Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> - <strong>ProdSG</strong><br />
www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
www.maschinenbautage.eu<br />
<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />
- <strong>ProdSG</strong> -<br />
Das ab <strong>de</strong>m 1. Dezember 2011 gelten<strong>de</strong> neue<br />
Gesetz<br />
über die Bereitstellung<br />
von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt<br />
(<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong>)<br />
dient insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Marktüberwachungsbestimmungen<br />
an die entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Gleichzeitig<br />
wer<strong>de</strong>n Bestimmungen zur Durchführung <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, soweit dies im Hinblick<br />
auf das fö<strong>de</strong>rale System <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Die Bestimmungen zur Marktüberwachung sind im Abschnitt<br />
6 <strong>de</strong>s neuen <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong>es (<strong>ProdSG</strong>)<br />
zusammengefasst und gelten einheitlich für <strong>de</strong>ssen gesamten<br />
Anwendungsbereich.<br />
Nachfolgend ist <strong>de</strong>r von unserem Autor, Dipl.-Ing. Hans-J.<br />
Ostermann, „www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong>“, zusammengestellte<br />
Rechtstext mit <strong>de</strong>r eingearbeiteten Berichtigung vom<br />
26. Januar 2012 und mit angehängter Begründung <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />
abgedruckt.<br />
Zu Ihrer Erleichterung haben wir ein eigenes Inhaltsverzeichnis<br />
vorangestellt und mit <strong>de</strong>n einzelnen Paragrafen <strong>de</strong>s<br />
<strong>ProdSG</strong> verlinkt, so dass Sie schneller mit <strong>de</strong>m Rechtstext<br />
arbeiten können.<br />
<strong>Neues</strong> <strong>ProdSG</strong><br />
Seit <strong>de</strong>m 1. Dezember 2011<br />
gilt das neue<br />
<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />
- <strong>ProdSG</strong> -.<br />
Mit <strong>de</strong>m neuen Gesetz<br />
wur<strong>de</strong> das alte Geräte- und<br />
<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />
- GPSG – abgelöst.<br />
Wesentliche Än<strong>de</strong>rungen<br />
für die Marktbeteiligten<br />
sind:<br />
• Als zentraler Begriff wird<br />
das „Bereitstellen von<br />
Produkten“ eingeführt.<br />
• Der Produktbegriff wur<strong>de</strong><br />
neu gefasst.<br />
• Verbraucherprodukte<br />
bil<strong>de</strong>n eine<br />
"Son<strong>de</strong>rgruppe".<br />
• Der Begriff „Technische<br />
Arbeitsmittel“ ist im<br />
<strong>ProdSG</strong> entfallen.<br />
• Auch nicht harmonisierte<br />
B-to-B-Komponenten<br />
wer<strong>de</strong>n erfasst.<br />
• Das <strong>ProdSG</strong> bil<strong>de</strong>t ein<br />
echtes „Auffanggesetz“.<br />
• Auch gebrauchte B-to-B<br />
Produkte müssen „sicher“<br />
sein.<br />
• Wesentlich verän<strong>de</strong>rte<br />
Produkte gelten weiterhin<br />
als neu (Begründung zum<br />
Gesetz).<br />
• Die Bestimmungen zum<br />
GS-Zeichen wur<strong>de</strong>n<br />
strenger gefasst.
Inhaltsverzeichnis <strong>de</strong>r MBT-Zusammenstellung<br />
1 <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> ........................................................ 6<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 8<br />
§ 1 Anwendungsbereich ...............................................................................................................................8<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen ............................................................................................................................8<br />
Abschnitt 2<br />
Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt sowie für<br />
das Ausstellen von Produkten ............................................................................................. 12<br />
§ 3 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt ..................... 12<br />
§ 4 Harmonisierte Normen ......................................................................................................................... 13<br />
§ 5 Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen .............................................................................. 13<br />
§ 6 Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf <strong>de</strong>m Markt13<br />
§ 7 CE-Kennzeichnung ................................................................................................................................ 15<br />
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ....................................................................... 15<br />
Abschnitt 3 Bestimmungen über die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> ................................................... 16<br />
§ 9 Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> ..................................................................................... 16<br />
§ 10 Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> ........................................................................ 17<br />
§ 11 Befugnisse <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> ................................................................................... 17<br />
Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen........................................................ 18<br />
§ 12 Anträge auf Notifizierung .................................................................................................................... 18<br />
§ 13 Anfor<strong>de</strong>rungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung ............................. 18<br />
§ 14 Konformitätsvermutung ....................................................................................................................... 20<br />
§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis.............................................................................. 20<br />
§ 16 Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle ............................................................................................. 21<br />
§ 17 Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle ............................................................................................... 22<br />
§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen ......................... 22<br />
§ 19 Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r erteilten Befugnis ........................................................................................................... 22<br />
Abschnitt 5 GS - Zeichen ............................................................................................................................ 23<br />
§ 20 Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens ............................................................................................................ 23<br />
§ 21 Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle .......................................................................................................................... 23<br />
§ 22 Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s Einführers .................................................................................... 24<br />
§ 23 GS-Stellen ................................................................................................................................................ 24<br />
Abschnitt 6 Marktüberwachung ............................................................................................................... 25<br />
§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit .............................................................................................. 25
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
§ 25 Aufgaben <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ................................................................................... 25<br />
§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen ....................................................................................................... 26<br />
§ 27 Adressaten <strong>de</strong>r Marktüberwachungsmaßnahmen ........................................................................... 27<br />
§ 28 Betretensrechte und Befugnisse ........................................................................................................... 28<br />
Abschnitt 7 Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten .................................................................................... 29<br />
§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Mel<strong>de</strong>verfahren ................................................................................ 29<br />
§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX .................................................................................................... 29<br />
§ 31 Veröffentlichung von Informationen .................................................................................................. 30<br />
Abschnitt 8 Beson<strong>de</strong>re Vorschriften ........................................................................................................ 31<br />
§ 32 Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ............................................ 31<br />
§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit ........................................................................................................ 32<br />
Abschnitt 9 Überwachungsbedürftige Anlagen .................................................................................... 32<br />
§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ....................................................................... 32<br />
§ 35 Befugnisse <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> .................................................................................................. 33<br />
§ 36 Zutrittsrecht <strong>de</strong>s Beauftragten <strong>de</strong>r zugelassenen Überwachungsstelle ......................................... 34<br />
§ 37 Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung .............................. 34<br />
§ 38 Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n ................................................................................................................................ 36<br />
Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften .......................................................................................... 36<br />
§ 39 Bußgeldvorschriften .............................................................................................................................. 36<br />
§ 40 Strafvorschriften .................................................................................................................................... 38<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten ...................................................................................................................... 38<br />
Gestaltung <strong>de</strong>s GS-Zeichens .......................................................................................................................... 39<br />
2 Begründung .............................................................................. 40<br />
A. Allgemeiner Teil .......................................................................................................................................... 40<br />
I. Zielsetzung und Notwendigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes ........................................................................................ 40<br />
II. Wesentliche Regelungsinhalte.................................................................................................................. 40<br />
Zu Artikel 1……………. ................................................................................................................................... 40<br />
Zu Artikel 1 (<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> - <strong>ProdSG</strong>) ..................................................................................... 41<br />
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften): ................................................................................................. 42<br />
Zu § 1 (Anwendungsbereich): ...................................................................................................................................... 42<br />
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen): ................................................................................................................................... 43<br />
Zu § 3 (Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt): ............................... 48<br />
Zu § 4 (Harmonisierte Normen): .................................................................................................................................. 49<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
Seite 3
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu § 5 (Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen):........................................................................................ 50<br />
Zu § 6 (Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf <strong>de</strong>m Markt): ......... 50<br />
Zu § 7 (CE-Kennzeichnung):......................................................................................................................................... 51<br />
Zu § 8 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen): ................................................................................ 52<br />
Zu <strong>de</strong>n Abschnitten 3 und 4: .......................................................................................................................... 53<br />
Zu Abschnitt 3 (Bestimmungen über die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>): .............................................. 53<br />
Zu § 9 (Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>): .............................................................................................. 54<br />
Zu § 10 (Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>): ............................................................................... 54<br />
Zu § 11 (Befugnisse <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>): .......................................................................................... 55<br />
Zu Abschnitt 4 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen):................................................... 55<br />
Zu § 12 (Anträge auf Notifizierung): ........................................................................................................................... 55<br />
Zu § 13 (Anfor<strong>de</strong>rungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung): ..................................... 55<br />
Zu § 14 (Konformitätsvermutung): .............................................................................................................................. 55<br />
Zu § 15 (Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis): ..................................................................................... 56<br />
Zu § 16 (Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle): .................................................................................................... 57<br />
Zu § 17 (Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle): ....................................................................................................... 57<br />
Zu § 18 (Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen): ................................ 57<br />
Zu § 19 (Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r erteilten Befugnis): .................................................................................................................. 58<br />
Zu Abschnitt 5 (GS-Zeichen):......................................................................................................................... 58<br />
Zu § 20 (Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens): ................................................................................................................... 58<br />
Zu § 21 (Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle): .................................................................................................................................. 58<br />
Zu § 22 (Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s Einführers): ............................................................................................ 60<br />
Zu § 23 (GS-Stellen):....................................................................................................................................................... 61<br />
Zu Abschnitt 6 (Marktüberwachung): .......................................................................................................... 62<br />
Zu § 24 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit): ..................................................................................................... 62<br />
Zu § 25 (Aufgaben <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n): .......................................................................................... 63<br />
Zu § 26 (Marktüberwachungsmaßnahmen): .............................................................................................................. 64<br />
Zu § 27 (Adressaten <strong>de</strong>r Marktüberwachung): .......................................................................................................... 66<br />
Zu § 28 (Betretensrechte und Befugnis): ...................................................................................................................... 67<br />
Zu Abschnitt 7 (Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten):................................................................................ 68<br />
Zu § 29 (Unterstützungsverpflichtung, Mel<strong>de</strong>verfahren):........................................................................................ 68<br />
Zu § 30 (Schnellinformationssystem RAPEX): ........................................................................................................... 69<br />
Zu § 31 (Veröffentlichung von Informationen): ......................................................................................................... 69<br />
Zu Abschnitt 8 (Beson<strong>de</strong>re Vorschriften): ................................................................................................... 70<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
Seite 4
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu § 32 (Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin): ................................................... 70<br />
Zu § 33 (Ausschuss für Produktsicherheit): ................................................................................................................ 70<br />
Zu Abschnitt 9 (Überwachungsbedürftige Anlagen): ............................................................................... 71<br />
Zu Abschnitt 10 (Straf- und Bußgeldvorschriften): ................................................................................... 71<br />
Zu § 39 (Bußgeldvorschriften): ..................................................................................................................................... 71<br />
Zu § 40 (Strafvorschriften):............................................................................................................................................ 72<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
Seite 5
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
1 <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />
Gesetz über die Bereitstellung von<br />
Produkten auf <strong>de</strong>m Markt<br />
(<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong>)<br />
Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetz über die Neuordnung <strong>de</strong>s<br />
Geräte- und Produktsicherheitsrechts<br />
vom 8. November 2011<br />
(BGBl I 2011 Nr. 57, S. 2178) 1<br />
1<br />
Artikel 1 dieses Gesetzes dient <strong>de</strong>r Umsetzung<br />
1. <strong>de</strong>r Richtlinie 2001/95/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine<br />
Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt<br />
durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom<br />
18.7.2009, S. 14) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
2. <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/95/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung <strong>de</strong>r<br />
Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten betreffend elektrische<br />
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter<br />
Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10),<br />
3. <strong>de</strong>r Richtlinie 94/9/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung <strong>de</strong>r<br />
Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten für Geräte und<br />
Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in<br />
explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S.<br />
1, L 257 vom 10.10.1996, S. 44, L 21 vom 26.1.2000, S. 42),<br />
die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom<br />
31.10.2003, S. 1) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
4. <strong>de</strong>r Richtlinie 2009/105/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter<br />
(ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12),<br />
5. <strong>de</strong>r Richtlinie 75/324/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 20. Mai 1975 zur<br />
Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />
Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, L 220 vom<br />
8.8.1987, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.<br />
219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n<br />
ist,<br />
6. <strong>de</strong>r Richtlinie 97/23/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<br />
<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997,<br />
S. 1, L 265 vom 9.10.2009, S. 110), die durch die Verordnung<br />
(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geän<strong>de</strong>rt<br />
wor<strong>de</strong>n ist,<br />
7. <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/42/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom<br />
16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG<br />
(ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
8. <strong>de</strong>r Richtlinie 95/16/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<br />
<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S.<br />
1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom<br />
9.6.2006, S. 24) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
9. <strong>de</strong>r Richtlinie 2000/14/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<br />
<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über umweltbelasten<strong>de</strong> Geräuschemissionen<br />
von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und<br />
Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1, L 311 vom<br />
28.11.2001, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.<br />
Berichtigt mit Berichtigung<br />
vom 26. Januar 2012<br />
(BGBL. I 2012 Nr. 6, S. 131)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Abschnitt 1<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
Abschnitt 2<br />
Voraussetzungen für die<br />
Bereitstellung von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt<br />
sowie für<br />
das Ausstellen von Produkten<br />
§ 3 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung<br />
von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt<br />
§ 4 Harmonisierte Normen<br />
§ 5 Normen und an<strong>de</strong>re technische<br />
Spezifikationen<br />
§ 6 Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung<br />
von Verbraucherprodukten auf<br />
<strong>de</strong>m Markt<br />
§ 7 CE-Kennzeichnung<br />
219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n<br />
ist,<br />
10. <strong>de</strong>r Richtlinie 2009/142/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen<br />
(ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10),<br />
11. <strong>de</strong>r Richtlinie 89/686/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 21. Dezember 1989<br />
zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten für<br />
persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S.<br />
18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl.<br />
L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
12. <strong>de</strong>r Richtlinie 2009/48/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl.<br />
L 170 vom 30.6.2009, S. 1),<br />
13. <strong>de</strong>r Richtlinie 94/25/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechts- und<br />
Verwaltungsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über Sportboote<br />
(ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, L 127 vom 10.6.1995, S. 27,<br />
L 41 vom 15.2.2000, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung<br />
(EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geän<strong>de</strong>rt<br />
wor<strong>de</strong>n ist,<br />
14. <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments<br />
und <strong>de</strong>s Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen<br />
Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur<br />
Aufhebung <strong>de</strong>s Beschlusses 93/465/EWG <strong>de</strong>s Rates (ABl. L 218<br />
vom 13.8.2008, S. 82).<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
Seite 6
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von<br />
Rechtsverordnungen<br />
Abschnitt 3<br />
Bestimmungen über die<br />
Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />
§ 9 Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />
Behör<strong>de</strong><br />
§ 10 Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong><br />
§ 11 Befugnisse <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />
Behör<strong>de</strong><br />
Abschnitt 4<br />
Notifizierung von<br />
Konformitätsbewertungsstellen<br />
§ 12 Anträge auf Notifizierung<br />
§ 13 Anfor<strong>de</strong>rungen an die Konformitätsbewertungsstelle<br />
für ihre Notifizierung<br />
§ 14 Konformitätsvermutung<br />
§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r<br />
Befugnis<br />
§ 16 Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle<br />
§ 17 Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle<br />
§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten<br />
Stelle und Vergabe von Unteraufträgen<br />
§ 19 Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r erteilten Befugnis<br />
Abschnitt 5<br />
GS-Zeichen<br />
§ 20 Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />
§ 21 Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle<br />
§ 22 Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s<br />
Einführers<br />
§ 23 GS-Stellen<br />
§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen<br />
§ 27 Adressaten <strong>de</strong>r<br />
Marktüberwachungsmaßnahmen<br />
§ 28 Betretensrechte und Befugnisse<br />
Abschnitt 7<br />
Informations- und<br />
Mel<strong>de</strong>pflichten<br />
§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Mel<strong>de</strong>verfahren<br />
§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX<br />
§ 31 Veröffentlichung von Informationen<br />
Abschnitt 8<br />
Beson<strong>de</strong>re Vorschriften<br />
§ 32 Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin<br />
§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit<br />
Abschnitt 9<br />
Überwachungsbedürftige<br />
Anlagen<br />
§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen<br />
§ 35 Befugnisse <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong><br />
§ 36 Zutrittsrecht <strong>de</strong>s Beauftragten <strong>de</strong>r<br />
zugelassenen Überwachungsstelle<br />
§ 37 Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung und Überwachung,<br />
Verordnungsermächtigung<br />
§ 38 Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
Abschnitt 10<br />
Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
§ 39 Bußgeldvorschriften<br />
§ 40 Strafvorschriften<br />
Abschnitt 6<br />
Marktüberwachung<br />
§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit<br />
§ 25 Aufgaben <strong>de</strong>r<br />
Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
Anlage<br />
Gestaltung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Abschnitt 1<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer<br />
Geschäftstätigkeit Produkte auf <strong>de</strong>m Markt<br />
bereitgestellt, ausgestellt o<strong>de</strong>r erstmals verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung<br />
und <strong>de</strong>n Betrieb überwachungsbedürftiger<br />
Anlagen, die gewerblichen o<strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />
Zwecken dienen o<strong>de</strong>r durch die Beschäftigte<br />
gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können, mit Ausnahme<br />
<strong>de</strong>r überwachungsbedürftigen Anlagen<br />
1. <strong>de</strong>r Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen,<br />
soweit diese Fahrzeuge <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s zum Bau und Betrieb<br />
solcher Bahnen unterliegen,<br />
2. <strong>de</strong>s rollen<strong>de</strong>n Materials von Eisenbahnen,<br />
ausgenommen La<strong>de</strong>gutbehälter, soweit<br />
dieses Material <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />
Bau- und Betriebsordnungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />
und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r unterliegt,<br />
3. in Unternehmen <strong>de</strong>s Bergwesens, ausgenommen<br />
in <strong>de</strong>ren Tagesanlagen.<br />
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für<br />
1. Antiquitäten,<br />
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer<br />
Verwendung instand gesetzt o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>raufgearbeitet<br />
wer<strong>de</strong>n müssen, sofern <strong>de</strong>r<br />
Wirtschaftsakteur <strong>de</strong>njenigen, an <strong>de</strong>n sie<br />
abgegeben wer<strong>de</strong>n, darüber ausreichend<br />
unterrichtet,<br />
3. Produkte, die ihrer Bauart nach<br />
ausschließlich zur Verwendung für militärische<br />
Zwecke bestimmt sind,<br />
4. Lebensmittel, Futtermittel, leben<strong>de</strong> Pflanzen<br />
und Tiere, Erzeugnisse menschlichen<br />
Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen<br />
und Tieren, die unmittelbar mit ihrer<br />
künftigen Reproduktion zusammenhängen,<br />
5. Medizinprodukte im Sinne <strong>de</strong>s § 3 <strong>de</strong>s<br />
Medizinproduktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz<br />
nichts an<strong>de</strong>res bestimmt<br />
ist,<br />
6. Umschließungen (wie ortsbewegliche<br />
Druckgeräte, Verpackungen und Tanks)<br />
für die Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter,<br />
soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften<br />
unterliegen, und<br />
7. Pflanzenschutzmittel im Sinne <strong>de</strong>s § 2<br />
Nummer 9 <strong>de</strong>s Pflanzenschutzgesetzes<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 1107/2009 <strong>de</strong>s Europäischen<br />
Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 21. Oktober<br />
2009 über das Inverkehrbringen von<br />
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung<br />
<strong>de</strong>r Richtlinien 79/117/EWG und<br />
91/414/EWG <strong>de</strong>s Rates (ABl. L 309 vom<br />
24.11.2009, S. 1).<br />
Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften<br />
in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.<br />
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten<br />
nicht, soweit in an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften<br />
entsprechen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r weitergehen<strong>de</strong> Vorschriften<br />
vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für die<br />
Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieses Gesetzes<br />
1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch<br />
eine nationale Akkreditierungsstelle, dass<br />
eine Konformitätsbewertungsstelle die in<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
harmonisierten Normen festgelegten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
und gegebenenfalls zusätzliche<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen, einschließlich solcher<br />
in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen,<br />
erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit<br />
durchzuführen,<br />
2. ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen<br />
o<strong>de</strong>r Vorführen von Produkten zu Zwecken<br />
<strong>de</strong>r Werbung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bereitstellung<br />
auf <strong>de</strong>m Markt,<br />
3. ist Aussteller je<strong>de</strong> natürliche o<strong>de</strong>r juristische<br />
Person, die ein Produkt ausstellt,<br />
4. ist Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt je<strong>de</strong> entgeltliche<br />
o<strong>de</strong>r unentgeltliche Abgabe eines<br />
Produkts zum Vertrieb, Verbrauch o<strong>de</strong>r<br />
zur Verwendung auf <strong>de</strong>m Markt <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,<br />
5. ist bestimmungsgemäße Verwendung<br />
a) die Verwendung, für die ein Produkt<br />
nach <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>rjenigen Person,<br />
die es in <strong>de</strong>n Verkehr bringt, vorgesehen<br />
ist o<strong>de</strong>r<br />
b) die übliche Verwendung, die sich aus<br />
<strong>de</strong>r Bauart und Ausführung <strong>de</strong>s Produkts<br />
ergibt,<br />
6. ist Bevollmächtigter je<strong>de</strong> im Europäischen<br />
Wirtschaftsraum ansässige natürliche o<strong>de</strong>r<br />
juristische Person, die <strong>de</strong>r Hersteller<br />
schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen<br />
bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,<br />
um seine Verpflichtungen nach <strong>de</strong>r einschlägigen<br />
Gesetzgebung <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union zu erfüllen,<br />
7. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung,<br />
durch die <strong>de</strong>r Hersteller erklärt,<br />
dass das Produkt <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
genügt, die in <strong>de</strong>n Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />
<strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union, die ihre Anbringung vorschreiben,<br />
festgelegt sind,<br />
8. ist Einführer je<strong>de</strong> im Europäischen Wirtschaftsraum<br />
ansässige natürliche o<strong>de</strong>r juristische<br />
Person, die ein Produkt aus einem<br />
Staat, <strong>de</strong>r nicht <strong>de</strong>m Europäischen<br />
Wirtschaftsraum angehört, in <strong>de</strong>n Verkehr<br />
bringt,<br />
9. ist ernstes Risiko je<strong>de</strong>s Risiko, das ein rasches<br />
Eingreifen <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
erfor<strong>de</strong>rt, auch wenn das Risiko<br />
keine unmittelbare Auswirkung hat,<br />
10. ist Gefahr die mögliche Ursache eines<br />
Scha<strong>de</strong>ns,<br />
11. ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,<br />
<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> die Befugnis erteilt<br />
wur<strong>de</strong>, das GS-Zeichen zuzuerkennen,<br />
12. ist Händler je<strong>de</strong> natürliche o<strong>de</strong>r juristische<br />
Person in <strong>de</strong>r Lieferkette, die ein Produkt<br />
auf <strong>de</strong>m Markt bereitstellt, mit Ausnahme<br />
<strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s Einführers,<br />
13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die<br />
von einem <strong>de</strong>r in Anhang I <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
98/34/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments<br />
und <strong>de</strong>s Rates vom 22. Juni 1998 über ein<br />
Informationsverfahren auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r<br />
Normen und technischen Vorschriften und<br />
<strong>de</strong>r Vorschriften für die Dienste <strong>de</strong>r<br />
Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom<br />
21.7.1998, S. 37), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch<br />
die Richtlinie 2006/96/EG <strong>de</strong>s Rates (ABl. L<br />
363 vom 20.12.2006, S. 81), anerkannten<br />
europäischen Normungsgremien auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage eines Ersuchens <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Kommission nach Artikel 6<br />
jener Richtlinie erstellt wur<strong>de</strong>,<br />
14. ist Hersteller je<strong>de</strong> natürliche o<strong>de</strong>r<br />
juristische Person, die ein Produkt herstellt<br />
