>de</strong>s GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle<br />

Schrift auf dunklem Grund zulässig.<br />

7. Mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen ist das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle ersetzt<br />

das Wort „Id-Zeichen“ in <strong>de</strong>r obigen Darstellung. Es muss einen ein<strong>de</strong>utigen Rückschluss auf<br />

die GS-Stelle zulassen und darf zu keinerlei Verwechslung mit an<strong>de</strong>ren GS-Stellen führen.<br />

8. Das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle ist in <strong>de</strong>r linken oberen Ecke <strong>de</strong>s GS-Zeichens anzubringen. Es kann<br />

geringfügig über <strong>de</strong>n äußeren Rand <strong>de</strong>s GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgrün<strong>de</strong>n<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist und sofern das Gesamtbild <strong>de</strong>s GS-Zeichens nicht verfälscht wird.<br />

9. Wird das GS-Zeichen mit einer Höhe von 2 cm o<strong>de</strong>r weniger abgebil<strong>de</strong>t, ist es zulässig, das Symbol<br />

<strong>de</strong>r GS-Stelle links neben <strong>de</strong>m GS-Zeichen abzubil<strong>de</strong>n. In diesem Fall muss jedoch das Symbol <strong>de</strong>r<br />

GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit die Einheit <strong>de</strong>s Sicherheitszeichens erhalten bleibt. Außer<strong>de</strong>m<br />

darf das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle nicht größer sein als das GS-Zeichen, damit es dieses nicht<br />

dominiert.<br />

10. An<strong>de</strong>re grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen verknüpft<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn dadurch <strong>de</strong>r Charakter und die Aussage <strong>de</strong>s GS-Zeichens beeinträchtigt<br />

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2 Begründung 3<br />

Entwurf eines<br />

Gesetzes über die Neuordnung <strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsrechts<br />

Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

I. Zielsetzung und Notwendigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

Mit Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzentwurfs wird das bisherige Geräte- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (GPSG) neu<br />

gefasst und in <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>ProdSG</strong>) umbenannt. Der Neufassung <strong>de</strong>s GPSG wur<strong>de</strong> wegen<br />

<strong>de</strong>s erheblichen Än<strong>de</strong>rungsumfangs <strong>de</strong>r Vorzug gegenüber <strong>de</strong>r Einzelnovelle gegeben. Sie dient<br />

<strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>s bisherigen GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und<br />

Marktüberwachung. Diese gilt in Deutschland seit <strong>de</strong>m 1. Januar 2010 unmittelbar und ist insofern neben<br />

das GPSG getreten. Die sich daraus ergeben<strong>de</strong>n konkurrieren<strong>de</strong>n Regelungen sollen im Sinne von<br />

Rechtsklarheit und besserer Verständlichkeit durch eine Anpassung <strong>de</strong>s GPSG bereinigt wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Abschnitte 3 und 4 <strong>de</strong>s Artikels 1 dienen <strong>de</strong>r Umsetzung ausgewählter Bestimmungen <strong>de</strong>r Spielzeug-<br />

Richtlinie 2009/48/EG.<br />

Mit Artikel 2 …<br />

II. Wesentliche Regelungsinhalte<br />

Zu Artikel 1…………….<br />

Mit <strong>de</strong>m neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework - NLF) für die Vermarktung<br />

von Produkten sind zwei europäische Rechtsakte in Kraft getreten, die das bisherige GPSG maßgeblich<br />

betreffen.<br />

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 schafft für Produkte, die europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />

unterfallen, einen einheitlichen Rahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung. Mit<br />

<strong>de</strong>m GPSG wer<strong>de</strong>n elf europäische Produktrichtlinien in <strong>de</strong>utsches Recht umgesetzt. Für diese Produkte<br />

entfaltet die europäische Verordnung unmittelbare Wirkung und ist somit neben <strong>de</strong>m GPSG zu<br />

beachten. Dieses Nebeneinan<strong>de</strong>r von Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und GPSG ist sowohl für <strong>de</strong>n<br />

Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehör<strong>de</strong>n im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit<br />

unbefriedigend. Eine Anpassung <strong>de</strong>s GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist somit geboten.<br />

Das GPSG umfasst neben <strong>de</strong>n europäisch harmonisierten Produkten eine weitere, wenn auch<br />

kleine Menge von Produkten, die keiner europäischen Harmonisierungsrechtsvorschrift und damit<br />

auch nicht <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterfallen. Für diese „nationalen“ Produkte gelten heute<br />

die gleichen Vollzugsbestimmungen wie für die europäisch harmonisierten Produkte. Diese einheitliche<br />

Marktüberwachung soll auch nach Inkrafttreten <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beibehalten<br />

wer<strong>de</strong>n, daher wer<strong>de</strong>n die Marktüberwachungsbestimmungen <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in-<br />

3<br />

Kabinettsbeschluss vom 25.05.2011 teilweise ergänzt um die Stellungnahme <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates und Gegenäußerung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung, BT-Drucksache<br />

17/6852 vom 25.8.2011 und die Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages vom 21.9.2011, BT-Drucksache 17/7063.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

haltsgleich in <strong>de</strong>n Gesetzentwurf übernommen (Abschnitt 6) und gelten somit für alle Produkte, die<br />

<strong>de</strong>m GPSG unterfallen.<br />

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten<br />

enthält Grundsätze und Musterartikel, die bei <strong>de</strong>r Überarbeitung <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien<br />

beachtet bzw. in diese übernommen wer<strong>de</strong>n sollen. Damit soll eine größere Kohärenz <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Richtlinien hergestellt wer<strong>de</strong>n. Dieser Kohärenz-Gedanke ist im Bereich <strong>de</strong>s GPSG bereits seit langem<br />

verankert: gleiche Regelungssachverhalte <strong>de</strong>r elf Binnenmarktrichtlinien sind im GPSG umgesetzt<br />

wor<strong>de</strong>n (und damit „vor die Klammer gezogen“), produktspezifische Sachverhalte dann in <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Verordnung zum GPSG. Dieser systematische Ansatz <strong>de</strong>s GPSG ist mit <strong>de</strong>m Beschluss faktisch auf<br />

europäischer Ebene nachvollzogen wor<strong>de</strong>n. Der Beschluss selber entfaltet keine unmittelbare Wirkung,<br />

seine Bestimmungen müssen zunächst Eingang in die europäischen Richtlinien fin<strong>de</strong>n. Danach sind sie<br />

zwingend in <strong>de</strong>utsches Recht zu übernehmen. Dies wird für die elf mit <strong>de</strong>m GPSG umgesetzten Richtlinien<br />

zu unterschiedlichen Zeitpunkten <strong>de</strong>r Fall sein. Für eine <strong>de</strong>r elf Richtlinien, die Spielzeug-Richtlinie,<br />

ist das bereits heute <strong>de</strong>r Fall, die übrigen Richtlinien wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n nächsten Jahren folgen. Für<br />

das GPSG stellt sich die Frage, sollen Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses bereits mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r<br />

ersten Richtlinie ins GPSG übernommen wer<strong>de</strong>n (Option 1) o<strong>de</strong>r erst mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r letzten<br />

Richtlinie (Option 2). Mit Option 1 könnten die GPSG-Verordnungen weiterhin schlank gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Option 2 hingegen wür<strong>de</strong> zunächst dazu führen, die Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses in je<strong>de</strong> einzelne<br />

GPSG-Verordnung zu übernehmen (keine schlanke Verordnung mehr), um sie dann, wenn sie in<br />

allen GPSG-Verordnungen eingeführt sind, ins GPSG zu überführen („vor die Klammer ziehen“). Die<br />

bei<strong>de</strong>n Optionen wur<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n beteiligten Kreisen im Ausschuss für technische Arbeitsmittel und<br />

Verbraucherprodukte (AtAV) diskutiert, die Option 1 wur<strong>de</strong> ein<strong>de</strong>utig favorisiert. Von <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Beschlusses können die zu <strong>de</strong>n Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n und zur Notifizierung von<br />

Konformitätsbewertungsstellen bereits heute problemlos in <strong>de</strong>n Gesetzentwurf integriert wer<strong>de</strong>n. Sie<br />

fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>n Abschnitten 3 und 4 wie<strong>de</strong>r.<br />

Neben <strong>de</strong>r Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie <strong>de</strong>r Übernahme von Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG (dies dient auch <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG),<br />

wer<strong>de</strong>n im Gesetzentwurf umfangreiche sprachliche und systematische Verbesserungen eingeführt. So<br />

wer<strong>de</strong>n die Bestimmungen zum GS-Zeichen klarer gefasst und in einem eigenen Abschnitt 5 zusammengeführt.<br />

Gleiches trifft auf die Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten zu, die nun in Abschnitt 7 zusammengefasst<br />

sind. Im Gesetzentwurf wird <strong>de</strong>r Begriff „Gefahr“ durch <strong>de</strong>n Begriff „Risiko“ ersetzt,<br />

wenn in Umsetzung von EU-Recht in <strong>de</strong>r englischsprachigen Originalfassung <strong>de</strong>r Richtlinie <strong>de</strong>r Begriff<br />

„risk“ steht. Der Begriff Gefahr wird beibehalten, wenn in <strong>de</strong>r englischsprachigen Originalfassung <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie <strong>de</strong>r Begriff „hazard“ steht.<br />

Die bisherigen Bestimmungen zu <strong>de</strong>n überwachungsbedürftigen Anlagen wer<strong>de</strong>n bis auf redaktionelle<br />

Än<strong>de</strong>rungen beibehalten (Abschnitt 9).<br />

…<br />

Zu Artikel 1 (<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> - <strong>ProdSG</strong>)<br />

Das <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> entspricht in seiner grundsätzlichen Konzeption <strong>de</strong>m bisherigen GPSG.<br />

Es trifft Regelungen hinsichtlich <strong>de</strong>s Bereitstellens von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt, sofern es für diese<br />

Produkte keine spezielleren Rechtsvorschriften gibt. Zahlreiche Vorschriften wur<strong>de</strong>n inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt<br />

aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Insoweit wird ergänzend auf die seinerzeitige Begründung<br />

<strong>de</strong>s GPSG verwiesen (BT-Drs. 15/1620, S. 26).<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften):<br />

Zu § 1 (Anwendungsbereich):<br />

§ 1 bestimmt <strong>de</strong>n sachlichen Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes. Er wur<strong>de</strong> inhaltlich nahezu unverän<strong>de</strong>rt<br />

aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen, an <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s New Legislative Framework (NLF)<br />

angepasst und redaktionell überarbeitet. Der bisherige Absatz 4 entfällt, da er nur <strong>de</strong>klaratorischen<br />

Charakter hat.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 1 Satz 1. Er übernimmt die NLF-Begrifflichkeiten<br />

„im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ (für bisher „selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung“)<br />

und „Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt“ (für bisher „Inverkehrbringen“). Eine Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Anwendungsbereichs ist damit nicht verbun<strong>de</strong>n. Die Begrifflichkeit „erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n“<br />

wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Mit ihr wer<strong>de</strong>n die Son<strong>de</strong>rfälle <strong>de</strong>r Maschinenverordnung (Herstellung für<br />

<strong>de</strong>n Eigengebrauch) und <strong>de</strong>r Aufzugsverordnung (Inbetriebnahme von Aufzügen) abgebil<strong>de</strong>t. Es han<strong>de</strong>lt<br />

sich insoweit nur um eine Klarstellung <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs, da diese Son<strong>de</strong>rfälle bereits<br />

heute <strong>de</strong>m GPSG unterfallen.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Dieser Absatz entspricht wortgleich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 2.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wur<strong>de</strong> aus rechtssystematischen Grün<strong>de</strong>n inhaltsgleich in einen<br />

eigenen Absatz 3 (Nummern 1 bis 3) überführt. Die Nummer 4 wur<strong>de</strong> ergänzt und dient <strong>de</strong>r Klarstellung,<br />

dass vom <strong>ProdSG</strong> ausschließlich sogenannte „non-food“ Produkte erfasst wer<strong>de</strong>n. Neu aufgenommen<br />

wur<strong>de</strong>n auch die Nummern 5 bis 7. Medizinprodukte, Umschließungen und Pflanzenschutzmittel<br />

sind nach § 1 Absatz 3 <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n GPSG bereits heute in Gänze ausgenommen, da<br />

diese Rechtsvorschriften entsprechen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r weiter gehen<strong>de</strong> Regelungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 3<br />

GPSG enthalten. Eine explizite Ausnahme ist daher gerechtfertigt und dient <strong>de</strong>r Rechtsklarheit.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Dieser Absatz tritt an die Stelle <strong>de</strong>s bisherigen Absatzes 3. Er unterstreicht <strong>de</strong>n Anspruch <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong>,<br />

die zentrale Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt zu sein. Er räumt allerdings<br />

an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften immer dann Vorrang ein, soweit diese min<strong>de</strong>stens entsprechen<strong>de</strong><br />

Bestimmungen enthalten. Das führt im Ergebnis dazu, dass in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften<br />

umfassen<strong>de</strong> Regelungen über die Bereitstellung von speziellen Produkten enthalten, das<br />

<strong>ProdSG</strong> in Gänze zurücktritt. Regeln an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften hingegen nur bestimmte Teilaspekte<br />

<strong>de</strong>s Bereitstellens auf <strong>de</strong>m Markt, ist das <strong>ProdSG</strong> hinsichtlich <strong>de</strong>r Lücken ergänzend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):<br />

§ 2 übernimmt die Begriffsbestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen GPSG, passt sie an <strong>de</strong>n NLF an und führt im<br />

Sinne einer besseren Verständlichkeit und Rechtsklarheit neue Begriffe ein. Die Begriffe wer<strong>de</strong>n im<br />

Sinne verbesserter Nutzerfreundlichkeit in eine alphabetische Reihenfolge gebracht.<br />

Zu Nummer 1:<br />

Der Begriff „Akkreditierung“ ist für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen von zentraler<br />

Be<strong>de</strong>utung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008.<br />

Zu Nummer 2:<br />

Der Begriff „Ausstellen“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und um <strong>de</strong>n Sachverhalt <strong>de</strong>s<br />

„Anbietens“ erweitert. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass in zunehmen<strong>de</strong>m Maße Produkte über<br />

das Internet vertrieben wer<strong>de</strong>n. Dort wer<strong>de</strong>n Produkte nicht aufgestellt (wie im Einzelhan<strong>de</strong>l) o<strong>de</strong>r<br />

vorgeführt (wie auf einer Messe), jedoch angeboten mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt.<br />

