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SPO BWL - Helmut-Schmidt-Universität

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Studien- und Prüfungsordnung<br />

für den<br />

Bachelor-Studiengang<br />

und für den<br />

Master-Studiengang<br />

Betriebswirtschaftslehre<br />

an der<br />

Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften<br />

der<br />

<strong>Helmut</strong>-<strong>Schmidt</strong>-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg<br />

(<strong>SPO</strong> <strong>BWL</strong>)<br />

Neufassung vom 17.06.2010


2<br />

Die Ordnung für den Bachelor-Studiengang und für den<br />

Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre<br />

wurde im Fakultätsrat beschlossen am 17.06.2010,<br />

im Akademischen Senat verabschiedet am 08.07.2010,<br />

durch die Behörde für Wissenschaft und<br />

Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg am 21.9.2010 genehmigt,<br />

durch das Bundesministerium der Verteidigung am 21.9.2010<br />

genehmigt und<br />

im Hochschulanzeiger Nr. 1/2011 veröffentlicht am ........ .


Inhaltsverzeichnis<br />

3<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Studienziele<br />

§ 3 Regelstudienzeit, Höchststudiendauer<br />

§ 4 Akademische Grade<br />

§ 5 Inhalt und Aufbau des Studiums<br />

§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium<br />

§ 7 Module<br />

§ 8 Leistungspunkte<br />

§ 9 Prüfungsausschuss<br />

§ 10 Prüfende und Beisitzende<br />

§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />

§ 12 Zulassung zu Modulprüfungen<br />

§ 13 Modulprüfungen<br />

§ 14 Art der Prüfungsleistungen<br />

§ 15 Abschlussarbeit<br />

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung<br />

§ 17 Wiederholung von Prüfungsleistungen<br />

§ 18 Versäumnis und Rücktritt<br />

§ 19 Täuschung, Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel<br />

§ 20 Fortschrittskontrolle<br />

§ 21 Auszug aus der Studienakte<br />

§ 21a Härtefälle<br />

§ 22 Bestehen und Nichtbestehen<br />

§ 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang<br />

§ 24 Ungültigkeit von Abschlussprüfungen<br />

§ 25 Akteneinsicht<br />

§ 26 Inkrafttreten<br />

Anlagen 1 bis 6


4<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ablauf und Verfahren des Studiums und<br />

der Prüfungen des Bachelor-Studiengangs und des Master-Studiengangs im Fach<br />

Betriebswirtschaftslehre der <strong>Helmut</strong>-<strong>Schmidt</strong>-Universität/Universität der Bundeswehr<br />

Hamburg (Universität).<br />

(2) Die Bestimmungen dieser Ordnung werden fachlich konkretisiert und inhaltlich ergänzt<br />

durch die Modulhandbücher.<br />

§ 2<br />

Studienziele<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Studienziele des Bachelor-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre sind die Vermittlung<br />

von grundlegenden fachlichen, methodischen und allgemein berufsqualifizierenden<br />

Kompetenzen, die für die einschlägige berufliche Praxis und ein Master-Studium<br />

befähigen. 2 Dabei wird im Rahmen eines interdisziplinär angelegten wissenschaftlichen<br />

Studiums in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Mathematik<br />

und Statistik, Rechtswissenschaft und Verwaltungslehre unter exemplarischer<br />

wissenschaftlicher Vertiefung die Fähigkeit vermittelt, sowohl spezielle Anwendungen<br />

als auch übergreifende Zusammenhänge selbständig zu erschließen. 3 Neben der<br />

fachwissenschaftlichen Ausbildung umfasst das Studium auch die Vermittlung von<br />

allgemein berufsqualifizierenden Kompetenzen.<br />

1 Die bestandene Bachelor-Prüfung ist ein erster berufsqualifizierender und<br />

wissenschaftlicher Abschluss. 2 Durch sie weist die oder der Studierende nach, die<br />