o<strong>de</strong>r entwickeln o<strong>de</strong>r herstellen lässt und<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
dieses Produkt unter ihrem eigenen<br />
Namen o<strong>de</strong>r ihrer eigenen Marke<br />
vermarktet; als Hersteller gilt auch je<strong>de</strong>r,<br />
<strong>de</strong>r<br />
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine<br />
Marke o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>res<br />
unterscheidungskräftiges Kennzeichen<br />
an einem Produkt anbringt und sich<br />
dadurch als Hersteller ausgibt o<strong>de</strong>r<br />
b) ein Produkt wie<strong>de</strong>raufarbeitet o<strong>de</strong>r die<br />
Sicherheitseigenschaften eines<br />
Verbraucherprodukts beeinflusst und<br />
dieses anschließend auf <strong>de</strong>m Markt<br />
bereitstellt,<br />
15. ist Inverkehrbringen die erstmalige<br />
Bereitstellung eines Produkts auf <strong>de</strong>m<br />
Markt; die Einfuhr in <strong>de</strong>n Europäischen<br />
Wirtschaftsraum steht <strong>de</strong>m<br />
Inverkehrbringen eines neuen Produkts<br />
gleich,<br />
16. ist Konformitätsbewertung das Verfahren<br />
zur Bewertung, ob spezifische<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Produkt, ein<br />
Verfahren, eine Dienstleistung, ein System,<br />
eine Person o<strong>de</strong>r eine Stelle erfüllt wor<strong>de</strong>n<br />
sind,<br />
17. ist Konformitätsbewertungsstelle eine<br />
Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
einschließlich Kalibrierungen,<br />
Prüfungen, Zertifizierungen und<br />
Inspektionen durchführt,<br />
18. ist Marktüberwachung je<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>n durchgeführte<br />
Tätigkeit und von ihnen getroffene<br />
Maßnahme, durch die sichergestellt<br />
wer<strong>de</strong>n soll, dass die Produkte mit <strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen dieses Gesetzes<br />
übereinstimmen und die Sicherheit und<br />
Gesundheit von Personen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re im<br />
öffentlichen Interesse schützenswerte<br />
Bereiche nicht gefähr<strong>de</strong>n,<br />
19. ist Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> je<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong>, die für die Durchführung <strong>de</strong>r<br />
Marktüberwachung zuständig ist,<br />
20. ist notifizierte Stelle eine<br />
Konformitätsbewertungsstelle,<br />
a) <strong>de</strong>r die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die<br />
Befugnis erteilt hat,<br />
Konformitätsbewertungsaufgaben nach<br />
<strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach § 8<br />
Absatz 1, die erlassen wur<strong>de</strong>n, um<br />
Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union umzusetzen o<strong>de</strong>r<br />
durchzuführen, wahrzunehmen, und<br />
die von <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />
Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Europäischen Kommission<br />
und <strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten<br />
notifiziert wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />
b) die <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und<br />
<strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten von einem<br />
Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />
o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat <strong>de</strong>s<br />
Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen<br />
Wirtschaftsraum auf Grund eines<br />
europäischen Rechtsaktes als<br />
notifizierte Stelle mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
21. ist Notifizierung die Mitteilung <strong>de</strong>r<br />
Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> an die<br />
Europäische Kommission und die übrigen<br />
Mitgliedstaaten, dass eine<br />
Konformitätsbewertungsstelle<br />
Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß<br />
<strong>de</strong>n nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung o<strong>de</strong>r<br />
Durchführung von Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Union erlassenen<br />
Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,<br />
22. sind Produkte Waren, Stoffe o<strong>de</strong>r<br />
Zubereitungen, die durch einen<br />
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Fertigungsprozess hergestellt wor<strong>de</strong>n<br />
sind,<br />
23. ist Risiko die Kombination aus <strong>de</strong>r<br />
Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr<br />
und <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s möglichen Scha<strong>de</strong>ns,<br />
24. ist Rücknahme je<strong>de</strong> Maßnahme, mit <strong>de</strong>r<br />
verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n soll, dass ein Produkt,<br />
das sich in <strong>de</strong>r Lieferkette befin<strong>de</strong>t, auf<br />
<strong>de</strong>m Markt bereitgestellt wird,<br />
25. ist Rückruf je<strong>de</strong> Maßnahme, die darauf<br />
abzielt, die Rückgabe eines <strong>de</strong>m<br />
Endverbraucher bereitgestellten Produkts<br />
zu erwirken,<br />
26. sind Verbraucherprodukte neue,<br />
gebrauchte o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>raufgearbeitete<br />
Produkte, die für Verbraucher bestimmt<br />
sind o<strong>de</strong>r unter Bedingungen, die nach<br />
vernünftigem Ermessen vorhersehbar<br />
sind, von Verbrauchern benutzt wer<strong>de</strong>n<br />
könnten, selbst wenn sie nicht für diese<br />
bestimmt sind; als Verbraucherprodukte<br />
gelten auch Produkte, die <strong>de</strong>m<br />
Verbraucher im Rahmen einer<br />
Dienstleistung zur Verfügung gestellt<br />
wer<strong>de</strong>n,<br />
27. sind Produkte verwendungsfertig, wenn<br />
sie bestimmungsgemäß verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n können, ohne dass weitere Teile<br />
eingefügt zu wer<strong>de</strong>n brauchen;<br />
verwendungsfertig sind Produkte auch,<br />
wenn<br />
a) alle Teile, aus <strong>de</strong>nen sie<br />
zusammengesetzt wer<strong>de</strong>n sollen,<br />
zusammen von einer Person in <strong>de</strong>n<br />
Verkehr gebracht wer<strong>de</strong>n,<br />
b) sie nur noch aufgestellt o<strong>de</strong>r<br />
angeschlossen zu wer<strong>de</strong>n brauchen<br />
o<strong>de</strong>r<br />
c) sie ohne die Teile in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht<br />
wer<strong>de</strong>n, die üblicherweise geson<strong>de</strong>rt<br />
beschafft und bei <strong>de</strong>r bestimmungsgemäßen<br />
Verwendung eingefügt<br />
wer<strong>de</strong>n,<br />
28. ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung<br />
eines Produkts in einer Weise,<br />
die von <strong>de</strong>rjenigen Person, die es in <strong>de</strong>n<br />
Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch<br />
nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar<br />
ist,<br />
29. sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte,<br />
Einführer und Händler,<br />
30. sind überwachungsbedürftige Anlagen<br />
a) Dampfkesselanlagen mit Ausnahme<br />
von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,<br />
b) Druckbehälteranlagen außer<br />
Dampfkesseln,<br />
c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten,<br />
verflüssigten o<strong>de</strong>r unter Druck gelösten<br />
Gasen,<br />
d) Leitungen unter innerem Überdruck für<br />
brennbare, ätzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r giftige Gase,<br />
Dämpfe o<strong>de</strong>r Flüssigkeiten,<br />
e) Aufzugsanlagen,<br />
f) Anlagen in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />
Bereichen,<br />
g) Getränkeschankanlagen und Anlagen<br />
zur Herstellung kohlensaurer Getränke,<br />
h) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,<br />
i) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und<br />
Beför<strong>de</strong>rung von brennbaren Flüssigkeiten.<br />
Zu <strong>de</strong>n überwachungsbedürftigen Anlagen<br />
gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen,<br />
die <strong>de</strong>m sicheren Betrieb dieser<br />
überwachungsbedürftigen Anlagen dienen; zu<br />
<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Buchstaben b, c und d bezeichneten<br />
überwachungsbedürftigen Anlagen gehören<br />
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nicht die Energieanlagen im Sinne <strong>de</strong>s Energiewirtschaftsgesetzes.<br />
Überwachungsbedürftige<br />
Anlagen stehen <strong>de</strong>n Produkten im Sinne<br />
von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon<br />
von Nummer 22 erfasst wer<strong>de</strong>n,<br />
31. sind die für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>n die Zollbehör<strong>de</strong>n.<br />
Abschnitt 2<br />
Voraussetzungen für die<br />
Bereitstellung von Produkten auf<br />
<strong>de</strong>m Markt sowie für das<br />
Ausstellen von Produkten<br />
§ 3<br />
Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />
Bereitstellung von Produkten auf <strong>de</strong>m<br />
Markt<br />
(1) Soweit ein Produkt einer o<strong>de</strong>r mehreren<br />
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt,<br />
darf es nur auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn es<br />
1. die darin vorgesehenen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
erfüllt und<br />
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />
o<strong>de</strong>r sonstige in <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen<br />
nach § 8 Absatz 1 aufgeführte<br />
Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer<br />
o<strong>de</strong>r vorhersehbarer Verwendung nicht<br />
gefähr<strong>de</strong>t.<br />
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1<br />
unterliegt, nur auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn es bei bestimmungsgemäßer<br />
o<strong>de</strong>r vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit<br />
und Gesundheit von Personen nicht gefähr<strong>de</strong>t.<br />
Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob ein Produkt<br />
<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rung nach Satz 1 entspricht, sind<br />
insbeson<strong>de</strong>re zu berücksichtigen:<br />
1. die Eigenschaften <strong>de</strong>s Produkts einschließlich<br />
seiner Zusammensetzung, seine Verpackung,<br />
die Anleitungen für seinen Zusammenbau,<br />
die Installation, die Wartung<br />
und die Gebrauchsdauer,<br />
2. die Einwirkungen <strong>de</strong>s Produkts auf an<strong>de</strong>re<br />
Produkte, soweit zu erwarten ist,<br />
dass es zusammen mit an<strong>de</strong>ren Produkten<br />
verwen<strong>de</strong>t wird,<br />
3. die Aufmachung <strong>de</strong>s Produkts, seine<br />
Kennzeichnung, die Warnhinweise, die<br />
Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die<br />
Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle<br />
sonstigen produktbezogenen Angaben<br />
o<strong>de</strong>r Informationen,<br />
4. die Gruppen von Verwen<strong>de</strong>rn, die bei <strong>de</strong>r<br />
Verwendung <strong>de</strong>s Produkts stärker gefähr<strong>de</strong>t<br />
sind als an<strong>de</strong>re.<br />
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad<br />
zu erreichen, o<strong>de</strong>r die Verfügbarkeit an<strong>de</strong>rer<br />
Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen,<br />
ist kein ausreichen<strong>de</strong>r Grund, ein Produkt<br />
als gefährlich anzusehen.<br />
(3) Wenn <strong>de</strong>r Schutz von Sicherheit und Gesundheit<br />
erst durch die Art <strong>de</strong>r Aufstellung eines<br />
Produkts gewährleistet wer<strong>de</strong>n, ist hierauf<br />
bei <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt ausreichend<br />
hinzuweisen, sofern in <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen<br />
nach § 8 keine an<strong>de</strong>ren Regelungen<br />
vorgesehen sind.<br />
(4) Sind bei <strong>de</strong>r Verwendung, Ergänzung<br />
o<strong>de</strong>r Instandhaltung eines Produkts bestimmte<br />
Regeln zu beachten, um <strong>de</strong>n Schutz von Sicherheit<br />
und Gesundheit zu gewährleisten, ist<br />
bei <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt hierfür<br />
eine Gebrauchsanleitung in <strong>de</strong>utscher Sprache<br />
mitzuliefern, sofern in <strong>de</strong>n Rechtsverordnun-<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
gen nach § 8 keine an<strong>de</strong>ren Regelungen vorgesehen<br />
sind.<br />
(5) Ein Produkt, das die Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />
Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Aussteller <strong>de</strong>utlich<br />
darauf hinweist, dass es diese Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nicht erfüllt und erst erworben wer<strong>de</strong>n kann,<br />
wenn die entsprechen<strong>de</strong> Übereinstimmung<br />
hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Vorkehrungen zum Schutz <strong>de</strong>r<br />
Sicherheit und Gesundheit von Personen zu<br />
treffen.<br />
§ 4<br />
Harmonisierte Normen<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob ein Produkt <strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz<br />
2 entspricht, können harmonisierte Normen<br />
zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten<br />
Normen o<strong>de</strong>r Teilen dieser Normen entspricht,<br />
<strong>de</strong>ren Fundstellen im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind, wird<br />
vermutet, dass es <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3<br />
Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 genügt, soweit diese<br />
von <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Normen o<strong>de</strong>r von Teilen<br />
dieser Normen abge<strong>de</strong>ckt sind.<br />
(3) Ist die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Auffassung, dass eine harmonisierte Norm <strong>de</strong>n<br />
von ihr abge<strong>de</strong>ckten Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3<br />
Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2 nicht vollständig entspricht,<br />
so unterrichtet sie hiervon unter Angabe<br />
<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin. Die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
überprüft die eingegangenen Meldungen auf<br />
Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt<br />
<strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet<br />
die Meldungen <strong>de</strong>m zuständigen Bun<strong>de</strong>sressort<br />
zu.<br />
§ 5<br />
Normen und an<strong>de</strong>re technische<br />
Spezifikationen<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob ein Produkt <strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 2 entspricht,<br />
können Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen<br />
zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Bei einem Produkt, das Normen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
technischen Spezifikationen o<strong>de</strong>r Teilen<br />
von diesen entspricht, die vom Ausschuss für<br />
Produktsicherheit ermittelt und <strong>de</strong>ren Fundstellen<br />
von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen<br />
Ministerialblatt bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n sind,<br />
wird vermutet, dass es <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese von <strong>de</strong>n<br />
betreffen<strong>de</strong>n Normen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren technischen<br />
Spezifikationen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Teilen abge<strong>de</strong>ckt<br />
sind.<br />
(3) Ist die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Auffassung, dass eine Norm o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re technische<br />
Spezifikation <strong>de</strong>n von ihr abge<strong>de</strong>ckten<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig<br />
entspricht, so unterrichtet sie hiervon<br />
unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese<br />
informiert <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit.<br />
§ 6<br />
Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />
Bereitstellung von Verbraucherprodukten<br />
auf <strong>de</strong>m Markt<br />
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und<br />
<strong>de</strong>r Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer<br />
Geschäftstätigkeit bei <strong>de</strong>r Bereitstellung eines<br />
Verbraucherprodukts auf <strong>de</strong>m Markt<br />
1. sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r Verwen<strong>de</strong>r die<br />
Informationen erhält, die er benötigt, um<br />
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Seite 13
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
die Risiken, die mit <strong>de</strong>m Verbraucherprodukt<br />
während <strong>de</strong>r üblichen o<strong>de</strong>r vernünftigerweise<br />
vorhersehbaren Gebrauchsdauer<br />
verbun<strong>de</strong>n sind und die ohne entsprechen<strong>de</strong><br />
Hinweise nicht unmittelbar<br />
erkennbar sind, beurteilen und sich gegen<br />
sie schützen zu können,<br />
2. <strong>de</strong>n Namen und die Kontaktanschrift <strong>de</strong>s<br />
Herstellers o<strong>de</strong>r, sofern dieser nicht im Europäischen<br />
Wirtschaftsraum ansässig ist,<br />
<strong>de</strong>n Namen und die Kontaktanschrift <strong>de</strong>s<br />
Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Einführers anzubringen,<br />
3. ein<strong>de</strong>utige Kennzeichnungen zur I<strong>de</strong>ntifikation<br />
<strong>de</strong>s Verbraucherprodukts anzubringen.<br />
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3<br />
sind auf <strong>de</strong>m Verbraucherprodukt o<strong>de</strong>r, wenn<br />
dies nicht möglich ist, auf <strong>de</strong>ssen Verpackung<br />
anzubringen. Ausnahmen von <strong>de</strong>n Verpflichtungen<br />
nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig,<br />
wenn es vertretbar ist, diese Angaben<br />
wegzulassen, insbeson<strong>de</strong>re weil sie <strong>de</strong>m Verwen<strong>de</strong>r<br />
bereits bekannt sind o<strong>de</strong>r weil es mit<br />
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbun<strong>de</strong>n<br />
wäre, sie anzubringen.<br />
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und<br />
<strong>de</strong>r Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer<br />
Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete<br />
Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu<br />
treffen, die mit <strong>de</strong>m Verbraucherprodukt verbun<strong>de</strong>n<br />
sein können, das sie auf <strong>de</strong>m Markt<br />
bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen<br />
<strong>de</strong>n Produkteigenschaften angemessen sein<br />
und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen<br />
und wirksamen Warnungen und zum<br />
Rückruf.<br />
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und<br />
<strong>de</strong>r Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer<br />
Geschäftstätigkeit bei <strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellten<br />
Verbraucherprodukten<br />
1. Stichproben durchzuführen,<br />
2. Beschwer<strong>de</strong>n zu prüfen und, falls<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, ein Beschwer<strong>de</strong>buch zu führen<br />
sowie<br />
3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt<br />
betreffen<strong>de</strong> Maßnahmen zu unterrichten.<br />
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom<br />
Grad <strong>de</strong>s Risikos ab, das mit <strong>de</strong>n Produkten<br />
verbun<strong>de</strong>n ist, und von <strong>de</strong>n Möglichkeiten, das<br />
Risiko zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und<br />
<strong>de</strong>r Einführer haben nach Maßgabe von Anhang<br />
I <strong>de</strong>r Richtlinie 2001/95/EG <strong>de</strong>s Europäischen<br />
Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom<br />
3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit<br />
(ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4)<br />
jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz<br />
zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
zu unterrichten, wenn sie wissen o<strong>de</strong>r auf<br />
Grund <strong>de</strong>r ihnen vorliegen<strong>de</strong>n Informationen<br />
o<strong>de</strong>r ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein<br />
Verbraucherprodukt, das sie auf <strong>de</strong>m Markt<br />
bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit<br />
und Gesundheit von Personen darstellt;<br />
insbeson<strong>de</strong>re haben sie die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
über die Maßnahmen zu unterrichten,<br />
die sie zur Vermeidung dieses Risikos<br />
getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
unterrichtet unverzüglich die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
über <strong>de</strong>n Sachverhalt, insbeson<strong>de</strong>re bei Rückrufen.<br />
Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf<br />
nicht zur strafrechtlichen Verfolgung <strong>de</strong>s Unterrichten<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r für ein Verfahren nach <strong>de</strong>m<br />
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen <strong>de</strong>n<br />
Unterrichten<strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass<br />
nur sichere Verbraucherprodukte auf <strong>de</strong>m<br />
Markt bereitgestellt wer<strong>de</strong>n. Er darf insbeson<strong>de</strong>re<br />
kein Verbraucherprodukt auf <strong>de</strong>m Markt<br />
bereitstellen, von <strong>de</strong>m er weiß o<strong>de</strong>r auf Grund<br />
<strong>de</strong>r ihm vorliegen<strong>de</strong>n Informationen o<strong>de</strong>r seiner<br />
Erfahrung wissen muss, dass es nicht <strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 entspricht. Absatz 4<br />
gilt für <strong>de</strong>n Händler entsprechend.<br />
§ 7<br />
CE-Kennzeichnung<br />
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen<br />
Grundsätze nach Artikel 30 <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 <strong>de</strong>s Europäischen<br />
Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 9. Juli 2008 über<br />
die Vorschriften für die Akkreditierung und<br />
Marktüberwachung im Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung<br />
<strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 339/93 <strong>de</strong>s<br />
Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).<br />
(2) Es ist verboten, ein Produkt auf <strong>de</strong>m<br />
Markt bereitzustellen,<br />
1 wenn das Produkt, seine Verpackung o<strong>de</strong>r<br />
ihm beigefügte Unterlagen mit <strong>de</strong>r CE-<br />
Kennzeichnung versehen sind, ohne dass<br />
die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften dies vorsehen<br />
o<strong>de</strong>r ohne dass die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r Absätze 3 bis 5 erfüllt sind<br />
o<strong>de</strong>r<br />
2. das nicht mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung<br />
versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung<br />
nach § 8 Absatz 1 o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re<br />
Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.<br />
(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8<br />
Absatz 1 o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift<br />
nichts an<strong>de</strong>res vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung<br />
sichtbar, lesbar und dauerhaft auf<br />
<strong>de</strong>m Produkt o<strong>de</strong>r seinem Typenschild angebracht<br />
sein. Falls die Art <strong>de</strong>s Produkts dies<br />
nicht zulässt o<strong>de</strong>r nicht rechtfertigt, wird die<br />
CE-Kennzeichnung auf <strong>de</strong>r Verpackung angebracht<br />
sowie auf <strong>de</strong>n Begleitunterlagen, sofern<br />
entsprechen<strong>de</strong> Unterlagen vorgeschrieben<br />
sind.<br />
(4) Nach <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung steht die<br />
Kennnummer <strong>de</strong>r notifizierten Stelle nach § 2<br />
Nummer 20, soweit diese Stelle in <strong>de</strong>r Phase<br />
<strong>de</strong>r Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer<br />
ist entwe<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r notifizierten<br />
Stelle selbst anzubringen o<strong>de</strong>r vom Hersteller<br />
o<strong>de</strong>r seinem Bevollmächtigten nach <strong>de</strong>n Anweisungen<br />
<strong>de</strong>r Stelle.<br />
(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht<br />
wer<strong>de</strong>n, bevor das Produkt in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht<br />
wird. Nach <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung und<br />
gegebenenfalls nach <strong>de</strong>r Kennnummer kann<br />
ein Piktogramm o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>res Zeichen stehen,<br />
das auf ein beson<strong>de</strong>res Risiko o<strong>de</strong>r eine<br />
beson<strong>de</strong>re Verwendung hinweist.<br />
§ 8<br />
Ermächtigung zum Erlass von<br />
Rechtsverordnungen<br />
(1) Die Bun<strong>de</strong>sministerien für Arbeit und Soziales,<br />
für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz,<br />
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,<br />
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />
und <strong>de</strong>r Verteidigung wer<strong>de</strong>n ermächtigt,<br />
jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren zuvor<br />
genannten Bun<strong>de</strong>sministerien für Produkte<br />
nach Anhörung <strong>de</strong>s Ausschusses für Produktsicherheit<br />
und mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />
Rechtsverordnungen zum Schutz <strong>de</strong>r Sicherheit<br />
und Gesundheit von Personen, zum<br />
Schutz <strong>de</strong>r Umwelt sowie sonstiger Rechtsgü-<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
ter vor Risiken, die von Produkten ausgehen,<br />
zu erlassen, auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen<br />
Vereinbarungen zu erfüllen<br />
o<strong>de</strong>r um die von <strong>de</strong>r Europäischen Union erlassenen<br />
Rechtsvorschriften umzusetzen o<strong>de</strong>r<br />
durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen<br />
können geregelt wer<strong>de</strong>n:<br />
1. Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
a) die Beschaffenheit von Produkten,<br />
b) die Bereitstellung von Produkten auf<br />
<strong>de</strong>m Markt,<br />
c) das Ausstellen von Produkten,<br />
d) die erstmalige Verwendung von Produkten,<br />
e) die Kennzeichnung von Produkten,<br />
f) Konformitätsbewertungsstellen,<br />
2. produktbezogene Aufbewahrungs- und<br />
Mitteilungspflichten,<br />
3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen<br />
sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten,<br />
die sich auf die Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />
Nummer 1 und die Pflichten nach <strong>de</strong>n Nummern<br />
2 und 3 beziehen und die erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind, um die von <strong>de</strong>r Europäischen Union erlassenen<br />
Rechtsakte umzusetzen o<strong>de</strong>r durchzuführen.<br />
(2) Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates durch Rechtsverordnung<br />
für einzelne Produktbereiche zu<br />
bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben <strong>de</strong>r<br />
Konformitätsbewertung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewertung<br />
und Überprüfung <strong>de</strong>r Leistungsbeständigkeit<br />
von Produkten wahrnimmt, für <strong>de</strong>n Nachweis<br />
<strong>de</strong>r an sie gestellten rechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle<br />
ausgestellte Akkreditierungsurkun<strong>de</strong><br />
vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung<br />
nach Satz 1 kann auch vorgesehen wer<strong>de</strong>n,<br />
die Überwachung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Stellen<br />
für einzelne Produktbereiche <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Akkreditierungsstelle zu übertragen.<br />
Soweit die Bun<strong>de</strong>sregierung keine Rechtsverordnung<br />
nach Satz 1 erlassen hat, wer<strong>de</strong>n die<br />
Lan<strong>de</strong>sregierungen ermächtigt, eine solche<br />
Rechtsverordnung zu erlassen.<br />
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r<br />
Absatz 2 können in dringen<strong>de</strong>n Fällen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
wenn es zur unverzüglichen Umsetzung<br />
o<strong>de</strong>r Durchführung von Rechtsakten <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Union erfor<strong>de</strong>rlich ist, ohne Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates erlassen wer<strong>de</strong>n;<br />
sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem<br />
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer<br />
kann nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />
verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
Abschnitt 3<br />
Bestimmungen über die Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />
§ 9<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />
Behör<strong>de</strong><br />
(1) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> erteilt<br />
Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die<br />
Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
durchzuführen. Sie ist zuständig<br />
für die Einrichtung und Durchführung<br />
<strong>de</strong>r dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Verfahren. Sie ist auch<br />
zuständig für die Einrichtung und Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Verfahren, die zur Überwachung <strong>de</strong>r<br />
Konformitätsbewertungsstellen erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind, <strong>de</strong>nen sie die Befugnis zur Durchführung<br />
bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
erteilt hat.<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
(2) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> führt die<br />
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen<br />
durch.<br />
(3) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> überwacht,<br />
ob die Konformitätsbewertungsstellen,<br />
<strong>de</strong>nen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter<br />
Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
erteilt hat, die Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen und ihren<br />
gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.<br />
Sie trifft die notwendigen Anordnungen<br />
zur Beseitigung festgestellter Mängel o<strong>de</strong>r zur<br />
Verhütung künftiger Verstöße.<br />
(4) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> übermittelt<br />
<strong>de</strong>r zuständigen Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
auf Anfor<strong>de</strong>rung die Informationen, die<br />
für <strong>de</strong>ren Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
§ 10<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />
(1) Die Län<strong>de</strong>r haben die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong> so einzurichten, dass es zu keinerlei<br />
Interessenkonflikt mit <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsstellen<br />
kommt; insbeson<strong>de</strong>re darf die<br />
Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> we<strong>de</strong>r Tätigkeiten,<br />
die Konformitätsbewertungsstellen durchführen,<br />
noch Beratungsleistungen auf einer<br />
gewerblichen o<strong>de</strong>r wettbewerblichen Basis anbieten<br />
o<strong>de</strong>r erbringen.<br />
(2) Bedienstete <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>,<br />
die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle<br />
durchgeführt haben, dürfen<br />
nicht mit <strong>de</strong>r Entscheidung über die Erteilung<br />
<strong>de</strong>r Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle<br />
tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen, betraut<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben<br />
ordnungsgemäß wahrnehmen kann.<br />
§ 11<br />
Befugnisse <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />
Behör<strong>de</strong><br />
(1) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> kann von<br />
<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsstellen, <strong>de</strong>nen sie<br />
die Befugnis zur Durchführung bestimmter<br />
Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat,<br />
die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte und sonstige<br />
Unterstützung verlangen sowie die dazu erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Anordnungen treffen. Die Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> ist insbeson<strong>de</strong>re befugt<br />
zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />
zugrun<strong>de</strong> liegen. Sie und die von ihr beauftragten<br />
Personen sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebsund<br />
Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und<br />
Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten<br />
und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung<br />
ihrer Überwachungsaufgaben erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist.<br />
(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen<br />
nach Absatz 1 zu dul<strong>de</strong>n. Sie können<br />
die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern<br />
die Beantwortung sie selbst o<strong>de</strong>r einen <strong>de</strong>r in §<br />
383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />
bezeichneten Angehörigen <strong>de</strong>r Gefahr<br />
strafrechtlicher Verfolgung o<strong>de</strong>r eines<br />
Verfahrens nach <strong>de</strong>m Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
aussetzen wür<strong>de</strong>. Sie sind über<br />
ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.<br />
(3) Der Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> müssen<br />
kompetente Mitarbeiter in ausreichen<strong>de</strong>r Zahl<br />
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Abschnitt 4<br />
Notifizierung von<br />
Konformitätsbewertungsstellen<br />
§ 12<br />
Anträge auf Notifizierung<br />
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann<br />
bei <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> die Befugnis<br />
beantragen, als notifizierte Stelle tätig<br />
wer<strong>de</strong>n zu dürfen.<br />
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle<br />
eine Beschreibung<br />
<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungstätigkeiten, <strong>de</strong>r<br />
Konformitätsbewertungsverfahren und <strong>de</strong>r<br />
Produkte bei, für die sie Kompetenz beansprucht,<br />
sowie, wenn vorhan<strong>de</strong>n, eine Akkreditierungsurkun<strong>de</strong>,<br />
die von einer nationalen<br />
Akkreditierungsstelle ausgestellt wur<strong>de</strong> und in<br />
<strong>de</strong>r diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 13<br />
erfüllt.<br />
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle<br />
keine Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> vorweisen, legt<br />
sie <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> als<br />
Nachweis alle Unterlagen vor, die erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig<br />
überwachen zu können, ob sie die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s § 13 erfüllt.<br />
§ 13<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />
Konformitätsbewertungsstelle<br />
für ihre Notifizierung<br />
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss<br />
Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig<br />
Verträge abschließen, unbewegliches<br />
Vermögen erwerben und darüber verfügen<br />
können sowie vor Gericht klagen und verklagt<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />
muss es sich um einen unabhängigen Dritten<br />
han<strong>de</strong>ln, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Einrichtung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
Produkt, die o<strong>de</strong>r das er bewertet, in keinerlei<br />
Verbindung steht. Die Anfor<strong>de</strong>rung nach<br />
Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle<br />
erfüllt wer<strong>de</strong>n, die einem Wirtschaftsverband<br />
o<strong>de</strong>r einem Fachverband angehört<br />
und die Produkte bewertet, an <strong>de</strong>ren<br />
Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage,<br />
Gebrauch o<strong>de</strong>r Wartung Unternehmen beteiligt<br />
sind, die von diesem Verband vertreten<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn die Konformitätsbewertungsstelle<br />
nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft<br />
keine Interessenkonflikte<br />
im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
ergeben.<br />