Zu Nummer 3:<br />

Der Begriff „Aussteller“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen, um die Person, die Produkte ausstellt, im Gesetz<br />

ein<strong>de</strong>utig ansprechen zu können.<br />

Zu Nummer 4:<br />

Der Begriff „Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und tritt an die Stelle <strong>de</strong>s bisherigen<br />

Begriffs Inverkehrbringen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />

765/2008. Die Umstellung auf <strong>de</strong>n neuen Begriff „Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt“ führt zu keinen inhaltlichen<br />

Än<strong>de</strong>rungen, da es in bei<strong>de</strong>n Fällen um „je<strong>de</strong> Abgabe (je<strong>de</strong>s Überlassen) eines Produkts“<br />

geht.<br />

Zu Nummer 5:<br />

Der Begriff „Bestimmungsgemäße Verwendung“ wur<strong>de</strong> wortgleich aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen.<br />

Zu Nummer 6:<br />

Der Begriff „Bevollmächtigter“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die<br />

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />

Zu Nummer 7:<br />

Der Begriff „CE-Kennzeichnung“ ist für die mit <strong>de</strong>n GPSG-Verordnungen umgesetzten europäischen<br />

Richtlinien von zentraler Be<strong>de</strong>utung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r<br />

Definition <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Nummer 8:<br />

Der Begriff „Einführer“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />

Zu Nummer 9:<br />

Der Begriff „ernstes Risiko“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und entspricht inhaltlich 1:1 <strong>de</strong>r Definition aus<br />

<strong>de</strong>r Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG. Die Bezeichnung „auch wenn das Risiko keine unmittelbare<br />

Auswirkung hat“ zielt dabei insbeson<strong>de</strong>re auf Risiken ab, die von chemischen Stoffen ausgehen<br />

können. Der mögliche gesundheitliche Scha<strong>de</strong>n (z.B. Krebserkrankung), <strong>de</strong>r von einem chemischen<br />

Stoff ausgeht, tritt oft erst mit einem erheblichen Zeitverzug ein. Der zeitliche Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns (sofort<br />

o<strong>de</strong>r erst Jahre später) spielt bei <strong>de</strong>r Risikobewertung jedoch keine Rolle.<br />

Zu Nummer 10:<br />

Der Begriff „Gefahr“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und entspricht inhaltlich 1:1 <strong>de</strong>r Definition aus <strong>de</strong>r<br />

Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />

Zu Nummer 11:<br />

Der Begriff „GS-Stelle“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Im bisherigen GPSG wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Begriff zugelassene<br />

Stelle als Oberbegriff für notifizierte Stellen und GS-Stellen verwen<strong>de</strong>t. Aus rechtssystematischen<br />

Grün<strong>de</strong>n wird im <strong>ProdSG</strong> auf <strong>de</strong>n Begriff zugelassene Stelle verzichtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit,<br />

sowohl für GS-Stellen als auch für notifizierte Stellen eigenständige Begriffs<strong>de</strong>finitionen aufzunehmen.<br />

Zu Nummer 12:<br />

Der Begriff „Händler“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />

Zu Nummer 13:<br />

Der Begriff „Harmonisierte Norm“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an<br />

die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />

Zu Nummer 14:<br />

Der Begriff „Hersteller“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />

Zu Nummer 15:<br />

Der Begriff „Inverkehrbringen“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die<br />

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Nach<strong>de</strong>m im bisherigen GPSG mit Inverkehrbringen noch<br />

je<strong>de</strong>s Überlassen eines Produkts an einen an<strong>de</strong>ren gemeint war, wird <strong>de</strong>r Begriff im <strong>ProdSG</strong> auf die<br />

erstmalige Bereitstellung eines Produkts beschränkt. Inhaltlich tritt an die Stelle <strong>de</strong>s bisherigen Begriffs<br />

Inverkehrbringen <strong>de</strong>r neue Begriff Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt. Mit <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>s Begriffs „In-<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

verkehrbringen“ an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entfällt auch <strong>de</strong>r Terminus <strong>de</strong>s „wesentlich verän<strong>de</strong>rten<br />

Produktes“. Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Sachverhalts ist damit nicht verbun<strong>de</strong>n. Ein gebrauchtes<br />

Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verän<strong>de</strong>rt wird, wird auch zukünftig<br />

als neues Produkt angesehen. Siehe hierzu insbeson<strong>de</strong>re die europäische Interpretation in Nr.<br />

2.1 <strong>de</strong>s Leitfa<strong>de</strong>ns für die Umsetzung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m neuen Konzept und <strong>de</strong>m Gesamtkonzept verfassten Richtlinien:<br />

„Ein Produkt, an <strong>de</strong>m nach seiner Inbetriebnahme be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Verän<strong>de</strong>rungen mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Modifizierung<br />

seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung o<strong>de</strong>r Bauart vorgenommen wor<strong>de</strong>n sind, kann als neues Produkt<br />

angesehen wer<strong>de</strong>n.“ und auch die nationale Interpretation in <strong>de</strong>m Bund-Län<strong>de</strong>r- Papier „Wesentliche<br />

Verän<strong>de</strong>rung von Maschinen“ vom 7. September 2000 – Bun<strong>de</strong>sarbeitsblatt 11/2000 S. 35. Satz 2 wur<strong>de</strong><br />

inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt übernommen. Die Einfuhr eines Produkts - egal ob neu o<strong>de</strong>r gebraucht - in <strong>de</strong>n<br />

Europäischen Wirtschaftsraum wird <strong>de</strong>m Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleichgestellt. Dabei<br />

sind nur solche Einfuhren relevant, die <strong>de</strong>r Bereitstellung <strong>de</strong>s Produkts auf <strong>de</strong>m Markt o<strong>de</strong>r seiner<br />

Verwendung dienen.<br />

Zu Nummer 16 und Nummer 17:<br />

Die Begriffe „Konformitätsbewertung“ und „Konformitätsbewertungsstelle“ spielen im Kontext <strong>de</strong>r<br />

Beurteilung <strong>de</strong>r Sicherheit von Produkten eine wichtige Rolle. Sie sind für die mit <strong>de</strong>n GPSG-Verordnungen<br />

umgesetzten europäischen Richtlinien, aber auch für das GS-Zeichen und die zugelassenen<br />

Überwachungsstellen von zentraler Be<strong>de</strong>utung und wer<strong>de</strong>n daher neu aufgenommen. Sie entsprechen<br />

wortgleich <strong>de</strong>n Definitionen <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />

Zu Nummer 18 und Nummer 19:<br />

Die Begriffe „Marktüberwachung“ und „Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>“ sind im Kontext <strong>de</strong>r Geräteund<br />

Produktsicherheit von zentraler Be<strong>de</strong>utung und wer<strong>de</strong>n daher neu aufgenommen. Sie entsprechen<br />

<strong>de</strong>n Definitionen <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />

Zu Nummer 20:<br />

Der Begriff „Notifizierte Stelle“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Im bisherigen GPSG wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Begriff zugelassene<br />

Stelle als Oberbegriff für notifizierte Stellen und GS-Stellen verwen<strong>de</strong>t. Aus rechtssystematischen<br />

Grün<strong>de</strong>n wird im <strong>ProdSG</strong> auf <strong>de</strong>n Begriff zugelassene Stelle verzichtet. Daraus ergibt sich die<br />

Notwendigkeit, sowohl für GS-Stellen als auch für notifizierte Stellen eigenständige Begriffs<strong>de</strong>finitionen<br />

aufzunehmen.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />

Die in § 2 Nummer 20 <strong>ProdSG</strong>-E formulierte Definition <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>r notifizierten Stelle, spiegelt nicht das<br />

tatsächliche Verhältnis von Befugniserteilung und Notifizierung wi<strong>de</strong>r. Die Feststellung, dass eine Konformitätsbewertungsstelle<br />

die rechtliche Befähigung erhält, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben ausführen zu<br />

dürfen, steht am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Prozesses <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Kompetenz <strong>de</strong>r Stelle. In <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Beschluss<br />

768/2008/EG <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> zugewiesenen Aufgabentrias ist diese Bewertung zeitlich <strong>de</strong>r Notifizierung<br />

vorgelagert (nach erfolgreicher Notifizierung folgt sodann die Überwachung <strong>de</strong>r Stelle durch die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>). Eine Befugniserteilung nach erfolgter Notifizierung fin<strong>de</strong>t jedoch keine Grundlage in<br />

<strong>de</strong>n europarechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG. Dort sieht Anhang I, Artikel R23 Absatz 5 ausdrücklich<br />

vor, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Aufgaben einer notifizierten Stelle dann wahrnehmen<br />

darf, wenn we<strong>de</strong>r die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb <strong>de</strong>r näher bezeichne-<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

ten Fristen Einwän<strong>de</strong> erhoben haben. Eine Befugniserteilung kann <strong>de</strong>mnach im Anschluss an die Notifizierung<br />

keine rechtliche Relevanz mehr für die Tätigkeit als notifizierte Stelle haben.<br />

Zur korrekten Darstellung <strong>de</strong>s Verhältnisses von Befugniserteilung und Notifizierung ist <strong>de</strong>shalb die Reihenfolge<br />

in <strong>de</strong>r Begriffsbestimmung richtig zu stellen. Konsequenterweise ist auch die Regelung in § 15 <strong>ProdSG</strong>-E anzupassen.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r hier relevanten Thematik wird daher auf die Begründung <strong>de</strong>r Empfehlung zu<br />

§ 15 <strong>ProdSG</strong>-E verwiesen.<br />

Bezüglich <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>r notifizierten Stellen, die von einem an<strong>de</strong>ren Staat als solche <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, ist unter Buchstabe b die Ergänzung vorzunehmen, dass diese Notifizierung auch<br />

<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten gegenüber erfolgt (vgl. Artikel R13 in Anhang I <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG).<br />

Zu Nummer 21:<br />

Der Begriff „Notifizierung“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Im Gegensatz zur Erteilung einer Befugnis<br />

(Verwaltungsakt) han<strong>de</strong>lt es sich bei einer Notifizierung um eine schlichte Mitteilung an die Europäische<br />

Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Diese Mitteilungspflicht ist in <strong>de</strong>n europäischen<br />

Rechtsakten verankert.<br />

Zu Nummer 22:<br />

Der Begriff „Produkte“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Dort wur<strong>de</strong> er als Oberbegriff<br />

<strong>de</strong>finiert, <strong>de</strong>r die Menge <strong>de</strong>r technischen Arbeitsmittel und <strong>de</strong>r Verbraucherprodukte zusammenfasst.<br />

Da das <strong>ProdSG</strong> auf <strong>de</strong>n Begriff technische Arbeitsmittel im Sinne größerer Rechtsklarheit verzichtet (er<br />

wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Vergangenheit häufig mit <strong>de</strong>m Begriff Arbeitsmittel <strong>de</strong>r Betriebssicherheitsverordnung<br />

verwechselt), war <strong>de</strong>r Begriff Produkte als Oberbegriff hinfällig. Er wird nunmehr <strong>de</strong>finiert im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Artikels 15 Absatz 4 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als „Waren, Stoffe o<strong>de</strong>r Zubereitungen, die<br />

durch einen Fertigungsprozess hergestellt wor<strong>de</strong>n sind“. Mit dieser Definition wer<strong>de</strong>n alle Produkte<br />

erfasst, die bisher als technische Arbeitsmittel (Arbeitseinrichtungen, Geräte, Komponenten, Anlagen,<br />

etc.) o<strong>de</strong>r Verbraucherprodukte bezeichnet waren. Stoffe o<strong>de</strong>r Zubereitungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Produkt<strong>de</strong>finition<br />

zwar explizit genannt; für sie gibt es mit <strong>de</strong>r europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006<br />

(REACH) jedoch eine speziellere Rechtsvorschrift im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4. Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />

<strong>ProdSG</strong> kommen insoweit nur ergänzend zum Tragen.<br />

Zu Nummer 23:<br />

Der Begriff „Risiko“ wur<strong>de</strong> inhaltsgleich aus <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG übernommen.<br />

Zu Nummer 24:<br />

Der Begriff „Rücknahme“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />

Zu Nummer 25:<br />

Der Begriff „Rückruf“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />

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Zu Nummer 26:<br />

Der Begriff „Verbraucherprodukte“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Er wur<strong>de</strong> sprachlich<br />

im Sinne besserer Verständlichkeit überarbeitet, inhaltlich hat er keine Än<strong>de</strong>rung erfahren.<br />

Zu Nummer 27:<br />

Der Begriff „Verwendungsfertig“ wur<strong>de</strong> inhaltsgleich aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen.<br />

Zu Nummer 28:<br />

Der Begriff „Vorhersehbare Fehlanwendung“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und an<br />

die jüngere EU-Rechtssetzung (Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG)<br />

angepasst.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrage <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates:<br />

Die EU-Rechtsetzung im Bereich <strong>de</strong>r Produktsicherheit (Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Spielzeug-Richtlinie,<br />

Maschinen-Richtlinie, allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie, usw.) kennt <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Fehlanwendung nicht,<br />

son<strong>de</strong>rn spricht von <strong>de</strong>r Verwendung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gebrauch. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 legt in Artikel 16<br />

fest, dass die Marktüberwachung sicher stellt, dass Produkte, die bei bestimmungemäßer Verwendung o<strong>de</strong>r bei<br />

einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die Gesundheit o<strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>r Benutzer<br />

gefähr<strong>de</strong>n können, vom Markt genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Novelle <strong>de</strong>s GPSG sollte für eine längst überfällige Korrektur <strong>de</strong>s ausschließlich im <strong>de</strong>utschen Produktsicherheitsrechts<br />

verwandten Begriffs <strong>de</strong>r "Fehlanwendung" genutzt wer<strong>de</strong>n. Dies wür<strong>de</strong> helfen, Unsicherheiten bei<br />

<strong>de</strong>n Wirtschaftsakteuren, aber auch im Vollzug abzubauen.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung übernimmt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 3) und<br />

ersetzt <strong>de</strong>n Begriff „Fehlanwendung“, <strong>de</strong>r ausschließlich im <strong>de</strong>utschen Produktsicherheitsrechts verwen<strong>de</strong>t wird,<br />

durch die für diesen Tatbestand im europäischen Recht verwen<strong>de</strong>te Definition. Insbeson<strong>de</strong>re legt jetzt auch die für<br />

diesen Gesetzentwurf maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in ihrem Artikel 16 diese Definition zugrun<strong>de</strong>.<br />

Dementsprechend wird im Rahmen <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Novellierung <strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsrechts<br />

die europaweite Begriffsvereinheitlichung im <strong>de</strong>utschen Recht verankert.<br />