Studienziele gemäß Absatz 1 erreicht zu haben. 3 Die Studierenden sollen einerseits<br />

auf Führungs- und Funktionsaufgaben im Beruf vorbereitet werden, andererseits aber<br />

auch die Befähigung für einen anschließenden Master-Studiengang erwerben.<br />

1 Ziele des Master-Studiengangs sind die wissenschaftliche Durchdringung zentraler<br />

betriebswirtschaftlicher Fachgebiete und die Vermittlung einer hervorragenden<br />

Qualifikation und Berufsbefähigung in einem der folgenden betriebswirtschaftlichen<br />

Studienschwerpunkte: Accounting and Business Taxation, Innovations- und<br />

Netzwerkmanagement, International Management, Logistik-Management oder<br />

Risikomanagement.<br />

2 Der Studiengang vermittelt die Befähigung zur kritischen<br />

Auseinandersetzung mit aktuellen Forschungsergebnissen im Bereich der<br />

Wirtschaftswissenschaften und deren eigenständige Umsetzung auf forschungs- und<br />

praxisorientierte Fragestellungen.<br />

1 Die Master-Prüfung führt zu einem zweiten berufsqualifizierenden und<br />

wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. 2 Die Studierenden sollen einerseits auf<br />

herausgehobene Führungs- und Funktionsaufgaben im Beruf vorbereitet werden,<br />

andererseits aber auch die Befähigung für eine Promotion erwerben.


5<br />

§ 3<br />

Regelstudienzeit, Höchststudiendauer<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Der Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre umfasst 180 Leistungspunkte; die<br />

Regelstudienzeit beträgt sieben Trimester; dies entspricht einem Arbeitspensum von<br />

drei Kalenderjahren. 2 Für Bachelor-Studierende, die den in § 6 Abs. 2 geregelten<br />

qualifizierten Übergang in das Master-Studium nicht erreichen, beträgt die<br />

Regelstudienzeit neun Trimester.<br />

3 Der Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre umfasst 120 Leistungspunkte; die<br />

Regelstudienzeit beträgt fünf Trimester. 4 Für die konsekutive Durchführung von<br />

Bachelor- und Master-Studiengang beträgt die Regelstudienzeit zwölf Trimester.<br />

1 Die Höchststudiendauer beträgt für den Bachelor-Studiengang<br />

Betriebswirtschaftslehre drei Jahre, für den konsekutiven Bachelor- und Master-<br />

Studiengang insgesamt vier Jahre. 2 Für den Master-Studiengang allein beträgt die<br />

Höchststudiendauer ein Jahr und neun Monate.<br />

3 Können Prüfungen aus<br />

schwerwiegenden Gründen, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat, nicht<br />

innerhalb der Höchststudiendauer abgelegt werden, entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss über eine Verlängerung der Studiendauer.<br />

§ 4<br />

Akademische Grade<br />

Die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verleiht bei bestandener<br />

- Bachelor-Prüfung den akademischen Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)“<br />

- Master-Prüfung den akademischen Grad „Master of Science (M.Sc.)“.<br />

§ 5<br />

Inhalt und Aufbau des Studiums<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Die betriebswirtschaftlichen Studiengänge bestehen aus Modulen der<br />

Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre, der Mathematik und Statistik, der<br />

Rechtswissenschaft, der Verwaltungslehre und den Interdisziplinären Studienanteilen.<br />

2 Innerhalb der einzelnen Fächer werden Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule<br />

unterschieden. 3 Das Bachelor-Studium ist in eine Grundlagenphase (1. Studienabschnitt)<br />

und in eine Vertiefungsphase (2. Studienabschnitt) unterteilt.<br />

1 Die fachlichen Anteile des Studiums werden durch Interdisziplinäre Studienanteile<br />

(ISA) ergänzt. 2 Diese vermitteln den Studierenden berufsqualifizierende Kompetenzen,<br />

indem sie sich auf wissenschaftlicher Grundlage mit Gegenstandsbereichen aus


6<br />

anderen Fachgebieten auseinandersetzen. 3 Dadurch sollen die Studierenden befähigt<br />

werden, ihr berufliches Handeln und Entscheiden auf seine Auswirkungen in größeren<br />