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre<br />
oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
zuständigen<br />
Mitarbeiter dürfen we<strong>de</strong>r Konstrukteur, Hersteller,<br />
Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer,<br />
Verwen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Wartungsbetrieb <strong>de</strong>r<br />
zu bewerten<strong>de</strong>n Produkte noch Bevollmächtigter<br />
einer dieser Parteien sein. Dies schließt<br />
we<strong>de</strong>r die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung<br />
unterzogenen Produkten,<br />
die für die Tätigkeit <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind, noch die Verwendung<br />
solcher Produkte zum persönlichen<br />
Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle,<br />
ihre oberste Leitungsebene und die für<br />
die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen<br />
Mitarbeiter dürfen we<strong>de</strong>r direkt an<br />
Entwurf, Herstellung o<strong>de</strong>r Bau, Vermarktung,<br />
Installation, Verwendung o<strong>de</strong>r Wartung dieser<br />
Produkte beteiligt sein noch dürfen sie die an<br />
diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertre-<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
ten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen,<br />
die ihre Unabhängigkeit bei <strong>de</strong>r Beurteilung<br />
o<strong>de</strong>r ihre Integrität im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
beeinträchtigen können. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />
für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstelle<br />
gewährleistet,<br />
dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen<br />
o<strong>de</strong>r Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit,<br />
Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
nicht beeinträchtigen.<br />
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und<br />
ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
mit <strong>de</strong>r größtmöglichen<br />
Professionalität und <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen fachlichen<br />
Kompetenz in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Bereich<br />
durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme,<br />
insbeson<strong>de</strong>re finanzieller Art, durch<br />
Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung<br />
o<strong>de</strong>r die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung<br />
auswirken könnte und speziell<br />
von Personen o<strong>de</strong>r Personengruppen ausgeht,<br />
die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung<br />
haben.<br />
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in<br />
<strong>de</strong>r Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben<br />
zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem<br />
Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz<br />
beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben<br />
von ihr selbst, in ihrem Auftrag o<strong>de</strong>r unter ihrer<br />
Verantwortung erfüllt wer<strong>de</strong>n. Die Konformitätsbewertungsstelle<br />
muss für je<strong>de</strong>s Konformitätsbewertungsverfahren<br />
und für je<strong>de</strong><br />
Art und Kategorie von Produkten, für die sie<br />
einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat,<br />
über Folgen<strong>de</strong>s verfügen:<br />
1. die erfor<strong>de</strong>rliche Anzahl von Mitarbeitern<br />
mit Fachkenntnis und ausreichen<strong>de</strong>r einschlägiger<br />
Erfahrung, um die bei <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />
anfallen<strong>de</strong>n Aufgaben<br />
zu erfüllen,<br />
2. Beschreibungen von Verfahren, nach <strong>de</strong>nen<br />
die Konformitätsbewertung durchgeführt<br />
wird, um die Transparenz und die<br />
Wie<strong>de</strong>rholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,<br />
sowie über eine angemessene<br />
Politik und geeignete Verfahren, bei <strong>de</strong>nen<br />
zwischen <strong>de</strong>n Aufgaben, die sie als notifizierte<br />
Stelle wahrnimmt, und an<strong>de</strong>ren Tätigkeiten<br />
unterschie<strong>de</strong>n wird<br />
und<br />
3. Verfahren zur Durchführung von<br />
Tätigkeiten unter gebühren<strong>de</strong>r Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r Größe eines Unternehmens,<br />
<strong>de</strong>r Branche, in <strong>de</strong>r es tätig ist, seiner<br />
Struktur, <strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s an Komplexität <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Produkttechnologie und <strong>de</strong>r<br />
Tatsache, dass es sich bei <strong>de</strong>m Produktionsprozess<br />
um eine Massenfertigung o<strong>de</strong>r<br />
Serienproduktion han<strong>de</strong>lt.<br />
Die Konformitätsbewertungsstelle muss über<br />
die erfor<strong>de</strong>rlichen Mittel zur angemessenen<br />
Erledigung <strong>de</strong>r technischen und administrativen<br />
Aufgaben, die mit <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />
verbun<strong>de</strong>n sind, verfügen und sie hat<br />
Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen<br />
o<strong>de</strong>r Einrichtungen.<br />
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt<br />
sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
zuständig sind,<br />
1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen,<br />
die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle<br />
einen Antrag nach<br />
§ 12 gestellt hat,<br />
2. über eine ausreichen<strong>de</strong> Kenntnis <strong>de</strong>r Produkte<br />
und <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsverfahren<br />
verfügen und die entsprechen<strong>de</strong><br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen<br />
durchzuführen,<br />
3 angemessene Kenntnisse und Verständnis<br />
<strong>de</strong>r wesentlichen Anfor<strong>de</strong>rungen, <strong>de</strong>r<br />
gelten<strong>de</strong>n harmonisierten Normen und<br />
<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />
<strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union und ihrer Durchführungsvorschriften<br />
besitzen und<br />
4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,<br />
Protokollen und Berichten als<br />
Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen<br />
haben.<br />
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre<br />
Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene<br />
und die ihres Konformitätsbewertungspersonals<br />
sicherzustellen. Die Vergütung <strong>de</strong>r<br />
obersten Leitungsebene und <strong>de</strong>s Konformitätsbewertungspersonals<br />
darf sich nicht nach <strong>de</strong>r<br />
Anzahl <strong>de</strong>r durchgeführten Konformitätsbewertungen<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Ergebnissen richten.<br />
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat<br />
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen,<br />
die die mit ihrer Tätigkeit verbun<strong>de</strong>nen Risiken<br />
angemessen ab<strong>de</strong>ckt.<br />
(9) Die Mitarbeiter <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />
dürfen die ihnen im Rahmen einer<br />
Konformitätsbewertung bekannt gewor<strong>de</strong>nen<br />
Tatsachen, <strong>de</strong>ren Geheimhaltung im Interesse<br />
<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle o<strong>de</strong>r eines<br />
Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren o<strong>de</strong>r<br />
verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit been<strong>de</strong>t<br />
ist. Die von <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />
zu beachten<strong>de</strong>n Bestimmungen zum Schutz<br />
personenbezogener Daten bleiben unberührt.<br />
§ 14<br />
Konformitätsvermutung<br />
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle<br />
durch eine Akkreditierung nach, dass sie die<br />
Kriterien <strong>de</strong>r einschlägigen harmonisierten<br />
Normen o<strong>de</strong>r von Teilen dieser Normen erfüllt,<br />
<strong>de</strong>ren Fundstellen im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind,<br />
wird vermutet, dass sie die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach § 13 in <strong>de</strong>m Umfang erfüllt, in <strong>de</strong>m die<br />
anwendbaren harmonisierten Normen diese<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen ab<strong>de</strong>cken.<br />
(2) Ist die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Auffassung, dass eine harmonisierte Norm <strong>de</strong>n<br />
von ihr abge<strong>de</strong>ckten Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 13<br />
nicht voll entspricht, so unterrichtet sie hiervon<br />
unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
überprüft die eingegangenen Meldungen<br />
auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit;<br />
sie beteiligt <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit.<br />
Sie leitet die Meldungen <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
für Arbeit und Soziales zu.<br />
§ 15<br />
Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r<br />
Befugnis<br />
(1) Hat die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> festgestellt,<br />
dass eine Konformitätsbewertungsstelle<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 13 erfüllt, so<br />
erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben<br />
nach <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen<br />
nach § 8 Absatz 1, die erlassen wur<strong>de</strong>n,<br />
um Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union umzusetzen o<strong>de</strong>r durchzuführen, wahrzunehmen,<br />
und notifiziert diese anschließend<br />
mit Hilfe <strong>de</strong>s elektronischen Notifizierungsinstruments,<br />
das von <strong>de</strong>r Europäischen Kommis-<br />
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sion entwickelt und verwaltet wird. Die Befugnis<br />
ist unter <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Bedingung<br />
zu erteilen, dass nach <strong>de</strong>r Notifizierung<br />
1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine<br />
Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> nach § 12 Absatz<br />
2 vorliegt, o<strong>de</strong>r<br />
2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine<br />
Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> nach § 12 Absatz<br />
2 vorliegt,<br />
we<strong>de</strong>r die Europäische Kommission noch die<br />
übrigen Mitgliedstaaten Einwän<strong>de</strong> erhoben<br />
haben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen<br />
erteilt und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n. Sie kann befristet und mit <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs sowie nachträglicher<br />
Auflagen erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Beruht die Bestätigung <strong>de</strong>r Kompetenz<br />
nicht auf einer Akkreditierungsurkun<strong>de</strong> gemäß<br />
§ 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und<br />
<strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen,<br />
die die Kompetenz <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle<br />
bestätigen, als Nachweis vor. Sie<br />
legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen<br />
wur<strong>de</strong>n, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle<br />
regelmäßig überwacht<br />
wird und stets <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />
§ 13 genügt.<br />
(3) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> mel<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n übrigen<br />
Mitgliedstaaten je<strong>de</strong> später eintreten<strong>de</strong><br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Notifizierung.<br />
(4) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> erteilt <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Kommission auf Verlangen<br />
sämtliche Auskünfte über die Grundlage für<br />
die Notifizierung o<strong>de</strong>r die Erhaltung <strong>de</strong>r<br />
Kompetenz <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Stelle.<br />
§ 16<br />
Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle<br />
(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung<br />
im Einklang mit <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren<br />
gemäß <strong>de</strong>n<br />
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und<br />
unter Wahrung <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />
durch.<br />
(2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein<br />
Hersteller die Anfor<strong>de</strong>rungen nicht erfüllt hat,<br />
die in <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz<br />
1 festgelegt sind, for<strong>de</strong>rt sie <strong>de</strong>n Hersteller<br />
auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu<br />
ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung<br />
aus.<br />
(3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung<br />
ausgestellt und stellt<br />
sie im Rahmen <strong>de</strong>r Überwachung <strong>de</strong>r Konformität<br />
fest, dass das Produkt die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nicht mehr erfüllt, for<strong>de</strong>rt sie <strong>de</strong>n Hersteller<br />
auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu<br />
ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung<br />
aus o<strong>de</strong>r zieht sie zurück.<br />
(4) Wer<strong>de</strong>n keine Korrekturmaßnahmen ergriffen<br />
o<strong>de</strong>r genügen diese nicht, um die Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen sicherzustellen,<br />
schränkt die notifizierte Stelle alle betreffen<strong>de</strong>n<br />
Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus<br />
o<strong>de</strong>r zieht sie zurück.<br />
(5) Die notifizierte Stelle hat an <strong>de</strong>n einschlägigen<br />
Normungsaktivitäten und <strong>de</strong>n Aktivitäten<br />
<strong>de</strong>r Koordinierungsgruppe notifizierter<br />
Stellen, die im Rahmen <strong>de</strong>r jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />
<strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union geschaffen wur<strong>de</strong>, mitzuwirken o<strong>de</strong>r<br />
dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal<br />
darüber informiert wird. Sie hat<br />
die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwal-<br />
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tungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine<br />
Leitlinie anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 17<br />
Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle<br />
(1) Die notifizierte Stelle mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong><br />
1. je<strong>de</strong> Verweigerung, Einschränkung,<br />
Aussetzung o<strong>de</strong>r Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,<br />
2. alle Umstän<strong>de</strong>, die Folgen für die <strong>de</strong>r<br />
notifizierten Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten<br />
Befugnis haben,<br />
3. je<strong>de</strong>s Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten,<br />
das sie von <strong>de</strong>n<br />
Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n erhalten<br />
hat,<br />
4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
sie nachgegangen ist<br />
und welche an<strong>de</strong>ren Tätigkeiten, einschließlich<br />
grenzüberschreiten<strong>de</strong>r Tätigkeiten<br />
und <strong>de</strong>r Vergabe von Unteraufträgen,<br />
sie ausgeführt hat.<br />
(2) Die notifizierte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />
notifizierten Stellen, die unter <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Harmonisierungsrechtsvorschrift <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union notifiziert sind, ähnlichen<br />
Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen<br />
und gleichartige Produkte ab<strong>de</strong>cken, einschlägige<br />
Informationen über die negativen und auf<br />
Verlangen auch über die positiven Ergebnisse<br />
von Konformitätsbewertungen.<br />
§ 18<br />
Zweigunternehmen einer notifizierten<br />
Stelle und Vergabe von Unteraufträgen<br />
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte<br />
mit <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung verbun<strong>de</strong>ne<br />
Aufgaben an Unterauftragnehmer o<strong>de</strong>r überträgt<br />
sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen,<br />
stellt sie sicher, dass <strong>de</strong>r Unterauftragnehmer<br />
o<strong>de</strong>r das Zweigunternehmen die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 13 erfüllt und unterrichtet<br />
die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> entsprechend.<br />
(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung<br />
für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern<br />
o<strong>de</strong>r Zweigunternehmen ausgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n, unabhängig davon, wo diese<br />
nie<strong>de</strong>rgelassen sind.<br />
(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer<br />
vergeben o<strong>de</strong>r einem Zweigunternehmen<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />
Auftraggeber <strong>de</strong>m zustimmt.<br />
(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen<br />
Unterlagen über die Begutachtung <strong>de</strong>r<br />
Qualifikation <strong>de</strong>s Unterauftragnehmers o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Zweigunternehmens und über die von ihm<br />
gemäß <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz<br />
1 ausgeführten Arbeiten für die Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> bereit.<br />
§ 19<br />
Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r erteilten Befugnis<br />
(1) Falls die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> feststellt<br />
o<strong>de</strong>r darüber unterrichtet wird, dass eine<br />
notifizierte Stelle die in § 13 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nicht mehr erfüllt o<strong>de</strong>r dass sie ihren<br />
Verpflichtungen nicht nachkommt, wi<strong>de</strong>rruft<br />
sie ganz o<strong>de</strong>r teilweise die erteilte Befugnis. Sie<br />
unterrichtet unverzüglich die Europäische<br />
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten<br />
darüber.<br />
(2) Im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r<br />
wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt,<br />
ergreift die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />
die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten,<br />
dass die Akten dieser Stelle von einer<br />
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an<strong>de</strong>ren notifizierten Stelle weiterbearbeitet<br />
und für die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> und<br />
die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>ren<br />
Verlangen bereitgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Abschnitt 5<br />
GS - Zeichen<br />
§ 20<br />
Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />
(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit<br />
<strong>de</strong>m GS-Zeichen gemäß Anlage versehen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf<br />
Antrag <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines Bevollmächtigten<br />
zuerkannt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige<br />
Produkt mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung<br />
versehen ist und die Anfor<strong>de</strong>rungen an diese<br />
CE-Kennzeichnung mit <strong>de</strong>nen nach § 21 Absatz<br />
1 min<strong>de</strong>stens gleichwertig sind.<br />
§ 21<br />
Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle<br />
(1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen,<br />
wenn<br />
1. das geprüfte Baumuster <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach § 3 entspricht und, wenn es sich<br />
um ein Verbraucherprodukt han<strong>de</strong>lt, zusätzlich<br />
<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 6 entspricht,<br />
2. das geprüfte Baumuster <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an<strong>de</strong>rer Rechtsvorschriften hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Gewährleistung <strong>de</strong>s Schutzes von<br />
Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />
entspricht,<br />
3. bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Baumusters die vom<br />
Ausschuss für Produktsicherheit für die<br />
Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens ermittelten<br />
Spezifikationen angewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind,<br />
4. Vorkehrungen getroffen wur<strong>de</strong>n, die gewährleisten,<br />
dass die verwendungsfertigen<br />
Produkte mit <strong>de</strong>m geprüften Baumuster<br />
übereinstimmen.<br />
Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt sind.<br />
(2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über<br />
die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens auszustellen.<br />
Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf<br />
Jahre zu befristen o<strong>de</strong>r auf ein bestimmtes Fertigungskontingent<br />
o<strong>de</strong>r -los zu beschränken.<br />
Die GS-Stelle hat eine Liste <strong>de</strong>r ausgestellten<br />
Bescheinigungen zu veröffentlichen.<br />
(3) Die GS-Stelle trifft die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Maßnahmen, wenn sie Kenntnis davon erhält,<br />
dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige<br />
Zuerkennung trägt. Sie unterrichtet die an<strong>de</strong>ren<br />
GS-Stellen und die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />
unverzüglich über <strong>de</strong>n Missbrauch <strong>de</strong>s<br />
GS-Zeichens.<br />
(4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr<br />
zu Fällen <strong>de</strong>s Missbrauchs <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />
vorliegen, <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />
Weg zur Verfügung.<br />
(5) Die GS-Stelle hat die Herstellung <strong>de</strong>r verwendungsfertigen<br />
Produkte und die rechtmäßige<br />
Verwendung <strong>de</strong>s GS-Zeichens mit geeigneten<br />
Maßnahmen zu überwachen. Sind die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen für die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-<br />
Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, hat<br />
die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.<br />
Sie unterrichtet die an<strong>de</strong>ren GS-Stellen und die<br />
Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> vom Entzug <strong>de</strong>r<br />
Zuerkennung. Die GS-Stelle kann die Zuerkennung<br />
aussetzen, sofern begrün<strong>de</strong>te Zweifel<br />
an <strong>de</strong>r rechtmäßigen Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-<br />
Zeichens bestehen.<br />
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§ 22<br />
Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s<br />
Einführers<br />
(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen<br />
Produkte mit <strong>de</strong>m geprüften Baumuster<br />
übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen<br />
nach § 21 Absatz 5 zu dul<strong>de</strong>n.<br />
(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur<br />
verwen<strong>de</strong>n und mit ihm werben, wenn ihm<br />
von <strong>de</strong>r GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21<br />
Absatz 2 ausgestellt wur<strong>de</strong> und solange die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind.<br />
Er darf das GS-Zeichen nicht verwen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung<br />
nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wur<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach<br />
§ 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen o<strong>de</strong>r nach § 21<br />
Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.<br />
(3) Der Hersteller hat bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s<br />
GS-Zeichens die Vorgaben <strong>de</strong>r Anlage zu beachten.<br />
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwen<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r mit keinem Zeichen werben, das mit<br />
<strong>de</strong>m GS-Zeichen verwechselt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das<br />
GS-Zeichen trägt, nur in <strong>de</strong>n Verkehr bringen,<br />
wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt<br />
eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2<br />
vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren,<br />
bevor er das Produkt in <strong>de</strong>n Verkehr<br />
bringt; die Dokumentation muss min<strong>de</strong>stens<br />
das Datum <strong>de</strong>r Prüfung nach Satz 1,<br />
<strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r GS-Stelle, die die Bescheinigung<br />
nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie<br />
die Nummer <strong>de</strong>r Bescheinigung über die Zuerkennung<br />
<strong>de</strong>s GS-Zeichens enthalten.<br />
§ 23<br />
GS-Stellen<br />
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann<br />
bei <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> beantragen,<br />
als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich<br />
tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen. Das Verfahren<br />
zur Prüfung <strong>de</strong>s Antrags kann nach <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
über eine einheitliche Stelle abgewickelt<br />
wer<strong>de</strong>n und muss innerhalb von sechs Monaten<br />
abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit<br />
Eingang <strong>de</strong>r vollständigen Unterlagen. Die Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> kann diese Frist<br />
einmalig um höchstens drei Monate verlängern.<br />
Die Fristverlängerung ist ausreichend zu<br />
begrün<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Antragsteller rechtzeitig<br />
mitzuteilen.<br />
(2) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> darf nur<br />
solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis<br />
erteilen, als GS-Stelle tätig zu wer<strong>de</strong>n,<br />
die die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 13 und 18 erfüllen.<br />
§ 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1 und<br />
Absatz 2 gelten entsprechend.<br />
(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt<br />
und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sie<br />
kann befristet und mit <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs<br />
sowie nachträglicher Auflagen erteilt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> benennt<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
die GS-Stellen. Die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die<br />
GS-Stellen <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />
Weg bekannt.<br />
(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in<br />
einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen Freihan<strong>de</strong>lszone<br />
ansässig ist, kann <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin von <strong>de</strong>r Be-<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
fugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> als GS-Stelle für einen<br />
bestimmten Aufgabenbereich benannt<br />
wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung für die Benennung ist,<br />
dass<br />
1. ein Verwaltungsabkommen zwischen <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Soziales<br />
und <strong>de</strong>m jeweiligen Mitgliedstaat <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Freihan<strong>de</strong>lszone abgeschlossen<br />
wur<strong>de</strong> und<br />
2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis<br />
festgestellt wur<strong>de</strong>, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s Verwaltungsabkommens<br />
nach Nummer 1 erfüllt sind.<br />
In <strong>de</strong>m Verwaltungsabkommen nach Satz 2<br />
müssen geregelt sein:<br />
1. die Anfor<strong>de</strong>rungen an die GS-Stelle entsprechend<br />
Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2<br />
bis 5,<br />
2. die Beteiligung <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n<br />
Behör<strong>de</strong> an <strong>de</strong>m Verfahren zur Erteilung<br />
einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat<br />
durchgeführt wird, und<br />
3 eine <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s § 9 entsprechen<strong>de</strong><br />
Überwachung <strong>de</strong>r GS-Stelle.<br />
Abschnitt 6<br />
Marktüberwachung<br />
§ 24<br />
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit<br />
(1) Vorbehaltlich <strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 obliegt die<br />
Marktüberwachung <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong>n. Zuständigkeiten zur<br />
Durchführung dieses Gesetzes, die durch an<strong>de</strong>re<br />
Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben<br />
unberührt. Wer<strong>de</strong>n die Bestimmungen<br />
dieses Gesetzes nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4<br />
ergänzend zu Bestimmungen in an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsvorschriften angewen<strong>de</strong>t, sind die für<br />
die Durchführung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>n auch für die<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Bestimmungen dieses Gesetzes<br />
zuständig, sofern nichts an<strong>de</strong>res vorgesehen<br />
ist. Im Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />
<strong>de</strong>r Verteidigung obliegt die<br />
Marktüberwachung <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
<strong>de</strong>r Verteidigung und <strong>de</strong>n von ihm bestimmten<br />
Stellen.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
arbeiten mit <strong>de</strong>n für die Kontrolle<br />
<strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />
gemäß Kapitel III Abschnitt 3 <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen<br />
dieser Zusammenarbeit können die für<br />
die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong>n auf Ersuchen <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
die Informationen, die sie bei<br />
<strong>de</strong>r Überführung von Produkten in <strong>de</strong>n zollrechtlich<br />
freien Verkehr erlangt haben und die<br />
für die Aufgabenerfüllung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind, übermitteln.<br />
(3) Die für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>n und die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
schützen im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
gelten<strong>de</strong>n Rechts Betriebsgeheimnisse und<br />
personenbezogene Daten.<br />
§ 25<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r<br />
Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n haben<br />
eine wirksame Marktüberwachung auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage eines Überwachungskonzepts zu<br />
gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll<br />
insbeson<strong>de</strong>re umfassen:<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
1. die Erhebung und Auswertung von Informationen<br />
zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten<br />
und Warenströmen,<br />
2. die Aufstellung und Durchführung von<br />
Marktüberwachungsprogrammen, auf <strong>de</strong>ren<br />
Grundlage die Produkte überprüft<br />
wer<strong>de</strong>n; die Marktüberwachungsprogramme<br />
sind regelmäßig zu aktualisieren.<br />
Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n überprüfen<br />
und bewerten regelmäßig, min<strong>de</strong>stens alle vier<br />
Jahre, die Wirksamkeit <strong>de</strong>s Überwachungskonzepts.<br />
(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n stellen<br />
die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz<br />
1 Nummer 2 <strong>de</strong>r Öffentlichkeit auf elektronischem<br />
Weg und gegebenenfalls in an<strong>de</strong>rer<br />
Form zur Verfügung.<br />
(3) Die Län<strong>de</strong>r stellen sicher, dass ihre<br />
Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ihre Aufgaben<br />
ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür<br />
statten sie sie mit <strong>de</strong>n notwendigen Ressourcen<br />
aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit<br />
und einen wirksamen Informationsaustausch<br />
ihrer Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n untereinan<strong>de</strong>r<br />
sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>njenigen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union sicher.<br />
Sie sorgen dafür, dass das Überwachungskonzept<br />
entwickelt und fortgeschrieben<br />
wird und dass län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong> Maßnahmen<br />
zur Vermeidung ernster Risiken vorbereitet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n leisten<br />
<strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer<br />
Mitgliedstaaten im für <strong>de</strong>ren Aufgabenerfüllung<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang Amtshilfe. Dafür<br />
stellen sie hierfür erfor<strong>de</strong>rliche Informationen<br />
und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re angemessene Maßnahmen<br />
durch und beteiligen sich an Untersuchungen,<br />
die in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten eingeleitet<br />
wur<strong>de</strong>n.<br />
§ 26<br />
Marktüberwachungsmaßnahmen<br />
(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n kontrollieren<br />
anhand angemessener Stichproben<br />
auf geeignete Art und Weise und in angemessenem<br />
Umfang, ob die Produkte die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach Abschnitt 2 o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen nach § 1 Absatz<br />
4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend<br />
zur Anwendung kommen, erfüllen. Dazu<br />
überprüfen sie die Unterlagen o<strong>de</strong>r führen,<br />
wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen<br />
und Laborprüfungen durch. Sie gehen bei <strong>de</strong>n<br />
Stichproben nach Satz 1 je Land von einem<br />
Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner<br />
und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte,<br />
bei <strong>de</strong>nen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften<br />
dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung<br />
kommen. Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
berücksichtigen die gelten<strong>de</strong>n<br />
Grundsätze <strong>de</strong>r Risikobewertung, eingegangene<br />
Beschwer<strong>de</strong>n und sonstige Informationen.<br />
(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n treffen<br />
die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, wenn sie <strong>de</strong>n<br />
begrün<strong>de</strong>ten Verdacht haben, dass ein Produkt<br />
nicht die Anfor<strong>de</strong>rungen nach Abschnitt 2 o<strong>de</strong>r<br />
nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen<br />
nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes<br />
ergänzend zur Anwendung kommen,<br />
erfüllt. Sie sind insbeson<strong>de</strong>re befugt,<br />
1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen,<br />
wenn die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 3 Absatz<br />
5 nicht erfüllt sind,<br />
2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,<br />
dass ein Produkt erst dann auf <strong>de</strong>m<br />
Markt bereitgestellt wird, wenn es die An-<br />
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for<strong>de</strong>rungen nach § 3 Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz<br />
2 erfüllt,<br />
3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer<br />
notifizierten Stelle, einer GS-Stelle o<strong>de</strong>r einer<br />
in gleicher Weise geeigneten Stelle<br />
überprüft wird,<br />
4. die Bereitstellung eines Produkts auf <strong>de</strong>m<br />
Markt o<strong>de</strong>r das Ausstellen eines Produkts<br />
für <strong>de</strong>n Zeitraum zu verbieten, <strong>de</strong>r für die<br />
Prüfung zwingend erfor<strong>de</strong>rlich ist,<br />
5. anzuordnen, dass geeignete, klare und<br />
leicht verständliche Hinweise zu Risiken,<br />
die mit <strong>de</strong>m Produkt verbun<strong>de</strong>n sind, in<br />
<strong>de</strong>utscher Sprache angebracht wer<strong>de</strong>n,<br />
6. zu verbieten, dass ein Produkt auf <strong>de</strong>m<br />
Markt bereitgestellt wird,<br />
7. die Rücknahme o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Rückruf eines<br />
auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellten Produkts<br />
anzuordnen,<br />
8. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt<br />
zu vernichten, vernichten zu lassen<br />
o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise unbrauchbar zu<br />