Zu Nummer 29:<br />

Der Begriff „Wirtschaftsakteure“ ist ein Oberbegriff und fasst die Begriffe Hersteller, Bevollmächtigter,<br />

Einführer und Händler zusammen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />

765/2008.<br />

Zu Nummer 30:<br />

Der Begriff „Überwachungsbedürftige Anlagen“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Der<br />

Bezug in Satz 3 auf § 2 Absatz 2 <strong>de</strong>s Energiewirtschaftsgesetzes ist überholt. Er wur<strong>de</strong> durch einen allgemeinen<br />

Bezug auf das Energiewirtschaftsgesetz ersetzt. Im Übrigen entspricht die Definition wortgleich<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s bisherigen GPSG.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Nummer 31:<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />

In § 24 <strong>ProdSG</strong>-E wer<strong>de</strong>n die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n zur Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n für die Kontrolle <strong>de</strong>r<br />

Außengrenze zuständigen Behör<strong>de</strong>n gemäß Kapitel Abschnitt 3 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet.<br />

In <strong>de</strong>r Verordnung wird jedoch von <strong>de</strong>n "für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen Behör<strong>de</strong>n" gesprochen.<br />

Aus diesem Grund ist es richtig, auch im <strong>ProdSG</strong> von <strong>de</strong>n "für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenze zuständigen Behör<strong>de</strong>n"<br />

zu sprechen und unter <strong>de</strong>n Begriffsbestimmungen zu erläutern, wer das in Deutschland ist.<br />

Da es verschie<strong>de</strong>ne, für die Kontrolle <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Außengrenze zuständige Behör<strong>de</strong>n gibt, wie die Bun<strong>de</strong>spolizei<br />

o<strong>de</strong>r die Zollbehör<strong>de</strong>n, ist die Bestimmung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>, die im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzentwurfs gemeint ist, erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung übernimmt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 4 Buchstabe<br />

a), zur Klarstellung, welche Behör<strong>de</strong> in Deutschland gemeint ist, eine zusätzliche Begriffsbestimmung aufzunehmen.<br />

In Artikel 27 Absatz 3 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auf die § 24 Absatz 2 <strong>ProdSG</strong>-E verweist,<br />

wird von „für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen Behör<strong>de</strong>n“ gesprochen. Deshalb wird auch hier (sowie<br />

nachfolgend in Nummer 1 Buchstabe f die Mehrzahl „Außengrenzen“ verwen<strong>de</strong>t.<br />

Zu § 3 (Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Produkten auf<br />

<strong>de</strong>m Markt):<br />

§ 3 entspricht inhaltlich weitgehend <strong>de</strong>m bisherigen § 4. Er wur<strong>de</strong> im Sinne größerer Rechtsklarheit<br />

und Verständlichkeit redaktionell überarbeitet.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 1. Auf <strong>de</strong>n bisherigen Satz 2 wird an dieser Stelle<br />

verzichtet, da er keine Anfor<strong>de</strong>rung an das Produkt enthält (Vermutungswirkung harmonisierter<br />

Normen). Er wur<strong>de</strong> aus systematischen Grün<strong>de</strong>n in einen eigenen Paragrafen überführt (s. § 5).<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 2. Auf <strong>de</strong>n bisherigen Satz 3 wird an dieser Stelle<br />

verzichtet, da er keine Anfor<strong>de</strong>rung an das Produkt enthält (Vermutungswirkung von Normen und<br />

sonstigen technischen Spezifikationen). Er wur<strong>de</strong> aus systematischen Grün<strong>de</strong>n in einen eigenen Paragrafen<br />

überführt (s. § 6). Es wur<strong>de</strong> ein neuer Satz 3 ergänzt, <strong>de</strong>r inhaltlich <strong>de</strong>n bisherigen Absatz 3 ersetzt.<br />

Absatz 3 <strong>de</strong>s bisherigen GPSG war seinerzeit eingeführt wor<strong>de</strong>n, um das Inverkehrbringen gebrauchter<br />

technischer Arbeitsmittel, die nicht <strong>de</strong>m neuesten technischen Stand entsprechen, aber<br />

gleichwohl als sicher anzusehen sind, zu ermöglichen. Die Regelung hat sich grundsätzlich bewährt,<br />

war aber immer stark erklärungsbedürftig. Mit <strong>de</strong>m neuen, weitaus besser verständlichen Satz 3 wird<br />

das gleiche Ziel erreicht. Entsprechen<strong>de</strong> Formulierungen fin<strong>de</strong>n sich im Übrigen im europäischen<br />

Recht (Artikel 2 <strong>de</strong>r Produktsicherheitsrichtlinie, Artikel 20 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008).<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 3 und Absatz 4:<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 4 Nummer 1, Absatz 4 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m<br />

bisherigen Absatz 4 Nummer 2. Der bisherige Absatz 4 wur<strong>de</strong> im Sinne besserer Verständlichkeit in<br />

zwei Absätze aufgelöst, die Bestimmungen wur<strong>de</strong>n sprachlich klarer gefasst.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 entspricht inhaltlich weitgehend <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 5. Die Verpflichtung, einen Hinweis<br />

mittels Schild zu geben, wur<strong>de</strong> zugunsten einer offenen Formulierung aufgegeben. Zukünftig hat <strong>de</strong>r<br />

Aussteller mehr Flexibilität hinsichtlich <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s zu geben<strong>de</strong>n Hinweises. Es liegt in seiner Verantwortung,<br />

die geeignete Form <strong>de</strong>s Hinweises auszuwählen. Ein Hinweis mittels Schild ist natürlich<br />

nach wie vor eine geeignete Möglichkeit.<br />

Zu § 4 (Harmonisierte Normen):<br />

§ 4 betrifft <strong>de</strong>n europäisch harmonisierten Produktbereich <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong>. Er bil<strong>de</strong>t die Vermutungswirkung<br />

harmonisierter Normen ab, die bisher in § 4 Absatz 1 Satz 2 GPSG geregelt ist. Dabei wer<strong>de</strong>n<br />

zwei Fälle erfasst: harmonisierte Normen, die Anfor<strong>de</strong>rungen aus Rechtsverordnungen zum <strong>ProdSG</strong> in<br />

Umsetzung europäischer Binnenmarktrichtlinien konkretisieren und harmonisierte Normen, die die<br />

allgemeine Sicherheitsfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Produktsicherheitsrichtlinie konkretisieren. Darüber hinaus enthält<br />

§ 4 <strong>ProdSG</strong> die Regelung hinsichtlich eines formellen Einwan<strong>de</strong>s gegen eine harmonisierte Norm.<br />

Diese war im bisherigen GPSG in § 9 Absatz 1 angelegt. Insoweit wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m neuen § 4 <strong>ProdSG</strong><br />

inhaltlich verbun<strong>de</strong>ne Bestimmungen an einer Stelle zusammengefasst.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 regelt <strong>de</strong>n Grundsatz, dass harmonisierte Normen ein geeignetes Instrument sind, die allgemeinen<br />

Produktanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 3 zu konkretisieren. Gleichzeitig wird durch das Wort „können“<br />

klargestellt, dass ihre Anwendung freiwillig bleibt.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 4 Absatz 1 Satz 2 (Vermutungswirkung<br />

harmonisierter Normen) und passt sie sprachlich an <strong>de</strong>n Artikel R8 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />

an.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Formeller Einwand gegen<br />

eine harmonisierte Norm) und passt sie sprachlich an <strong>de</strong>n Artikel R9 Absatz 1 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr.<br />

768/2008/EG an. Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> mel<strong>de</strong>t einen von ihr festgestellten Mangel in einer<br />

harmonisierten Norm an die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese bereitet <strong>de</strong>n<br />

formellen Einwand vor; sie holt in diesem Zusammenhang das Votum <strong>de</strong>r interessierten Kreise ein, in<strong>de</strong>m<br />

sie <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit beteiligt.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu § 5 (Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen):<br />

§ 5 betrifft <strong>de</strong>n nationalen, europäisch nicht harmonisierten Produktbereich <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> und übernimmt<br />

spiegelbildlich die Regelungen <strong>de</strong>s § 4. Er bil<strong>de</strong>t zum Einen die Vermutungswirkung von Normen<br />

und an<strong>de</strong>ren technischen Spezifikationen ab, die bisher in § 4 Absatz 2 enthalten war. Darüber<br />

hinaus enthält § 5 die Regelung hinsichtlich eines formellen Einwan<strong>de</strong>s gegen Normen und an<strong>de</strong>re<br />

technische Spezifikationen. Diese war im bisherigen GPSG in § 9 Absatz 1 angelegt. Insoweit wer<strong>de</strong>n<br />

mit <strong>de</strong>m neuen § 5 inhaltlich verbun<strong>de</strong>ne Bestimmungen an einer Stelle im <strong>ProdSG</strong> zusammengefasst.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 regelt <strong>de</strong>n Grundsatz, dass Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen ein geeignetes Instrument<br />

sind, die allgemeinen Produktanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 3 Absatz 2 zu konkretisieren. Gleichzeitig<br />

wird durch das Wort „können“ klargestellt, dass ihre Anwendung freiwillig bleibt.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 4 (Vermutungswirkung<br />

von Normen und an<strong>de</strong>ren technischen Spezifikationen) und passt sie sprachlich an.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Formeller Einwand gegen<br />

eine Norm o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re technische Spezifikation) und passt sie sprachlich an. Da <strong>de</strong>r Ausschuss für<br />

Produktsicherheit die Normen und an<strong>de</strong>ren technischen Spezifikationen ermittelt, ist er im Falle einer<br />

Beanstandung einer solchen zu informieren.<br />

Zu § 6 (Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten<br />

auf <strong>de</strong>m Markt):<br />

§ 6 übernimmt inhaltlich eins zu eins die Regelungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 und führt strukturelle und<br />

sprachliche Verbesserungen ein.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a<br />

und b. Die Bestimmungen sind im Sinne besserer Verständlichkeit neu strukturiert und sprachlich<br />

überarbeitet wor<strong>de</strong>n. Der Begriff „Adresse“ wur<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Begriff „Kontaktanschrift“ ersetzt. Damit<br />

soll klargestellt wer<strong>de</strong>n, dass eine E-Mail-Adresse o<strong>de</strong>r Internetadresse nicht ausreichend ist.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Die<br />

Bestimmung ist im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 2. Die Bestimmungen<br />

sind im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 2 und ergänzt diese um<br />

eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

(BAuA) zu informieren. Diese Information ist notwendig, damit die BAuA ihrerseits<br />

schnellstmöglich nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 31 die Öffentlichkeit über das Produktsicherheitsportal informieren<br />

kann. Außer<strong>de</strong>m gehen damit <strong>de</strong>r BAuA wertvolle Informationen zu, die sie zur Erfüllung ihres<br />

wissenschaftlichen Auftrags (vgl. § 32 Absatz 1) benötigt. Bei dieser Informationspflicht ist zu berücksichtigen,<br />

dass <strong>de</strong>r BAuA über das elektronische Informationssystem „Business Application“ <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission bzw. über das Rückrufportal solche Informationen auch direkt von <strong>de</strong>n betroffenen<br />

Wirtschaftsakteuren zugehen. Ist dies nachweislich <strong>de</strong>r Fall, kann eine zusätzliche Information<br />

durch die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> entfallen. Die Bestimmungen sind insgesamt im Sinne besserer<br />

Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen Absatz 3. Die Bestimmungen sind im<br />

Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />

Zu § 7 (CE-Kennzeichnung):<br />

§ 7 übernimmt inhaltlich die Regelungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6. Einige Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6<br />

können entfallen, da sie in Artikel 30 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthalten sind, die in<br />

Deutschland unmittelbar gilt. Dafür wer<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG (Artikel<br />

R12) aufgenommen.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 7 zur CE-Kennzeichnung ergänzen die in <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008<br />

enthaltenen allgemeinen Grundsätze. Absatz 1 weist im Sinne von Rechtsklarheit auf die unmittelbare<br />

Geltung <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hin.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 Nummer 1 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6 Absatz 1 und passt sie<br />

redaktionell an. Mit <strong>de</strong>r Nummer 2 wird nunmehr im <strong>ProdSG</strong> auch <strong>de</strong>r Fall geregelt, dass ein Produkt<br />

ohne die erfor<strong>de</strong>rliche CE-Kennzeichnung auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt wird. Diese Bestimmung war<br />

bisher in <strong>de</strong>n jeweiligen Rechtsverordnungen enthalten. Da sie jetzt „vor die Klammer gezogen“ wird,<br />

kann sie in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsverordnungen im Sinne schlanker Verordnungen entfallen.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6 Absatz 2 und ergänzt sie um<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels R12 Absatz 1 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Bei <strong>de</strong>n Ergänzungen han<strong>de</strong>lt<br />

es sich lediglich um eine Konkretisierung <strong>de</strong>r schon bisher bestehen<strong>de</strong>n Pflicht: § 6 Absatz 2 <strong>de</strong>s<br />

bisherigen GPSG for<strong>de</strong>rt das Anbringen <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung, lässt jedoch offen, wo die<br />

CE-Kennzeichnung anzubringen ist. Nunmehr wird klargestellt, dass sie grundsätzlich auf <strong>de</strong>m Produkt<br />

anzubringen ist. Sollte das nicht möglich sein, kann sie auch auf <strong>de</strong>r Verpackung o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n begleiten<strong>de</strong>n<br />

Unterlagen angebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 setzt die Bestimmung <strong>de</strong>s Artikels R12 Absatz 3 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG inhaltlich<br />

eins zu eins in <strong>de</strong>utsches Recht um.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 setzt die Bestimmung <strong>de</strong>s Artikels R12 Absatz 2 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG inhaltlich<br />

eins zu eins in <strong>de</strong>utsches Recht um.<br />

Zu § 8 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen):<br />

§ 8 strukturiert die bisherige Ermächtigungsgrundlage <strong>de</strong>s § 3 GPSG neu, fasst sie klarer und strafft sie.<br />

Dabei wird auf die bisherige Ermächtigung nach § 3 Absatz 4 verzichtet, da sie bisher nicht ausgeschöpft<br />

wur<strong>de</strong> und hierfür auch zukünftig kein Bedarf gesehen wird. Die Ermächtigung wird zukünftig<br />

<strong>de</strong>n genannten Bun<strong>de</strong>sressorts zugewiesen. Dies trägt <strong>de</strong>n neueren Entwicklungen Rechnung, dass<br />

Verordnungen, die sich auf das GPSG (künftig <strong>ProdSG</strong>) abstützen, an<strong>de</strong>rs als in <strong>de</strong>r Vergangenheit,<br />

nicht mehr ausschließlich in <strong>de</strong>n Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>s BMAS fallen (Beispiele: 2. und 10. GPSGV –<br />