Verantwortungszusammenhängen zu reflektieren und es in diesen Dimensionen<br />

kritisch einzuordnen und zu gestalten. 4 Aus dem Bereich der ISA sind im Bachelor-<br />

Studiengang 15 Leistungspunkte und im Master-Studiengang zehn Leistungspunkte zu<br />

erwerben. 5 ISA-Module aus den Wirtschaftswissenschaften können nicht gewählt<br />

werden.<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Der Bachelor-Studiengang und der Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre<br />

enthalten Module zum Erwerb allgemein und fachspezifisch berufsqualifizierender und<br />

wissenschaftlicher Kompetenzen unter Einrechnung der Interdisziplinären<br />

Studienanteile (ISA) und der Sprachausbildung. 2 Im Rahmen der Sprachausbildung<br />

werden bei Nachweis des Sprachleistungsprofils 3332 des Bundessprachenamtes in<br />

der englischen Sprache oder eines gleichwertigen Nachweises englischer<br />

Sprachfertigkeiten acht Leistungspunkte vergeben. 3 Über Ausnahmen, insbesondere<br />

für ausländische Studierende, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des bzw.<br />

der Studierenden. 4 Die Qualifikation nach Satz 2 wird in der Regel vor Beginn des<br />

Studiums erworben und ist spätestens bis zum Ende des Bachelor-Studiums<br />

nachzuweisen. 5 Die hiermit verbundenen acht Leistungspunkte sind nicht durch andere<br />

Module kompensierbar. 6 Ergänzend ist im Bachelor-Studiengang eine weitergehende<br />

Fremdsprachenausbildung in einer von dem oder der Studierenden zu wählenden<br />

Sprache im Umfang von vier Leistungspunkten vorgesehen. 7 Studierende, die das<br />

Sprachzertifikat nach Satz 2 erst im Laufe ihres Bachelor-Studiengangs erwerben,<br />

können das weitere Modul zur Fremdsprachenausbildung durch ein anderes Modul im<br />

Umfang von mindestens vier Leistungspunkten aus dem ISA-Bereich oder aus dem<br />

Fachstudium substituieren.<br />

1 Die zeitliche Abfolge der einzelnen Module, die Voraussetzungen für die Teilnahme an<br />

den Modulen sowie die Art, Dauer und Gewichtung der zugehörigen<br />

Prüfungsleistungen ergibt sich aus den tabellarischen Übersichten in der Anlage 1 für<br />

den Bachelor-Studiengang und in den Anlagen 2 bis 6 für den Master-Studiengang.<br />

§ 6<br />

Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium<br />

(1) 1 Zum Studium der Betriebswirtschaftslehre kann zugelassen werden, wer<br />

1. die nach dem Hamburgischen Landesrecht für ein Studium an einer Universität<br />

geforderten Bildungsvoraussetzungen nachweist,<br />

2. nicht in einem wirtschaftwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule eine<br />

Bachelor-Prüfung, eine Master-Prüfung, eine Diplomvor- oder Diplomprüfung, eine<br />

Magistervor- oder Magisterprüfung bereits endgültig nicht bestanden hat und<br />

3. nicht den Prüfungsanspruch in einem wirtschaftwissenschaftlichen Studiengang an<br />

einer anderen Hochschule verloren hat.<br />

2 Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 hat der oder die


7<br />

Studierende schriftlich zu versichern.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Studierende werden vorläufig zu den Veranstaltungen und Modulprüfungen im Master-<br />

Studiengang zugelassen, wenn sie bis zum Ende des siebten Trimesters des Bachelor-<br />

Studiengangs die Leistungen für den Erwerb von mindestens 158 Leistungspunkten<br />

erbracht haben. 2 Die endgültige Zulassung zum Master-Studium setzt neben der<br />

Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich auch den Nachweis<br />

über die bis zum Ende des ersten Trimesters des Master-Studiengangs bestandene<br />

Prüfung im zugehörigen Bachelor-Studiengang mit der Abschlussnote »befriedigend«<br />

(3,0) oder besser voraus. 3 Beruht das Nichterreichen der nach Satz 1 und Satz 2<br />

erforderlichen Leistungspunktzahl auf schwerwiegenden, von der oder dem<br />

Studierenden nicht zu vertretenden Gründen, so verlängert der Prüfungsausschuss auf<br />

Antrag der oder des Studierenden die in Satz 1 und Satz 2 genannten Fristen<br />

entsprechend. 4 Studierende, die ihr Bachelor-Studium mit noch »befriedigend« (3,01<br />

bis 3,49) abgeschlossen haben, können ihre Eignung für den Master-Studiengang auf<br />

Antrag in einem Qualifizierungsgespräch nachweisen. 5 Näheres regeln entsprechende<br />

Ausführungsbestimmungen.<br />

1 Über die Zulassung von Studierenden mit anderen Bachelor-Abschlüssen entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss.<br />

2 Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen<br />

verbunden werden.<br />

§ 7<br />

Module<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Das Lehrangebot wird Modulen zugeordnet. 2 Module sind eine Zusammenfassung von<br />

Lehr- und Lerngebieten zu thematisch und zeitlich abgeschlossenen und mit<br />

Leistungspunkten versehenen, abprüfbaren Einheiten. 3 Ein Modul besteht in der Regel<br />

aus mehreren inhaltlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen eines<br />

Trimesters oder einer Folge von bis zu drei Trimestern.<br />

1 Die Modulhandbücher für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang<br />

Betriebswirtschaftslehre enthalten eine Beschreibung jedes Moduls. 2 Die Beschreibung<br />

gibt den Studierenden Informationen über Studienverlauf, Inhalte, qualitative und<br />

quantitative Anforderungen sowie die Einbindung in die Modulstruktur des<br />

Studiengangs. 3 Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere:<br />

- Modulkennung und Modulbezeichnung<br />

- Inhalt und Qualifikationsziel<br />

- Lehr- und Lernformen, Veranstaltungstyp<br />

- Dauer des Moduls<br />

- Turnus des Angebots<br />

- Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul und an der Modulprüfung<br />

- Verwendbarkeit des Moduls<br />

- Arbeitsaufwand und Leistungspunkte<br />

- Prüfungsmodalitäten


8<br />

(3) Die Teilnahme an den Veranstaltungen eines Moduls kann nach Maßgabe der<br />

Modulbeschreibung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der<br />

erfolgreichen Teilnahme an anderen Modulen, abhängig gemacht werden.<br />

(4)<br />

1 In der Modulbeschreibung kann die Teilnehmerzahl für einzelne Lehrveranstaltungen<br />

beschränkt werden, wenn dies zu deren ordnungsgemäßen Durchführung geboten ist.<br />

2 Die Beschränkung ist zu begründen und die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer<br />

bzw. Teilnehmerinnen sind zu benennen.<br />

§ 8<br />

Leistungspunkte<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 In den Modulbeschreibungen werden jedem Modul auf Basis des studentischen<br />

Arbeitsaufwands Leistungspunkte zugeordnet. 2 Eine Übersicht über die Module und die<br />

erwerbbaren Leistungspunkte ist in der Anlage 1 für den Bachelor-Studiengang und in<br />

den Anlagen 2 bis 6 für den Master-Studiengang enthalten.<br />

1 Bei der Festlegung der Leistungspunkte wird von einem Arbeitsaufwand in Höhe von<br />

30 Stunden für die Vergabe eines Leistungspunktes ausgegangen. 2 Die Zahl der<br />

Leistungspunkte für ein Modul bestimmt sich nach Maßgabe der Arbeitsstunden, die<br />

durchschnittlich für Anwesenheit, Vor- und Nachbereitung, praktische Anteile und<br />