machen,<br />
9. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor<br />
<strong>de</strong>n Risiken gewarnt wird, die mit einem<br />
auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellten Produkt<br />
verbun<strong>de</strong>n sind; die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
kann selbst die Öffentlichkeit<br />
warnen, wenn <strong>de</strong>r Wirtschaftsakteur nicht<br />
o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig warnt o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re<br />
ebenso wirksame Maßnahme nicht<br />
o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig trifft.<br />
(3) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> wi<strong>de</strong>rruft<br />
o<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rt eine Maßnahme nach Absatz 2<br />
umgehend, sobald <strong>de</strong>r Wirtschaftsakteur<br />
nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen<br />
hat.<br />
(4) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n haben<br />
<strong>de</strong>n Rückruf o<strong>de</strong>r die Rücknahme von Produkten<br />
anzuordnen o<strong>de</strong>r die Bereitstellung<br />
von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt zu untersagen,<br />
wenn diese ein ernstes Risiko insbeson<strong>de</strong>re für<br />
die Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />
darstellen. Die Entscheidung, ob ein Produkt<br />
ein ernstes Risiko darstellt, wird auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage einer angemessenen Risikobewertung<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Gefahr<br />
und <strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts<br />
getroffen; die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad<br />
zu erreichen, o<strong>de</strong>r die Verfügbarkeit<br />
an<strong>de</strong>rer Produkte, die ein geringeres<br />
Risiko darstellen, ist kein ausreichen<strong>de</strong>r<br />
Grund, um anzunehmen, dass ein Produkt ein<br />
ernstes Risiko darstellt.<br />
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>,<br />
ein Produkt vom Markt zu nehmen, das<br />
in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat<br />
<strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum<br />
hergestellt wur<strong>de</strong>, setzt sie <strong>de</strong>n<br />
betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>s Artikels 19 Absatz 3 <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />
Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.<br />
§ 27<br />
Adressaten <strong>de</strong>r<br />
Marktüberwachungsmaßnahmen<br />
(1) Die Maßnahmen <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
sind gegen <strong>de</strong>n jeweils betroffenen<br />
Wirtschaftsakteur o<strong>de</strong>r Aussteller gerichtet.<br />
Maßnahmen gegen je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Person<br />
sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges<br />
ernstes Risiko nicht auf an<strong>de</strong>re Weise abgewehrt<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Entsteht <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Person<br />
durch die Maßnahme ein Scha<strong>de</strong>n, so ist<br />
dieser zu ersetzen, es sei <strong>de</strong>nn, die Person kann<br />
auf an<strong>de</strong>re Weise Ersatz erlangen o<strong>de</strong>r ihr<br />
Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
Seite 27
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
(2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist<br />
vor Erlass <strong>de</strong>r Maßnahme nach § 28 <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
anzuhören mit<br />
<strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht<br />
kürzer als zehn Tage sein darf. Wur<strong>de</strong> eine<br />
Maßnahme getroffen, ohne dass die betroffene<br />
Person angehört wur<strong>de</strong>, wird ihr so schnell wie<br />
möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.<br />
Die Maßnahme wird daraufhin umgehend<br />
überprüft.<br />
§ 28<br />
Betretensrechte und Befugnisse<br />
(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />
die von ihnen beauftragten Personen sind befugt,<br />
zu <strong>de</strong>n Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume<br />
und Betriebsgrundstücke zu betreten,<br />
in o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>nen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit<br />
Produkte<br />
1. hergestellt wer<strong>de</strong>n,<br />
2. erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
3. zum Zweck <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m<br />
Markt lagern<br />
o<strong>de</strong>r<br />
4. ausgestellt sind,<br />
soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist. Sie sind befugt,<br />
diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen<br />
o<strong>de</strong>r prüfen zu lassen sowie insbeson<strong>de</strong>re zu<br />
diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.<br />
Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben<br />
die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und ihre<br />
Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in<br />
Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt<br />
sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Produkt<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen nach Abschnitt 2<br />
nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
die Kosten für Besichtigungen und<br />
Prüfungen nach <strong>de</strong>n Sätzen 2 und 3 von <strong>de</strong>n<br />
Personen, die das Produkt herstellen o<strong>de</strong>r zum<br />
Zweck <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt einführen,<br />
lagern o<strong>de</strong>r ausstellen.<br />
(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />
die von ihnen beauftragten Personen können<br />
Proben entnehmen, Muster verlangen und die<br />
für ihre Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Unterlagen und Informationen anfor<strong>de</strong>rn. Die<br />
Proben, Muster, Unterlagen und Informationen<br />
sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
(3) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n können<br />
von <strong>de</strong>n notifizierten Stellen und <strong>de</strong>n GS-Stellen<br />
sowie <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r Leitung und <strong>de</strong>r<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben beauftragtem<br />
Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Auskünfte und Unterlagen verlangen.<br />
Sie haben im Falle ihres Tätigwer<strong>de</strong>ns<br />
nach Satz 1 die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zu<br />
unterrichten.<br />
(4) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben<br />
jeweils Maßnahmen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1<br />
und 2 zu dul<strong>de</strong>n sowie die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>ren Beauftragte zu<br />
unterstützen. Die Wirtschaftsakteure, Aussteller<br />
und das in Absatz 3 Satz 1 genannte Personal<br />
sind verpflichtet, <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,<br />
die für <strong>de</strong>ren Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind. Die Auskunftspflichtigen können<br />
die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die<br />
Beantwortung sie selbst o<strong>de</strong>r einen <strong>de</strong>r in § 383<br />
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />
bezeichneten Angehörigen <strong>de</strong>r Gefahr<br />
strafrechtlicher Verfolgung o<strong>de</strong>r eines Verfahrens<br />
nach <strong>de</strong>m Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
aussetzen wür<strong>de</strong>. Sie sind über ihr Recht<br />
zur Auskunftsverweigerung zu belehren.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
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Seite 28
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Abschnitt 7<br />
Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten<br />
§ 29<br />
Unterstützungsverpflichtung,<br />
Mel<strong>de</strong>verfahren<br />
(1) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />
die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
haben einan<strong>de</strong>r zu unterstützen<br />
und sich gegenseitig über Maßnahmen nach<br />
diesem Gesetz zu informieren.<br />
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
eine Maßnahme nach § 26 Absatz 2, durch die<br />
die Bereitstellung eines Produkts auf <strong>de</strong>m<br />
Markt untersagt o<strong>de</strong>r eingeschränkt o<strong>de</strong>r seine<br />
Rücknahme o<strong>de</strong>r sein Rückruf angeordnet<br />
wird, so unterrichtet sie hiervon die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
und begrün<strong>de</strong>t die Maßnahme. Dabei gibt sie<br />
auch an, ob <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />
liegt o<strong>de</strong>r ob die Auswirkungen dieser Maßnahme<br />
über <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
hinausreichen. Ist das Produkt mit <strong>de</strong>r CE-<br />
Kennzeichnung versehen und folgt dieser die<br />
Kennnummer <strong>de</strong>r notifizierten Stelle, so unterrichtet<br />
die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> die<br />
notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong> über die von ihr getroffene Maßnahme.<br />
Ist das Produkt mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen<br />
versehen, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
die GS-Stelle, die das GS-Zeichen<br />
zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong> über die von ihr getroffene<br />
Maßnahme.<br />
(3) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen<br />
Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit<br />
und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und<br />
<strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
angegeben hat, dass <strong>de</strong>r Anlass für die<br />
Maßnahme außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs<br />
dieses Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r dass die Auswirkungen<br />
dieser Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes hinausreichen.<br />
(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
sowie die zuständigen Bun<strong>de</strong>sressorts<br />
über Meldungen <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Kommission o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaates<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Union.<br />
§ 30<br />
Schnellinformationssystem RAPEX<br />
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
eine Maßnahme nach § 26 Absatz 4 o<strong>de</strong>r beabsichtigt<br />
sie dies, so unterrichtet sie die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
unverzüglich über diese Maßnahme. Dabei<br />
gibt sie auch an, ob <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses<br />
Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r ob die Auswirkungen dieser<br />
Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzes hinausreichen. Außer<strong>de</strong>m informiert<br />
sie die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin unverzüglich über Än<strong>de</strong>rungen<br />
einer solchen Maßnahme o<strong>de</strong>r ihre<br />
Rücknahme.<br />
(2) Ist ein Produkt auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt<br />
wor<strong>de</strong>n, das ein ernstes Risiko darstellt,<br />
so unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen,<br />
die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen<br />
und <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> mitgeteilt<br />
hat.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
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Seite 29
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
(3) Bei <strong>de</strong>r Unterrichtung nach <strong>de</strong>n Absätzen<br />
1 und 2 wer<strong>de</strong>n alle verfügbaren Informationen<br />
übermittelt, insbeson<strong>de</strong>re die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Daten für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s Produkts,<br />
zur Herkunft und Lieferkette <strong>de</strong>s Produkts,<br />
zu <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Produkt verbun<strong>de</strong>nen<br />
Gefahren, zur Art und Dauer <strong>de</strong>r getroffenen<br />
Maßnahme sowie zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Wirtschaftsakteuren<br />
freiwillig getroffenen Maßnahmen.<br />
(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen<br />
Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.<br />
Sie leitet diese Meldungen unverzüglich<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n übrigen<br />
Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />
zu, wenn die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> angegeben<br />
hat, dass <strong>de</strong>r Anlass für die Maßnahme<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses<br />
Gesetzes liegt o<strong>de</strong>r dass die Auswirkungen<br />
dieser Maßnahme über <strong>de</strong>n Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes hinausreichen. Für die Meldungen<br />
wird das System für Marktüberwachung<br />
und Informationsaustausch nach Artikel<br />
12 <strong>de</strong>r Richtlinie 2001/95/EG angewen<strong>de</strong>t. Die<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
unterrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
sowie die zuständigen Bun<strong>de</strong>sressorts<br />
über Meldungen, die ihr über das System<br />
zugehen.<br />
§ 31<br />
Veröffentlichung von Informationen<br />
(1) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin macht Anordnungen nach § 26<br />
Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7, 8 und 9 und Absatz<br />
4, die unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>ren sofortiger Vollzug angeordnet wor<strong>de</strong>n<br />
ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene Daten<br />
dürfen nur veröffentlicht wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />
zur I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s Produkts erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind. Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung<br />
personenbezogener Daten nicht<br />
mehr vor, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.<br />
Bereits elektronisch veröffentlichte<br />
Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit<br />
dies<br />
technisch möglich ist.<br />
(2) Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n und<br />
die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
haben die Öffentlichkeit, vorzugsweise<br />
auf elektronischem Weg, über sonstige<br />
ihnen zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Erkenntnisse<br />
zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit<br />
und Gesundheit von Personen verbun<strong>de</strong>n<br />
sind, zu informieren. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re<br />
Informationen zur I<strong>de</strong>ntifizierung<br />
<strong>de</strong>r Produkte, über die Art <strong>de</strong>r Risiken und die<br />
getroffenen Maßnahmen. Wür<strong>de</strong>n durch die<br />
Veröffentlichung <strong>de</strong>r Informationen Betriebso<strong>de</strong>r<br />
Geschäftsgeheimnisse o<strong>de</strong>r wettbewerbsrelevante<br />
Informationen, die <strong>de</strong>m Wesen nach<br />
Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart,<br />
so sind vor <strong>de</strong>r Veröffentlichung die Betroffenen<br />
anzuhören. Die Veröffentlichung<br />
personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit<br />
1. <strong>de</strong>r Betroffene eingewilligt hat o<strong>de</strong>r<br />
2. sie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit<br />
und Gesundheit von Personen<br />
unverzichtbar ist und schutzwürdige Interessen<br />
<strong>de</strong>s Betroffenen nicht entgegenstehen.<br />
Vor <strong>de</strong>r Veröffentlichung ist <strong>de</strong>r Betroffene anzuhören.<br />
Liegen die Voraussetzungen für die<br />
Veröffentlichung personenbezogener Daten<br />
nicht mehr vor, hat die Veröffentlichung zu<br />
unterbleiben. Bereits elektronisch veröffentlichte<br />
Daten sind unverzüglich zu entfernen,<br />
soweit dies technisch möglich ist.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
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Seite 30
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht<br />
veröffentlicht wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
1. dadurch die Vertraulichkeit <strong>de</strong>r Beratung<br />
von Behör<strong>de</strong>n berührt o<strong>de</strong>r eine erhebliche<br />
Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht<br />
wer<strong>de</strong>n kann,<br />
2. es sich um Daten han<strong>de</strong>lt, die Gegenstand<br />
eines laufen<strong>de</strong>n Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen<br />
Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens<br />
o<strong>de</strong>r ordnungswidrigkeitsrechtlichen<br />
Verfahrens sind, o<strong>de</strong>r<br />
3. <strong>de</strong>r Schutz geistigen Eigentums, insbeson<strong>de</strong>re<br />
<strong>de</strong>r Urheberrechte, <strong>de</strong>n Informationsanspruch<br />
überwiegt.<br />
(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin kann die Öffentlichkeit auf<br />
eine bereits durch <strong>de</strong>n Betroffenen selbst erfolgte<br />
Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit über eine<br />
von ihm veranlasste Rücknahme o<strong>de</strong>r Rückrufaktion<br />
hinweisen.<br />
(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die<br />
Informationen, die die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
und die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin an die Öffentlichkeit<br />
gegeben haben, falsch sind o<strong>de</strong>r dass die<br />
zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> unrichtig wie<strong>de</strong>rgegeben<br />
wur<strong>de</strong>n, informieren sie darüber<br />
unverzüglich die Öffentlichkeit in <strong>de</strong>r gleichen<br />
Art und Weise, in <strong>de</strong>r sie die betreffen<strong>de</strong>n Informationen<br />
zuvor bekannt gegeben haben,<br />
sofern<br />
1. dies zur Wahrung erheblicher Belange <strong>de</strong>s<br />
Gemeinwohls erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r<br />
2. <strong>de</strong>r Betroffene dies beantragt.<br />
Abschnitt 8<br />
Beson<strong>de</strong>re Vorschriften<br />
§ 32<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für<br />
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
(1) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im<br />
Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags<br />
präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche<br />
Risiken, die mit <strong>de</strong>r Verwendung von Produkten<br />
verbun<strong>de</strong>n sind und macht Vorschläge<br />
zu ihrer Verringerung.<br />
(2) In Einzelfällen nimmt die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung<br />
mit <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
Risikobewertungen von Produkten vor,<br />
wenn hinreichen<strong>de</strong> Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />
dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr<br />
für die Sicherheit und Gesundheit von<br />
Personen ausgeht o<strong>de</strong>r mit ihnen ein ernstes<br />
Risiko verbun<strong>de</strong>n ist. Über das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />
Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die<br />
zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> und<br />
in Abstimmung mit dieser <strong>de</strong>n betroffenen<br />
Wirtschaftsakteur.<br />
(3) In Einzelfällen nimmt die Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener<br />
Zuständigkeit Risikobewertungen von<br />
Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes<br />
Han<strong>de</strong>ln gegenüber <strong>de</strong>n Organen <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union dies erfor<strong>de</strong>rt.<br />
(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
bei <strong>de</strong>r Entwicklung und<br />
Durchführung <strong>de</strong>s Überwachungskonzepts<br />
nach § 25 Absatz 1, insbeson<strong>de</strong>re in<strong>de</strong>m sie<br />
festgestellte Mängel in <strong>de</strong>r Beschaffenheit von<br />
Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie un-<br />
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Seite 31
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
terrichtet die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
sowie <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig<br />
über <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r Erkenntnisse und<br />
veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse<br />
regelmäßig in <strong>de</strong>m von ihr betriebenen zentralen<br />
Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften<br />
über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung<br />
personenbezogener Daten für Zwecke<br />
<strong>de</strong>r wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.<br />
§ 33<br />
Ausschuss für Produktsicherheit<br />
(1) Beim Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und<br />
Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit<br />
eingesetzt.<br />
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,<br />
1. die Bun<strong>de</strong>sregierung in Fragen <strong>de</strong>r Produktsicherheit<br />
zu beraten,<br />
2. Normen und an<strong>de</strong>re technische<br />
Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für<br />
ein Produkt keine harmonisierte Norm<br />
gibt,<br />
3. die in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3<br />
bezeichneten Spezifikationen zu ermitteln<br />
und<br />
4. Empfehlungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Eignung<br />
eines Produkts für die Zuerkennung <strong>de</strong>s<br />
GS-Zeichens auszusprechen.<br />
(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige<br />
Personen aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstellen,<br />
<strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung,<br />
<strong>de</strong>s Deutschen Instituts für<br />
Normung e. V., <strong>de</strong>r Kommission Arbeitsschutz<br />
und Normung, <strong>de</strong>r Arbeitgebervereinigungen,<br />
<strong>de</strong>r Gewerkschaften und <strong>de</strong>r beteiligten Verbän<strong>de</strong>,<br />
insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r Händler<br />
und <strong>de</strong>r Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft<br />
ist ehrenamtlich.<br />
(4) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und<br />
Soziales beruft im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie<br />
die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses und für je<strong>de</strong>s<br />
Mitglied einen Stellvertreter o<strong>de</strong>r eine<br />
Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt sich eine<br />
Geschäftsordnung und wählt <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r die Vorsitzen<strong>de</strong> aus seiner Mitte. Die<br />
Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r soll 21 nicht überschreiten.<br />
Die Geschäftsordnung und die Wahl <strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums für Arbeit und Soziales.<br />
(5) Die Bun<strong>de</strong>sministerien sowie die für Sicherheit,<br />
Gesundheit und Umwelt zuständigen<br />
obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n und Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong>n<br />
haben das Recht, in Sitzungen <strong>de</strong>s Ausschusses<br />
vertreten zu sein und gehört zu wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Die Geschäfte <strong>de</strong>s Ausschusses führt die<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.<br />
Abschnitt 9<br />
Überwachungsbedürftige Anlagen<br />
§ 34<br />
Ermächtigung zum Erlass von<br />
Rechtsverordnungen<br />
(1) Zum Schutz <strong>de</strong>r Beschäftigten und Dritter<br />
vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht<br />
auf ihre Gefährlichkeit einer beson<strong>de</strong>ren<br />
Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige<br />
Anlagen), wird die Bun<strong>de</strong>sregierung<br />
ermächtigt, nach Anhörung <strong>de</strong>r beteiligten<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
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Seite 32
<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Kreise mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates durch<br />
Rechtsverordnung zu bestimmen,<br />
1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre<br />
Inbetriebnahme, die Vornahme von Än<strong>de</strong>rungen<br />
an bestehen<strong>de</strong>n Anlagen und<br />
sonstige die Anlagen betreffen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong><br />
angezeigt und <strong>de</strong>r Anzeige bestimmte<br />
Unterlagen beigefügt wer<strong>de</strong>n<br />
müssen;<br />
2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr<br />
Betrieb sowie die Vornahme von Än<strong>de</strong>rungen<br />
an bestehen<strong>de</strong>n Anlagen <strong>de</strong>r Erlaubnis<br />
einer in <strong>de</strong>r Rechtsverordnung bezeichneten<br />
o<strong>de</strong>r nach Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srecht<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong> bedürfen;<br />
3. dass solche Anlagen o<strong>de</strong>r Teile von solchen<br />
Anlagen nach einer Bauartprüfung<br />
allgemein zugelassen und mit <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
Zulassung Auflagen zum Betrieb<br />
und zur Wartung verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können;<br />
4. dass solche Anlagen, insbeson<strong>de</strong>re die Errichtung,<br />
die Herstellung, die Bauart, die<br />
Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung<br />
sowie ihr Betrieb, bestimmten,<br />
<strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen genügen müssen;<br />
5. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme,<br />
regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n<br />
Prüfungen und Prüfungen auf Grund<br />
behördlicher Anordnungen unterliegen.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach Absatz 1<br />
können Vorschriften über die Einsetzung technischer<br />
Ausschüsse erlassen wer<strong>de</strong>n. Die Ausschüsse<br />
sollen die Bun<strong>de</strong>sregierung o<strong>de</strong>r das<br />
zuständige Bun<strong>de</strong>sministerium in technischen<br />
Fragen beraten. Sie schlagen <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r<br />
Technik entsprechen<strong>de</strong> Regeln (technische Regeln)<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r für an<strong>de</strong>re<br />
Schutzziele vorhan<strong>de</strong>nen Regeln und, soweit<br />
<strong>de</strong>ssen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung<br />
mit <strong>de</strong>r Kommission für Anlagensicherheit<br />
nach § 51a Absatz 1 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetzes<br />
vor. In die Ausschüsse<br />
sind neben Vertretern <strong>de</strong>r beteiligten Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n<br />
und oberster Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />
Wissenschaft und <strong>de</strong>r zugelassenen Überwachungsstellen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 37 insbeson<strong>de</strong>re<br />
Vertreter <strong>de</strong>r Arbeitgeber, <strong>de</strong>r Gewerkschaften<br />
und <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung<br />
zu berufen.<br />
(3) Technische Regeln können vom Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen<br />
Ministerialblatt veröffentlicht wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Eine Erlaubnis nach einer Rechtsverordnung<br />
nach Absatz 1 Nummer 2 erlischt, wenn<br />
<strong>de</strong>r Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach<br />
ihrer Erteilung nicht mit <strong>de</strong>r Errichtung <strong>de</strong>r<br />
Anlage begonnen, die Bauausführung zwei<br />
Jahre unterbrochen o<strong>de</strong>r die Anlage während<br />
eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben<br />
hat. Die Fristen können aus wichtigem<br />
Grund von <strong>de</strong>r Erlaubnisbehör<strong>de</strong> auf Antrag<br />
verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 35<br />
Befugnisse <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong><br />
(1) Die zuständige Behör<strong>de</strong> kann im Einzelfall<br />
die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen zur Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r durch Rechtsverordnung nach § 34<br />
auferlegten Pflichten anordnen. Sie kann darüber<br />
hinaus die Maßnahmen anordnen, die im<br />
Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlich sind, um Gefahren für<br />
Beschäftigte o<strong>de</strong>r Dritte abzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die zuständige Behör<strong>de</strong> kann die Stilllegung<br />
o<strong>de</strong>r Beseitigung einer Anlage anordnen,<br />
die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung<br />
nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Erlaubnis o<strong>de</strong>r ohne die auf Grund einer<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 Nummer<br />
5 erfor<strong>de</strong>rliche Prüfung durch eine zugelassene<br />
Überwachungsstelle errichtet, betrieben<br />
o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wird.<br />
(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1<br />
kann die zuständige Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r<br />
betreffen<strong>de</strong>n Anlage untersagen, bis <strong>de</strong>r Zustand<br />
hergestellt ist, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Anordnungen<br />
entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Anordnung<br />
nach an<strong>de</strong>ren, die Einrichtung o<strong>de</strong>r die<br />
Arbeitsstätte, in <strong>de</strong>r die Anlage betrieben wird,<br />
betreffen<strong>de</strong>n Vorschriften getroffen wird.<br />
§ 36<br />
Zutrittsrecht <strong>de</strong>s Beauftragten <strong>de</strong>r<br />
zugelassenen Überwachungsstelle<br />
Eigentümer von überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen und Personen, die solche Anlagen<br />
herstellen o<strong>de</strong>r betreiben, sind verpflichtet, <strong>de</strong>n<br />
Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen,<br />
<strong>de</strong>nen die Prüfung <strong>de</strong>r Anlagen obliegt,<br />
auf Verlangen die Anlagen zugänglich zu machen,<br />
die vorgeschriebene o<strong>de</strong>r behördlich angeordnete<br />
Prüfung zu gestatten, die hierfür<br />
benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen<br />
sowie die Angaben zu machen<br />
und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich sind. Das<br />
Grundrecht <strong>de</strong>s Artikels 13 <strong>de</strong>s Grundgesetzes<br />
wird insoweit eingeschränkt.<br />
§ 37<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung und<br />
Überwachung,<br />
Verordnungsermächtigung<br />
(1) Die Prüfungen <strong>de</strong>r überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen wer<strong>de</strong>n, soweit in <strong>de</strong>n nach § 34<br />
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen<br />
nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, von zugelassenen<br />
Überwachungsstellen vorgenommen.<br />
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen<br />
1. <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>spolizei kann das<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern,<br />
2. im Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />
<strong>de</strong>r Verteidigung kann dieses Ministerium,<br />
3. <strong>de</strong>r Eisenbahnen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, soweit die<br />
Anlagen <strong>de</strong>m Eisenbahnbetrieb dienen,<br />
kann das Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr,<br />
Bau und Stadtentwicklung bestimmen,<br />
welche Stellen die Prüfung und Überwachung<br />
vornehmen.<br />
(3) Die Bun<strong>de</strong>sregierung kann in <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen<br />
nach § 34 Absatz 1 mit Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates die Anfor<strong>de</strong>rungen bestimmen,<br />
<strong>de</strong>nen die zugelassenen Überwachungsstellen<br />
nach Absatz 1 über die in Absatz<br />
5 genannten allgemeinen Anfor<strong>de</strong>rungen für<br />
eine Befugniserteilung hinaus genügen müssen.<br />
(4) Die Lan<strong>de</strong>sregierungen können durch<br />
Rechtsverordnungen<br />
1. Einzelheiten <strong>de</strong>s Verfahrens zur Erteilung<br />
einer Befugnis nach Absatz 5 regeln,<br />
2. sonstige Voraussetzungen für die Erteilung<br />
<strong>de</strong>r Befugnis an eine zugelassene<br />
Überwachungsstelle nach Absatz 1 festlegen,<br />
soweit dies zur Gewährleistung <strong>de</strong>r<br />
Sicherheit <strong>de</strong>r Anlagen geboten ist, und<br />
3. die Erfassung überwachungsbedürftiger<br />
Anlagen durch Datei führen<strong>de</strong> Stellen regeln.<br />
In <strong>de</strong>n Rechtsverordnungen nach Satz 1 können<br />
auch Verpflichtungen <strong>de</strong>r zugelassenen<br />
Überwachungsstellen<br />
1. zur Kontrolle <strong>de</strong>r fristgemäßen Veranlassung<br />
<strong>de</strong>r in einer Rechtsverordnung nach<br />
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§ 34 Absatz 1 vorgesehenen wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n<br />
Prüfungen einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Nachprüfungen zur Beseitigung von<br />
Mängeln und zur Unterrichtung <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong> bei Nichtbeachtung,<br />
2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung<br />
<strong>de</strong>r überwachungsbedürftigen Anlagen erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n Angebots<br />
von Prüfleistungen,<br />
3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,<br />
4. zur Übermittlung <strong>de</strong>r zur Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte an die<br />
zuständige Behör<strong>de</strong>,<br />
5. zur Beteiligung an <strong>de</strong>n Kosten Datei führen<strong>de</strong>r<br />
Stellen für die Erstellung und Führung<br />
von Anlagendateien und<br />
6. zur Übermittlung <strong>de</strong>r zur Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte an<br />
Datei führen<strong>de</strong> Stellen<br />
begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist je<strong>de</strong><br />
von <strong>de</strong>r zuständigen Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> als Prüfstelle<br />
für einen bestimmten Aufgabenbereich<br />
<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Soziales<br />
benannte und von ihm im Gemeinsamen<br />
Ministerialblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle.<br />
Die Überwachungsstelle kann<br />
benannt wer<strong>de</strong>n, wenn die Befugnis erteilen<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong> in einem Verfahren festgestellt hat,<br />
dass die Einhaltung <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n allgemeinen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen sowie <strong>de</strong>r in einer Rechtsverordnung<br />
nach § 34 Absatz 1 enthaltenen beson<strong>de</strong>ren<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen gewährleistet ist:<br />
1. Unabhängigkeit <strong>de</strong>r Überwachungsstelle<br />
sowie ihres mit <strong>de</strong>r Leitung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben beauftragten<br />
Personals von Personen, die an <strong>de</strong>r<br />
Planung o<strong>de</strong>r Herstellung, <strong>de</strong>m Vertrieb,<br />
<strong>de</strong>m Betrieb o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Instandhaltung <strong>de</strong>r<br />
überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt<br />
o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise von <strong>de</strong>n Ergebnissen<br />
<strong>de</strong>r Prüfung o<strong>de</strong>r Bescheinigung<br />
abhängig sind;<br />
2. Verfügbarkeit <strong>de</strong>r für die angemessene unabhängige<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Organisationsstrukturen, <strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Personals und <strong>de</strong>r notwendigen<br />
Mittel und Ausrüstungen;<br />
3 ausreichen<strong>de</strong> technische Kompetenz, berufliche<br />
Integrität und Erfahrung sowie<br />
fachliche Unabhängigkeit <strong>de</strong>s beauftragten<br />
Personals;<br />
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;<br />
5. Wahrung <strong>de</strong>r im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>r zugelassenen Überwachungsstelle<br />
bekannt gewor<strong>de</strong>nen Betriebs-<br />