Fe<strong>de</strong>rführung BMWi; soweit entsprechen<strong>de</strong> Verordnungen auf <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Umwelt abzielen, wie<br />

z.B. die 32. BImSchV – Fe<strong>de</strong>rführung BMU).<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt Inhalte <strong>de</strong>s bisherigen § 3 Absatz 1 und 2 und glie<strong>de</strong>rt sie neu. Außer<strong>de</strong>m wird<br />

mit Buchstabe f in Nummer 1 und mit Nummer 3 eine neue Ermächtigung aufgenommen, die erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist, damit künftig im Verordnungswege Regelungen getroffen wer<strong>de</strong>n können, die die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Konformitätsbewertungsstellen und ihre Handlungspflichten konkretisieren. Die bisher in §<br />

3 Absatz 1 Nummer 2 enthaltenen Ermächtigung zur Regelung behördlicher Maßnahmen wird konsequenterweise<br />

auf alle Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Nummer 1 und Pflichten <strong>de</strong>r Nummer 2 und 3 bezogen; außer<strong>de</strong>m<br />

wer<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>n behördlichen Maßnahmen auch die Zuständigkeiten ausdrücklich genannt.<br />

Dies ist aufgrund <strong>de</strong>r europäischen Vorgaben fachlich erfor<strong>de</strong>rlich, damit künftig in diesem Rechtsbereich<br />

behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten zur Umsetzung o<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Rechtsakte<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union im Zusammenhang mit allen in <strong>de</strong>n Nummern 1 bis 3 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

und Pflichten geregelt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Zu Absatz 2:<br />

In Absatz 2 wird eine neue Ermächtigung zur Regelung einer Akkreditierungspflicht geschaffen.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 5.<br />

Zu <strong>de</strong>n Abschnitten 3 und 4:<br />

In <strong>de</strong>n Abschnitten 3 und 4 wer<strong>de</strong>n Regelungen zu Konformitätsbewertungsstellen sowie <strong>de</strong>ren Befugnis,<br />

in bestimmtem Rechtsbereichen tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen, getroffen. Diese Abschnitte dienen <strong>de</strong>r<br />

Umsetzung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />

Konformitätsbewertungsstellen sind zunächst wirtschaftliche Unternehmungen, die in vielen Bereichen<br />

ihre Dienstleistung (Konformitätsbewertung: Bewertung, ob spezifische Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Produkt,<br />

ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person o<strong>de</strong>r eine Stelle erfüllt sind) anbieten.<br />

In verschie<strong>de</strong>nen Rechtsbereichen weist <strong>de</strong>r Gesetzgeber Konformitätsbewertungsstellen bestimmte<br />

Aufgaben zu. Im Bereich <strong>de</strong>s europäischen Binnenmarktes z.B. ist beim Inverkehrbringen bestimmter<br />

Produkte (z.B. Druckgeräte) vom Hersteller zwingend eine Konformitätsbewertungsstelle einzuschalten.<br />

Dabei kann <strong>de</strong>r Hersteller nicht irgen<strong>de</strong>ine Konformitätsbewertungsstelle beauftragen, son<strong>de</strong>rn<br />

nur solche, die zuvor ihre fachliche Eignung für diese Aufgabe nachgewiesen habe. Diese fachliche<br />

Eignung weisen die Stellen im Rahmen eines so genannten Notifizierungsverfahrens<br />

nach.<br />

Das Notifizierungsverfahren selber hat <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber zweistufig angelegt: es besteht aus<br />

einem Nachweis <strong>de</strong>r fachlichen Eignung und einer formellen Erlaubnis. Die formelle Erlaubnis wird<br />

von einer staatlichen Stelle (im Folgen<strong>de</strong>n „Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>“) mit einem Verwaltungsakt<br />

erteilt. Bevor die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Verwaltungsakt erlassen kann, hat sie zuvor die Europäische<br />

Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Absicht zu unterrichten. Dies ist <strong>de</strong>r<br />

eigentliche Akt <strong>de</strong>r Notifizierung. Der Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten<br />

wird damit die Möglichkeit eröffnet, binnen festgelegter Fristen Einsprüche gegen die beabsichtige Erteilung<br />

<strong>de</strong>r Befugnis einzulegen. Verstreichen die Fristen ohne Einwand, erteilt die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Konformitätsbewertungsstelle die beantragte Befugnis. Wer<strong>de</strong>n Einwän<strong>de</strong> erhoben, muss diesen zunächst<br />

Rechnung getragen wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r fachlichen Eignung sieht <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber zwei mögliche Wege vor: a. die<br />

Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> überprüft die fachliche Eignung <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle selber<br />

o<strong>de</strong>r b. die Konformitätsbewertungsstelle weist ihre fachliche Eignung mittels einer Akkreditierung <strong>de</strong>r<br />

nationalen Akkreditierungsstelle (in Deutschland ist dies die Stelle gemäß Akkreditierungsstellegesetz<br />

- AkkStelleG) nach. Dieses im europäischen Recht angelegte Notifizierungssystem wird durch die Abschnitte<br />

3 und 4 abgebil<strong>de</strong>t.<br />

Zu Abschnitt 3 (Bestimmungen über die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>):<br />

Im bisherigen GPSG spielen in verschie<strong>de</strong>nen Bereichen Konformitätsbewertungsstellen eine wichtige<br />

Rolle: beim Inverkehrbringen von Produkten (im Bereich <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien, umgesetzt durch<br />

Verordnungen nach § 3 Absatz 1), bei <strong>de</strong>r Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens sowie bei <strong>de</strong>n überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen. Diese Konformitätsbewertungsstellen bedürfen, bevor sie tätig wer<strong>de</strong>n<br />

dürfen, <strong>de</strong>r Erlaubnis durch die zuständige Behör<strong>de</strong>. Dies ist nach <strong>de</strong>m bisherigen GPSG die Zentralstelle<br />

<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r für Sicherheitstechnik (ZLS). Das bisherige GPSG spricht in diesem Zusammenhang<br />

von Anerkennung bzw. im Bereich <strong>de</strong>r überwachungsbedürftigen Anlagen von Akkreditierung. Diese<br />

Terminologie wird im <strong>ProdSG</strong> vereinheitlicht und an das Akkreditierungsstellengesetz und auch an<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

<strong>de</strong>n Beschluss Nr. 768/2008/EG (Artikel R13) angepasst. Zukünftig erteilt die ZLS <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsstellen<br />

„die Befugnis“, in einem bestimmten Bereich tätig zu wer<strong>de</strong>n; sie ist insoweit „Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>“. Im Bereich <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien trifft <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber mit<br />

<strong>de</strong>m Beschluss Nr. 768/2008/EG erstmalig Regelungen zu notifizieren<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n, also <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n,<br />

die Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, im Bereich <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien tätig<br />

wer<strong>de</strong>n zu dürfen. Diese Aufgabe fällt in Deutschland <strong>de</strong>r ZLS als Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zu, sie<br />

ist insoweit auch notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>. Die Anfor<strong>de</strong>rungen und Pflichten, die <strong>de</strong>r Beschluss Nr.<br />

768/2008/EG für notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>n formuliert, entsprechen weitgehend <strong>de</strong>r heutigen Praxis <strong>de</strong>r<br />

ZLS und stellen insoweit keine Neuerung dar.<br />

Zu § 9 (Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>):<br />

§ 9 legt die Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> fest. Er übernimmt weitgehend die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r Artikel R13 und R14 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG und dient <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Artikel<br />

22 und 23 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 beschreibt <strong>de</strong>n Auftrag <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>. Er setzt die Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels<br />

23 Absatz 1 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 verpflichtet die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaaten die Stellen mitzuteilen (notifizieren), <strong>de</strong>nen sie die Befugnis erteilt hat, tätig zu wer<strong>de</strong>n.<br />

Er setzt inhaltlich eins zu eins <strong>de</strong>n Artikel 22 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 legt fest, dass die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die Konformitätsbewertungsstellen, <strong>de</strong>nen sie<br />

die Befugnis erteilt hat, auch zu überwachen hat. Dies ist heute bereits gängige Praxis. Absatz 3 dient<br />

<strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>s Artikels 23 Absatz 1 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 verpflichtet die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf Anfor<strong>de</strong>rung<br />

die nötigen Informationen zu übermitteln. Dies trägt zu einer wirkungsvollen Marktüberwachung<br />

bei.<br />

Zu § 10 (Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>):<br />

§ 10 formuliert die Anfor<strong>de</strong>rungen, <strong>de</strong>nen die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> genügen muss. Er setzt inhaltsgleich<br />

die Absätze 1, 3, 4 und 6 <strong>de</strong>s Artikels R15 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. <strong>de</strong>s Artikels<br />

24 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Die in <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 5 <strong>de</strong>r Artikel R15 <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

und Artikel 24 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG gestellten Anfor<strong>de</strong>rungen bedürfen keiner<br />

Umsetzung, da in Deutschland die Behör<strong>de</strong> bereits aus ihrer Grundrechtsbindung und aus rechtsstaatlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n zu objektivem und unparteilichem Arbeiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet<br />

ist.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu § 11 (Befugnisse <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>):<br />

Damit die ZLS ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, erhält sie im § 11 Auskunfts- und Zugangsrechte.<br />

Diese entsprechen <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>s bisherigen GPSG (§ 11 Absatz 5), wur<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r besseren Verständlichkeit<br />

wegen jedoch neu strukturiert und sprachlich verbessert.<br />

Zu Abschnitt 4 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen):<br />

Mit <strong>de</strong>m Beschluss Nr. 768/2008/EG wer<strong>de</strong>n erstmalig für alle Binnenmarktrichtlinien verbindlich umfangreiche<br />

Bestimmungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Notifizierung (z.B. Anfor<strong>de</strong>rungen an notifizierte Stellen,<br />

Notifizierungsverfahren, Verhältnis Notifizierung zur Akkreditierung) festgelegt. Sie sind zwingend in<br />

das <strong>de</strong>utsche Recht zu übernehmen, wenn sie in eine Richtlinie Eingang gefun<strong>de</strong>n haben und diese in<br />

<strong>de</strong>utsches Recht umzusetzen ist. Dies ist aktuell im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s GPSG für die Spielzeug-<br />

Richtlinie 2009/48/EG <strong>de</strong>r Fall. Da aber auch die übrigen, auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s § 3 Absatz 1 GPSG<br />

umgesetzten Richtlinien diese Bestimmungen übernehmen wer<strong>de</strong>n (entsprechen<strong>de</strong> Arbeiten laufen<br />

<strong>de</strong>rzeit bei <strong>de</strong>r Europäischen Kommission), entspricht es <strong>de</strong>r Systematik <strong>de</strong>s GPSG, diese Bestimmungen<br />

in das Gesetz aufzunehmen und sie „vor die Klammer zu ziehen“. Damit gelten sie als übergreifen<strong>de</strong><br />

Regelungen für alle auf das GPSG gestützten Verordnungen. Diese Regelungssystematik ist europarechtskonform<br />

und mit ihr wird erreicht, dass auch künftig die auf das <strong>ProdSG</strong> gestützten Verordnungen<br />

schlank gestaltet bleiben können. Dies dient <strong>de</strong>r Entbürokratisierung. Das Verwaltungsverfahren<br />

<strong>de</strong>r ZLS wird durch die einheitliche Regelung <strong>de</strong>utlich vereinfacht.<br />

Zu § 12 (Anträge auf Notifizierung):<br />

§ 12 bestimmt, dass eine Notifizierung bei <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> zu beantragen ist. Außer<strong>de</strong>m<br />

nennt er Unterlagen, die <strong>de</strong>m Antrag beizufügen sind. § 12 setzt inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel R22 <strong>de</strong>s<br />

Beschlusses Nr. 768/2008/EG und <strong>de</strong>n Artikel 30 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />

Zu § 13 (Anfor<strong>de</strong>rungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung):<br />

§ 13 legt fest, welche Anfor<strong>de</strong>rungen die Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, damit sie notifiziert<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Diese Anfor<strong>de</strong>rungen sind von <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Begutachtung<br />

und <strong>de</strong>r Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen zu Grun<strong>de</strong> zu legen. Sie entsprechen<br />

weitgehend <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen, die heute bereits in verschie<strong>de</strong>nen Binnenmarktrichtlinien festgelegt<br />

sind. § 13 setzt inhaltlich eins zu eins die Absätze 1 bis 10 <strong>de</strong>s Artikels R17 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr.<br />

768/2008/EG bzw. <strong>de</strong>s Artikels 26 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Für die in Absatz 8 gefor<strong>de</strong>rte<br />

Haftpflichtversicherung gilt gemäß § 114 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Min<strong>de</strong>stversicherungssumme<br />

von 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle<br />

eines Versicherungsjahres.<br />

Zu § 14 (Konformitätsvermutung):<br />

Mit <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 schafft <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber einen umfassen<strong>de</strong>n Rahmen<br />

für die Akkreditierung. Sie soll das bevorzugte Instrument im Rahmen einer Notifizierung sein,<br />

also dafür, festzustellen, ob Konformitätsbewertungsstellen geeignet sind, Aufgaben im Rahmen einer<br />

Binnenmarktrichtlinie wahrzunehmen. Der europäische Gesetzgeber unterstreicht das u.a. dadurch,<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

dass er <strong>de</strong>n harmonisierten Akkreditierungsnormen in Artikel R18 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />

bzw. Artikel 27 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG die Vermutungswirkung zubilligt. Gleichzeitig eröffnet<br />

<strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber die Möglichkeit, gegen eine harmonisierte Akkreditierungsnorm<br />

einen formellen Einwand einzulegen (Artikel R19 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 28 <strong>de</strong>r<br />

Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG).<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 enthält die Bestimmung zur Vermutungswirkung harmonisierter Akkreditierungsnormen. Er<br />

setzt Artikel 27 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG inhaltsgleich um.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 setzt Artikel 28 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG inhaltsgleich um und passt ihn redaktionell<br />

an. Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> mel<strong>de</strong>t einen von ihr festgestellten Mangel in einer harmonisierten<br />

Akkreditierungsnorm an die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese bereitet<br />

<strong>de</strong>n formellen Einwand vor; sie holt in diesem Zusammenhang das Votum <strong>de</strong>r interessierten Kreise<br />

ein, in<strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit beteiligt.<br />

Zu § 15 (Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis):<br />

§ 15 regelt das Notifizierungsverfahren. Die Absätze 1 bis 4 setzen dabei inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel R23<br />

<strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 31 <strong>de</strong>r Spielzeug- Richtlinie 2009/48/EG um, Absatz 5<br />

setzt inhaltsgleich Artikel R26 Absatz 2 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 34 <strong>de</strong>r Spielzeug-<br />

Richtlinie 2009/48/EG um.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag grundsätzlich angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag<br />

<strong>de</strong>s BR:<br />

Die in 15 Absatz 1 und 3 <strong>ProdSG</strong>-E vorgesehene Regelung verkennt das Verhältnis von Befugniserteilung und<br />

Notifizierung. Die Erteilung <strong>de</strong>r rechtlichen Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben wahrnehmen<br />

zu dürfen, steht am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s durch die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> durchzuführen<strong>de</strong>n Verfahrens <strong>de</strong>r Bewertung<br />

<strong>de</strong>r Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle. Die <strong>de</strong>rzeit vorgesehene Einordnung <strong>de</strong>r Befugniserteilung<br />

nach bereits erfolgter Notifizierung und nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist für etwaige Einwän<strong>de</strong> durch die Europäische<br />

Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten verlagert die Entscheidung über das rechtliche Dürfen hingegen auf<br />

einen Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m sie bereits stattgefun<strong>de</strong>n haben muss. Dies resultiert aus <strong>de</strong>r Vorgabe <strong>de</strong>s Artikel R13 in<br />

Anhang <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG, in <strong>de</strong>m es heißt, dass die notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> nur diejenigen Stellen notifiziert,<br />

die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen. Die Befugnis <strong>de</strong>r Stelle muss <strong>de</strong>mnach<br />

bereits durch die notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> positiv festgestellt wor<strong>de</strong>n sein, bevor die Notifizierung erfolgen kann.<br />

Um sicherzustellen, dass <strong>de</strong>utsche Konformitätsbewertungsstellen europaweit tätig wer<strong>de</strong>n können, ist die <strong>de</strong>r<br />

Notifizierung bei <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und bei <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten vorangehen<strong>de</strong> Befugniserteilung<br />

unter <strong>de</strong>r gleichen Bedingung zu erteilen, wie sie <strong>de</strong>r Beschluss 768/2008/EG für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r<br />

Aufgaben einer notifizierten Stelle vorsieht. Im Verwaltungsverfahren ist dieses Vorgehen <strong>de</strong>rgestalt umsetzbar,<br />

dass die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle zusammen mit <strong>de</strong>r Befugniserteilung die<br />

Mitteilung über die vorgenommene Notifizierung übersen<strong>de</strong>t und die rechtliche Wirksamkeit <strong>de</strong>r Befugniserteilung<br />

unter die Bedingung <strong>de</strong>s Fristablaufes ohne Einwän<strong>de</strong> stellt und bzgl. <strong>de</strong>r Notifizierung nochmals auf die<br />

ohnehin kraft Gesetzes gelten<strong>de</strong> Fristen von zwei Wochen bzw. zwei Monaten hinweist. Zur Absicherung dieses<br />

Verfahrens und zur Vermeidung von Unsicherheiten bei <strong>de</strong>n Stellen bzgl. <strong>de</strong>s Zeitpunktes, ab <strong>de</strong>m sie tätig wer-<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

<strong>de</strong>n dürfen, ist eine entsprechen<strong>de</strong> Formulierung im neuen Satz 3 vorgesehen. Nach dieser Regelung hat die<br />

Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die Befugnis unter <strong>de</strong>r Bedingung zu erteilen, dass die im neuen Satz 2 enthaltenen<br />

und in Artikel R23 Absatz 5 in Anhang <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Tätigkeit als notifizierte<br />

Stelle abzuwarten<strong>de</strong>n Fristen, in <strong>de</strong>nen die Europäische Kommission o<strong>de</strong>r die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten<br />

Einwän<strong>de</strong> gegen die Notifizierung erheben können, abgelaufen sind. Auf diese Weise wird ein zeitlicher Gleichlauf<br />

von Befugniserteilung und Notifizierung sichergestellt.<br />

Antwort <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung:<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung stimmt <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung grundsätzlich zu.<br />

Zur Klarstellung sollte § 15 Absatz 1 Satz 2 jedoch wie folgt gefasst wer<strong>de</strong>n:<br />

(Anmerkung <strong>de</strong>s Zusammenstellers: Siehe Gesetzestext)<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung steht im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung in Buchstabe a und übernimmt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>srates zum verwaltungstechnischen Verfahrensablauf von Befugniserteilung und Notifizierung. Die Formulierung<br />

wur<strong>de</strong> redaktionell angepasst und stellt klar, dass die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die Befugnis unter<br />

<strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Bedingung erteilt, dass innerhalb <strong>de</strong>r im neuen Satz 2 für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Tätigkeit als notifizierte<br />

Stelle genannten Fristen, we<strong>de</strong>r die Europäische Kommission noch die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten Einwän<strong>de</strong><br />

gegen die Notifizierung erhoben haben. Das mit <strong>de</strong>m Gesetzentwurf beabsichtigte Ergebnis, dass <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Fristen abzuwarten ist, wird hiermit in gleicher Weise, lediglich im verwaltungstechnischen Ablauf variiert, erzielt.<br />

Zu § 16 (Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle):<br />

§ 16 formuliert Pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Arbeit. Er setzt inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel<br />

R17 Absatz 11 und <strong>de</strong>n Artikel R27 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 26 Absatz 11<br />

und Artikel 35 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Die notifizierte Stelle hat bei Konformitätsbewertungen<br />

die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Hierzu gehört, dass unnötige Belastungen <strong>de</strong>r Wirtschaftsakteure<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebühren<strong>de</strong>r<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r Größe eines Unternehmens, <strong>de</strong>r Branche, in <strong>de</strong>r es tätig ist, seiner Struktur sowie<br />

<strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Komplexität <strong>de</strong>r betroffenen Produkttechnologie und <strong>de</strong>s Massenfertigungs- o<strong>de</strong>r Seriencharakters<br />

<strong>de</strong>s Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein<br />

Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität <strong>de</strong>s Produkts mit <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Rechtsverordnungen<br />

nach § 8 Absatz 1 erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Zu § 17 (Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle):<br />

§ 17 regelt Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle. Er setzt inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel R28 <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 36 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />

Zu § 18 (Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen):<br />

§ 18 legt die Bedingungen fest, die bei einer Unterauftragsvergabe einzuhalten sind. Er setzt inhaltsgleich<br />

<strong>de</strong>n Artikel R20 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 29 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie<br />

2009/48/EG um.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu § 19 (Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r erteilten Befugnis):<br />

§ 19 setzt inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel R25 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 33 <strong>de</strong>r Spielzeug-<br />

Richtlinie 2009/48/EG um. Er passt die dort vorgesehenen Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung,<br />

Wi<strong>de</strong>rruf) an das Instrumentarium <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Verwaltungsverfahrensrechts an (ganzer o<strong>de</strong>r teilweiser<br />

Wi<strong>de</strong>rruf).<br />

Zu Abschnitt 5 (GS-Zeichen):<br />

Das <strong>ProdSG</strong> führt die Bestimmungen zur Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens sowie zu <strong>de</strong>n GS-Stellen in einem<br />

eigenen Abschnitt “GS-Zeichen“ übersichtlich zusammen. Die Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stellen und die<br />

Pflichten <strong>de</strong>r Hersteller und Einführer wer<strong>de</strong>n nunmehr im Sinne einer verbesserten Struktur in eigenständigen<br />

Paragraphen geregelt. Die bisher bewährten Regelungen wer<strong>de</strong>n übernommen und um<br />

weitere Bestimmungen ergänzt, die das GS-Zeichen nachhaltig stärken sollen. Dies entspricht <strong>de</strong>m Beschluss<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates vom 23.05.2008 (Drucksache 29/08) sowie <strong>de</strong>r Empfehlung <strong>de</strong>r gemeinsamen<br />

Bund-Län<strong>de</strong>r Arbeitsgruppe zur Stärkung <strong>de</strong>r Marktüberwachung (Eckpunkte für eine „gemeinsame<br />

Strategie <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r zur Stärkung <strong>de</strong>r Marktüberwachung im Bereich <strong>de</strong>s Geräte- und<br />

<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong>es (GPSG)“, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (Bekanntmachung<br />

<strong>de</strong>s BMAS vom 30. Juni 2009 im Gemeinsamen Ministerialblatt, Seite 581)).<br />

Zu § 20 (Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens):<br />

§ 20 enthält grundsätzliche Regelungen über die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt <strong>de</strong>n Grundsatz zur Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens inhaltsgleich aus <strong>de</strong>m bisherigen<br />

§ 7 Absatz 1 Satz 1.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 formuliert eine Ausnahme zu <strong>de</strong>m Grundsatz nach Absatz 1. Danach darf ein GS-Zeichen<br />

nicht zuerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn das Produkt mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung versehen ist und die inhaltliche<br />

Aussage <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s GS-Zeichens min<strong>de</strong>stens gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit<br />

kann unterstellt wer<strong>de</strong>n, wenn die CE-Kennzeichnung für umfassen<strong>de</strong> Sicherheit steht und<br />

ein Konformitätsbewertungsverfahren angewen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>, das <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>r Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

(Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) min<strong>de</strong>stens gleichwertig ist. Dem modularen<br />

Ansatz <strong>de</strong>r CE-Richtlinien entsprechend ist dies <strong>de</strong>r Fall für die Module bzw. Modulkombinationen<br />

B+D, B+E, B+F, G und H1 (Module entsprechend Anhang II <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG).<br />

Zu § 21 (Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle):<br />

§ 21 übernimmt die Pflichten <strong>de</strong>s bisherigen § 7 GPSG und ergänzt sie im Sinne einer Stärkung <strong>de</strong>s GS-<br />

Zeichens um weitere Pflichten.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein GS-Zeichen zuerkannt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Absatz 1 übernimmt die Voraussetzungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 2 und ergänzt diese<br />

um zwei weitere Voraussetzungen. Danach müssen zukünftig nicht nur die allgemeinen Produktanfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s § 3 berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn auch die zusätzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an Verbraucherprodukte<br />

nach § 6. Diese sind überwiegend formaler Natur, tragen aber gleichwohl direkt o<strong>de</strong>r indirekt<br />

zur Sicherheit <strong>de</strong>s Produkts bzw. zu <strong>de</strong>ssen Verwendung bei (z.B. Sicherheitsinformationen, Angaben<br />

zur I<strong>de</strong>ntifikation <strong>de</strong>s Produkts). Neu ist auch, dass bei <strong>de</strong>r Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens die<br />

vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n müssen. Mit<br />

<strong>de</strong>m Instrument <strong>de</strong>r ermittelten Spezifikation wur<strong>de</strong> eine Möglichkeit geschaffen, im Sinne <strong>de</strong>s Vorsorgeprinzips<br />

schnell auf neue Erkenntnisse im Bereich <strong>de</strong>r Sicherheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes von<br />

Produkten zu reagieren. Die Notwendigkeit, ein solches Instrument verfügbar zu haben, hat sich zuletzt<br />

mit <strong>de</strong>m Auftauchen PAK-belasteter Produkte am Markt gezeigt. Mit <strong>de</strong>m Instrument <strong>de</strong>r ermittelten<br />

Spezifikation kann in solchen Fällen schnell die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens verboten o<strong>de</strong>r an<br />

Bedingungen geknüpft wer<strong>de</strong>n, lange bevor <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber o<strong>de</strong>r die Normung entsprechen<strong>de</strong><br />

Verbote o<strong>de</strong>r Beschränkungen ausspricht.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Regelungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 1 Sätze 3 und 4. Neben <strong>de</strong>r<br />

zeitlichen Befristung <strong>de</strong>r GS-Zeichen-Zuerkennung wird neu die Möglichkeit eröffnet, die GS-Zeichen-<br />

Zuerkennung auf ein bestimmtes Fertigungskontingent o<strong>de</strong>r -los zu beschränken. Dies ist sachgerecht,<br />

da sich die Produktion solcher Fertigungskontingente o<strong>de</strong>r -lose auf Zeiträume beschränkt, die <strong>de</strong>utlich<br />

unter <strong>de</strong>r Frist von 5 Jahren liegen. Außer<strong>de</strong>m wird die GS-Stelle dazu verpflichtet, eine Liste <strong>de</strong>r ausgestellten<br />

Bescheinigungen zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann auch in Form einer Datenbank<br />

im Internet erfolgen. Damit kann die Gültigkeit eines GS-Zeichens unbürokratisch und schnell<br />

überprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu Absatz 3 und Absatz 4:<br />

Mit einem gefälschten GS-Zeichen wird nicht nur <strong>de</strong>r betroffenen GS-Stelle ein wirtschaftlicher Scha<strong>de</strong>n<br />

zugefügt, son<strong>de</strong>rn die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen verbun<strong>de</strong>nen Aussage insgesamt<br />

wird in Zweifel gezogen. Daher wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m neuen Absatz 3 die GS-Stellen verpflichtet, gegen<br />

Hersteller, die ihr GS-Zeichen unerlaubter Weise verwen<strong>de</strong>n, vorzugehen. Sie hat geeignete Maßnahmen<br />

zu treffen, wie z.B. die Abmahnung eines wi<strong>de</strong>rrechtlichen Verwen<strong>de</strong>rs, die Auffor<strong>de</strong>rung zur<br />

Abgabe von Unterlassungserklärungen, das Einschalten <strong>de</strong>r Wettbewerbszentrale o<strong>de</strong>r die Durchsetzung<br />

von Unterlassungsansprüchen im Klagewege vor <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Gerichten. Die an<strong>de</strong>ren GS-<br />

Stellen sind in diesen Fällen zu unterrichten, da nicht auszuschließen ist, dass auch an<strong>de</strong>re GS-Zeichen<br />

von diesem Hersteller unerlaubterweise verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Mit Absatz 4 wird die GS-Stelle verpflichtet,<br />

Informationen zu Fälschungen ihres GS-Zeichens zu veröffentlichen. Damit wird die Grundlage für<br />

eine „Liste schwarzer Schafe“ gelegt, die letztlich potenzielle Fälscher abschrecken soll. Insgesamt sollen<br />

die Bestimmungen <strong>de</strong>s Absatzes 3 und 4 dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>s GS-Zeichens zu<br />

erhalten.<br />

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Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 2. Um sicherzustellen,<br />

dass die gefertigten Produkte auch mit <strong>de</strong>m geprüften Baumuster übereinstimmen, hat die GS-Stelle<br />

eine Fertigungsüberwachung vorzunehmen. Außer<strong>de</strong>m hat die GS-Stelle die rechtmäßige Verwendung<br />