Prüfungsleistungen aufgewendet werden müssen.<br />

(3) Leistungspunkte für ein Modul werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn die<br />

geforderte Leistung im Rahmen einer Modulprüfung erbracht worden ist.<br />

§ 9<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1)<br />

1 Die Fakultät bildet für die von ihr angebotenen Studiengänge einen<br />

Prüfungsausschuss. 2 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation der<br />

Prüfungen und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung, nicht jedoch für die<br />

Bewertung von Prüfungsleistungen.<br />

3 Der Prüfungsausschuss wird bei der<br />

verwaltungsmäßigen Abwicklung der Prüfungen durch das Prüfungsamt unterstützt.<br />

4 Die Prüfungsakten werden im Prüfungsamt geführt.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen/Professoren und zwei<br />

Studierenden. 2 Die Amtszeit der letztgenannten Mitglieder beträgt ein Jahr, die der<br />

erstgenannten Mitglieder zwei Jahre. 3 Die Wiederwahl ist zulässig.<br />

1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertretungen werden auf<br />

Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom Fakultätsrat gewählt. 2 Aus den Mitgliedern der


9<br />

Gruppe der Professoren und Professorinnen wählt der Fakultätsrat das vorsitzende<br />

und das stellvertretend vorsitzende Mitglied.<br />

(4)<br />

(5)<br />

1 Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung<br />

der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der <strong>SPO</strong>. 2 Der<br />

Prüfungsausschuss kann dem vorsitzenden Mitglied einzelne Aufgaben und<br />

Befugnisse übertragen.<br />

1 Der Prüfungsausschuss tagt hochschulöffentlich. 2 Angelegenheiten, die individuelle<br />

Prüfungen betreffen, werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.<br />

3 Der<br />

Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen<br />

Stimmen. 4 Stimmenthaltungen sind in Prüfungsangelegenheiten nicht zulässig. 5 Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds bzw. seiner<br />

Stellvertretung.<br />

(6) Die Mitglieder haben das Recht, bei den in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses<br />

fallenden Prüfungen anwesend zu sein.<br />

(7) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit<br />

in individuellen Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.<br />

(8)<br />

(9)<br />

1 Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die Studierende in ihren Rechten<br />

beeinträchtigt werden können, sind schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2 Vor einer Entscheidung ist dem oder der<br />

Studierenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

1 Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befasst sich<br />

dieser erneut mit der Angelegenheit. 2 Hilft er dem Widerspruch nicht oder nicht in<br />

vollem Umfang ab, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin im Benehmen mit<br />

dem Prüfungsausschuss.<br />

3 Der Präsident oder die Präsidentin kann über die<br />

Zulässigkeit von Widersprüchen oder in Angelegenheiten, die keiner weiteren<br />

Erörterung bedürfen oder von geringer Bedeutung sind, allein entscheiden.<br />

§ 10<br />

Prüfende und Beisitzende<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Prüfer oder Prüferin ist, wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Universität lehrt.<br />

2 Mit der Erteilung eines Lehrauftrages ist die Prüfungsbefugnis für dieses Modul<br />

verbunden.<br />

3 Können Prüfungen durch das hauptberufliche Lehrpersonal nicht<br />

durchgeführt werden und wurde kein Lehrauftrag erteilt, dürfen andere Prüfende<br />

bestellt werden, sofern sie promoviert sind oder eine gleichwertige Qualifikation<br />

besitzen. 4 Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 5 Sie soll in der Regel<br />

mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden.<br />

1 Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten sind für<br />

alle Prüfungen ihres Faches prüfungsberechtigt.<br />

2 Andere Angehörige des<br />

hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals sowie Lehrbeauftragte sind nur für


10<br />

das von ihnen angebotene Modul prüfungsberechtigt.<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Beisitzer oder Beisitzerinnen für die jeweiligen mündlichen Prüfungen werden durch die<br />