und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter<br />
Offenbarung;<br />
6. Einhaltung <strong>de</strong>r für die Durchführung von<br />
Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen<br />
festgelegten Verfahren;<br />
7. Sammlung und Auswertung <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>n<br />
Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie<br />
Unterrichtung <strong>de</strong>s Personals in einem<br />
regelmäßigen Erfahrungsaustausch;<br />
8 Zusammenarbeit mit an<strong>de</strong>ren zugelassenen<br />
Überwachungsstellen zum Austausch<br />
<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Tätigkeit gewonnenen<br />
Erkenntnisse, soweit dies <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung<br />
von Scha<strong>de</strong>nsfällen dienen kann.<br />
Als zugelassene Überwachungsstellen können,<br />
insbeson<strong>de</strong>re zur Durchführung von Rechtsakten<br />
<strong>de</strong>s Rates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommission <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes<br />
betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen<br />
o<strong>de</strong>r Unternehmensgruppen ohne Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen nach Satz 2<br />
Nummer 1 benannt wer<strong>de</strong>n, wenn dies in einer<br />
Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vor-<br />
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gesehen ist und die darin festgelegten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
erfüllt sind.<br />
(6) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt<br />
und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sie<br />
ist zu befristen und kann mit <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs sowie nachträglicher Auflagen<br />
erteilt wer<strong>de</strong>n. Erteilung, Ablauf, Rücknahme,<br />
Wi<strong>de</strong>rruf und Erlöschen sind <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
für Arbeit und Soziales unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
(7) Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> überwacht<br />
die Erfüllung <strong>de</strong>r in Absatz 5 Satz 2 genannten<br />
allgemeinen Anfor<strong>de</strong>rungen sowie<br />
<strong>de</strong>r in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz<br />
1 enthaltenen beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />
Sie kann von <strong>de</strong>r zugelassenen Überwachungsstelle<br />
und <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r Leitung und<br />
<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben beauftragten<br />
Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte<br />
und sonstige Unterstützung verlangen sowie<br />
die dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen treffen.<br />
Ihre Beauftragten sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebsund<br />
Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume<br />
zu betreten und zu besichtigen<br />
sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung<br />
<strong>de</strong>r Bescheinigungen zu verlangen. Die<br />
Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen<br />
nach Satz 3 zu dul<strong>de</strong>n.<br />
(8) Die für die Durchführung <strong>de</strong>r nach § 34<br />
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong>n können von <strong>de</strong>r zugelassenen<br />
Überwachungsstelle und <strong>de</strong>ren mit <strong>de</strong>r<br />
Leitung und <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben<br />
beauftragtem Personal die zur Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte und<br />
sonstige Unterstützung verlangen sowie die<br />
dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen treffen. Ihre<br />
Beauftragten sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebs- und<br />
Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume<br />
zu betreten und zu besichtigen sowie<br />
die Vorlage und Übersendung von Unterlagen<br />
für die Erteilung <strong>de</strong>r Bescheinigungen zu verlangen.<br />
Wenn sie nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2 tätig<br />
wer<strong>de</strong>n, haben sie die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong><br />
zu unterrichten.<br />
§ 38<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
(1) Die Aufsicht über die Ausführung <strong>de</strong>r<br />
nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen<br />
obliegt <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong>n. Hierbei fin<strong>de</strong>n § 22 Absatz 1<br />
und 2 sowie § 23 Absatz 2 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes<br />
entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.<br />
(2) Für Anlagen, die <strong>de</strong>r Überwachung durch<br />
die Bun<strong>de</strong>sverwaltung unterstehen, kann in<br />
Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 die<br />
Aufsicht <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern<br />
o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>sministerium für<br />
mehrere Geschäftsbereiche <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n; das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten<br />
Stelle übertragen. § 48 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>swasserstraßengesetzes<br />
und § 4 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetzes<br />
bleiben unberührt.<br />
Abschnitt 10<br />
Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
§ 39<br />
Bußgeldvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich<br />
o<strong>de</strong>r fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht,<br />
nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />
rechtzeitig gibt,<br />
2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung<br />
nicht, nicht richtig, nicht vollstän-<br />
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dig, nicht in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Weise<br />
o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig mitliefert,<br />
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2<br />
einen Namen o<strong>de</strong>r eine Kontaktanschrift<br />
nicht, nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r<br />
nicht rechtzeitig anbringt,<br />
4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige<br />
Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> nicht,<br />
nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />
rechtzeitig unterrichtet,<br />
5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit<br />
Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments<br />
und <strong>de</strong>s Rates vom 9. Juli 2008<br />
über die Vorschriften für die Akkreditierung<br />
und Marktüberwachung im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Vermarktung von Produkten<br />
und zur Aufhebung <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EWG) Nr. 339/93 <strong>de</strong>s Rates (ABl. L<br />
218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung,<br />
ein Zeichen o<strong>de</strong>r eine Aufschrift auf<br />
einem Produkt anbringt,<br />
6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf <strong>de</strong>m<br />
Markt bereitstellt,<br />
7. einer Rechtsverordnung nach<br />
a) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 o<strong>de</strong>r<br />
Nummer 3 o<strong>de</strong>r § 34 Absatz 1 Nummer<br />
2, 4 o<strong>de</strong>r Nummer 5<br />
o<strong>de</strong>r<br />
b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 o<strong>de</strong>r § 34<br />
Absatz 1 Nummer 1<br />
o<strong>de</strong>r einer vollziehbaren Anordnung auf<br />
Grund einer solchen Rechtsverordnung<br />
zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt, soweit die Rechtsverordnung<br />
für einen bestimmten Tatbestand auf<br />
diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />
8. einer vollziehbaren Anordnung nach<br />
a) § 11 Absatz 1 Satz 1 o<strong>de</strong>r Satz 2, § 26<br />
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 o<strong>de</strong>r Nummer<br />
3 o<strong>de</strong>r § 37 Absatz 7 Satz 2 zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt<br />
o<strong>de</strong>r<br />
b) § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 4, 6 bis<br />
8 o<strong>de</strong>r Nummer 9 o<strong>de</strong>r Absatz 4 Satz 1<br />
zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />
9. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 o<strong>de</strong>r Absatz<br />
4 ein dort genanntes Zeichen verwen<strong>de</strong>t<br />
o<strong>de</strong>r mit ihm wirbt,<br />
10. entgegen § 22 Absatz 3 eine Vorgabe <strong>de</strong>r<br />
Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1,<br />
Nummer 9 Satz 2 o<strong>de</strong>r Satz 3 o<strong>de</strong>r Nummer<br />
10 nicht beachtet,<br />
11. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung<br />
nicht, nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r<br />
nicht rechtzeitig dokumentiert,<br />
12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme<br />
nicht dul<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r eine Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r einen Beauftragten<br />
nicht unterstützt,<br />
13. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft<br />
nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />
o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig erteilt,<br />
14. entgegen § 36 Satz 1 eine Anlage nicht<br />
o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig zugänglich macht,<br />
eine Prüfung nicht gestattet, eine Arbeitskraft<br />
o<strong>de</strong>r ein Hilfsmittel nicht o<strong>de</strong>r nicht<br />
rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht,<br />
nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />
rechtzeitig macht o<strong>de</strong>r eine Unterlage<br />
nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vorlegt,<br />
15. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung<br />
mit § 22 Absatz 2 Satz 6 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes<br />
eine Maßnahme nicht dul<strong>de</strong>t,<br />
16. einer unmittelbar gelten<strong>de</strong>n Vorschrift in<br />
Rechtsakten <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen Union zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />
die inhaltlich einem in<br />
a) Nummer 8 Buchstabe b o<strong>de</strong>r<br />
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b) <strong>de</strong>n Nummern 1 bis 6, 8 Buchstabe a<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Nummern 11 bis 13<br />
bezeichneten Gebot o<strong>de</strong>r Verbot entspricht,<br />
soweit eine Rechtsverordnung<br />
nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand<br />
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />
o<strong>de</strong>r<br />
17. einer unmittelbar gelten<strong>de</strong>n Vorschrift in<br />
Rechtsakten <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r<br />
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund<br />
einer solchen Vorschrift zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />
die inhaltlich einer Regelung entspricht,<br />
zu <strong>de</strong>r die in<br />
a) Nummer 7 Buchstabe a o<strong>de</strong>r<br />
b) Nummer 7 Buchstabe b<br />
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit<br />
eine Rechtsverordnung nach Absatz 3<br />
für einen bestimmten Bußgeldtatbestand<br />
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in <strong>de</strong>n Fällen<br />
<strong>de</strong>s Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a,<br />
Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 16 Buchstabe<br />
a und Nummer 17 Buchstabe a mit einer<br />
Geldbuße bis zu hun<strong>de</strong>rttausend Euro, in <strong>de</strong>n<br />
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu<br />
zehntausend Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 40<br />
Strafvorschriften<br />
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r mit<br />
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz<br />
1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8<br />
Buchstabe b, Nummer 9, 16 Buchstabe a o<strong>de</strong>r<br />
Nummer 17 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche<br />
Handlung beharrlich wie<strong>de</strong>rholt o<strong>de</strong>r<br />
durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben<br />
o<strong>de</strong>r Gesundheit eines an<strong>de</strong>ren o<strong>de</strong>r<br />
frem<strong>de</strong> Sachen von be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Wert gefähr<strong>de</strong>t.<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Artikel 37 <strong>de</strong>s Gesetz über die Neuordnung<br />
<strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsrechts<br />
vom 8 November 1011, (BGBl I Nr. 57, S. 2178)<br />
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich <strong>de</strong>s Absatzes<br />
2 am ersten Tag <strong>de</strong>s auf die Verkündung<br />
folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats in Kraft 2 . Gleichzeitig<br />
tritt das Geräte- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das<br />
zuletzt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 7.<br />
März 2011 (BGBl. I S. 338) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
außer Kraft.<br />
(3) Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt,<br />
soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union erfor<strong>de</strong>rlich ist, durch<br />
Rechtsverordnung ohne Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>srates die Tatbestän<strong>de</strong> zu bezeichnen,<br />
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1<br />
Nummer 16 und 17 geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können.<br />
2<br />
Das Gesetz wur<strong>de</strong> am 11.11.2011 verkün<strong>de</strong>t. Datum <strong>de</strong>s<br />
Inkrafttretens <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> ist damit <strong>de</strong>r 1. Dezember 2011<br />
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Anlage<br />
Gestaltung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />
1. Das GS-Zeichen besteht aus <strong>de</strong>r Beschriftung und <strong>de</strong>r Umrandung.<br />
2. Die Dicke <strong>de</strong>r Umrandung beträgt ein Drittel <strong>de</strong>s Rasterabstands.<br />
3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in <strong>de</strong>r Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren<br />
bei einem Rasterabstand von 0,3 cm in <strong>de</strong>r Schriftgröße 25 pt.<br />
4. Bei Verkleinerung o<strong>de</strong>r Vergrößerung <strong>de</strong>s GS-Zeichens müssen die Proportionen <strong>de</strong>s oben abgebil<strong>de</strong>ten<br />
Rasters eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung <strong>de</strong>r Proportionen; es ist nicht Bestandteil <strong>de</strong>s GS-<br />
Zeichens.<br />
6. Für die Darstellung <strong>de</strong>s GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle<br />
Schrift auf dunklem Grund zulässig.<br />
7. Mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen ist das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle ersetzt<br />
das Wort „Id-Zeichen“ in <strong>de</strong>r obigen Darstellung. Es muss einen ein<strong>de</strong>utigen Rückschluss auf<br />
die GS-Stelle zulassen und darf zu keinerlei Verwechslung mit an<strong>de</strong>ren GS-Stellen führen.<br />
8. Das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle ist in <strong>de</strong>r linken oberen Ecke <strong>de</strong>s GS-Zeichens anzubringen. Es kann<br />
geringfügig über <strong>de</strong>n äußeren Rand <strong>de</strong>s GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgrün<strong>de</strong>n<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist und sofern das Gesamtbild <strong>de</strong>s GS-Zeichens nicht verfälscht wird.<br />
9. Wird das GS-Zeichen mit einer Höhe von 2 cm o<strong>de</strong>r weniger abgebil<strong>de</strong>t, ist es zulässig, das Symbol<br />
<strong>de</strong>r GS-Stelle links neben <strong>de</strong>m GS-Zeichen abzubil<strong>de</strong>n. In diesem Fall muss jedoch das Symbol <strong>de</strong>r<br />
GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit die Einheit <strong>de</strong>s Sicherheitszeichens erhalten bleibt. Außer<strong>de</strong>m<br />
darf das Symbol <strong>de</strong>r GS-Stelle nicht größer sein als das GS-Zeichen, damit es dieses nicht<br />
dominiert.<br />
10. An<strong>de</strong>re grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen verknüpft<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn dadurch <strong>de</strong>r Charakter und die Aussage <strong>de</strong>s GS-Zeichens beeinträchtigt<br />
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2 Begründung 3<br />
Entwurf eines<br />
Gesetzes über die Neuordnung <strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsrechts<br />
Begründung<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
I. Zielsetzung und Notwendigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
Mit Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzentwurfs wird das bisherige Geräte- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (GPSG) neu<br />
gefasst und in <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>ProdSG</strong>) umbenannt. Der Neufassung <strong>de</strong>s GPSG wur<strong>de</strong> wegen<br />
<strong>de</strong>s erheblichen Än<strong>de</strong>rungsumfangs <strong>de</strong>r Vorzug gegenüber <strong>de</strong>r Einzelnovelle gegeben. Sie dient<br />
<strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>s bisherigen GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und<br />
Marktüberwachung. Diese gilt in Deutschland seit <strong>de</strong>m 1. Januar 2010 unmittelbar und ist insofern neben<br />
das GPSG getreten. Die sich daraus ergeben<strong>de</strong>n konkurrieren<strong>de</strong>n Regelungen sollen im Sinne von<br />
Rechtsklarheit und besserer Verständlichkeit durch eine Anpassung <strong>de</strong>s GPSG bereinigt wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Abschnitte 3 und 4 <strong>de</strong>s Artikels 1 dienen <strong>de</strong>r Umsetzung ausgewählter Bestimmungen <strong>de</strong>r Spielzeug-<br />
Richtlinie 2009/48/EG.<br />
Mit Artikel 2 …<br />
II. Wesentliche Regelungsinhalte<br />
Zu Artikel 1…………….<br />
Mit <strong>de</strong>m neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework - NLF) für die Vermarktung<br />
von Produkten sind zwei europäische Rechtsakte in Kraft getreten, die das bisherige GPSG maßgeblich<br />
betreffen.<br />
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 schafft für Produkte, die europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften<br />
unterfallen, einen einheitlichen Rahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung. Mit<br />
<strong>de</strong>m GPSG wer<strong>de</strong>n elf europäische Produktrichtlinien in <strong>de</strong>utsches Recht umgesetzt. Für diese Produkte<br />
entfaltet die europäische Verordnung unmittelbare Wirkung und ist somit neben <strong>de</strong>m GPSG zu<br />
beachten. Dieses Nebeneinan<strong>de</strong>r von Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und GPSG ist sowohl für <strong>de</strong>n<br />
Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehör<strong>de</strong>n im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit<br />
unbefriedigend. Eine Anpassung <strong>de</strong>s GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist somit geboten.<br />
Das GPSG umfasst neben <strong>de</strong>n europäisch harmonisierten Produkten eine weitere, wenn auch<br />
kleine Menge von Produkten, die keiner europäischen Harmonisierungsrechtsvorschrift und damit<br />
auch nicht <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterfallen. Für diese „nationalen“ Produkte gelten heute<br />
die gleichen Vollzugsbestimmungen wie für die europäisch harmonisierten Produkte. Diese einheitliche<br />
Marktüberwachung soll auch nach Inkrafttreten <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beibehalten<br />
wer<strong>de</strong>n, daher wer<strong>de</strong>n die Marktüberwachungsbestimmungen <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in-<br />
3<br />
Kabinettsbeschluss vom 25.05.2011 teilweise ergänzt um die Stellungnahme <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates und Gegenäußerung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung, BT-Drucksache<br />
17/6852 vom 25.8.2011 und die Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages vom 21.9.2011, BT-Drucksache 17/7063.<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
haltsgleich in <strong>de</strong>n Gesetzentwurf übernommen (Abschnitt 6) und gelten somit für alle Produkte, die<br />
<strong>de</strong>m GPSG unterfallen.<br />
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten<br />
enthält Grundsätze und Musterartikel, die bei <strong>de</strong>r Überarbeitung <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien<br />
beachtet bzw. in diese übernommen wer<strong>de</strong>n sollen. Damit soll eine größere Kohärenz <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Richtlinien hergestellt wer<strong>de</strong>n. Dieser Kohärenz-Gedanke ist im Bereich <strong>de</strong>s GPSG bereits seit langem<br />
verankert: gleiche Regelungssachverhalte <strong>de</strong>r elf Binnenmarktrichtlinien sind im GPSG umgesetzt<br />
wor<strong>de</strong>n (und damit „vor die Klammer gezogen“), produktspezifische Sachverhalte dann in <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Verordnung zum GPSG. Dieser systematische Ansatz <strong>de</strong>s GPSG ist mit <strong>de</strong>m Beschluss faktisch auf<br />
europäischer Ebene nachvollzogen wor<strong>de</strong>n. Der Beschluss selber entfaltet keine unmittelbare Wirkung,<br />
seine Bestimmungen müssen zunächst Eingang in die europäischen Richtlinien fin<strong>de</strong>n. Danach sind sie<br />
zwingend in <strong>de</strong>utsches Recht zu übernehmen. Dies wird für die elf mit <strong>de</strong>m GPSG umgesetzten Richtlinien<br />
zu unterschiedlichen Zeitpunkten <strong>de</strong>r Fall sein. Für eine <strong>de</strong>r elf Richtlinien, die Spielzeug-Richtlinie,<br />
ist das bereits heute <strong>de</strong>r Fall, die übrigen Richtlinien wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n nächsten Jahren folgen. Für<br />
das GPSG stellt sich die Frage, sollen Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses bereits mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r<br />
ersten Richtlinie ins GPSG übernommen wer<strong>de</strong>n (Option 1) o<strong>de</strong>r erst mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r letzten<br />
Richtlinie (Option 2). Mit Option 1 könnten die GPSG-Verordnungen weiterhin schlank gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Option 2 hingegen wür<strong>de</strong> zunächst dazu führen, die Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses in je<strong>de</strong> einzelne<br />
GPSG-Verordnung zu übernehmen (keine schlanke Verordnung mehr), um sie dann, wenn sie in<br />
allen GPSG-Verordnungen eingeführt sind, ins GPSG zu überführen („vor die Klammer ziehen“). Die<br />
bei<strong>de</strong>n Optionen wur<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n beteiligten Kreisen im Ausschuss für technische Arbeitsmittel und<br />
Verbraucherprodukte (AtAV) diskutiert, die Option 1 wur<strong>de</strong> ein<strong>de</strong>utig favorisiert. Von <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s Beschlusses können die zu <strong>de</strong>n Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n und zur Notifizierung von<br />
Konformitätsbewertungsstellen bereits heute problemlos in <strong>de</strong>n Gesetzentwurf integriert wer<strong>de</strong>n. Sie<br />
fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>n Abschnitten 3 und 4 wie<strong>de</strong>r.<br />
Neben <strong>de</strong>r Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie <strong>de</strong>r Übernahme von Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG (dies dient auch <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG),<br />
wer<strong>de</strong>n im Gesetzentwurf umfangreiche sprachliche und systematische Verbesserungen eingeführt. So<br />
wer<strong>de</strong>n die Bestimmungen zum GS-Zeichen klarer gefasst und in einem eigenen Abschnitt 5 zusammengeführt.<br />
Gleiches trifft auf die Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten zu, die nun in Abschnitt 7 zusammengefasst<br />
sind. Im Gesetzentwurf wird <strong>de</strong>r Begriff „Gefahr“ durch <strong>de</strong>n Begriff „Risiko“ ersetzt,<br />
wenn in Umsetzung von EU-Recht in <strong>de</strong>r englischsprachigen Originalfassung <strong>de</strong>r Richtlinie <strong>de</strong>r Begriff<br />
„risk“ steht. Der Begriff Gefahr wird beibehalten, wenn in <strong>de</strong>r englischsprachigen Originalfassung <strong>de</strong>r<br />
Richtlinie <strong>de</strong>r Begriff „hazard“ steht.<br />
Die bisherigen Bestimmungen zu <strong>de</strong>n überwachungsbedürftigen Anlagen wer<strong>de</strong>n bis auf redaktionelle<br />
Än<strong>de</strong>rungen beibehalten (Abschnitt 9).<br />
…<br />
Zu Artikel 1 (<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> - <strong>ProdSG</strong>)<br />
Das <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> entspricht in seiner grundsätzlichen Konzeption <strong>de</strong>m bisherigen GPSG.<br />
Es trifft Regelungen hinsichtlich <strong>de</strong>s Bereitstellens von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt, sofern es für diese<br />
Produkte keine spezielleren Rechtsvorschriften gibt. Zahlreiche Vorschriften wur<strong>de</strong>n inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt<br />
aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Insoweit wird ergänzend auf die seinerzeitige Begründung<br />
<strong>de</strong>s GPSG verwiesen (BT-Drs. 15/1620, S. 26).<br />
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Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften):<br />
Zu § 1 (Anwendungsbereich):<br />
§ 1 bestimmt <strong>de</strong>n sachlichen Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes. Er wur<strong>de</strong> inhaltlich nahezu unverän<strong>de</strong>rt<br />
aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen, an <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s New Legislative Framework (NLF)<br />
angepasst und redaktionell überarbeitet. Der bisherige Absatz 4 entfällt, da er nur <strong>de</strong>klaratorischen<br />
Charakter hat.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 1 Satz 1. Er übernimmt die NLF-Begrifflichkeiten<br />
„im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ (für bisher „selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung“)<br />
und „Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt“ (für bisher „Inverkehrbringen“). Eine Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Anwendungsbereichs ist damit nicht verbun<strong>de</strong>n. Die Begrifflichkeit „erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n“<br />
wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Mit ihr wer<strong>de</strong>n die Son<strong>de</strong>rfälle <strong>de</strong>r Maschinenverordnung (Herstellung für<br />
<strong>de</strong>n Eigengebrauch) und <strong>de</strong>r Aufzugsverordnung (Inbetriebnahme von Aufzügen) abgebil<strong>de</strong>t. Es han<strong>de</strong>lt<br />
sich insoweit nur um eine Klarstellung <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs, da diese Son<strong>de</strong>rfälle bereits<br />
heute <strong>de</strong>m GPSG unterfallen.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Dieser Absatz entspricht wortgleich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 2.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wur<strong>de</strong> aus rechtssystematischen Grün<strong>de</strong>n inhaltsgleich in einen<br />
eigenen Absatz 3 (Nummern 1 bis 3) überführt. Die Nummer 4 wur<strong>de</strong> ergänzt und dient <strong>de</strong>r Klarstellung,<br />
dass vom <strong>ProdSG</strong> ausschließlich sogenannte „non-food“ Produkte erfasst wer<strong>de</strong>n. Neu aufgenommen<br />
wur<strong>de</strong>n auch die Nummern 5 bis 7. Medizinprodukte, Umschließungen und Pflanzenschutzmittel<br />
sind nach § 1 Absatz 3 <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n GPSG bereits heute in Gänze ausgenommen, da<br />
diese Rechtsvorschriften entsprechen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r weiter gehen<strong>de</strong> Regelungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 3<br />
GPSG enthalten. Eine explizite Ausnahme ist daher gerechtfertigt und dient <strong>de</strong>r Rechtsklarheit.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Dieser Absatz tritt an die Stelle <strong>de</strong>s bisherigen Absatzes 3. Er unterstreicht <strong>de</strong>n Anspruch <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong>,<br />
die zentrale Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Produkten auf <strong>de</strong>m Markt zu sein. Er räumt allerdings<br />
an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften immer dann Vorrang ein, soweit diese min<strong>de</strong>stens entsprechen<strong>de</strong><br />
Bestimmungen enthalten. Das führt im Ergebnis dazu, dass in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften<br />
umfassen<strong>de</strong> Regelungen über die Bereitstellung von speziellen Produkten enthalten, das<br />
<strong>ProdSG</strong> in Gänze zurücktritt. Regeln an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften hingegen nur bestimmte Teilaspekte<br />
<strong>de</strong>s Bereitstellens auf <strong>de</strong>m Markt, ist das <strong>ProdSG</strong> hinsichtlich <strong>de</strong>r Lücken ergänzend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
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Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):<br />
§ 2 übernimmt die Begriffsbestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen GPSG, passt sie an <strong>de</strong>n NLF an und führt im<br />
Sinne einer besseren Verständlichkeit und Rechtsklarheit neue Begriffe ein. Die Begriffe wer<strong>de</strong>n im<br />
Sinne verbesserter Nutzerfreundlichkeit in eine alphabetische Reihenfolge gebracht.<br />
Zu Nummer 1:<br />
Der Begriff „Akkreditierung“ ist für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen von zentraler<br />
Be<strong>de</strong>utung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008.<br />
Zu Nummer 2:<br />
Der Begriff „Ausstellen“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und um <strong>de</strong>n Sachverhalt <strong>de</strong>s<br />
„Anbietens“ erweitert. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass in zunehmen<strong>de</strong>m Maße Produkte über<br />
das Internet vertrieben wer<strong>de</strong>n. Dort wer<strong>de</strong>n Produkte nicht aufgestellt (wie im Einzelhan<strong>de</strong>l) o<strong>de</strong>r<br />
vorgeführt (wie auf einer Messe), jedoch angeboten mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt.<br />
Zu Nummer 3:<br />
Der Begriff „Aussteller“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen, um die Person, die Produkte ausstellt, im Gesetz<br />
ein<strong>de</strong>utig ansprechen zu können.<br />
Zu Nummer 4:<br />
Der Begriff „Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und tritt an die Stelle <strong>de</strong>s bisherigen<br />
Begriffs Inverkehrbringen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />
765/2008. Die Umstellung auf <strong>de</strong>n neuen Begriff „Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt“ führt zu keinen inhaltlichen<br />
Än<strong>de</strong>rungen, da es in bei<strong>de</strong>n Fällen um „je<strong>de</strong> Abgabe (je<strong>de</strong>s Überlassen) eines Produkts“<br />
geht.<br />
Zu Nummer 5:<br />
Der Begriff „Bestimmungsgemäße Verwendung“ wur<strong>de</strong> wortgleich aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen.<br />
Zu Nummer 6:<br />
Der Begriff „Bevollmächtigter“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die<br />
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
Zu Nummer 7:<br />
Der Begriff „CE-Kennzeichnung“ ist für die mit <strong>de</strong>n GPSG-Verordnungen umgesetzten europäischen<br />
Richtlinien von zentraler Be<strong>de</strong>utung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r<br />
Definition <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />
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Zu Nummer 8:<br />
Der Begriff „Einführer“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
Zu Nummer 9:<br />
Der Begriff „ernstes Risiko“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und entspricht inhaltlich 1:1 <strong>de</strong>r Definition aus<br />
<strong>de</strong>r Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG. Die Bezeichnung „auch wenn das Risiko keine unmittelbare<br />
Auswirkung hat“ zielt dabei insbeson<strong>de</strong>re auf Risiken ab, die von chemischen Stoffen ausgehen<br />
können. Der mögliche gesundheitliche Scha<strong>de</strong>n (z.B. Krebserkrankung), <strong>de</strong>r von einem chemischen<br />
Stoff ausgeht, tritt oft erst mit einem erheblichen Zeitverzug ein. Der zeitliche Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns (sofort<br />
o<strong>de</strong>r erst Jahre später) spielt bei <strong>de</strong>r Risikobewertung jedoch keine Rolle.<br />
Zu Nummer 10:<br />
Der Begriff „Gefahr“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und entspricht inhaltlich 1:1 <strong>de</strong>r Definition aus <strong>de</strong>r<br />
Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />
Zu Nummer 11:<br />
Der Begriff „GS-Stelle“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Im bisherigen GPSG wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Begriff zugelassene<br />
Stelle als Oberbegriff für notifizierte Stellen und GS-Stellen verwen<strong>de</strong>t. Aus rechtssystematischen<br />
Grün<strong>de</strong>n wird im <strong>ProdSG</strong> auf <strong>de</strong>n Begriff zugelassene Stelle verzichtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit,<br />
sowohl für GS-Stellen als auch für notifizierte Stellen eigenständige Begriffs<strong>de</strong>finitionen aufzunehmen.<br />
Zu Nummer 12:<br />
Der Begriff „Händler“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
Zu Nummer 13:<br />
Der Begriff „Harmonisierte Norm“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an<br />
die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
Zu Nummer 14:<br />
Der Begriff „Hersteller“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
Zu Nummer 15:<br />
Der Begriff „Inverkehrbringen“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die<br />
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Nach<strong>de</strong>m im bisherigen GPSG mit Inverkehrbringen noch<br />
je<strong>de</strong>s Überlassen eines Produkts an einen an<strong>de</strong>ren gemeint war, wird <strong>de</strong>r Begriff im <strong>ProdSG</strong> auf die<br />
erstmalige Bereitstellung eines Produkts beschränkt. Inhaltlich tritt an die Stelle <strong>de</strong>s bisherigen Begriffs<br />
Inverkehrbringen <strong>de</strong>r neue Begriff Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt. Mit <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>s Begriffs „In-<br />
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verkehrbringen“ an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entfällt auch <strong>de</strong>r Terminus <strong>de</strong>s „wesentlich verän<strong>de</strong>rten<br />
Produktes“. Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Sachverhalts ist damit nicht verbun<strong>de</strong>n. Ein gebrauchtes<br />
Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verän<strong>de</strong>rt wird, wird auch zukünftig<br />
als neues Produkt angesehen. Siehe hierzu insbeson<strong>de</strong>re die europäische Interpretation in Nr.<br />
2.1 <strong>de</strong>s Leitfa<strong>de</strong>ns für die Umsetzung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m neuen Konzept und <strong>de</strong>m Gesamtkonzept verfassten Richtlinien:<br />
„Ein Produkt, an <strong>de</strong>m nach seiner Inbetriebnahme be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Verän<strong>de</strong>rungen mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Modifizierung<br />
seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung o<strong>de</strong>r Bauart vorgenommen wor<strong>de</strong>n sind, kann als neues Produkt<br />
angesehen wer<strong>de</strong>n.“ und auch die nationale Interpretation in <strong>de</strong>m Bund-Län<strong>de</strong>r- Papier „Wesentliche<br />
Verän<strong>de</strong>rung von Maschinen“ vom 7. September 2000 – Bun<strong>de</strong>sarbeitsblatt 11/2000 S. 35. Satz 2 wur<strong>de</strong><br />
inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt übernommen. Die Einfuhr eines Produkts - egal ob neu o<strong>de</strong>r gebraucht - in <strong>de</strong>n<br />