<strong>de</strong>s GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Marktbeobachtung) zu überwachen. Neben <strong>de</strong>m<br />

Entzug <strong>de</strong>s GS-Zeichens wird als mil<strong>de</strong>re Alternative auch das Aussetzen <strong>de</strong>r Zuerkennung eingeführt.<br />

Zu § 22 (Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s Einführers):<br />

§ 22 übernimmt die Herstellerpflichten <strong>de</strong>s bisherigen § 7 GPSG. Im Sinne einer Stärkung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

wer<strong>de</strong>n weitere Herstellerpflichten sowie eine Pflicht für <strong>de</strong>n Einführer ergänzt.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 3 Satz 3 und ergänzt sie um die Bestimmung,<br />

dass <strong>de</strong>m Hersteller, <strong>de</strong>r das GS-Zeichen verwen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r mit ihm wirbt, eine Bescheinigung<br />

nach § 21 Absatz 2 vorliegen muss. Damit wird jetzt auch <strong>de</strong>r Fall erfasst, dass ein Hersteller mit <strong>de</strong>m<br />

GS-Zeichen wirbt, ohne jemals ein Zuerkennungsverfahren durchlaufen zu haben. Außer<strong>de</strong>m wird<br />

eine Bestimmung aufgenommen, die <strong>de</strong>m Hersteller die Verwendung <strong>de</strong>s GS-Zeichens verbietet, wenn<br />

das GS-Zeichen von <strong>de</strong>r GS-Stelle ausgesetzt o<strong>de</strong>r entzogen wor<strong>de</strong>n ist. Damit wird eine bestehen<strong>de</strong><br />

Lücke geschlossen und die Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>s GS-Zeichens gestärkt.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 legt Kriterien für die Gestaltung <strong>de</strong>s GS-Zeichens fest und verweist dazu auf die Anlage zum<br />

Gesetz. Inhaltlich entsprechen die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>nen, wie sie bereits in einer Bekanntmachung <strong>de</strong>s<br />

damaligen BMA vom 15. August 1997 enthalten sind. Durch die Übernahme ins <strong>ProdSG</strong> ergibt sich<br />

nun die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften mit einer Ordnungswidrigkeit<br />

zu belegen. Auch diese Maßnahme dient letztlich dazu, das GS-Zeichen nachhaltig zu stärken.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt nahezu wortgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 4.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 führt eine Pflicht für <strong>de</strong>n Einführer eines Produkts mit GS-Zeichen ein, zu überprüfen, ob für<br />

dieses Produkt auch eine gültige Bescheinigung vorliegt. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass bei<br />

Produkten aus Drittstaaten häufig das GS-Zeichen nicht rechtmäßig angebracht ist. Damit soll die<br />

missbräuchliche Verwendung <strong>de</strong>s GS-Zeichens eingedämmt wer<strong>de</strong>n.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Es muss für die zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> überprüfbar sein, dass <strong>de</strong>r Einführer seiner Pflicht nach<br />

§ 22 Absatz 5 Satz 1 <strong>ProdSG</strong>-E nachgekommen ist. Die Nichterfüllung <strong>de</strong>r Dokumentationspflicht bil<strong>de</strong>t zugleich<br />

<strong>de</strong>n Anknüpfungspunkt für einen Bußgeldtatbestand.<br />

Zu § 23 (GS-Stellen):<br />

§ 23 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 11 GPSG.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />

§ 23 Absatz 1 Satz 1 <strong>ProdSG</strong>-E enthält die bisher in 11 Absatz 2 GPSG enthaltene Regelung. Nach letztgenannter<br />

Vorschrift kann eine GS-Stelle nur für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannt wer<strong>de</strong>n. Damit <strong>de</strong>r<br />

Neufassung keine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtslage verbun<strong>de</strong>n ist, sollte zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten<br />

diese Formulierung - wie es auch bei § 23 Absatz 5 Satz 1 <strong>ProdSG</strong>-E (vgl. § 11 Absatz 3 Satz 1 GPSG) geschehen<br />

ist - beibehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 legt die Anfor<strong>de</strong>rungen fest, die eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, um als GS-<br />

Stelle tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen. Er verweist dazu auf die §§ 13 und 18, das heißt GS-Stellen müssen die<br />

gleichen grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen wie notifizierte Stellen. Dies entspricht auch <strong>de</strong>r heutigen<br />

Rechtslage: Das bisherige GPSG stellt For<strong>de</strong>rungen an zugelassene Stellen und differenziert nicht<br />

zwischen notifizierten Stellen und GS-Stellen. Diese Gleichbehandlung ist auch sachgerecht, da die Tätigkeiten<br />

<strong>de</strong>r notifizierten Stelle und <strong>de</strong>r GS-Stelle vergleichbar sind und in <strong>de</strong>r Praxis bei<strong>de</strong> oft von ein<br />

und <strong>de</strong>rselben Konformitätsbewertungsstelle wahrgenommen wer<strong>de</strong>n. Gleiche Anfor<strong>de</strong>rungen führen<br />

dann zu Erleichterungen im Verfahren zur Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis. Absatz 2 verweist außer<strong>de</strong>m auf §<br />

14 Absatz 1, d.h. die für das Notifizierungsverfahren gelten<strong>de</strong> Vermutungswirkung harmonisierter<br />

Akkreditierungsnormen wird auf das GS-Verfahren konsequenterweise übertragen. In <strong>de</strong>r praktischen<br />

Durchführung <strong>de</strong>s GS-Verfahrens ergeben sich dadurch nahezu keine Än<strong>de</strong>rungen, da im Akkreditierungsstellengesetz<br />

festgelegt ist, dass Begutachtung und Überwachung im Rahmen einer Akkreditierung<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Sicherheitstechnik durch die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, also hier die ZLS, zu erfolgen<br />

hat. Absatz 2 verweist zu<strong>de</strong>m auf die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (Wi<strong>de</strong>rruf<br />

<strong>de</strong>r erteilten Befugnis) und überträgt sie sinngemäß auf die GS-Stellen. Die Regelungen wer<strong>de</strong>n<br />

im Sinne von mehr Rechtsklarheit neu ins <strong>ProdSG</strong> aufgenommen.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 regelt Einzelheiten <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis entsprechend <strong>de</strong>r verwaltungsverfahrensrechtlichen<br />

Bestimmungen und nimmt sie im Sinne von mehr Rechtssicherheit ins <strong>ProdSG</strong> auf.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 4 und konkretisiert<br />

ihn hinsichtlich <strong>de</strong>s Weges <strong>de</strong>r Veröffentlichung.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 3 und passt sie redaktionell an. Die<br />

Angabe „Vertragsstaat <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n europäischen Wirtschaftsraum“ wird dabei durch<br />

die Angabe „Europäische Freihan<strong>de</strong>lszone“ ersetzt. Damit wird es zukünftig auch Konformitätsbewertungsstellen<br />

<strong>de</strong>r Schweiz ermöglicht, als GS-Stelle tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen.<br />

Zu Abschnitt 6 (Marktüberwachung):<br />

Abschnitt 6 enthält Bestimmungen zur Marktüberwachung, die ihren Ursprung in <strong>de</strong>r europäischen<br />

Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG (Anwendungsbereich: Verbraucherprodukte) und <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 (Anwendungsbereich: harmonisierte Produkte) haben. Er übernimmt die<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 GPSG. Gleichzeitig wer<strong>de</strong>n Bestimmungen zur Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, soweit dies im Hinblick auf das fö<strong>de</strong>rale System <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland erfor<strong>de</strong>rlich ist, um <strong>de</strong>n innerstaatlich zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

Überwachungsaufgaben zuzuweisen. Die Bestimmungen <strong>de</strong>s Abschnitts 6 fin<strong>de</strong>n ohne weitere Differenzierung<br />

auf <strong>de</strong>n gesamten Produktbereich <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> Anwendung. Dies ist im Sinne eines einheitlichen<br />

und praktikablen Marktüberwachungssystems geboten.<br />

Zu § 24 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit):<br />

§ 24 regelt die Zuständigkeiten <strong>de</strong>r Marktüberwachung sowie die Zusammenarbeit zwischen <strong>de</strong>n Zollbehör<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 1. Er wird redaktionell<br />

neu gefasst im Sinne verbesserter Verständlichkeit. Zentrales Ziel <strong>de</strong>r Regelung ist es wie bisher, <strong>de</strong>m<br />

Grundsatz „ein Produkt - eine Behör<strong>de</strong>“ folgend, einen möglichst effizienten Vollzug zu gewährleisten.<br />

Dazu trägt bei, dass, wenn ausgewählte Bestimmungen <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> (z.B. hinsichtlich <strong>de</strong>r Kennzeichnung<br />

nach § 6) ergänzend zu an<strong>de</strong>ren spezielleren Rechtsvorschriften beachtet wer<strong>de</strong>n müssen (entsprechend<br />

<strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r europäischen Produktsicherheitsrichtlinie, Lücken in speziellen Rechtsvorschriften<br />

zu schließen), diese ergänzen<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> von <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> vollzogen wer<strong>de</strong>n,<br />

die nach <strong>de</strong>r spezielleren Rechtsvorschrift für <strong>de</strong>n Vollzug zuständig ist. Satz 1 begrün<strong>de</strong>t zunächst die<br />

grundsätzliche Zuständigkeit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r für die Marktüberwachung. Die Sätze 2 bis 4 formulieren<br />

Rückausnahmen zu diesem Grundsatz. Satz 2 entspricht <strong>de</strong>m bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 3 und regelt<br />

<strong>de</strong>n Fall, dass eigenständig, ohne dass ein Fall <strong>de</strong>s § 1 Abs. 4 vorliegt, eine an<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift generell<br />

die Durchführung <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> einer Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> zuweist. Satz 3 regelt <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rfall nach §<br />

1 Absatz 4: Bestimmungen <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> fin<strong>de</strong>n ergänzend Anwendung. Hier gilt <strong>de</strong>r Grundsatz: die<br />

Vollzugsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r "an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschrift" vollziehen auch die ergänzen<strong>de</strong>n <strong>ProdSG</strong>-Bestimmungen,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, die an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften sehen etwas an<strong>de</strong>res vor. Satz 4 trägt <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />

Bedürfnissen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr Rechnung.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 verweist auf die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

entsprechend <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Dabei sind die Zollbehör<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re berechtigt<br />

und verpflichtet, alle für weitere Maßnahmen erfor<strong>de</strong>rlichen Informationen an die zuständige<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> weiterzugeben. Das Brief- und Postgeheimnis <strong>de</strong>s Art. 10 GG ist bei <strong>de</strong>r<br />

Datenübermittlung auf Grundlage <strong>de</strong>s Art. 27 Abs. 3 Satz 2 <strong>de</strong>r VO nicht einschlägig und bil<strong>de</strong>t keine<br />

Schranke für die Datenübermittlung. Satz 2 ermächtigt die Zollbehör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Zollbehör<strong>de</strong>n<br />

können hierzu insbeson<strong>de</strong>re die Informationen <strong>de</strong>s Anhangs 37 <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr.<br />

2454/93 <strong>de</strong>r Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu <strong>de</strong>r Verordnung (EWG)<br />

Nr. 2913/92 <strong>de</strong>s Rates zur Festlegung <strong>de</strong>s Zollko<strong>de</strong>x <strong>de</strong>r Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S.<br />

1) zu Produkten bereitstellen, die sie bei <strong>de</strong>r Überführung in <strong>de</strong>n zollrechtlich freien Verkehr erlangt<br />

haben. Hierzu zählen insbeson<strong>de</strong>re Registriernummer und Datum <strong>de</strong>r Zollanmeldung, Name und Anschrift<br />

<strong>de</strong>s Versen<strong>de</strong>rs, Name und Anschrift <strong>de</strong>s Empfängers, Versendungsland, Ursprungsland, Bezeichnung<br />

und Art <strong>de</strong>r Ware, Menge <strong>de</strong>r angemel<strong>de</strong>ten Ware sowie Co<strong>de</strong>nummer. Dies ermöglicht ein<br />

Eingreifen <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, aber auch die Informationsgewinnung<br />

über Produkte aus Drittlän<strong>de</strong>rn, die sich bereits auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt<br />

befin<strong>de</strong>n. Dadurch wird eine Erhöhung <strong>de</strong>r Effektivität <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n erreicht.<br />

Datenanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n sollen sich dabei im Regelfall auf konkrete<br />

Überwachungsmaßnahmen bzw. Vorrecherchen zu geplanten Aktionen beschränken. Daneben wird<br />

durch diese Ermächtigung die Datenübermittlung für die Fälle ermöglicht, bei <strong>de</strong>nen die Zollbehör<strong>de</strong>n<br />

erst nach <strong>de</strong>r Überlassung <strong>de</strong>r Waren zum zollrechtlich freien Verkehr feststellen, dass möglicherweise<br />

ein Sachverhalt nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben a bis c <strong>de</strong>r VO (EG) Nr. 765/2008 vorlag.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Die Zollbehör<strong>de</strong>n und die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n müssen die für öffentliche Stellen gelten<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten und die hierfür notwendigen technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen treffen. Auf diese Verpflichtung weist Absatz 3 hinsichtlich <strong>de</strong>s Informationsaustauschs<br />

dieser Behör<strong>de</strong>n ausdrücklich hin.<br />

Zu § 25 (Aufgaben <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n):<br />

§ 25 übernimmt Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 und ergänzt sie um Durchführungsbestimmungen<br />

<strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 und<br />

passt sie redaktionell an. Die bisherige Pflicht zur „regelmäßigen“ Überprüfung und Bewertung <strong>de</strong>r<br />

Wirksamkeit <strong>de</strong>s Konzepts wird entsprechend Artikel 18 Absatz 6 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008<br />

konkretisiert (min<strong>de</strong>stens alle vier Jahre).<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung zur Veröffentlichung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsprogramme<br />

<strong>de</strong>s Artikels 18 Absatz 5 Satz 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und weist die Durchführung<br />

<strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn zu. Die Veröffentlichung soll primär auf elektronischem Weg erfolgen. Absatz 2 eröffnet<br />

<strong>de</strong>n Vollzugsbehör<strong>de</strong>n auch die Möglichkeit an<strong>de</strong>rer geeigneter Wege, wie z.B. die Printmedien.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Nach § 25 Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E haben die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Überwachungskonzepts<br />

Marktüberwachungsprogramme aufzustellen, durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren.<br />

Abgesehen davon, dass Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n sowohl Lan<strong>de</strong>s- als auch Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n sind, sollte nicht<br />

<strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n selbst die Durchführung <strong>de</strong>r Veröffentlichung ihrer<br />