Prüferin oder den Prüfer benannt. 2 Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur benannt<br />

werden, wer mindestens die zu prüfende oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.<br />

1 Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und weisungsfrei. 2 Für sie<br />

und die Beisitzenden gilt § 9 Abs. 7 entsprechend.<br />

§ 11<br />

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in gleichen Studiengängen an anderen<br />

staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen wissenschaftlichen Hochschulen<br />

im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.<br />

2 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen<br />

oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden angerechnet,<br />

soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 3 Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die<br />

anzurechnenden Leistungen bei einer Gesamtbewertung von Art, Inhalt, Umfang und<br />

Anforderungen denjenigen des betreffenden Studiengangs an der Universität im<br />

Wesentlichen entsprechen.<br />

1 Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an<br />

ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von Kultusminister- und<br />

Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie<br />

Abmachungen im Rahmen von Hochschul-Kooperationsvereinbarungen zu beachten.<br />

2 Soweit entsprechende Vereinbarungen nicht vorliegen, kann bei Zweifeln an der<br />

Gleichwertigkeit eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches<br />

Bildungswesen eingeholt werden.<br />

1 Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die<br />

Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der<br />

Gesamtnote einzubeziehen.<br />

2 Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der<br />

Vermerk »bestanden« aufgenommen. 3 Eine Kennzeichnung der Anrechnung ist<br />

zulässig.<br />

1 Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des bzw. der<br />

Studierenden, gegebenenfalls nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterin oder<br />

des zuständigen Fachvertreters.<br />

2 Dem Antrag sind die für die Anrechnung<br />

erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3 Die Anrechnung kann unter Auflagen erfolgen.


11<br />

§ 12<br />

Zulassung zu Modulprüfungen<br />

(1)<br />

1 Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer<br />

1. als Studierender oder Studierende für den entsprechenden Bachelor-Studiengang<br />

oder Master-Studiengang immatrikuliert ist,<br />

2. die in den Anlagen 1 und 2 bis 6 spezifizierten Zulassungsvoraussetzungen für<br />

das Modul erfüllt und<br />

3. den Antrag auf Zulassung zur Modulprüfung bis zu dem vom Prüfungsausschuss<br />

festgesetzten Termin schriftlich oder in einer anderen durch den<br />

Prüfungsausschuss festgelegten Form an das Prüfungsamt gerichtet hat.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Dem Antrag sind die Unterlagen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen<br />

gemäß Absatz 1 beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten<br />

Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt<br />

wurden. 2 Ist es dem oder der Studierenden nicht möglich, die Unterlagen nach Satz 1<br />

in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten,<br />

den Nachweis auf andere Art zu führen. 3 Das Prüfungsamt gewährleistet, dass<br />

Studierende die zulässige Anzahl der Wiederholungen einer Modulprüfung nicht<br />

überschreiten.<br />

1 Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Er kann das Prüfungsamt<br />

mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. 3 In Zweifelsfällen entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss.<br />

§ 13<br />

Modulprüfungen<br />

(1) Die Prüfungsanforderungen haben sich an den in der Modulbeschreibung dargestellten<br />

Lernzielen, dem Inhalt der Lehrveranstaltungen sowie den für das Modul<br />

vorgesehenen Leistungspunkten zu orientieren.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Eine Modulprüfung kann als Abschlussprüfung durchgeführt werden oder aus<br />

mehreren Prüfungsleistungen bestehen, die zu einer Modulprüfung zusammengefasst<br />

werden. 2 Modulprüfungsleistungen werden im Rahmen der dem Modul zugeordneten<br />

Lehrveranstaltungen grundsätzlich studienbegleitend oder innerhalb von sechs<br />

Wochen nach Abschluss der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen erbracht<br />

und bewertet; im Falle des Frühjahrstrimesters endet die Frist am 30. September. 3 Die<br />

nach § 12 zugelassenen Studierenden sind zur Teilnahme an der Modulprüfung<br />

verpflichtet.<br />

1 Modulprüfungen werden in den Prüfungsformen gemäß § 14 durchgeführt. 2 Bei<br />

Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar<br />

sein. 3 Auf schriftlichen Antrag des Studierenden kann der Prüfer oder die Prüferin die<br />

Prüfung auch in einer Fremdsprache anbieten.