Europäischen Wirtschaftsraum wird <strong>de</strong>m Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleichgestellt. Dabei<br />
sind nur solche Einfuhren relevant, die <strong>de</strong>r Bereitstellung <strong>de</strong>s Produkts auf <strong>de</strong>m Markt o<strong>de</strong>r seiner<br />
Verwendung dienen.<br />
Zu Nummer 16 und Nummer 17:<br />
Die Begriffe „Konformitätsbewertung“ und „Konformitätsbewertungsstelle“ spielen im Kontext <strong>de</strong>r<br />
Beurteilung <strong>de</strong>r Sicherheit von Produkten eine wichtige Rolle. Sie sind für die mit <strong>de</strong>n GPSG-Verordnungen<br />
umgesetzten europäischen Richtlinien, aber auch für das GS-Zeichen und die zugelassenen<br />
Überwachungsstellen von zentraler Be<strong>de</strong>utung und wer<strong>de</strong>n daher neu aufgenommen. Sie entsprechen<br />
wortgleich <strong>de</strong>n Definitionen <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />
Zu Nummer 18 und Nummer 19:<br />
Die Begriffe „Marktüberwachung“ und „Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>“ sind im Kontext <strong>de</strong>r Geräteund<br />
Produktsicherheit von zentraler Be<strong>de</strong>utung und wer<strong>de</strong>n daher neu aufgenommen. Sie entsprechen<br />
<strong>de</strong>n Definitionen <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />
Zu Nummer 20:<br />
Der Begriff „Notifizierte Stelle“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Im bisherigen GPSG wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Begriff zugelassene<br />
Stelle als Oberbegriff für notifizierte Stellen und GS-Stellen verwen<strong>de</strong>t. Aus rechtssystematischen<br />
Grün<strong>de</strong>n wird im <strong>ProdSG</strong> auf <strong>de</strong>n Begriff zugelassene Stelle verzichtet. Daraus ergibt sich die<br />
Notwendigkeit, sowohl für GS-Stellen als auch für notifizierte Stellen eigenständige Begriffs<strong>de</strong>finitionen<br />
aufzunehmen.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />
Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />
Die in § 2 Nummer 20 <strong>ProdSG</strong>-E formulierte Definition <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>r notifizierten Stelle, spiegelt nicht das<br />
tatsächliche Verhältnis von Befugniserteilung und Notifizierung wi<strong>de</strong>r. Die Feststellung, dass eine Konformitätsbewertungsstelle<br />
die rechtliche Befähigung erhält, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben ausführen zu<br />
dürfen, steht am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Prozesses <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Kompetenz <strong>de</strong>r Stelle. In <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Beschluss<br />
768/2008/EG <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> zugewiesenen Aufgabentrias ist diese Bewertung zeitlich <strong>de</strong>r Notifizierung<br />
vorgelagert (nach erfolgreicher Notifizierung folgt sodann die Überwachung <strong>de</strong>r Stelle durch die Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>). Eine Befugniserteilung nach erfolgter Notifizierung fin<strong>de</strong>t jedoch keine Grundlage in<br />
<strong>de</strong>n europarechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG. Dort sieht Anhang I, Artikel R23 Absatz 5 ausdrücklich<br />
vor, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Aufgaben einer notifizierten Stelle dann wahrnehmen<br />
darf, wenn we<strong>de</strong>r die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb <strong>de</strong>r näher bezeichne-<br />
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ten Fristen Einwän<strong>de</strong> erhoben haben. Eine Befugniserteilung kann <strong>de</strong>mnach im Anschluss an die Notifizierung<br />
keine rechtliche Relevanz mehr für die Tätigkeit als notifizierte Stelle haben.<br />
Zur korrekten Darstellung <strong>de</strong>s Verhältnisses von Befugniserteilung und Notifizierung ist <strong>de</strong>shalb die Reihenfolge<br />
in <strong>de</strong>r Begriffsbestimmung richtig zu stellen. Konsequenterweise ist auch die Regelung in § 15 <strong>ProdSG</strong>-E anzupassen.<br />
Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r hier relevanten Thematik wird daher auf die Begründung <strong>de</strong>r Empfehlung zu<br />
§ 15 <strong>ProdSG</strong>-E verwiesen.<br />
Bezüglich <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>r notifizierten Stellen, die von einem an<strong>de</strong>ren Staat als solche <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Kommission gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, ist unter Buchstabe b die Ergänzung vorzunehmen, dass diese Notifizierung auch<br />
<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten gegenüber erfolgt (vgl. Artikel R13 in Anhang I <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG).<br />
Zu Nummer 21:<br />
Der Begriff „Notifizierung“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen. Im Gegensatz zur Erteilung einer Befugnis<br />
(Verwaltungsakt) han<strong>de</strong>lt es sich bei einer Notifizierung um eine schlichte Mitteilung an die Europäische<br />
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Diese Mitteilungspflicht ist in <strong>de</strong>n europäischen<br />
Rechtsakten verankert.<br />
Zu Nummer 22:<br />
Der Begriff „Produkte“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Dort wur<strong>de</strong> er als Oberbegriff<br />
<strong>de</strong>finiert, <strong>de</strong>r die Menge <strong>de</strong>r technischen Arbeitsmittel und <strong>de</strong>r Verbraucherprodukte zusammenfasst.<br />
Da das <strong>ProdSG</strong> auf <strong>de</strong>n Begriff technische Arbeitsmittel im Sinne größerer Rechtsklarheit verzichtet (er<br />
wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Vergangenheit häufig mit <strong>de</strong>m Begriff Arbeitsmittel <strong>de</strong>r Betriebssicherheitsverordnung<br />
verwechselt), war <strong>de</strong>r Begriff Produkte als Oberbegriff hinfällig. Er wird nunmehr <strong>de</strong>finiert im Sinne<br />
<strong>de</strong>s Artikels 15 Absatz 4 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als „Waren, Stoffe o<strong>de</strong>r Zubereitungen, die<br />
durch einen Fertigungsprozess hergestellt wor<strong>de</strong>n sind“. Mit dieser Definition wer<strong>de</strong>n alle Produkte<br />
erfasst, die bisher als technische Arbeitsmittel (Arbeitseinrichtungen, Geräte, Komponenten, Anlagen,<br />
etc.) o<strong>de</strong>r Verbraucherprodukte bezeichnet waren. Stoffe o<strong>de</strong>r Zubereitungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Produkt<strong>de</strong>finition<br />
zwar explizit genannt; für sie gibt es mit <strong>de</strong>r europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006<br />
(REACH) jedoch eine speziellere Rechtsvorschrift im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4. Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />
<strong>ProdSG</strong> kommen insoweit nur ergänzend zum Tragen.<br />
Zu Nummer 23:<br />
Der Begriff „Risiko“ wur<strong>de</strong> inhaltsgleich aus <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG übernommen.<br />
Zu Nummer 24:<br />
Der Begriff „Rücknahme“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
Zu Nummer 25:<br />
Der Begriff „Rückruf“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 angepasst.<br />
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Zu Nummer 26:<br />
Der Begriff „Verbraucherprodukte“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Er wur<strong>de</strong> sprachlich<br />
im Sinne besserer Verständlichkeit überarbeitet, inhaltlich hat er keine Än<strong>de</strong>rung erfahren.<br />
Zu Nummer 27:<br />
Der Begriff „Verwendungsfertig“ wur<strong>de</strong> inhaltsgleich aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen.<br />
Zu Nummer 28:<br />
Der Begriff „Vorhersehbare Fehlanwendung“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen und an<br />
die jüngere EU-Rechtssetzung (Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG)<br />
angepasst.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />
Begründung zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrage <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates:<br />
Die EU-Rechtsetzung im Bereich <strong>de</strong>r Produktsicherheit (Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Spielzeug-Richtlinie,<br />
Maschinen-Richtlinie, allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie, usw.) kennt <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Fehlanwendung nicht,<br />
son<strong>de</strong>rn spricht von <strong>de</strong>r Verwendung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gebrauch. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 legt in Artikel 16<br />
fest, dass die Marktüberwachung sicher stellt, dass Produkte, die bei bestimmungemäßer Verwendung o<strong>de</strong>r bei<br />
einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die Gesundheit o<strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>r Benutzer<br />
gefähr<strong>de</strong>n können, vom Markt genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Novelle <strong>de</strong>s GPSG sollte für eine längst überfällige Korrektur <strong>de</strong>s ausschließlich im <strong>de</strong>utschen Produktsicherheitsrechts<br />
verwandten Begriffs <strong>de</strong>r "Fehlanwendung" genutzt wer<strong>de</strong>n. Dies wür<strong>de</strong> helfen, Unsicherheiten bei<br />
<strong>de</strong>n Wirtschaftsakteuren, aber auch im Vollzug abzubauen.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />
Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />
Die Än<strong>de</strong>rung übernimmt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 3) und<br />
ersetzt <strong>de</strong>n Begriff „Fehlanwendung“, <strong>de</strong>r ausschließlich im <strong>de</strong>utschen Produktsicherheitsrechts verwen<strong>de</strong>t wird,<br />
durch die für diesen Tatbestand im europäischen Recht verwen<strong>de</strong>te Definition. Insbeson<strong>de</strong>re legt jetzt auch die für<br />
diesen Gesetzentwurf maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in ihrem Artikel 16 diese Definition zugrun<strong>de</strong>.<br />
Dementsprechend wird im Rahmen <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Novellierung <strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsrechts<br />
die europaweite Begriffsvereinheitlichung im <strong>de</strong>utschen Recht verankert.<br />
Zu Nummer 29:<br />
Der Begriff „Wirtschaftsakteure“ ist ein Oberbegriff und fasst die Begriffe Hersteller, Bevollmächtigter,<br />
Einführer und Händler zusammen. Er entspricht wortgleich <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />
765/2008.<br />
Zu Nummer 30:<br />
Der Begriff „Überwachungsbedürftige Anlagen“ wur<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m bisherigen GPSG übernommen. Der<br />
Bezug in Satz 3 auf § 2 Absatz 2 <strong>de</strong>s Energiewirtschaftsgesetzes ist überholt. Er wur<strong>de</strong> durch einen allgemeinen<br />
Bezug auf das Energiewirtschaftsgesetz ersetzt. Im Übrigen entspricht die Definition wortgleich<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s bisherigen GPSG.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu Nummer 31:<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />
Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />
In § 24 <strong>ProdSG</strong>-E wer<strong>de</strong>n die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n zur Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n für die Kontrolle <strong>de</strong>r<br />
Außengrenze zuständigen Behör<strong>de</strong>n gemäß Kapitel Abschnitt 3 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet.<br />
In <strong>de</strong>r Verordnung wird jedoch von <strong>de</strong>n "für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen Behör<strong>de</strong>n" gesprochen.<br />
Aus diesem Grund ist es richtig, auch im <strong>ProdSG</strong> von <strong>de</strong>n "für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenze zuständigen Behör<strong>de</strong>n"<br />
zu sprechen und unter <strong>de</strong>n Begriffsbestimmungen zu erläutern, wer das in Deutschland ist.<br />
Da es verschie<strong>de</strong>ne, für die Kontrolle <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Außengrenze zuständige Behör<strong>de</strong>n gibt, wie die Bun<strong>de</strong>spolizei<br />
o<strong>de</strong>r die Zollbehör<strong>de</strong>n, ist die Bestimmung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>, die im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzentwurfs gemeint ist, erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />
Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />
Die Än<strong>de</strong>rung übernimmt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 4 Buchstabe<br />
a), zur Klarstellung, welche Behör<strong>de</strong> in Deutschland gemeint ist, eine zusätzliche Begriffsbestimmung aufzunehmen.<br />
In Artikel 27 Absatz 3 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auf die § 24 Absatz 2 <strong>ProdSG</strong>-E verweist,<br />
wird von „für die Kontrolle <strong>de</strong>r Außengrenzen zuständigen Behör<strong>de</strong>n“ gesprochen. Deshalb wird auch hier (sowie<br />
nachfolgend in Nummer 1 Buchstabe f die Mehrzahl „Außengrenzen“ verwen<strong>de</strong>t.<br />
Zu § 3 (Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Produkten auf<br />
<strong>de</strong>m Markt):<br />
§ 3 entspricht inhaltlich weitgehend <strong>de</strong>m bisherigen § 4. Er wur<strong>de</strong> im Sinne größerer Rechtsklarheit<br />
und Verständlichkeit redaktionell überarbeitet.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 1. Auf <strong>de</strong>n bisherigen Satz 2 wird an dieser Stelle<br />
verzichtet, da er keine Anfor<strong>de</strong>rung an das Produkt enthält (Vermutungswirkung harmonisierter<br />
Normen). Er wur<strong>de</strong> aus systematischen Grün<strong>de</strong>n in einen eigenen Paragrafen überführt (s. § 5).<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 2. Auf <strong>de</strong>n bisherigen Satz 3 wird an dieser Stelle<br />
verzichtet, da er keine Anfor<strong>de</strong>rung an das Produkt enthält (Vermutungswirkung von Normen und<br />
sonstigen technischen Spezifikationen). Er wur<strong>de</strong> aus systematischen Grün<strong>de</strong>n in einen eigenen Paragrafen<br />
überführt (s. § 6). Es wur<strong>de</strong> ein neuer Satz 3 ergänzt, <strong>de</strong>r inhaltlich <strong>de</strong>n bisherigen Absatz 3 ersetzt.<br />
Absatz 3 <strong>de</strong>s bisherigen GPSG war seinerzeit eingeführt wor<strong>de</strong>n, um das Inverkehrbringen gebrauchter<br />
technischer Arbeitsmittel, die nicht <strong>de</strong>m neuesten technischen Stand entsprechen, aber<br />
gleichwohl als sicher anzusehen sind, zu ermöglichen. Die Regelung hat sich grundsätzlich bewährt,<br />
war aber immer stark erklärungsbedürftig. Mit <strong>de</strong>m neuen, weitaus besser verständlichen Satz 3 wird<br />
das gleiche Ziel erreicht. Entsprechen<strong>de</strong> Formulierungen fin<strong>de</strong>n sich im Übrigen im europäischen<br />
Recht (Artikel 2 <strong>de</strong>r Produktsicherheitsrichtlinie, Artikel 20 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008).<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu Absatz 3 und Absatz 4:<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 4 Nummer 1, Absatz 4 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m<br />
bisherigen Absatz 4 Nummer 2. Der bisherige Absatz 4 wur<strong>de</strong> im Sinne besserer Verständlichkeit in<br />
zwei Absätze aufgelöst, die Bestimmungen wur<strong>de</strong>n sprachlich klarer gefasst.<br />
Zu Absatz 5:<br />
Absatz 5 entspricht inhaltlich weitgehend <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 5. Die Verpflichtung, einen Hinweis<br />
mittels Schild zu geben, wur<strong>de</strong> zugunsten einer offenen Formulierung aufgegeben. Zukünftig hat <strong>de</strong>r<br />
Aussteller mehr Flexibilität hinsichtlich <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s zu geben<strong>de</strong>n Hinweises. Es liegt in seiner Verantwortung,<br />
die geeignete Form <strong>de</strong>s Hinweises auszuwählen. Ein Hinweis mittels Schild ist natürlich<br />
nach wie vor eine geeignete Möglichkeit.<br />
Zu § 4 (Harmonisierte Normen):<br />
§ 4 betrifft <strong>de</strong>n europäisch harmonisierten Produktbereich <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong>. Er bil<strong>de</strong>t die Vermutungswirkung<br />
harmonisierter Normen ab, die bisher in § 4 Absatz 1 Satz 2 GPSG geregelt ist. Dabei wer<strong>de</strong>n<br />
zwei Fälle erfasst: harmonisierte Normen, die Anfor<strong>de</strong>rungen aus Rechtsverordnungen zum <strong>ProdSG</strong> in<br />
Umsetzung europäischer Binnenmarktrichtlinien konkretisieren und harmonisierte Normen, die die<br />
allgemeine Sicherheitsfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Produktsicherheitsrichtlinie konkretisieren. Darüber hinaus enthält<br />
§ 4 <strong>ProdSG</strong> die Regelung hinsichtlich eines formellen Einwan<strong>de</strong>s gegen eine harmonisierte Norm.<br />
Diese war im bisherigen GPSG in § 9 Absatz 1 angelegt. Insoweit wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m neuen § 4 <strong>ProdSG</strong><br />
inhaltlich verbun<strong>de</strong>ne Bestimmungen an einer Stelle zusammengefasst.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 regelt <strong>de</strong>n Grundsatz, dass harmonisierte Normen ein geeignetes Instrument sind, die allgemeinen<br />
Produktanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 3 zu konkretisieren. Gleichzeitig wird durch das Wort „können“<br />
klargestellt, dass ihre Anwendung freiwillig bleibt.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 4 Absatz 1 Satz 2 (Vermutungswirkung<br />
harmonisierter Normen) und passt sie sprachlich an <strong>de</strong>n Artikel R8 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />
an.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Formeller Einwand gegen<br />
eine harmonisierte Norm) und passt sie sprachlich an <strong>de</strong>n Artikel R9 Absatz 1 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr.<br />
768/2008/EG an. Die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> mel<strong>de</strong>t einen von ihr festgestellten Mangel in einer<br />
harmonisierten Norm an die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese bereitet <strong>de</strong>n<br />
formellen Einwand vor; sie holt in diesem Zusammenhang das Votum <strong>de</strong>r interessierten Kreise ein, in<strong>de</strong>m<br />
sie <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit beteiligt.<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu § 5 (Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen):<br />
§ 5 betrifft <strong>de</strong>n nationalen, europäisch nicht harmonisierten Produktbereich <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> und übernimmt<br />
spiegelbildlich die Regelungen <strong>de</strong>s § 4. Er bil<strong>de</strong>t zum Einen die Vermutungswirkung von Normen<br />
und an<strong>de</strong>ren technischen Spezifikationen ab, die bisher in § 4 Absatz 2 enthalten war. Darüber<br />
hinaus enthält § 5 die Regelung hinsichtlich eines formellen Einwan<strong>de</strong>s gegen Normen und an<strong>de</strong>re<br />
technische Spezifikationen. Diese war im bisherigen GPSG in § 9 Absatz 1 angelegt. Insoweit wer<strong>de</strong>n<br />
mit <strong>de</strong>m neuen § 5 inhaltlich verbun<strong>de</strong>ne Bestimmungen an einer Stelle im <strong>ProdSG</strong> zusammengefasst.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 regelt <strong>de</strong>n Grundsatz, dass Normen und an<strong>de</strong>re technische Spezifikationen ein geeignetes Instrument<br />
sind, die allgemeinen Produktanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 3 Absatz 2 zu konkretisieren. Gleichzeitig<br />
wird durch das Wort „können“ klargestellt, dass ihre Anwendung freiwillig bleibt.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 4 (Vermutungswirkung<br />
von Normen und an<strong>de</strong>ren technischen Spezifikationen) und passt sie sprachlich an.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Formeller Einwand gegen<br />
eine Norm o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re technische Spezifikation) und passt sie sprachlich an. Da <strong>de</strong>r Ausschuss für<br />
Produktsicherheit die Normen und an<strong>de</strong>ren technischen Spezifikationen ermittelt, ist er im Falle einer<br />
Beanstandung einer solchen zu informieren.<br />
Zu § 6 (Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten<br />
auf <strong>de</strong>m Markt):<br />
§ 6 übernimmt inhaltlich eins zu eins die Regelungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 und führt strukturelle und<br />
sprachliche Verbesserungen ein.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a<br />
und b. Die Bestimmungen sind im Sinne besserer Verständlichkeit neu strukturiert und sprachlich<br />
überarbeitet wor<strong>de</strong>n. Der Begriff „Adresse“ wur<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Begriff „Kontaktanschrift“ ersetzt. Damit<br />
soll klargestellt wer<strong>de</strong>n, dass eine E-Mail-Adresse o<strong>de</strong>r Internetadresse nicht ausreichend ist.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Die<br />
Bestimmung ist im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />
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Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 2. Die Bestimmungen<br />
sind im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 5 Absatz 2 und ergänzt diese um<br />
eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
(BAuA) zu informieren. Diese Information ist notwendig, damit die BAuA ihrerseits<br />
schnellstmöglich nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 31 die Öffentlichkeit über das Produktsicherheitsportal informieren<br />
kann. Außer<strong>de</strong>m gehen damit <strong>de</strong>r BAuA wertvolle Informationen zu, die sie zur Erfüllung ihres<br />
wissenschaftlichen Auftrags (vgl. § 32 Absatz 1) benötigt. Bei dieser Informationspflicht ist zu berücksichtigen,<br />
dass <strong>de</strong>r BAuA über das elektronische Informationssystem „Business Application“ <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Kommission bzw. über das Rückrufportal solche Informationen auch direkt von <strong>de</strong>n betroffenen<br />
Wirtschaftsakteuren zugehen. Ist dies nachweislich <strong>de</strong>r Fall, kann eine zusätzliche Information<br />
durch die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> entfallen. Die Bestimmungen sind insgesamt im Sinne besserer<br />
Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />
Zu Absatz 5:<br />
Absatz 5 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen Absatz 3. Die Bestimmungen sind im<br />
Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 7 (CE-Kennzeichnung):<br />
§ 7 übernimmt inhaltlich die Regelungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6. Einige Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6<br />
können entfallen, da sie in Artikel 30 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthalten sind, die in<br />
Deutschland unmittelbar gilt. Dafür wer<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG (Artikel<br />
R12) aufgenommen.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 7 zur CE-Kennzeichnung ergänzen die in <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008<br />
enthaltenen allgemeinen Grundsätze. Absatz 1 weist im Sinne von Rechtsklarheit auf die unmittelbare<br />
Geltung <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hin.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 Nummer 1 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6 Absatz 1 und passt sie<br />
redaktionell an. Mit <strong>de</strong>r Nummer 2 wird nunmehr im <strong>ProdSG</strong> auch <strong>de</strong>r Fall geregelt, dass ein Produkt<br />
ohne die erfor<strong>de</strong>rliche CE-Kennzeichnung auf <strong>de</strong>m Markt bereitgestellt wird. Diese Bestimmung war<br />
bisher in <strong>de</strong>n jeweiligen Rechtsverordnungen enthalten. Da sie jetzt „vor die Klammer gezogen“ wird,<br />
kann sie in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsverordnungen im Sinne schlanker Verordnungen entfallen.<br />
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Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6 Absatz 2 und ergänzt sie um<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels R12 Absatz 1 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Bei <strong>de</strong>n Ergänzungen han<strong>de</strong>lt<br />
es sich lediglich um eine Konkretisierung <strong>de</strong>r schon bisher bestehen<strong>de</strong>n Pflicht: § 6 Absatz 2 <strong>de</strong>s<br />
bisherigen GPSG for<strong>de</strong>rt das Anbringen <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung, lässt jedoch offen, wo die<br />
CE-Kennzeichnung anzubringen ist. Nunmehr wird klargestellt, dass sie grundsätzlich auf <strong>de</strong>m Produkt<br />
anzubringen ist. Sollte das nicht möglich sein, kann sie auch auf <strong>de</strong>r Verpackung o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n begleiten<strong>de</strong>n<br />
Unterlagen angebracht wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 setzt die Bestimmung <strong>de</strong>s Artikels R12 Absatz 3 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG inhaltlich<br />
eins zu eins in <strong>de</strong>utsches Recht um.<br />
Zu Absatz 5:<br />
Absatz 5 setzt die Bestimmung <strong>de</strong>s Artikels R12 Absatz 2 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG inhaltlich<br />
eins zu eins in <strong>de</strong>utsches Recht um.<br />
Zu § 8 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen):<br />
§ 8 strukturiert die bisherige Ermächtigungsgrundlage <strong>de</strong>s § 3 GPSG neu, fasst sie klarer und strafft sie.<br />
Dabei wird auf die bisherige Ermächtigung nach § 3 Absatz 4 verzichtet, da sie bisher nicht ausgeschöpft<br />
wur<strong>de</strong> und hierfür auch zukünftig kein Bedarf gesehen wird. Die Ermächtigung wird zukünftig<br />
<strong>de</strong>n genannten Bun<strong>de</strong>sressorts zugewiesen. Dies trägt <strong>de</strong>n neueren Entwicklungen Rechnung, dass<br />
Verordnungen, die sich auf das GPSG (künftig <strong>ProdSG</strong>) abstützen, an<strong>de</strong>rs als in <strong>de</strong>r Vergangenheit,<br />
nicht mehr ausschließlich in <strong>de</strong>n Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>s BMAS fallen (Beispiele: 2. und 10. GPSGV –<br />
Fe<strong>de</strong>rführung BMWi; soweit entsprechen<strong>de</strong> Verordnungen auf <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Umwelt abzielen, wie<br />
z.B. die 32. BImSchV – Fe<strong>de</strong>rführung BMU).<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt Inhalte <strong>de</strong>s bisherigen § 3 Absatz 1 und 2 und glie<strong>de</strong>rt sie neu. Außer<strong>de</strong>m wird<br />
mit Buchstabe f in Nummer 1 und mit Nummer 3 eine neue Ermächtigung aufgenommen, die erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist, damit künftig im Verordnungswege Regelungen getroffen wer<strong>de</strong>n können, die die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an Konformitätsbewertungsstellen und ihre Handlungspflichten konkretisieren. Die bisher in §<br />
3 Absatz 1 Nummer 2 enthaltenen Ermächtigung zur Regelung behördlicher Maßnahmen wird konsequenterweise<br />
auf alle Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Nummer 1 und Pflichten <strong>de</strong>r Nummer 2 und 3 bezogen; außer<strong>de</strong>m<br />
wer<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>n behördlichen Maßnahmen auch die Zuständigkeiten ausdrücklich genannt.<br />
Dies ist aufgrund <strong>de</strong>r europäischen Vorgaben fachlich erfor<strong>de</strong>rlich, damit künftig in diesem Rechtsbereich<br />
behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten zur Umsetzung o<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Rechtsakte<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Union im Zusammenhang mit allen in <strong>de</strong>n Nummern 1 bis 3 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
und Pflichten geregelt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Zu Absatz 2:<br />
In Absatz 2 wird eine neue Ermächtigung zur Regelung einer Akkreditierungspflicht geschaffen.<br />
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Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 5.<br />
Zu <strong>de</strong>n Abschnitten 3 und 4:<br />
In <strong>de</strong>n Abschnitten 3 und 4 wer<strong>de</strong>n Regelungen zu Konformitätsbewertungsstellen sowie <strong>de</strong>ren Befugnis,<br />
in bestimmtem Rechtsbereichen tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen, getroffen. Diese Abschnitte dienen <strong>de</strong>r<br />
Umsetzung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />
Konformitätsbewertungsstellen sind zunächst wirtschaftliche Unternehmungen, die in vielen Bereichen<br />
ihre Dienstleistung (Konformitätsbewertung: Bewertung, ob spezifische Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Produkt,<br />
ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person o<strong>de</strong>r eine Stelle erfüllt sind) anbieten.<br />
In verschie<strong>de</strong>nen Rechtsbereichen weist <strong>de</strong>r Gesetzgeber Konformitätsbewertungsstellen bestimmte<br />
Aufgaben zu. Im Bereich <strong>de</strong>s europäischen Binnenmarktes z.B. ist beim Inverkehrbringen bestimmter<br />
Produkte (z.B. Druckgeräte) vom Hersteller zwingend eine Konformitätsbewertungsstelle einzuschalten.<br />
Dabei kann <strong>de</strong>r Hersteller nicht irgen<strong>de</strong>ine Konformitätsbewertungsstelle beauftragen, son<strong>de</strong>rn<br />
nur solche, die zuvor ihre fachliche Eignung für diese Aufgabe nachgewiesen habe. Diese fachliche<br />
Eignung weisen die Stellen im Rahmen eines so genannten Notifizierungsverfahrens<br />
nach.<br />
Das Notifizierungsverfahren selber hat <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber zweistufig angelegt: es besteht aus<br />
einem Nachweis <strong>de</strong>r fachlichen Eignung und einer formellen Erlaubnis. Die formelle Erlaubnis wird<br />
von einer staatlichen Stelle (im Folgen<strong>de</strong>n „Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>“) mit einem Verwaltungsakt<br />
erteilt. Bevor die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Verwaltungsakt erlassen kann, hat sie zuvor die Europäische<br />
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Absicht zu unterrichten. Dies ist <strong>de</strong>r<br />
eigentliche Akt <strong>de</strong>r Notifizierung. Der Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten<br />
wird damit die Möglichkeit eröffnet, binnen festgelegter Fristen Einsprüche gegen die beabsichtige Erteilung<br />
<strong>de</strong>r Befugnis einzulegen. Verstreichen die Fristen ohne Einwand, erteilt die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Konformitätsbewertungsstelle die beantragte Befugnis. Wer<strong>de</strong>n Einwän<strong>de</strong> erhoben, muss diesen zunächst<br />
Rechnung getragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r fachlichen Eignung sieht <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber zwei mögliche Wege vor: a. die<br />
Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> überprüft die fachliche Eignung <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle selber<br />
o<strong>de</strong>r b. die Konformitätsbewertungsstelle weist ihre fachliche Eignung mittels einer Akkreditierung <strong>de</strong>r<br />
nationalen Akkreditierungsstelle (in Deutschland ist dies die Stelle gemäß Akkreditierungsstellegesetz<br />
- AkkStelleG) nach. Dieses im europäischen Recht angelegte Notifizierungssystem wird durch die Abschnitte<br />
3 und 4 abgebil<strong>de</strong>t.<br />
Zu Abschnitt 3 (Bestimmungen über die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>):<br />
Im bisherigen GPSG spielen in verschie<strong>de</strong>nen Bereichen Konformitätsbewertungsstellen eine wichtige<br />
Rolle: beim Inverkehrbringen von Produkten (im Bereich <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien, umgesetzt durch<br />
Verordnungen nach § 3 Absatz 1), bei <strong>de</strong>r Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens sowie bei <strong>de</strong>n überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen. Diese Konformitätsbewertungsstellen bedürfen, bevor sie tätig wer<strong>de</strong>n<br />
dürfen, <strong>de</strong>r Erlaubnis durch die zuständige Behör<strong>de</strong>. Dies ist nach <strong>de</strong>m bisherigen GPSG die Zentralstelle<br />
<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r für Sicherheitstechnik (ZLS). Das bisherige GPSG spricht in diesem Zusammenhang<br />
von Anerkennung bzw. im Bereich <strong>de</strong>r überwachungsbedürftigen Anlagen von Akkreditierung. Diese<br />
Terminologie wird im <strong>ProdSG</strong> vereinheitlicht und an das Akkreditierungsstellengesetz und auch an<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
<strong>de</strong>n Beschluss Nr. 768/2008/EG (Artikel R13) angepasst. Zukünftig erteilt die ZLS <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsstellen<br />
„die Befugnis“, in einem bestimmten Bereich tätig zu wer<strong>de</strong>n; sie ist insoweit „Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>“. Im Bereich <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien trifft <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber mit<br />
<strong>de</strong>m Beschluss Nr. 768/2008/EG erstmalig Regelungen zu notifizieren<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n, also <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n,<br />
die Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, im Bereich <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien tätig<br />
wer<strong>de</strong>n zu dürfen. Diese Aufgabe fällt in Deutschland <strong>de</strong>r ZLS als Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zu, sie<br />
ist insoweit auch notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>. Die Anfor<strong>de</strong>rungen und Pflichten, die <strong>de</strong>r Beschluss Nr.<br />
768/2008/EG für notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>n formuliert, entsprechen weitgehend <strong>de</strong>r heutigen Praxis <strong>de</strong>r<br />
ZLS und stellen insoweit keine Neuerung dar.<br />
Zu § 9 (Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>):<br />
§ 9 legt die Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> fest. Er übernimmt weitgehend die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>r Artikel R13 und R14 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG und dient <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Artikel<br />
22 und 23 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 beschreibt <strong>de</strong>n Auftrag <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>. Er setzt die Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels<br />
23 Absatz 1 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 verpflichtet die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaaten die Stellen mitzuteilen (notifizieren), <strong>de</strong>nen sie die Befugnis erteilt hat, tätig zu wer<strong>de</strong>n.<br />
Er setzt inhaltlich eins zu eins <strong>de</strong>n Artikel 22 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 legt fest, dass die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die Konformitätsbewertungsstellen, <strong>de</strong>nen sie<br />
die Befugnis erteilt hat, auch zu überwachen hat. Dies ist heute bereits gängige Praxis. Absatz 3 dient<br />
<strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>s Artikels 23 Absatz 1 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 verpflichtet die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf Anfor<strong>de</strong>rung<br />
die nötigen Informationen zu übermitteln. Dies trägt zu einer wirkungsvollen Marktüberwachung<br />
bei.<br />
Zu § 10 (Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>):<br />
§ 10 formuliert die Anfor<strong>de</strong>rungen, <strong>de</strong>nen die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> genügen muss. Er setzt inhaltsgleich<br />
die Absätze 1, 3, 4 und 6 <strong>de</strong>s Artikels R15 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. <strong>de</strong>s Artikels<br />
24 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Die in <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 5 <strong>de</strong>r Artikel R15 <strong>de</strong>s Beschlusses<br />
und Artikel 24 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG gestellten Anfor<strong>de</strong>rungen bedürfen keiner<br />