Programme zugewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Der diesbezügliche Einfluss <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r auf ihre Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ist über die Fachaufsicht in ausreichen<strong>de</strong>m<br />

Maß gegeben.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung übernimmt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 8).<br />

Nach § 25 Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E haben die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Überwachungskonzepts<br />

Marktüberwachungsprogramme aufzustellen, durchzuführen und regel- mäßig zu aktualisieren. Es ist<br />

sachgerecht, auch die Durchführung <strong>de</strong>r Veröffentlichung ihrer Programme <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

selbst und nicht <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn zu- zuweisen. Der Einfluss <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r auf ihre Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ist<br />

über die Fachaufsicht gegeben.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 3, führt sie mit <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen und<br />

passt sie redaktionell an. Die Durchführung <strong>de</strong>r Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 wird <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn zugewiesen.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 24 Absatz 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />

Nr. 765/2008.<br />

Zu § 26 (Marktüberwachungsmaßnahmen):<br />

§ 26 übernimmt Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 und ergänzt sie um Bestimmungen <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 19 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />

Nr. 765/2008. Hinsichtlich <strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Verpflichtung, Stichproben durchzuführen, ist auf <strong>de</strong>n diesbezüglichen Beschluss <strong>de</strong>r ASMK hinzuweisen.<br />

Die ASMK hat in ihrer 86. Sitzung im November 2009 einen Richtwert von 0,5 Stichproben pro<br />

1000 Einwohner und Jahr eingeführt. Im Sitzungsprotokoll <strong>de</strong>r ASMK heißt es dazu: „Die Ministerinnen<br />

und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales halten <strong>de</strong>n im Zusammenhang mit einer<br />

Stärkung <strong>de</strong>r Marktüberwachung vom LASI vorgeschlagenen Richtwert von 0,5 Proben pro 1000 Einwohner für<br />

eine geeignete Kenngröße zur Festlegung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Ressourcen für die Marktüberwachung, gera<strong>de</strong> auch<br />

im Hinblick auf die in <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und<br />

Marktüberwachung enthaltenen For<strong>de</strong>rungen nach angemessenem Umfang <strong>de</strong>r Überwachung, angemessenen<br />

Stichproben und gegebenenfalls durchzuführen<strong>de</strong>n Laborprüfungen. Sie beschließen daher, diesen Richtwert als<br />

Grundlage für die Arbeit <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r heranzuziehen.” Der Satzteil „o<strong>de</strong>r<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen gemäß § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend<br />

zur Anwendung kommen“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen, um <strong>de</strong>utlich zu machen, dass es in <strong>de</strong>n<br />

Fällen, in <strong>de</strong>nen die Marktüberwachungsbestimmungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4 <strong>ProdSG</strong> ergänzend<br />

zu an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften herangezogen wer<strong>de</strong>n, es nicht allein auf die Schutzziele <strong>de</strong>s Abschnitts<br />

2 ankommt.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag grundsätzlich angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag<br />

<strong>de</strong>s BR:<br />

§ 26 Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E beschreibt die Verpflichtung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, die Produkte auf Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieses Gesetzes "anhand angemessener Stichproben" zu überprüfen. Die<br />

Verwendung <strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" lässt jedoch einen weiten Spielraum bezüglich <strong>de</strong>r<br />

Anzahl <strong>de</strong>r durchzuführen<strong>de</strong>n Marktüberwachungsaktionen zu und kann zu einem Ungleichgewicht bei <strong>de</strong>n<br />

Kontrollen auf <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rmärkten führen. Um die sich daraus möglicherweise ergebenen Wettbewerbsverzerrungen<br />

zu vermei<strong>de</strong>n, wird ein Richtwert von 0,5 Stichproben je 1 000 Einwohner vorgeschlagen.<br />

Zur Konkretisierung <strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Richtwert betroffenen Produkte wird eine neue Anlage 2 mit einer Aufzählung<br />

<strong>de</strong>r anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften angefügt. Der Richtwert gilt nur für Stichproben, mit <strong>de</strong>nen die in<br />

<strong>de</strong>n Verordnungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Richtlinie gemäß Anlage 2 beschriebenen Anfor<strong>de</strong>rungen überwacht wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

Auch die ASMK hat sich bereits auf <strong>de</strong>r 86. Sitzung im November 2009 für <strong>de</strong>n o.g. Richtwert ausgesprochen.<br />

Antwort <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung:<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung stimmt <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung grundsätzlich zu.<br />

Die Än<strong>de</strong>rung zielt darauf ab, für bestimmte, in <strong>de</strong>r Anlage 2 (neu) näher spezifizierte Produkte, einen verbindlichen<br />

Richtwert für die Größe <strong>de</strong>r Stichprobe vorzugeben. Der gewählte Weg ist jedoch nicht zielführend. Die<br />

starre Verweistechnik <strong>de</strong>r Anlage 2 (neu) hätte zur Folge, dass bei je<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r gelisteten Rechtsvorschriften<br />

eine Gesetzesän<strong>de</strong>rung zu erfolgen hätte. An<strong>de</strong>rnfalls wür<strong>de</strong>n die Verweise ins Leere laufen. Außer<strong>de</strong>m ist in<br />

<strong>de</strong>r Anlage 2 (neu) die europäische Produktsicherheitsrichtlinie gelistet. Diese ist mit <strong>de</strong>m gelten<strong>de</strong>n GPSG und<br />

künftig mit <strong>de</strong>m <strong>ProdSG</strong> umgesetzt, das alle diesbezüglichen Regelungen enthält. Damit ist <strong>de</strong>r Verweis auf die<br />

Produktsicherheitsrichtlinie inhaltlich <strong>de</strong>r Verweis auf das GPSG bzw. neu <strong>ProdSG</strong>, also ein in-sich-Verweis. Mit<br />

diesem kann die für die beabsichtigte Einschränkung notwendige Konkretisierung nicht erreicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung schlägt daher vor, § 26 Absatz 1 wie folgt zu fassen:<br />

(Anmerkung <strong>de</strong>s Zusammenstellers: Siehe Gesetzestext)<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung entspricht <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 9). § 26<br />

Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E beschreibt die Verpflichtung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, die Produkte auf Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieses Gesetzes „anhand angemessener Stichproben“ zu überprüfen. Die Verwendung<br />

<strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ lässt jedoch einen weiten Spielraum bezüglich <strong>de</strong>r Anzahl<br />

<strong>de</strong>r durchzuführen- <strong>de</strong>n Marktüberwachungsaktionen zu und kann zu einem Ungleichgewicht bei <strong>de</strong>n Kontrollen<br />

auf <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rmärkten führen. Um die sich daraus möglicherweise ergebenen Wettbewerbsverzerrungen<br />

zu vermei<strong>de</strong>n, wird ein Richtwert von 0,5 Stichproben je 1 000 Einwohner vorgeschlagen. Dieser Richtwert soll<br />

jedoch nicht gelten für Stichproben von Produkten, die an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften unterliegen und bei <strong>de</strong>nen<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong>es gemäß seinem § 1 Absatz 4 lediglich ergänzend angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Dies stellt die zweite Satzhälfte <strong>de</strong>s neuen Satzes 3 ausdrücklich klar.<br />

Auch die ASMK hat sich bereits auf <strong>de</strong>r 86. Sitzung im November 2009 im Zusammenhang mit einer Stärkung<br />

<strong>de</strong>r Marktüberwachung im Bereich <strong>de</strong>s GPSG für <strong>de</strong>n o. g. Richtwert ausgesprochen.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 4 und passt sie redaktionell<br />

an. Dabei entfällt <strong>de</strong>r letzte Satz <strong>de</strong>s bisherigen Absatz 4, da es sich um eine Doppelregelung han<strong>de</strong>lt<br />

(Bestimmung ist im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt). Der Satzteil „o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen gemäß § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung<br />

kommen“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen um <strong>de</strong>utlich zu machen, dass es in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />

die Marktüberwachungsbestimmungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4 <strong>ProdSG</strong> ergänzend zu an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsvorschriften herangezogen wer<strong>de</strong>n, es nicht allein auf die Schutzziele <strong>de</strong>s Abschnitts 2 ankommt.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 enthält die Regelung zur Durchführung <strong>de</strong>s Artikels 21 Absatz 4 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />

765/2008 nach <strong>de</strong>utschem Verwaltungsverfahrensrecht.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 enthält Bestimmungen für <strong>de</strong>n Fall, dass ein Produkt mit einem ernsten Risiko verbun<strong>de</strong>n ist.<br />

Hierbei wird es in <strong>de</strong>n weitaus meisten Fällen um <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />

gehen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch <strong>de</strong>r Schutz an<strong>de</strong>rer Rechtsgüter wie z.B.<br />

Umwelt, Haustiere o<strong>de</strong>r Sachgüter relevant sein können. Dies fin<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>m Wort insbeson<strong>de</strong>re seinen<br />

Ausdruck. Absatz 4 dient <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Artikels 20 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Im<br />

Falle eines ernsten Risikos wird das Ermessen <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>, eine geeignete Maßnahme<br />

zu treffen, eingeschränkt. Ihr stehen nicht mehr alle Maßnahmen <strong>de</strong>s Absatzes 2 zur Verfügung.<br />

Sie hat im Falle eines ernsten Risikos die Rücknahme o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Rückruf <strong>de</strong>s Produkts anzuordnen o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ssen Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt zu untersagen.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 übernimmt inhaltlich eins zu eins die Bestimmung <strong>de</strong>s Artikels 19 Absatz 3 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 und passt sie redaktionell an.<br />

Zu § 27 (Adressaten <strong>de</strong>r Marktüberwachung):<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt grundsätzlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 5 und passt<br />

sie redaktionell an. Dabei wird die Bestimmung, Maßnahmen vorrangig an <strong>de</strong>n Hersteller,<br />

seinen Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Einführer zu richten, nicht übernommen. Diese „Vorrang-<br />

Regelung“ hat sich in <strong>de</strong>r Praxis nicht bewährt und hat auch keine Entsprechung in<br />

<strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 enthält eine Bestimmung hinsichtlich <strong>de</strong>r Anhörung <strong>de</strong>r Betroffenen für <strong>de</strong>n Fall, dass eine<br />

Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> eine beschränken<strong>de</strong> Maßnahme trifft. Er verweist diesbezüglich auf das<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz. In Umsetzung <strong>de</strong>s Absatzes 3 <strong>de</strong>s Artikels 21 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

765/2008 wird eine Anhörungsfrist von min<strong>de</strong>stens 10 Tagen sowie die Pflicht, die betroffene Person<br />

ggf. auch nachträglich anzuhören, eingeführt.<br />

Zu § 28 (Betretensrechte und Befugnis):<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 7, ergänzt sie inhaltlich und passt sie<br />

redaktionell an. In Satz 1 wird für die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ein Zutrittsrecht auch für solche<br />

Räume und Grundstücke mit aufgenommen, in o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>nen Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit<br />

erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dabei ist nicht <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r erstmaligen Verwendung maßgebend,<br />

son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Sachverhalt an sich. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass bei bestimmten<br />

Produkten (z.B. Maschinenanlagen, Aufzüge) we<strong>de</strong>r beim Hersteller noch beim Händler eine Marktüberwachung<br />

sinnvoll möglich ist. Diese Ermächtigung ist auf solche Räume und Grundstücke beschränkt,<br />

in o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>nen Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Die private Verwendung von Produkten ist von diesem Zutrittsrecht somit nicht erfasst. Das Zutrittsrecht<br />

sowie die Prüfbefugnis wer<strong>de</strong>n außer<strong>de</strong>m auf die Fälle erweitert, in <strong>de</strong>nen Produkte in Seehäfen<br />

zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Dies trägt <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>s Warenimports über Seehäfen<br />

Rechnung und sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Nach <strong>de</strong>m bisherigen § 8 Absatz 7<br />

können die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n lediglich die Kosten für Prüfungen von <strong>de</strong>m verantwortlichen<br />

Inverkehrbringer einfor<strong>de</strong>rn. Da diese jedoch nur einen Teil <strong>de</strong>r Marktüberwachungskosten ausmachen,<br />

wird die Kostenregelung auf Besichtigungen ausgeweitet. Damit wird <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

die Möglichkeit, einen höheren Kosten<strong>de</strong>ckungsgrad zu erreichen, eröffnet. Zur Tragung<br />

<strong>de</strong>r Kosten kann grundsätzlich je<strong>de</strong>r Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter<br />

und Händler) und Aussteller herangezogen wer<strong>de</strong>n. Eine mögliche Beschädigung o<strong>de</strong>r Zerstörung <strong>de</strong>s<br />

Produktes im Rahmen einer Prüfung steht <strong>de</strong>r Befugnis <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, Produkte<br />

zu prüfen o<strong>de</strong>r prüfen zu lassen, nicht entgegen, wenn <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Prüfung auf an<strong>de</strong>re Weise nicht<br />

erreicht wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 8 und passt sie redaktionell an. Die Bestimmung<br />

wird um <strong>de</strong>n Sachverhalt ergänzt, dass auch die erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen und Informationen<br />

unentgeltlich angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass gemäß § 26<br />

Absatz 1 (bzw. Artikel 19 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008) die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

zunächst gehalten sind, die Unterlagen zu prüfen.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 6 und passt sie redaktionell<br />

an.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 9 und passt sie redaktionell<br />

an.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Abschnitt 7 (Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten):<br />

Das <strong>ProdSG</strong> führt die Bestimmungen zu <strong>de</strong>n Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>s bisherigen GPSG in<br />

einem eigenen Abschnitt “Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten“ zusammen und ergänzt sie um Bestimmungen<br />

zur Durchführung <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Mel<strong>de</strong>pflicht bei Produkten, die mit<br />

einem ernsten Risiko verbun<strong>de</strong>n sind, wird von <strong>de</strong>n übrigen Mel<strong>de</strong>pflichten im Sinne einer übersichtlicheren<br />

Regelung getrennt.<br />

Zu § 29 (Unterstützungsverpflichtung, Mel<strong>de</strong>verfahren):<br />

§ 29 übernimmt eine Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 sowie Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9. Diese<br />

wer<strong>de</strong>n um Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG ergänzt.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 10 Satz 1 und passt sie redaktionell<br />

an.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 6. Die<br />

Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Unterrichtung über einen Mangel an einer technischen<br />

Norm) kann hier entfallen, sie wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n neuen § 4 und § 5 überführt. Dies trifft auch auf die Bestimmung<br />

<strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 zu (Mel<strong>de</strong>pflicht bei Produkten, die mit einer ernsten<br />