Umsetzung, da in Deutschland die Behör<strong>de</strong> bereits aus ihrer Grundrechtsbindung und aus rechtsstaatlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n zu objektivem und unparteilichem Arbeiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet<br />
ist.<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu § 11 (Befugnisse <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>):<br />
Damit die ZLS ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, erhält sie im § 11 Auskunfts- und Zugangsrechte.<br />
Diese entsprechen <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>s bisherigen GPSG (§ 11 Absatz 5), wur<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r besseren Verständlichkeit<br />
wegen jedoch neu strukturiert und sprachlich verbessert.<br />
Zu Abschnitt 4 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen):<br />
Mit <strong>de</strong>m Beschluss Nr. 768/2008/EG wer<strong>de</strong>n erstmalig für alle Binnenmarktrichtlinien verbindlich umfangreiche<br />
Bestimmungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Notifizierung (z.B. Anfor<strong>de</strong>rungen an notifizierte Stellen,<br />
Notifizierungsverfahren, Verhältnis Notifizierung zur Akkreditierung) festgelegt. Sie sind zwingend in<br />
das <strong>de</strong>utsche Recht zu übernehmen, wenn sie in eine Richtlinie Eingang gefun<strong>de</strong>n haben und diese in<br />
<strong>de</strong>utsches Recht umzusetzen ist. Dies ist aktuell im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s GPSG für die Spielzeug-<br />
Richtlinie 2009/48/EG <strong>de</strong>r Fall. Da aber auch die übrigen, auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s § 3 Absatz 1 GPSG<br />
umgesetzten Richtlinien diese Bestimmungen übernehmen wer<strong>de</strong>n (entsprechen<strong>de</strong> Arbeiten laufen<br />
<strong>de</strong>rzeit bei <strong>de</strong>r Europäischen Kommission), entspricht es <strong>de</strong>r Systematik <strong>de</strong>s GPSG, diese Bestimmungen<br />
in das Gesetz aufzunehmen und sie „vor die Klammer zu ziehen“. Damit gelten sie als übergreifen<strong>de</strong><br />
Regelungen für alle auf das GPSG gestützten Verordnungen. Diese Regelungssystematik ist europarechtskonform<br />
und mit ihr wird erreicht, dass auch künftig die auf das <strong>ProdSG</strong> gestützten Verordnungen<br />
schlank gestaltet bleiben können. Dies dient <strong>de</strong>r Entbürokratisierung. Das Verwaltungsverfahren<br />
<strong>de</strong>r ZLS wird durch die einheitliche Regelung <strong>de</strong>utlich vereinfacht.<br />
Zu § 12 (Anträge auf Notifizierung):<br />
§ 12 bestimmt, dass eine Notifizierung bei <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> zu beantragen ist. Außer<strong>de</strong>m<br />
nennt er Unterlagen, die <strong>de</strong>m Antrag beizufügen sind. § 12 setzt inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel R22 <strong>de</strong>s<br />
Beschlusses Nr. 768/2008/EG und <strong>de</strong>n Artikel 30 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />
Zu § 13 (Anfor<strong>de</strong>rungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung):<br />
§ 13 legt fest, welche Anfor<strong>de</strong>rungen die Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, damit sie notifiziert<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Diese Anfor<strong>de</strong>rungen sind von <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Begutachtung<br />
und <strong>de</strong>r Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen zu Grun<strong>de</strong> zu legen. Sie entsprechen<br />
weitgehend <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen, die heute bereits in verschie<strong>de</strong>nen Binnenmarktrichtlinien festgelegt<br />
sind. § 13 setzt inhaltlich eins zu eins die Absätze 1 bis 10 <strong>de</strong>s Artikels R17 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr.<br />
768/2008/EG bzw. <strong>de</strong>s Artikels 26 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Für die in Absatz 8 gefor<strong>de</strong>rte<br />
Haftpflichtversicherung gilt gemäß § 114 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Min<strong>de</strong>stversicherungssumme<br />
von 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle<br />
eines Versicherungsjahres.<br />
Zu § 14 (Konformitätsvermutung):<br />
Mit <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 schafft <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber einen umfassen<strong>de</strong>n Rahmen<br />
für die Akkreditierung. Sie soll das bevorzugte Instrument im Rahmen einer Notifizierung sein,<br />
also dafür, festzustellen, ob Konformitätsbewertungsstellen geeignet sind, Aufgaben im Rahmen einer<br />
Binnenmarktrichtlinie wahrzunehmen. Der europäische Gesetzgeber unterstreicht das u.a. dadurch,<br />
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dass er <strong>de</strong>n harmonisierten Akkreditierungsnormen in Artikel R18 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />
bzw. Artikel 27 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG die Vermutungswirkung zubilligt. Gleichzeitig eröffnet<br />
<strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber die Möglichkeit, gegen eine harmonisierte Akkreditierungsnorm<br />
einen formellen Einwand einzulegen (Artikel R19 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 28 <strong>de</strong>r<br />
Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG).<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 enthält die Bestimmung zur Vermutungswirkung harmonisierter Akkreditierungsnormen. Er<br />
setzt Artikel 27 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG inhaltsgleich um.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 setzt Artikel 28 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG inhaltsgleich um und passt ihn redaktionell<br />
an. Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> mel<strong>de</strong>t einen von ihr festgestellten Mangel in einer harmonisierten<br />
Akkreditierungsnorm an die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese bereitet<br />
<strong>de</strong>n formellen Einwand vor; sie holt in diesem Zusammenhang das Votum <strong>de</strong>r interessierten Kreise<br />
ein, in<strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit beteiligt.<br />
Zu § 15 (Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis):<br />
§ 15 regelt das Notifizierungsverfahren. Die Absätze 1 bis 4 setzen dabei inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel R23<br />
<strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 31 <strong>de</strong>r Spielzeug- Richtlinie 2009/48/EG um, Absatz 5<br />
setzt inhaltsgleich Artikel R26 Absatz 2 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 34 <strong>de</strong>r Spielzeug-<br />
Richtlinie 2009/48/EG um.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />
Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag grundsätzlich angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag<br />
<strong>de</strong>s BR:<br />
Die in 15 Absatz 1 und 3 <strong>ProdSG</strong>-E vorgesehene Regelung verkennt das Verhältnis von Befugniserteilung und<br />
Notifizierung. Die Erteilung <strong>de</strong>r rechtlichen Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben wahrnehmen<br />
zu dürfen, steht am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s durch die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> durchzuführen<strong>de</strong>n Verfahrens <strong>de</strong>r Bewertung<br />
<strong>de</strong>r Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle. Die <strong>de</strong>rzeit vorgesehene Einordnung <strong>de</strong>r Befugniserteilung<br />
nach bereits erfolgter Notifizierung und nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist für etwaige Einwän<strong>de</strong> durch die Europäische<br />
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten verlagert die Entscheidung über das rechtliche Dürfen hingegen auf<br />
einen Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m sie bereits stattgefun<strong>de</strong>n haben muss. Dies resultiert aus <strong>de</strong>r Vorgabe <strong>de</strong>s Artikel R13 in<br />
Anhang <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG, in <strong>de</strong>m es heißt, dass die notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> nur diejenigen Stellen notifiziert,<br />
die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen. Die Befugnis <strong>de</strong>r Stelle muss <strong>de</strong>mnach<br />
bereits durch die notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> positiv festgestellt wor<strong>de</strong>n sein, bevor die Notifizierung erfolgen kann.<br />
Um sicherzustellen, dass <strong>de</strong>utsche Konformitätsbewertungsstellen europaweit tätig wer<strong>de</strong>n können, ist die <strong>de</strong>r<br />
Notifizierung bei <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und bei <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten vorangehen<strong>de</strong> Befugniserteilung<br />
unter <strong>de</strong>r gleichen Bedingung zu erteilen, wie sie <strong>de</strong>r Beschluss 768/2008/EG für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r<br />
Aufgaben einer notifizierten Stelle vorsieht. Im Verwaltungsverfahren ist dieses Vorgehen <strong>de</strong>rgestalt umsetzbar,<br />
dass die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle zusammen mit <strong>de</strong>r Befugniserteilung die<br />
Mitteilung über die vorgenommene Notifizierung übersen<strong>de</strong>t und die rechtliche Wirksamkeit <strong>de</strong>r Befugniserteilung<br />
unter die Bedingung <strong>de</strong>s Fristablaufes ohne Einwän<strong>de</strong> stellt und bzgl. <strong>de</strong>r Notifizierung nochmals auf die<br />
ohnehin kraft Gesetzes gelten<strong>de</strong> Fristen von zwei Wochen bzw. zwei Monaten hinweist. Zur Absicherung dieses<br />
Verfahrens und zur Vermeidung von Unsicherheiten bei <strong>de</strong>n Stellen bzgl. <strong>de</strong>s Zeitpunktes, ab <strong>de</strong>m sie tätig wer-<br />
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<strong>de</strong>n dürfen, ist eine entsprechen<strong>de</strong> Formulierung im neuen Satz 3 vorgesehen. Nach dieser Regelung hat die<br />
Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die Befugnis unter <strong>de</strong>r Bedingung zu erteilen, dass die im neuen Satz 2 enthaltenen<br />
und in Artikel R23 Absatz 5 in Anhang <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Tätigkeit als notifizierte<br />
Stelle abzuwarten<strong>de</strong>n Fristen, in <strong>de</strong>nen die Europäische Kommission o<strong>de</strong>r die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten<br />
Einwän<strong>de</strong> gegen die Notifizierung erheben können, abgelaufen sind. Auf diese Weise wird ein zeitlicher Gleichlauf<br />
von Befugniserteilung und Notifizierung sichergestellt.<br />
Antwort <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung:<br />
Die Bun<strong>de</strong>sregierung stimmt <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung grundsätzlich zu.<br />
Zur Klarstellung sollte § 15 Absatz 1 Satz 2 jedoch wie folgt gefasst wer<strong>de</strong>n:<br />
(Anmerkung <strong>de</strong>s Zusammenstellers: Siehe Gesetzestext)<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />
Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />
Die Än<strong>de</strong>rung steht im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung in Buchstabe a und übernimmt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>srates zum verwaltungstechnischen Verfahrensablauf von Befugniserteilung und Notifizierung. Die Formulierung<br />
wur<strong>de</strong> redaktionell angepasst und stellt klar, dass die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die Befugnis unter<br />
<strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Bedingung erteilt, dass innerhalb <strong>de</strong>r im neuen Satz 2 für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Tätigkeit als notifizierte<br />
Stelle genannten Fristen, we<strong>de</strong>r die Europäische Kommission noch die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten Einwän<strong>de</strong><br />
gegen die Notifizierung erhoben haben. Das mit <strong>de</strong>m Gesetzentwurf beabsichtigte Ergebnis, dass <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Fristen abzuwarten ist, wird hiermit in gleicher Weise, lediglich im verwaltungstechnischen Ablauf variiert, erzielt.<br />
Zu § 16 (Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle):<br />
§ 16 formuliert Pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Arbeit. Er setzt inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel<br />
R17 Absatz 11 und <strong>de</strong>n Artikel R27 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 26 Absatz 11<br />
und Artikel 35 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Die notifizierte Stelle hat bei Konformitätsbewertungen<br />
die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Hierzu gehört, dass unnötige Belastungen <strong>de</strong>r Wirtschaftsakteure<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebühren<strong>de</strong>r<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Größe eines Unternehmens, <strong>de</strong>r Branche, in <strong>de</strong>r es tätig ist, seiner Struktur sowie<br />
<strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Komplexität <strong>de</strong>r betroffenen Produkttechnologie und <strong>de</strong>s Massenfertigungs- o<strong>de</strong>r Seriencharakters<br />
<strong>de</strong>s Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein<br />
Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität <strong>de</strong>s Produkts mit <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Rechtsverordnungen<br />
nach § 8 Absatz 1 erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Zu § 17 (Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle):<br />
§ 17 regelt Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle. Er setzt inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel R28 <strong>de</strong>s Beschlusses<br />
Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 36 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />
Zu § 18 (Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen):<br />
§ 18 legt die Bedingungen fest, die bei einer Unterauftragsvergabe einzuhalten sind. Er setzt inhaltsgleich<br />
<strong>de</strong>n Artikel R20 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 29 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie<br />
2009/48/EG um.<br />
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Zu § 19 (Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r erteilten Befugnis):<br />
§ 19 setzt inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel R25 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 33 <strong>de</strong>r Spielzeug-<br />
Richtlinie 2009/48/EG um. Er passt die dort vorgesehenen Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung,<br />
Wi<strong>de</strong>rruf) an das Instrumentarium <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Verwaltungsverfahrensrechts an (ganzer o<strong>de</strong>r teilweiser<br />
Wi<strong>de</strong>rruf).<br />
Zu Abschnitt 5 (GS-Zeichen):<br />
Das <strong>ProdSG</strong> führt die Bestimmungen zur Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens sowie zu <strong>de</strong>n GS-Stellen in einem<br />
eigenen Abschnitt “GS-Zeichen“ übersichtlich zusammen. Die Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stellen und die<br />
Pflichten <strong>de</strong>r Hersteller und Einführer wer<strong>de</strong>n nunmehr im Sinne einer verbesserten Struktur in eigenständigen<br />
Paragraphen geregelt. Die bisher bewährten Regelungen wer<strong>de</strong>n übernommen und um<br />
weitere Bestimmungen ergänzt, die das GS-Zeichen nachhaltig stärken sollen. Dies entspricht <strong>de</strong>m Beschluss<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates vom 23.05.2008 (Drucksache 29/08) sowie <strong>de</strong>r Empfehlung <strong>de</strong>r gemeinsamen<br />
Bund-Län<strong>de</strong>r Arbeitsgruppe zur Stärkung <strong>de</strong>r Marktüberwachung (Eckpunkte für eine „gemeinsame<br />
Strategie <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r zur Stärkung <strong>de</strong>r Marktüberwachung im Bereich <strong>de</strong>s Geräte- und<br />
<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong>es (GPSG)“, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (Bekanntmachung<br />
<strong>de</strong>s BMAS vom 30. Juni 2009 im Gemeinsamen Ministerialblatt, Seite 581)).<br />
Zu § 20 (Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens):<br />
§ 20 enthält grundsätzliche Regelungen über die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt <strong>de</strong>n Grundsatz zur Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens inhaltsgleich aus <strong>de</strong>m bisherigen<br />
§ 7 Absatz 1 Satz 1.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 formuliert eine Ausnahme zu <strong>de</strong>m Grundsatz nach Absatz 1. Danach darf ein GS-Zeichen<br />
nicht zuerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn das Produkt mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung versehen ist und die inhaltliche<br />
Aussage <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s GS-Zeichens min<strong>de</strong>stens gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit<br />
kann unterstellt wer<strong>de</strong>n, wenn die CE-Kennzeichnung für umfassen<strong>de</strong> Sicherheit steht und<br />
ein Konformitätsbewertungsverfahren angewen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>, das <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>r Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />
(Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) min<strong>de</strong>stens gleichwertig ist. Dem modularen<br />
Ansatz <strong>de</strong>r CE-Richtlinien entsprechend ist dies <strong>de</strong>r Fall für die Module bzw. Modulkombinationen<br />
B+D, B+E, B+F, G und H1 (Module entsprechend Anhang II <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG).<br />
Zu § 21 (Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle):<br />
§ 21 übernimmt die Pflichten <strong>de</strong>s bisherigen § 7 GPSG und ergänzt sie im Sinne einer Stärkung <strong>de</strong>s GS-<br />
Zeichens um weitere Pflichten.<br />
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Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein GS-Zeichen zuerkannt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Absatz 1 übernimmt die Voraussetzungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 2 und ergänzt diese<br />
um zwei weitere Voraussetzungen. Danach müssen zukünftig nicht nur die allgemeinen Produktanfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s § 3 berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn auch die zusätzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an Verbraucherprodukte<br />
nach § 6. Diese sind überwiegend formaler Natur, tragen aber gleichwohl direkt o<strong>de</strong>r indirekt<br />
zur Sicherheit <strong>de</strong>s Produkts bzw. zu <strong>de</strong>ssen Verwendung bei (z.B. Sicherheitsinformationen, Angaben<br />
zur I<strong>de</strong>ntifikation <strong>de</strong>s Produkts). Neu ist auch, dass bei <strong>de</strong>r Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens die<br />
vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n müssen. Mit<br />
<strong>de</strong>m Instrument <strong>de</strong>r ermittelten Spezifikation wur<strong>de</strong> eine Möglichkeit geschaffen, im Sinne <strong>de</strong>s Vorsorgeprinzips<br />
schnell auf neue Erkenntnisse im Bereich <strong>de</strong>r Sicherheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes von<br />
Produkten zu reagieren. Die Notwendigkeit, ein solches Instrument verfügbar zu haben, hat sich zuletzt<br />
mit <strong>de</strong>m Auftauchen PAK-belasteter Produkte am Markt gezeigt. Mit <strong>de</strong>m Instrument <strong>de</strong>r ermittelten<br />
Spezifikation kann in solchen Fällen schnell die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens verboten o<strong>de</strong>r an<br />
Bedingungen geknüpft wer<strong>de</strong>n, lange bevor <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber o<strong>de</strong>r die Normung entsprechen<strong>de</strong><br />
Verbote o<strong>de</strong>r Beschränkungen ausspricht.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Regelungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 1 Sätze 3 und 4. Neben <strong>de</strong>r<br />
zeitlichen Befristung <strong>de</strong>r GS-Zeichen-Zuerkennung wird neu die Möglichkeit eröffnet, die GS-Zeichen-<br />
Zuerkennung auf ein bestimmtes Fertigungskontingent o<strong>de</strong>r -los zu beschränken. Dies ist sachgerecht,<br />
da sich die Produktion solcher Fertigungskontingente o<strong>de</strong>r -lose auf Zeiträume beschränkt, die <strong>de</strong>utlich<br />
unter <strong>de</strong>r Frist von 5 Jahren liegen. Außer<strong>de</strong>m wird die GS-Stelle dazu verpflichtet, eine Liste <strong>de</strong>r ausgestellten<br />
Bescheinigungen zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann auch in Form einer Datenbank<br />
im Internet erfolgen. Damit kann die Gültigkeit eines GS-Zeichens unbürokratisch und schnell<br />
überprüft wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu Absatz 3 und Absatz 4:<br />
Mit einem gefälschten GS-Zeichen wird nicht nur <strong>de</strong>r betroffenen GS-Stelle ein wirtschaftlicher Scha<strong>de</strong>n<br />
zugefügt, son<strong>de</strong>rn die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen verbun<strong>de</strong>nen Aussage insgesamt<br />
wird in Zweifel gezogen. Daher wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m neuen Absatz 3 die GS-Stellen verpflichtet, gegen<br />
Hersteller, die ihr GS-Zeichen unerlaubter Weise verwen<strong>de</strong>n, vorzugehen. Sie hat geeignete Maßnahmen<br />
zu treffen, wie z.B. die Abmahnung eines wi<strong>de</strong>rrechtlichen Verwen<strong>de</strong>rs, die Auffor<strong>de</strong>rung zur<br />
Abgabe von Unterlassungserklärungen, das Einschalten <strong>de</strong>r Wettbewerbszentrale o<strong>de</strong>r die Durchsetzung<br />
von Unterlassungsansprüchen im Klagewege vor <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Gerichten. Die an<strong>de</strong>ren GS-<br />
Stellen sind in diesen Fällen zu unterrichten, da nicht auszuschließen ist, dass auch an<strong>de</strong>re GS-Zeichen<br />
von diesem Hersteller unerlaubterweise verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Mit Absatz 4 wird die GS-Stelle verpflichtet,<br />
Informationen zu Fälschungen ihres GS-Zeichens zu veröffentlichen. Damit wird die Grundlage für<br />
eine „Liste schwarzer Schafe“ gelegt, die letztlich potenzielle Fälscher abschrecken soll. Insgesamt sollen<br />
die Bestimmungen <strong>de</strong>s Absatzes 3 und 4 dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>s GS-Zeichens zu<br />
erhalten.<br />
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Zu Absatz 5:<br />
Absatz 5 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 2. Um sicherzustellen,<br />
dass die gefertigten Produkte auch mit <strong>de</strong>m geprüften Baumuster übereinstimmen, hat die GS-Stelle<br />
eine Fertigungsüberwachung vorzunehmen. Außer<strong>de</strong>m hat die GS-Stelle die rechtmäßige Verwendung<br />
<strong>de</strong>s GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Marktbeobachtung) zu überwachen. Neben <strong>de</strong>m<br />
Entzug <strong>de</strong>s GS-Zeichens wird als mil<strong>de</strong>re Alternative auch das Aussetzen <strong>de</strong>r Zuerkennung eingeführt.<br />
Zu § 22 (Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s Einführers):<br />
§ 22 übernimmt die Herstellerpflichten <strong>de</strong>s bisherigen § 7 GPSG. Im Sinne einer Stärkung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />
wer<strong>de</strong>n weitere Herstellerpflichten sowie eine Pflicht für <strong>de</strong>n Einführer ergänzt.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 3 Satz 3 und ergänzt sie um die Bestimmung,<br />
dass <strong>de</strong>m Hersteller, <strong>de</strong>r das GS-Zeichen verwen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r mit ihm wirbt, eine Bescheinigung<br />
nach § 21 Absatz 2 vorliegen muss. Damit wird jetzt auch <strong>de</strong>r Fall erfasst, dass ein Hersteller mit <strong>de</strong>m<br />
GS-Zeichen wirbt, ohne jemals ein Zuerkennungsverfahren durchlaufen zu haben. Außer<strong>de</strong>m wird<br />
eine Bestimmung aufgenommen, die <strong>de</strong>m Hersteller die Verwendung <strong>de</strong>s GS-Zeichens verbietet, wenn<br />
das GS-Zeichen von <strong>de</strong>r GS-Stelle ausgesetzt o<strong>de</strong>r entzogen wor<strong>de</strong>n ist. Damit wird eine bestehen<strong>de</strong><br />
Lücke geschlossen und die Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>s GS-Zeichens gestärkt.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 legt Kriterien für die Gestaltung <strong>de</strong>s GS-Zeichens fest und verweist dazu auf die Anlage zum<br />
Gesetz. Inhaltlich entsprechen die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>nen, wie sie bereits in einer Bekanntmachung <strong>de</strong>s<br />
damaligen BMA vom 15. August 1997 enthalten sind. Durch die Übernahme ins <strong>ProdSG</strong> ergibt sich<br />
nun die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften mit einer Ordnungswidrigkeit<br />
zu belegen. Auch diese Maßnahme dient letztlich dazu, das GS-Zeichen nachhaltig zu stärken.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 übernimmt nahezu wortgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 4.<br />
Zu Absatz 5:<br />
Absatz 5 führt eine Pflicht für <strong>de</strong>n Einführer eines Produkts mit GS-Zeichen ein, zu überprüfen, ob für<br />
dieses Produkt auch eine gültige Bescheinigung vorliegt. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass bei<br />
Produkten aus Drittstaaten häufig das GS-Zeichen nicht rechtmäßig angebracht ist. Damit soll die<br />
missbräuchliche Verwendung <strong>de</strong>s GS-Zeichens eingedämmt wer<strong>de</strong>n.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />
Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />
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Es muss für die zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> überprüfbar sein, dass <strong>de</strong>r Einführer seiner Pflicht nach<br />
§ 22 Absatz 5 Satz 1 <strong>ProdSG</strong>-E nachgekommen ist. Die Nichterfüllung <strong>de</strong>r Dokumentationspflicht bil<strong>de</strong>t zugleich<br />
<strong>de</strong>n Anknüpfungspunkt für einen Bußgeldtatbestand.<br />
Zu § 23 (GS-Stellen):<br />
§ 23 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 11 GPSG.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />
Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />
§ 23 Absatz 1 Satz 1 <strong>ProdSG</strong>-E enthält die bisher in 11 Absatz 2 GPSG enthaltene Regelung. Nach letztgenannter<br />
Vorschrift kann eine GS-Stelle nur für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannt wer<strong>de</strong>n. Damit <strong>de</strong>r<br />
Neufassung keine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtslage verbun<strong>de</strong>n ist, sollte zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten<br />
diese Formulierung - wie es auch bei § 23 Absatz 5 Satz 1 <strong>ProdSG</strong>-E (vgl. § 11 Absatz 3 Satz 1 GPSG) geschehen<br />
ist - beibehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 legt die Anfor<strong>de</strong>rungen fest, die eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, um als GS-<br />
Stelle tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen. Er verweist dazu auf die §§ 13 und 18, das heißt GS-Stellen müssen die<br />
gleichen grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen wie notifizierte Stellen. Dies entspricht auch <strong>de</strong>r heutigen<br />
Rechtslage: Das bisherige GPSG stellt For<strong>de</strong>rungen an zugelassene Stellen und differenziert nicht<br />
zwischen notifizierten Stellen und GS-Stellen. Diese Gleichbehandlung ist auch sachgerecht, da die Tätigkeiten<br />
<strong>de</strong>r notifizierten Stelle und <strong>de</strong>r GS-Stelle vergleichbar sind und in <strong>de</strong>r Praxis bei<strong>de</strong> oft von ein<br />
und <strong>de</strong>rselben Konformitätsbewertungsstelle wahrgenommen wer<strong>de</strong>n. Gleiche Anfor<strong>de</strong>rungen führen<br />
dann zu Erleichterungen im Verfahren zur Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis. Absatz 2 verweist außer<strong>de</strong>m auf §<br />
14 Absatz 1, d.h. die für das Notifizierungsverfahren gelten<strong>de</strong> Vermutungswirkung harmonisierter<br />
Akkreditierungsnormen wird auf das GS-Verfahren konsequenterweise übertragen. In <strong>de</strong>r praktischen<br />
Durchführung <strong>de</strong>s GS-Verfahrens ergeben sich dadurch nahezu keine Än<strong>de</strong>rungen, da im Akkreditierungsstellengesetz<br />
festgelegt ist, dass Begutachtung und Überwachung im Rahmen einer Akkreditierung<br />
im Bereich <strong>de</strong>r Sicherheitstechnik durch die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, also hier die ZLS, zu erfolgen<br />
hat. Absatz 2 verweist zu<strong>de</strong>m auf die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (Wi<strong>de</strong>rruf<br />
<strong>de</strong>r erteilten Befugnis) und überträgt sie sinngemäß auf die GS-Stellen. Die Regelungen wer<strong>de</strong>n<br />
im Sinne von mehr Rechtsklarheit neu ins <strong>ProdSG</strong> aufgenommen.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 regelt Einzelheiten <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis entsprechend <strong>de</strong>r verwaltungsverfahrensrechtlichen<br />
Bestimmungen und nimmt sie im Sinne von mehr Rechtssicherheit ins <strong>ProdSG</strong> auf.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 4 und konkretisiert<br />
ihn hinsichtlich <strong>de</strong>s Weges <strong>de</strong>r Veröffentlichung.<br />
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Zu Absatz 5:<br />
Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 3 und passt sie redaktionell an. Die<br />
Angabe „Vertragsstaat <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n europäischen Wirtschaftsraum“ wird dabei durch<br />
die Angabe „Europäische Freihan<strong>de</strong>lszone“ ersetzt. Damit wird es zukünftig auch Konformitätsbewertungsstellen<br />
<strong>de</strong>r Schweiz ermöglicht, als GS-Stelle tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen.<br />
Zu Abschnitt 6 (Marktüberwachung):<br />
Abschnitt 6 enthält Bestimmungen zur Marktüberwachung, die ihren Ursprung in <strong>de</strong>r europäischen<br />
Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG (Anwendungsbereich: Verbraucherprodukte) und <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 (Anwendungsbereich: harmonisierte Produkte) haben. Er übernimmt die<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 GPSG. Gleichzeitig wer<strong>de</strong>n Bestimmungen zur Durchführung <strong>de</strong>r<br />
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, soweit dies im Hinblick auf das fö<strong>de</strong>rale System <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland erfor<strong>de</strong>rlich ist, um <strong>de</strong>n innerstaatlich zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />
Überwachungsaufgaben zuzuweisen. Die Bestimmungen <strong>de</strong>s Abschnitts 6 fin<strong>de</strong>n ohne weitere Differenzierung<br />
auf <strong>de</strong>n gesamten Produktbereich <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> Anwendung. Dies ist im Sinne eines einheitlichen<br />
und praktikablen Marktüberwachungssystems geboten.<br />
Zu § 24 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit):<br />
§ 24 regelt die Zuständigkeiten <strong>de</strong>r Marktüberwachung sowie die Zusammenarbeit zwischen <strong>de</strong>n Zollbehör<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 1. Er wird redaktionell<br />
neu gefasst im Sinne verbesserter Verständlichkeit. Zentrales Ziel <strong>de</strong>r Regelung ist es wie bisher, <strong>de</strong>m<br />
Grundsatz „ein Produkt - eine Behör<strong>de</strong>“ folgend, einen möglichst effizienten Vollzug zu gewährleisten.<br />
Dazu trägt bei, dass, wenn ausgewählte Bestimmungen <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> (z.B. hinsichtlich <strong>de</strong>r Kennzeichnung<br />
nach § 6) ergänzend zu an<strong>de</strong>ren spezielleren Rechtsvorschriften beachtet wer<strong>de</strong>n müssen (entsprechend<br />
<strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r europäischen Produktsicherheitsrichtlinie, Lücken in speziellen Rechtsvorschriften<br />
zu schließen), diese ergänzen<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> von <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> vollzogen wer<strong>de</strong>n,<br />
die nach <strong>de</strong>r spezielleren Rechtsvorschrift für <strong>de</strong>n Vollzug zuständig ist. Satz 1 begrün<strong>de</strong>t zunächst die<br />
grundsätzliche Zuständigkeit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r für die Marktüberwachung. Die Sätze 2 bis 4 formulieren<br />
Rückausnahmen zu diesem Grundsatz. Satz 2 entspricht <strong>de</strong>m bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 3 und regelt<br />
<strong>de</strong>n Fall, dass eigenständig, ohne dass ein Fall <strong>de</strong>s § 1 Abs. 4 vorliegt, eine an<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift generell<br />
die Durchführung <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> einer Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> zuweist. Satz 3 regelt <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rfall nach §<br />
1 Absatz 4: Bestimmungen <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> fin<strong>de</strong>n ergänzend Anwendung. Hier gilt <strong>de</strong>r Grundsatz: die<br />
Vollzugsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r "an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschrift" vollziehen auch die ergänzen<strong>de</strong>n <strong>ProdSG</strong>-Bestimmungen,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, die an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften sehen etwas an<strong>de</strong>res vor. Satz 4 trägt <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />
Bedürfnissen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr Rechnung.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 verweist auf die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
entsprechend <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Dabei sind die Zollbehör<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re berechtigt<br />
und verpflichtet, alle für weitere Maßnahmen erfor<strong>de</strong>rlichen Informationen an die zuständige<br />
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Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> weiterzugeben. Das Brief- und Postgeheimnis <strong>de</strong>s Art. 10 GG ist bei <strong>de</strong>r<br />
Datenübermittlung auf Grundlage <strong>de</strong>s Art. 27 Abs. 3 Satz 2 <strong>de</strong>r VO nicht einschlägig und bil<strong>de</strong>t keine<br />
Schranke für die Datenübermittlung. Satz 2 ermächtigt die Zollbehör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Zollbehör<strong>de</strong>n<br />
können hierzu insbeson<strong>de</strong>re die Informationen <strong>de</strong>s Anhangs 37 <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr.<br />
2454/93 <strong>de</strong>r Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu <strong>de</strong>r Verordnung (EWG)<br />
Nr. 2913/92 <strong>de</strong>s Rates zur Festlegung <strong>de</strong>s Zollko<strong>de</strong>x <strong>de</strong>r Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S.<br />
1) zu Produkten bereitstellen, die sie bei <strong>de</strong>r Überführung in <strong>de</strong>n zollrechtlich freien Verkehr erlangt<br />
haben. Hierzu zählen insbeson<strong>de</strong>re Registriernummer und Datum <strong>de</strong>r Zollanmeldung, Name und Anschrift<br />
<strong>de</strong>s Versen<strong>de</strong>rs, Name und Anschrift <strong>de</strong>s Empfängers, Versendungsland, Ursprungsland, Bezeichnung<br />
und Art <strong>de</strong>r Ware, Menge <strong>de</strong>r angemel<strong>de</strong>ten Ware sowie Co<strong>de</strong>nummer. Dies ermöglicht ein<br />
Eingreifen <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, aber auch die Informationsgewinnung<br />
über Produkte aus Drittlän<strong>de</strong>rn, die sich bereits auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt<br />
befin<strong>de</strong>n. Dadurch wird eine Erhöhung <strong>de</strong>r Effektivität <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n erreicht.<br />
Datenanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n sollen sich dabei im Regelfall auf konkrete<br />
Überwachungsmaßnahmen bzw. Vorrecherchen zu geplanten Aktionen beschränken. Daneben wird<br />
durch diese Ermächtigung die Datenübermittlung für die Fälle ermöglicht, bei <strong>de</strong>nen die Zollbehör<strong>de</strong>n<br />
erst nach <strong>de</strong>r Überlassung <strong>de</strong>r Waren zum zollrechtlich freien Verkehr feststellen, dass möglicherweise<br />
ein Sachverhalt nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben a bis c <strong>de</strong>r VO (EG) Nr. 765/2008 vorlag.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Die Zollbehör<strong>de</strong>n und die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n müssen die für öffentliche Stellen gelten<strong>de</strong>n<br />
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten und die hierfür notwendigen technischen<br />
und organisatorischen Maßnahmen treffen. Auf diese Verpflichtung weist Absatz 3 hinsichtlich <strong>de</strong>s Informationsaustauschs<br />
dieser Behör<strong>de</strong>n ausdrücklich hin.<br />
Zu § 25 (Aufgaben <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n):<br />
§ 25 übernimmt Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 und ergänzt sie um Durchführungsbestimmungen<br />
<strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 und<br />
passt sie redaktionell an. Die bisherige Pflicht zur „regelmäßigen“ Überprüfung und Bewertung <strong>de</strong>r<br />
Wirksamkeit <strong>de</strong>s Konzepts wird entsprechend Artikel 18 Absatz 6 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008<br />
konkretisiert (min<strong>de</strong>stens alle vier Jahre).<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung zur Veröffentlichung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsprogramme<br />
<strong>de</strong>s Artikels 18 Absatz 5 Satz 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und weist die Durchführung<br />
<strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn zu. Die Veröffentlichung soll primär auf elektronischem Weg erfolgen. Absatz 2 eröffnet<br />
<strong>de</strong>n Vollzugsbehör<strong>de</strong>n auch die Möglichkeit an<strong>de</strong>rer geeigneter Wege, wie z.B. die Printmedien.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />
Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />
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Nach § 25 Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E haben die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Überwachungskonzepts<br />
Marktüberwachungsprogramme aufzustellen, durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren.<br />
Abgesehen davon, dass Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n sowohl Lan<strong>de</strong>s- als auch Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n sind, sollte nicht<br />
<strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n selbst die Durchführung <strong>de</strong>r Veröffentlichung ihrer<br />
Programme zugewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Der diesbezügliche Einfluss <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r auf ihre Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ist über die Fachaufsicht in ausreichen<strong>de</strong>m<br />
Maß gegeben.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />
Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />
Die Än<strong>de</strong>rung übernimmt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 8).<br />
Nach § 25 Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E haben die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Überwachungskonzepts<br />
Marktüberwachungsprogramme aufzustellen, durchzuführen und regel- mäßig zu aktualisieren. Es ist<br />
sachgerecht, auch die Durchführung <strong>de</strong>r Veröffentlichung ihrer Programme <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
selbst und nicht <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn zu- zuweisen. Der Einfluss <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r auf ihre Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ist<br />
über die Fachaufsicht gegeben.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 3, führt sie mit <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>r Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen und<br />
passt sie redaktionell an. Die Durchführung <strong>de</strong>r Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 wird <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn zugewiesen.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 24 Absatz 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />
Nr. 765/2008.<br />
Zu § 26 (Marktüberwachungsmaßnahmen):<br />
§ 26 übernimmt Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 und ergänzt sie um Bestimmungen <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 19 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />
Nr. 765/2008. Hinsichtlich <strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />
Verpflichtung, Stichproben durchzuführen, ist auf <strong>de</strong>n diesbezüglichen Beschluss <strong>de</strong>r ASMK hinzuweisen.<br />
Die ASMK hat in ihrer 86. Sitzung im November 2009 einen Richtwert von 0,5 Stichproben pro<br />
1000 Einwohner und Jahr eingeführt. Im Sitzungsprotokoll <strong>de</strong>r ASMK heißt es dazu: „Die Ministerinnen<br />
und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales halten <strong>de</strong>n im Zusammenhang mit einer<br />
Stärkung <strong>de</strong>r Marktüberwachung vom LASI vorgeschlagenen Richtwert von 0,5 Proben pro 1000 Einwohner für<br />
eine geeignete Kenngröße zur Festlegung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Ressourcen für die Marktüberwachung, gera<strong>de</strong> auch<br />
im Hinblick auf die in <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und<br />
Marktüberwachung enthaltenen For<strong>de</strong>rungen nach angemessenem Umfang <strong>de</strong>r Überwachung, angemessenen<br />
Stichproben und gegebenenfalls durchzuführen<strong>de</strong>n Laborprüfungen. Sie beschließen daher, diesen Richtwert als<br />
Grundlage für die Arbeit <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r heranzuziehen.” Der Satzteil „o<strong>de</strong>r<br />
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nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen gemäß § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend<br />
zur Anwendung kommen“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen, um <strong>de</strong>utlich zu machen, dass es in <strong>de</strong>n<br />
Fällen, in <strong>de</strong>nen die Marktüberwachungsbestimmungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4 <strong>ProdSG</strong> ergänzend<br />
zu an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften herangezogen wer<strong>de</strong>n, es nicht allein auf die Schutzziele <strong>de</strong>s Abschnitts<br />
2 ankommt.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />
Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag grundsätzlich angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag<br />
<strong>de</strong>s BR:<br />
§ 26 Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E beschreibt die Verpflichtung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, die Produkte auf Übereinstimmung<br />
mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieses Gesetzes "anhand angemessener Stichproben" zu überprüfen. Die<br />
Verwendung <strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" lässt jedoch einen weiten Spielraum bezüglich <strong>de</strong>r<br />
Anzahl <strong>de</strong>r durchzuführen<strong>de</strong>n Marktüberwachungsaktionen zu und kann zu einem Ungleichgewicht bei <strong>de</strong>n<br />
Kontrollen auf <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rmärkten führen. Um die sich daraus möglicherweise ergebenen Wettbewerbsverzerrungen<br />
zu vermei<strong>de</strong>n, wird ein Richtwert von 0,5 Stichproben je 1 000 Einwohner vorgeschlagen.<br />
Zur Konkretisierung <strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Richtwert betroffenen Produkte wird eine neue Anlage 2 mit einer Aufzählung<br />
<strong>de</strong>r anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften angefügt. Der Richtwert gilt nur für Stichproben, mit <strong>de</strong>nen die in<br />
<strong>de</strong>n Verordnungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Richtlinie gemäß Anlage 2 beschriebenen Anfor<strong>de</strong>rungen überwacht wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
Auch die ASMK hat sich bereits auf <strong>de</strong>r 86. Sitzung im November 2009 für <strong>de</strong>n o.g. Richtwert ausgesprochen.<br />
Antwort <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung:<br />
Die Bun<strong>de</strong>sregierung stimmt <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung grundsätzlich zu.<br />
Die Än<strong>de</strong>rung zielt darauf ab, für bestimmte, in <strong>de</strong>r Anlage 2 (neu) näher spezifizierte Produkte, einen verbindlichen<br />
Richtwert für die Größe <strong>de</strong>r Stichprobe vorzugeben. Der gewählte Weg ist jedoch nicht zielführend. Die<br />
starre Verweistechnik <strong>de</strong>r Anlage 2 (neu) hätte zur Folge, dass bei je<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r gelisteten Rechtsvorschriften<br />
eine Gesetzesän<strong>de</strong>rung zu erfolgen hätte. An<strong>de</strong>rnfalls wür<strong>de</strong>n die Verweise ins Leere laufen. Außer<strong>de</strong>m ist in<br />
<strong>de</strong>r Anlage 2 (neu) die europäische Produktsicherheitsrichtlinie gelistet. Diese ist mit <strong>de</strong>m gelten<strong>de</strong>n GPSG und<br />
künftig mit <strong>de</strong>m <strong>ProdSG</strong> umgesetzt, das alle diesbezüglichen Regelungen enthält. Damit ist <strong>de</strong>r Verweis auf die<br />
Produktsicherheitsrichtlinie inhaltlich <strong>de</strong>r Verweis auf das GPSG bzw. neu <strong>ProdSG</strong>, also ein in-sich-Verweis. Mit<br />
diesem kann die für die beabsichtigte Einschränkung notwendige Konkretisierung nicht erreicht wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Bun<strong>de</strong>sregierung schlägt daher vor, § 26 Absatz 1 wie folgt zu fassen:<br />
(Anmerkung <strong>de</strong>s Zusammenstellers: Siehe Gesetzestext)<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />
Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />
Die Än<strong>de</strong>rung entspricht <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 9). § 26<br />
Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E beschreibt die Verpflichtung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, die Produkte auf Übereinstimmung<br />
mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieses Gesetzes „anhand angemessener Stichproben“ zu überprüfen. Die Verwendung<br />
<strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ lässt jedoch einen weiten Spielraum bezüglich <strong>de</strong>r Anzahl<br />
<strong>de</strong>r durchzuführen- <strong>de</strong>n Marktüberwachungsaktionen zu und kann zu einem Ungleichgewicht bei <strong>de</strong>n Kontrollen<br />
auf <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rmärkten führen. Um die sich daraus möglicherweise ergebenen Wettbewerbsverzerrungen<br />
zu vermei<strong>de</strong>n, wird ein Richtwert von 0,5 Stichproben je 1 000 Einwohner vorgeschlagen. Dieser Richtwert soll<br />
jedoch nicht gelten für Stichproben von Produkten, die an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften unterliegen und bei <strong>de</strong>nen<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong>es gemäß seinem § 1 Absatz 4 lediglich ergänzend angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Dies stellt die zweite Satzhälfte <strong>de</strong>s neuen Satzes 3 ausdrücklich klar.<br />
Auch die ASMK hat sich bereits auf <strong>de</strong>r 86. Sitzung im November 2009 im Zusammenhang mit einer Stärkung<br />
<strong>de</strong>r Marktüberwachung im Bereich <strong>de</strong>s GPSG für <strong>de</strong>n o. g. Richtwert ausgesprochen.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
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Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 4 und passt sie redaktionell<br />
an. Dabei entfällt <strong>de</strong>r letzte Satz <strong>de</strong>s bisherigen Absatz 4, da es sich um eine Doppelregelung han<strong>de</strong>lt<br />
(Bestimmung ist im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt). Der Satzteil „o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen gemäß § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung<br />
kommen“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen um <strong>de</strong>utlich zu machen, dass es in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />
die Marktüberwachungsbestimmungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4 <strong>ProdSG</strong> ergänzend zu an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsvorschriften herangezogen wer<strong>de</strong>n, es nicht allein auf die Schutzziele <strong>de</strong>s Abschnitts 2 ankommt.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 enthält die Regelung zur Durchführung <strong>de</strong>s Artikels 21 Absatz 4 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />
765/2008 nach <strong>de</strong>utschem Verwaltungsverfahrensrecht.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 enthält Bestimmungen für <strong>de</strong>n Fall, dass ein Produkt mit einem ernsten Risiko verbun<strong>de</strong>n ist.<br />
Hierbei wird es in <strong>de</strong>n weitaus meisten Fällen um <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />
gehen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch <strong>de</strong>r Schutz an<strong>de</strong>rer Rechtsgüter wie z.B.<br />
Umwelt, Haustiere o<strong>de</strong>r Sachgüter relevant sein können. Dies fin<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>m Wort insbeson<strong>de</strong>re seinen<br />
Ausdruck. Absatz 4 dient <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Artikels 20 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Im<br />
Falle eines ernsten Risikos wird das Ermessen <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>, eine geeignete Maßnahme<br />
zu treffen, eingeschränkt. Ihr stehen nicht mehr alle Maßnahmen <strong>de</strong>s Absatzes 2 zur Verfügung.<br />
Sie hat im Falle eines ernsten Risikos die Rücknahme o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Rückruf <strong>de</strong>s Produkts anzuordnen o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>ssen Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt zu untersagen.<br />
Zu Absatz 5:<br />
Absatz 5 übernimmt inhaltlich eins zu eins die Bestimmung <strong>de</strong>s Artikels 19 Absatz 3 <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 und passt sie redaktionell an.<br />
Zu § 27 (Adressaten <strong>de</strong>r Marktüberwachung):<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt grundsätzlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 5 und passt<br />
sie redaktionell an. Dabei wird die Bestimmung, Maßnahmen vorrangig an <strong>de</strong>n Hersteller,<br />
seinen Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Einführer zu richten, nicht übernommen. Diese „Vorrang-<br />
Regelung“ hat sich in <strong>de</strong>r Praxis nicht bewährt und hat auch keine Entsprechung in<br />
<strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 enthält eine Bestimmung hinsichtlich <strong>de</strong>r Anhörung <strong>de</strong>r Betroffenen für <strong>de</strong>n Fall, dass eine<br />
Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> eine beschränken<strong>de</strong> Maßnahme trifft. Er verweist diesbezüglich auf das<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz. In Umsetzung <strong>de</strong>s Absatzes 3 <strong>de</strong>s Artikels 21 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />
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765/2008 wird eine Anhörungsfrist von min<strong>de</strong>stens 10 Tagen sowie die Pflicht, die betroffene Person<br />
ggf. auch nachträglich anzuhören, eingeführt.<br />
Zu § 28 (Betretensrechte und Befugnis):<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 7, ergänzt sie inhaltlich und passt sie<br />
redaktionell an. In Satz 1 wird für die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ein Zutrittsrecht auch für solche<br />
Räume und Grundstücke mit aufgenommen, in o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>nen Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit<br />
erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dabei ist nicht <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r erstmaligen Verwendung maßgebend,<br />
son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Sachverhalt an sich. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass bei bestimmten<br />
Produkten (z.B. Maschinenanlagen, Aufzüge) we<strong>de</strong>r beim Hersteller noch beim Händler eine Marktüberwachung<br />
sinnvoll möglich ist. Diese Ermächtigung ist auf solche Räume und Grundstücke beschränkt,<br />
in o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>nen Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Die private Verwendung von Produkten ist von diesem Zutrittsrecht somit nicht erfasst. Das Zutrittsrecht<br />
sowie die Prüfbefugnis wer<strong>de</strong>n außer<strong>de</strong>m auf die Fälle erweitert, in <strong>de</strong>nen Produkte in Seehäfen<br />
zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Dies trägt <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>s Warenimports über Seehäfen<br />
Rechnung und sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Nach <strong>de</strong>m bisherigen § 8 Absatz 7<br />
können die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n lediglich die Kosten für Prüfungen von <strong>de</strong>m verantwortlichen<br />
Inverkehrbringer einfor<strong>de</strong>rn. Da diese jedoch nur einen Teil <strong>de</strong>r Marktüberwachungskosten ausmachen,<br />
wird die Kostenregelung auf Besichtigungen ausgeweitet. Damit wird <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
die Möglichkeit, einen höheren Kosten<strong>de</strong>ckungsgrad zu erreichen, eröffnet. Zur Tragung<br />
<strong>de</strong>r Kosten kann grundsätzlich je<strong>de</strong>r Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter<br />
und Händler) und Aussteller herangezogen wer<strong>de</strong>n. Eine mögliche Beschädigung o<strong>de</strong>r Zerstörung <strong>de</strong>s<br />
Produktes im Rahmen einer Prüfung steht <strong>de</strong>r Befugnis <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, Produkte<br />
zu prüfen o<strong>de</strong>r prüfen zu lassen, nicht entgegen, wenn <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Prüfung auf an<strong>de</strong>re Weise nicht<br />
erreicht wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 8 und passt sie redaktionell an. Die Bestimmung<br />
wird um <strong>de</strong>n Sachverhalt ergänzt, dass auch die erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen und Informationen<br />
unentgeltlich angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass gemäß § 26<br />
Absatz 1 (bzw. Artikel 19 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008) die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
zunächst gehalten sind, die Unterlagen zu prüfen.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 6 und passt sie redaktionell<br />
an.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 9 und passt sie redaktionell<br />
an.<br />
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Zu Abschnitt 7 (Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten):<br />
Das <strong>ProdSG</strong> führt die Bestimmungen zu <strong>de</strong>n Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>s bisherigen GPSG in<br />
einem eigenen Abschnitt “Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten“ zusammen und ergänzt sie um Bestimmungen<br />
zur Durchführung <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Mel<strong>de</strong>pflicht bei Produkten, die mit<br />
einem ernsten Risiko verbun<strong>de</strong>n sind, wird von <strong>de</strong>n übrigen Mel<strong>de</strong>pflichten im Sinne einer übersichtlicheren<br />
Regelung getrennt.<br />
Zu § 29 (Unterstützungsverpflichtung, Mel<strong>de</strong>verfahren):<br />
§ 29 übernimmt eine Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 sowie Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9. Diese<br />
wer<strong>de</strong>n um Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG ergänzt.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 10 Satz 1 und passt sie redaktionell<br />
an.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 6. Die<br />
Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Unterrichtung über einen Mangel an einer technischen<br />
Norm) kann hier entfallen, sie wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n neuen § 4 und § 5 überführt. Dies trifft auch auf die Bestimmung<br />
<strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 zu (Mel<strong>de</strong>pflicht bei Produkten, die mit einer ernsten<br />
Gefahr verbun<strong>de</strong>n sind). Diese wird in <strong>de</strong>n neuen § 30 überführt. Diese Entflechtung <strong>de</strong>r Bestimmungen<br />
führt zu einer verbesserten Übersichtlichkeit und damit zu mehr Rechtsklarheit. Absatz 2 wird<br />
noch um eine Bestimmung ergänzt, die die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n verpflichtet, bei ihrer Meldung<br />
an die BAuA anzugeben, ob ihre getroffene Maßnahme Auswirkungen hat, die über die Grenzen<br />
Deutschlands hinausreichen. Diese Bestimmung ist notwendig, damit Deutschland seiner Verpflichtung<br />
nachkommen kann, in diesen Fällen die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten<br />
zu informieren (Verpflichtung aus Artikel R31 Absatz 2 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG). Außer<strong>de</strong>m<br />
wer<strong>de</strong>n die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n verpflichtet, bei Produkten, die neben <strong>de</strong>r CE-<br />
Kennzeichnung mit <strong>de</strong>r Kennnummer einer notifizierten Stelle versehen sind, nicht nur die Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn auch die notifizierte Stelle selbst zu informieren. Diese Bestimmung ergibt<br />
sich aus Artikel 1 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 und<br />
passt sie redaktionell an. Der bisherige § 9 Absatz 2 Satz 3 entfällt an dieser Stelle, da <strong>de</strong>r Sachverhalt<br />
„Meldung eines Produkts, das mit einer ernsten Gefahr verbun<strong>de</strong>n ist“, nunmehr in einem eigenständigen<br />
Paragrafen (§ 30) geregelt ist.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 3.<br />
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Zu § 30 (Schnellinformationssystem RAPEX):<br />
§ 30 übernimmt inhaltsgleich Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 und wird um Bestimmungen zur<br />
Durchführung <strong>de</strong>s Artikels 22 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt.<br />
Zu Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3:<br />
Die Absätze 1 bis 3 regeln die Durchführung <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 3 <strong>de</strong>s Artikels 22 <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />
Nr. 765/2008.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 4, § 9 Absatz 2<br />
Satz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 3 und passt sie redaktionell an.<br />
Zu § 31 (Veröffentlichung von Informationen):<br />
§ 31 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 und passt sie an die Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 hinsichtlich <strong>de</strong>r Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit an.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 1. Die Veröffentlichung<br />
personenbezogener Daten erfährt mit <strong>de</strong>n neuen Sätzen 3 und 4 eine Einschränkung, die insbeson<strong>de</strong>re<br />
auf die Veröffentlichung auf elektronischem Weg (z.B. Internet) abzielt. Sie ist nur zulässig,<br />
solange die Voraussetzungen für die Veröffentlichung vorliegen. Danach sind die Daten soweit möglich<br />
zu löschen.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 und ergänzt sie aufgrund<br />
<strong>de</strong>s engen Sachzusammenhangs um die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 3 und § 10 Absatz<br />
4 Satz 1 Nummer 4. Die Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit soll vorzugsweise auf elektronischem Weg<br />
erfolgen, dies schließt eine Information über an<strong>de</strong>re Wege, z.B. die Presse, nicht aus. Die Veröffentlichung<br />
personenbezogener Daten erfährt mit <strong>de</strong>n neuen Sätzen 6 und 7 eine Einschränkung, die insbeson<strong>de</strong>re<br />
auf die Veröffentlichung auf elektronischem Weg (z.B. Internet) abzielt. Sie ist nur zulässig,<br />
solange die Voraussetzungen für die Veröffentlichung vorliegen. Danach sind die Daten soweit möglich<br />
zu löschen. Die bisherige Beschränkung auf Verbraucherprodukte wird aufgegeben, da die Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 in ihrem Artikel 16 eine Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit für alle Produkte<br />
vorsieht. Die Ermächtigung im bisherigen § 10 Absatz 2 „Einzelheiten <strong>de</strong>r Veröffentlichung in einem<br />
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem regeln zu dürfen“ entfällt, da eine solche<br />
Verwaltungsvorschrift keiner spezialgesetzlichen Regelung bedarf. Im Übrigen wur<strong>de</strong> diese Ermächtigung<br />
im Lichte <strong>de</strong>r Entwicklungen auf europäischer Ebene auch nie ausgeschöpft. Die Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 sieht nunmehr die Einrichtung eines europäischen Systems für das Informationsmanagement<br />
vor (Artikel 23 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008).<br />
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Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich, jedoch sprachlich verbessert, die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10<br />
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Die Nummer 4 kann hier entfallen, da sie wegen <strong>de</strong>s Sachzusammenhangs<br />
in <strong>de</strong>n Absatz 2 integriert wur<strong>de</strong>. In Nummer 3 wur<strong>de</strong> die Formulierung „<strong>de</strong>m Informationsanspruch<br />
entgegensteht“ durch die Formulierung „<strong>de</strong>n Informationsanspruch überwiegt“ ersetzt, um<br />
<strong>de</strong>utlicher zu machen, dass hier zwischen konkurrieren<strong>de</strong>n Rechten abgewogen wer<strong>de</strong>n muss. So ist<br />
bei erheblichen Risiken, die von Produkten ausgehen, in <strong>de</strong>r Regel davon auszugehen, dass die Sicherheit<br />
und Gesundheit von Personen schwerer wiegt als <strong>de</strong>r Schutz geistigen Eigentums.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und ermächtigt die BAuA, Veröffentlichungen Dritter zu von diesen<br />
durchgeführten Rücknahmen o<strong>de</strong>r Rückrufaktionen ebenfalls zu veröffentlichen. Eine Anhörung<br />
<strong>de</strong>r Dritten erübrigt sich in diesen Fällen, da die Daten ohnehin bereits öffentlich gestellt sind. Die<br />
BAuA wird damit in die Lage versetzt, die interessierte Öffentlichkeit schnell und umfassend mittels<br />
ihres Produktsicherheitsportals zu informieren.<br />
Zu Absatz 5:<br />
Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 5 und führt sprachliche Verbesserungen<br />
ein.<br />
Zu Abschnitt 8 (Beson<strong>de</strong>re Vorschriften):<br />
Abschnitt 8 übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen Abschnitts 4.<br />
Zu § 32 (Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):<br />
Neben <strong>de</strong>n an an<strong>de</strong>rer Stelle <strong>de</strong>s Gesetzes festgelegten Aufgaben nennt § 32 weitere spezielle Aufgaben<br />
<strong>de</strong>r BAuA. § 32 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 12, passt sie redaktionell<br />
an und führt sprachliche Verbesserungen ein. Zur Klarstellung wird in Absatz 4 ein <strong>de</strong>klaratorischer<br />
Hinweis bezüglich <strong>de</strong>s Schutzes personenbezogener Daten aufgenommen.<br />
Zu § 33 (Ausschuss für Produktsicherheit):<br />
§ 33 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 13 und passt sie redaktionell an. Da im <strong>ProdSG</strong> <strong>de</strong>r<br />
Begriff <strong>de</strong>s technischen Arbeitsmittels entfällt (siehe auch Begründung zu § 2 Absatz 22), wird <strong>de</strong>r Ausschuss<br />
für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte in Ausschuss für Produktsicherheit umbenannt.<br />
Dem Ausschuss für Produktsicherheit wer<strong>de</strong>n teilweise neue Aufgaben zugewiesen.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 13 Absatz 1 und passt sie redaktionell an.<br />
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Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 formuliert die Aufgaben <strong>de</strong>s Ausschusses für Produktsicherheit. Dabei entspricht die Aufgabe<br />
nach Nummer 1 (Beratung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung) <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s bisherigen § 13 Absatz 2 Nummer 1. Die<br />
Aufgabe nach Nummer 2 (Ermittlung von Normen und sonstigen technischen Spezifikationen) fasst<br />
die bisherigen Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zusammen und erweitert <strong>de</strong>n Ermittlungsauftrag.<br />
Nunmehr können auch Normen und sonstige technische Spezifikationen für Produkte<br />
ermittelt wer<strong>de</strong>n, die europäischen Binnenmarktrichtlinien unterfallen, ohne dass diese Richtlinien<br />
diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen. Einzige Voraussetzung ist, es darf für dieses Produkt keine<br />
harmonisierte Norm geben. Neu ist die Aufgabe, Spezifikationen zu ermitteln, die bei <strong>de</strong>r Zuerkennung<br />
<strong>de</strong>s GS-Zeichens anzuwen<strong>de</strong>n sind. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Notwendigkeit, das Instrument <strong>de</strong>r Spezifikation<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens verfügbar zu haben, wird auf die Begründung<br />
zu § 21 Absatz 1 verwiesen. Diese Spezifikationen sollten, bevor sie angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>mokratisch<br />
legitimiert sein. Der Ausschuss für Produktsicherheit ist pluralistisch mit allen betroffenen Kreisen besetzt<br />
und insofern ein geeignetes Gremium. Eine weitere neue Aufgabe ist die nach Nummer 4, nämlich<br />
Empfehlungen auszusprechen, ob ein Produkt für die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens geeignet ist.<br />
Damit soll die rechtliche Möglichkeit, grundsätzlich allen verwendungsfertigen Produkten das GS-Zeichen<br />
zuzuerkennen, im Rahmen einer freiwilligen Selbstbeschränkung eingegrenzt wer<strong>de</strong>n. Nur Produkte,<br />
von <strong>de</strong>nen auch nennenswerte Gefahren ausgehen bzw. bei <strong>de</strong>nen eine sinnvolle Prüfung <strong>de</strong>r<br />
Sicherheit möglich ist, sollten das GS-Zeichen tragen. Dies dient letztendlich <strong>de</strong>r Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>s<br />
GS-Zeichens.<br />
Zu Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6:<br />
Die Absätze 3 bis 6 übernehmen inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 13 Absätze 3 bis 6<br />
und passen diese redaktionell an.<br />
Zu Abschnitt 9 (Überwachungsbedürftige Anlagen):<br />
Die Regelungen zu <strong>de</strong>n überwachungsbedürftigen Anlagen sind nicht Gegenstand dieser GPSG-Novelle.<br />
Daher sind die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen Abschnitts 5 inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt in <strong>de</strong>n neuen<br />
Abschnitt 9 überführt wor<strong>de</strong>n. Redaktionelle Än<strong>de</strong>rungen wur<strong>de</strong>n vorgenommen soweit sie unvermeidlich<br />
waren. So konnte <strong>de</strong>r Begriff Akkreditierung nicht beibehalten wer<strong>de</strong>n, da dieser mit <strong>de</strong>m<br />
Akkreditierungsstellengesetz exklusiv <strong>de</strong>r Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zugewiesen ist.<br />
Da die Begutachtung und Überwachung von zugelassenen Überwachungsstellen auch zukünftig durch<br />
die ZLS (Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>) ausgeführt wer<strong>de</strong>n soll, wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Begriff Akkreditierung durch<br />
<strong>de</strong>n Begriff Befugniserteilung ersetzt.<br />
Zu Abschnitt 10 (Straf- und Bußgeldvorschriften):<br />
Zu § 39 (Bußgeldvorschriften):<br />
§ 39 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 19, passt sie redaktionell an, nimmt neue Tatbestän<strong>de</strong><br />
auf und erhöht <strong>de</strong>n Bußgeldrahmen. Dies entspricht <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates vom<br />
23.05.2008 (Drucksache 29/08).<br />
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Zu Absatz 1:<br />
Als weitere Tatbestän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n z.B. in <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitenkatalog aufgenommen und neu<br />
sanktioniert, wenn erfor<strong>de</strong>rliche Aufstellungshinweise nicht gegeben wer<strong>de</strong>n, wenn keine Gebrauchsanleitung<br />
in <strong>de</strong>utscher Sprache mitgeliefert wird o<strong>de</strong>r wenn auf Verbraucherprodukten Angaben o<strong>de</strong>r<br />
Kennzeichnungen fehlen. Dies dient dazu, die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen,<br />
wirksamen Handlungsinstrumenten auszustatten und ihre Durchsetzungsbefugnisse zu stärken, insbeson<strong>de</strong>re<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Rückverfolgbarkeit bei <strong>de</strong>n Verbraucherprodukten.<br />
Zu Absatz 1 Nummer 11:<br />
Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag grundsätzlich angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag<br />
<strong>de</strong>s BR:<br />
Die Än<strong>de</strong>rung dient <strong>de</strong>r Stärkung <strong>de</strong>s GS-Zeichens. Die zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> muss die Möglichkeit<br />
erhalten, Bußgel<strong>de</strong>r auch gegenüber Importeuren zu verhängen, die ihre Pflichten in Bezug auf das GS-<br />
Zeichen min<strong>de</strong>stens fahrlässig nicht vollständig erfüllen.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />
Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />
Die Än<strong>de</strong>rung trägt <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates Rechnung (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 11)<br />
und dient <strong>de</strong>r Stärkung <strong>de</strong>s GS-Zeichens. Die zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> muss die Möglichkeit erhalten,<br />
Bußgel<strong>de</strong>r auch gegenüber Importeuren zu verhängen, die ihre Pflichten in Bezug auf das GS-Zeichen<br />
min<strong>de</strong>stens fahrlässig nicht vollständig erfüllen.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Der Bußgeldrahmen wird heraufgesetzt, um eine nachhaltigere Wirksamkeit <strong>de</strong>r ergriffenen Maßnahmen<br />
und eine bessere Abschreckung gegen Missbräuche zu erreichen. Bei <strong>de</strong>r Festsetzung eines Bußgel<strong>de</strong>s<br />
ist zu<strong>de</strong>m § 17 Absatz 4 <strong>de</strong>s Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu beachten. Danach soll die<br />
Geldbuße <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorteil, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Täter aus <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />
Reichen also die genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />
Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />
Die Än<strong>de</strong>rung trägt <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 12)<br />
insoweit Rechnung, als eine verfassungskonforme Erhöhung <strong>de</strong>s Bußgeldrahmens vorgenommen wird.<br />
Bußgel<strong>de</strong>r sollen bei schwerwiegen<strong>de</strong>n Verstößen abschreckend sein und auch etwaige Gewinnmargen,<br />
die durch einen Verstoß erzielt wer- <strong>de</strong>n, berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung<br />
<strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsprinzips erscheint eine weitere Erhöhung <strong>de</strong>s Bußgeldrahmens von<br />
<strong>de</strong>rzeit 50 000 Euro auf 100 000 Euro geboten.<br />
Zu § 40 (Strafvorschriften):<br />
§ 40 übernimmt die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 20 und passt sie redaktionell an. Entsprechend Artikel<br />
30 Absatz 6 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird künftig auch das beharrliche und wie<strong>de</strong>rholte vorsätzliche<br />
Zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>ln gegen die CE-Kennzeichnungsvorschriften strafbewehrt.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
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jnugiku6vk856dcr4f764c4764d7d6ezh56sj7<br />
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