Gefahr verbun<strong>de</strong>n sind). Diese wird in <strong>de</strong>n neuen § 30 überführt. Diese Entflechtung <strong>de</strong>r Bestimmungen<br />

führt zu einer verbesserten Übersichtlichkeit und damit zu mehr Rechtsklarheit. Absatz 2 wird<br />

noch um eine Bestimmung ergänzt, die die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n verpflichtet, bei ihrer Meldung<br />

an die BAuA anzugeben, ob ihre getroffene Maßnahme Auswirkungen hat, die über die Grenzen<br />

Deutschlands hinausreichen. Diese Bestimmung ist notwendig, damit Deutschland seiner Verpflichtung<br />

nachkommen kann, in diesen Fällen die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten<br />

zu informieren (Verpflichtung aus Artikel R31 Absatz 2 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG). Außer<strong>de</strong>m<br />

wer<strong>de</strong>n die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n verpflichtet, bei Produkten, die neben <strong>de</strong>r CE-<br />

Kennzeichnung mit <strong>de</strong>r Kennnummer einer notifizierten Stelle versehen sind, nicht nur die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn auch die notifizierte Stelle selbst zu informieren. Diese Bestimmung ergibt<br />

sich aus Artikel 1 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 und<br />

passt sie redaktionell an. Der bisherige § 9 Absatz 2 Satz 3 entfällt an dieser Stelle, da <strong>de</strong>r Sachverhalt<br />

„Meldung eines Produkts, das mit einer ernsten Gefahr verbun<strong>de</strong>n ist“, nunmehr in einem eigenständigen<br />

Paragrafen (§ 30) geregelt ist.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 3.<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu § 30 (Schnellinformationssystem RAPEX):<br />

§ 30 übernimmt inhaltsgleich Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 und wird um Bestimmungen zur<br />

Durchführung <strong>de</strong>s Artikels 22 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt.<br />

Zu Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3:<br />

Die Absätze 1 bis 3 regeln die Durchführung <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 3 <strong>de</strong>s Artikels 22 <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />

Nr. 765/2008.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 4, § 9 Absatz 2<br />

Satz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 3 und passt sie redaktionell an.<br />

Zu § 31 (Veröffentlichung von Informationen):<br />

§ 31 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 und passt sie an die Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 hinsichtlich <strong>de</strong>r Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit an.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 1. Die Veröffentlichung<br />

personenbezogener Daten erfährt mit <strong>de</strong>n neuen Sätzen 3 und 4 eine Einschränkung, die insbeson<strong>de</strong>re<br />

auf die Veröffentlichung auf elektronischem Weg (z.B. Internet) abzielt. Sie ist nur zulässig,<br />

solange die Voraussetzungen für die Veröffentlichung vorliegen. Danach sind die Daten soweit möglich<br />

zu löschen.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 und ergänzt sie aufgrund<br />

<strong>de</strong>s engen Sachzusammenhangs um die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 3 und § 10 Absatz<br />

4 Satz 1 Nummer 4. Die Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit soll vorzugsweise auf elektronischem Weg<br />

erfolgen, dies schließt eine Information über an<strong>de</strong>re Wege, z.B. die Presse, nicht aus. Die Veröffentlichung<br />

personenbezogener Daten erfährt mit <strong>de</strong>n neuen Sätzen 6 und 7 eine Einschränkung, die insbeson<strong>de</strong>re<br />

auf die Veröffentlichung auf elektronischem Weg (z.B. Internet) abzielt. Sie ist nur zulässig,<br />

solange die Voraussetzungen für die Veröffentlichung vorliegen. Danach sind die Daten soweit möglich<br />

zu löschen. Die bisherige Beschränkung auf Verbraucherprodukte wird aufgegeben, da die Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 in ihrem Artikel 16 eine Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit für alle Produkte<br />

vorsieht. Die Ermächtigung im bisherigen § 10 Absatz 2 „Einzelheiten <strong>de</strong>r Veröffentlichung in einem<br />

elektronischen Informations- und Kommunikationssystem regeln zu dürfen“ entfällt, da eine solche<br />

Verwaltungsvorschrift keiner spezialgesetzlichen Regelung bedarf. Im Übrigen wur<strong>de</strong> diese Ermächtigung<br />

im Lichte <strong>de</strong>r Entwicklungen auf europäischer Ebene auch nie ausgeschöpft. Die Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 sieht nunmehr die Einrichtung eines europäischen Systems für das Informationsmanagement<br />

vor (Artikel 23 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008).<br />

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich, jedoch sprachlich verbessert, die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10<br />

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Die Nummer 4 kann hier entfallen, da sie wegen <strong>de</strong>s Sachzusammenhangs<br />

in <strong>de</strong>n Absatz 2 integriert wur<strong>de</strong>. In Nummer 3 wur<strong>de</strong> die Formulierung „<strong>de</strong>m Informationsanspruch<br />

entgegensteht“ durch die Formulierung „<strong>de</strong>n Informationsanspruch überwiegt“ ersetzt, um<br />

<strong>de</strong>utlicher zu machen, dass hier zwischen konkurrieren<strong>de</strong>n Rechten abgewogen wer<strong>de</strong>n muss. So ist<br />

bei erheblichen Risiken, die von Produkten ausgehen, in <strong>de</strong>r Regel davon auszugehen, dass die Sicherheit<br />

und Gesundheit von Personen schwerer wiegt als <strong>de</strong>r Schutz geistigen Eigentums.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und ermächtigt die BAuA, Veröffentlichungen Dritter zu von diesen<br />

durchgeführten Rücknahmen o<strong>de</strong>r Rückrufaktionen ebenfalls zu veröffentlichen. Eine Anhörung<br />

<strong>de</strong>r Dritten erübrigt sich in diesen Fällen, da die Daten ohnehin bereits öffentlich gestellt sind. Die<br />

BAuA wird damit in die Lage versetzt, die interessierte Öffentlichkeit schnell und umfassend mittels<br />

ihres Produktsicherheitsportals zu informieren.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 5 und führt sprachliche Verbesserungen<br />

ein.<br />

Zu Abschnitt 8 (Beson<strong>de</strong>re Vorschriften):<br />

Abschnitt 8 übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen Abschnitts 4.<br />

Zu § 32 (Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):<br />

Neben <strong>de</strong>n an an<strong>de</strong>rer Stelle <strong>de</strong>s Gesetzes festgelegten Aufgaben nennt § 32 weitere spezielle Aufgaben<br />

<strong>de</strong>r BAuA. § 32 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 12, passt sie redaktionell<br />

an und führt sprachliche Verbesserungen ein. Zur Klarstellung wird in Absatz 4 ein <strong>de</strong>klaratorischer<br />

Hinweis bezüglich <strong>de</strong>s Schutzes personenbezogener Daten aufgenommen.<br />

Zu § 33 (Ausschuss für Produktsicherheit):<br />

§ 33 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 13 und passt sie redaktionell an. Da im <strong>ProdSG</strong> <strong>de</strong>r<br />

Begriff <strong>de</strong>s technischen Arbeitsmittels entfällt (siehe auch Begründung zu § 2 Absatz 22), wird <strong>de</strong>r Ausschuss<br />

für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte in Ausschuss für Produktsicherheit umbenannt.<br />

Dem Ausschuss für Produktsicherheit wer<strong>de</strong>n teilweise neue Aufgaben zugewiesen.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 13 Absatz 1 und passt sie redaktionell an.<br />

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Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 formuliert die Aufgaben <strong>de</strong>s Ausschusses für Produktsicherheit. Dabei entspricht die Aufgabe<br />

nach Nummer 1 (Beratung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung) <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s bisherigen § 13 Absatz 2 Nummer 1. Die<br />

Aufgabe nach Nummer 2 (Ermittlung von Normen und sonstigen technischen Spezifikationen) fasst<br />

die bisherigen Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zusammen und erweitert <strong>de</strong>n Ermittlungsauftrag.<br />

Nunmehr können auch Normen und sonstige technische Spezifikationen für Produkte<br />

ermittelt wer<strong>de</strong>n, die europäischen Binnenmarktrichtlinien unterfallen, ohne dass diese Richtlinien<br />

diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen. Einzige Voraussetzung ist, es darf für dieses Produkt keine<br />

harmonisierte Norm geben. Neu ist die Aufgabe, Spezifikationen zu ermitteln, die bei <strong>de</strong>r Zuerkennung<br />

<strong>de</strong>s GS-Zeichens anzuwen<strong>de</strong>n sind. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Notwendigkeit, das Instrument <strong>de</strong>r Spezifikation<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens verfügbar zu haben, wird auf die Begründung<br />

zu § 21 Absatz 1 verwiesen. Diese Spezifikationen sollten, bevor sie angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>mokratisch<br />

legitimiert sein. Der Ausschuss für Produktsicherheit ist pluralistisch mit allen betroffenen Kreisen besetzt<br />

und insofern ein geeignetes Gremium. Eine weitere neue Aufgabe ist die nach Nummer 4, nämlich<br />

Empfehlungen auszusprechen, ob ein Produkt für die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens geeignet ist.<br />

Damit soll die rechtliche Möglichkeit, grundsätzlich allen verwendungsfertigen Produkten das GS-Zeichen<br />

zuzuerkennen, im Rahmen einer freiwilligen Selbstbeschränkung eingegrenzt wer<strong>de</strong>n. Nur Produkte,<br />

von <strong>de</strong>nen auch nennenswerte Gefahren ausgehen bzw. bei <strong>de</strong>nen eine sinnvolle Prüfung <strong>de</strong>r<br />

Sicherheit möglich ist, sollten das GS-Zeichen tragen. Dies dient letztendlich <strong>de</strong>r Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>s<br />

GS-Zeichens.<br />

Zu Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6:<br />

Die Absätze 3 bis 6 übernehmen inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 13 Absätze 3 bis 6<br />

und passen diese redaktionell an.<br />

Zu Abschnitt 9 (Überwachungsbedürftige Anlagen):<br />

Die Regelungen zu <strong>de</strong>n überwachungsbedürftigen Anlagen sind nicht Gegenstand dieser GPSG-Novelle.<br />

Daher sind die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen Abschnitts 5 inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt in <strong>de</strong>n neuen<br />

Abschnitt 9 überführt wor<strong>de</strong>n. Redaktionelle Än<strong>de</strong>rungen wur<strong>de</strong>n vorgenommen soweit sie unvermeidlich<br />

waren. So konnte <strong>de</strong>r Begriff Akkreditierung nicht beibehalten wer<strong>de</strong>n, da dieser mit <strong>de</strong>m<br />

Akkreditierungsstellengesetz exklusiv <strong>de</strong>r Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zugewiesen ist.<br />

Da die Begutachtung und Überwachung von zugelassenen Überwachungsstellen auch zukünftig durch<br />

die ZLS (Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>) ausgeführt wer<strong>de</strong>n soll, wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Begriff Akkreditierung durch<br />

<strong>de</strong>n Begriff Befugniserteilung ersetzt.<br />

Zu Abschnitt 10 (Straf- und Bußgeldvorschriften):<br />

Zu § 39 (Bußgeldvorschriften):<br />

§ 39 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 19, passt sie redaktionell an, nimmt neue Tatbestän<strong>de</strong><br />

auf und erhöht <strong>de</strong>n Bußgeldrahmen. Dies entspricht <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates vom<br />

23.05.2008 (Drucksache 29/08).<br />

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Zu Absatz 1:<br />

Als weitere Tatbestän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n z.B. in <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitenkatalog aufgenommen und neu<br />

sanktioniert, wenn erfor<strong>de</strong>rliche Aufstellungshinweise nicht gegeben wer<strong>de</strong>n, wenn keine Gebrauchsanleitung<br />

in <strong>de</strong>utscher Sprache mitgeliefert wird o<strong>de</strong>r wenn auf Verbraucherprodukten Angaben o<strong>de</strong>r<br />

Kennzeichnungen fehlen. Dies dient dazu, die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen,<br />

wirksamen Handlungsinstrumenten auszustatten und ihre Durchsetzungsbefugnisse zu stärken, insbeson<strong>de</strong>re<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Rückverfolgbarkeit bei <strong>de</strong>n Verbraucherprodukten.<br />

Zu Absatz 1 Nummer 11:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag grundsätzlich angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag<br />

<strong>de</strong>s BR:<br />

Die Än<strong>de</strong>rung dient <strong>de</strong>r Stärkung <strong>de</strong>s GS-Zeichens. Die zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> muss die Möglichkeit<br />

erhalten, Bußgel<strong>de</strong>r auch gegenüber Importeuren zu verhängen, die ihre Pflichten in Bezug auf das GS-<br />

Zeichen min<strong>de</strong>stens fahrlässig nicht vollständig erfüllen.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung trägt <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates Rechnung (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 11)<br />

und dient <strong>de</strong>r Stärkung <strong>de</strong>s GS-Zeichens. Die zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> muss die Möglichkeit erhalten,<br />

Bußgel<strong>de</strong>r auch gegenüber Importeuren zu verhängen, die ihre Pflichten in Bezug auf das GS-Zeichen<br />

min<strong>de</strong>stens fahrlässig nicht vollständig erfüllen.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Der Bußgeldrahmen wird heraufgesetzt, um eine nachhaltigere Wirksamkeit <strong>de</strong>r ergriffenen Maßnahmen<br />

und eine bessere Abschreckung gegen Missbräuche zu erreichen. Bei <strong>de</strong>r Festsetzung eines Bußgel<strong>de</strong>s<br />

ist zu<strong>de</strong>m § 17 Absatz 4 <strong>de</strong>s Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu beachten. Danach soll die<br />

Geldbuße <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorteil, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Täter aus <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />

Reichen also die genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung trägt <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 12)<br />

insoweit Rechnung, als eine verfassungskonforme Erhöhung <strong>de</strong>s Bußgeldrahmens vorgenommen wird.<br />

Bußgel<strong>de</strong>r sollen bei schwerwiegen<strong>de</strong>n Verstößen abschreckend sein und auch etwaige Gewinnmargen,<br />

die durch einen Verstoß erzielt wer- <strong>de</strong>n, berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung<br />

<strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsprinzips erscheint eine weitere Erhöhung <strong>de</strong>s Bußgeldrahmens von<br />

<strong>de</strong>rzeit 50 000 Euro auf 100 000 Euro geboten.<br />

Zu § 40 (Strafvorschriften):<br />

§ 40 übernimmt die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 20 und passt sie redaktionell an. Entsprechend Artikel<br />

30 Absatz 6 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird künftig auch das beharrliche und wie<strong>de</strong>rholte vorsätzliche<br />

Zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>ln gegen die CE-Kennzeichnungsvorschriften strafbewehrt.<br />

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