12<br />

(4)<br />

1 Die ISA-Prüfungen können durch eine gesonderte Ordnung geregelt werden, die<br />

bezüglich der Prüfungsform und -dauer, der Modalitäten von Anmeldung zu und<br />

Durchführung von Prüfungen und der Zahl der zulässigen Wiederholungen die<br />

Regelungen dieser <strong>SPO</strong> ergänzt oder ersetzt. 2 Über Einsprüche, die sich auf die<br />

ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens bzw. die Leistungsbewertung<br />

beziehen, entscheidet der Prüfungsausschuss WISO im Benehmen mit dem ISA-<br />

Zentrum.<br />

§ 14<br />

Art der Prüfungsleistungen<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Klausurarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeiten, in denen<br />

vorgegebene Aufgaben selbständig und nur mit den von den Prüfenden zugelassenen<br />

Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel für<br />

Klausuren in der Grundlagenphase des Bachelor-Studiums 20 Minuten pro<br />

Trimesterwochenstunde (TWS), in der Vertiefungsphase des Bachelor-Studiums sowie<br />

im Master-Studium 30 Minuten pro TWS.<br />

1 In der Grundlagenphase des Bachelor-Studiums können Klausurarbeiten ganz oder<br />

teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. 2 In der<br />

Vertiefungsphase des Bachelor-Studiums soll von dieser Möglichkeit nur in<br />

Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, die dem Prüfungsausschuss gegenüber<br />

zu begründen sind. 3 Bei Klausurarbeiten im Antwort-Wahl-Verfahren ist bei der<br />

Aufstellung der Prüfungsfragen und der Antworten von den Prüfern schriftlich<br />

festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.<br />

1 Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen<br />

sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. 2 Mündliche Prüfungen werden von zwei<br />

Prüfenden oder von einem bzw. einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer<br />

sachkundigen Beisitzenden durchgeführt.<br />

3 Die mündliche Prüfung kann als<br />

Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung von bis zu vier Studierenden abgelegt werden.<br />

4 Die Prüfungsdauer soll je Prüfling zwischen 15 und 45 Minuten liegen. 5 Die oder der<br />

Beisitzende ist vor der Notenfestsetzung zu hören. 6 Die wesentlichen Gegenstände<br />

und Ergebnisse der Prüfung sind in einem von den Prüfenden und Beisitzenden zu<br />

unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. 7 Mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe<br />

der räumlichen Verhältnisse hochschulöffentlich statt. 8 Auf Antrag eines Prüflings kann<br />

die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.<br />

1 Modulbeschreibungen können andere Prüfungsformen (z.B. Hausarbeiten, Referate,<br />

Projekt- oder Studienarbeiten, Essays, Praktikumsberichte und Kolloquien) vorsehen.<br />

2 Sind mehrere Prüfungsformen zulässig, setzen die Prüfenden die jeweilige<br />

Prüfungsform für die einzelne Veranstaltung sowie die formalen Prüfungsbedingungen<br />

fest und teilen sie in den Kursplänen mit. 3 Dies gilt insbesondere auch für die konkrete<br />

Ausgestaltung im Sinne der Absätze 3 bis 11. 4 Die Erprobung computergestützter<br />

Prüfungsformen wird im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss zugelassen. 5 Der<br />

Prüfer oder die Prüferin evaluiert die probeweise eingeführte Prüfungsform und leitet<br />

die Ergebnisse der Evaluation in schriftlicher oder elektronischer Form dem


13<br />

Prüfungsausschuss zu.<br />

(5)<br />

(6)<br />

(7)<br />

(8)<br />

(9)<br />

1 Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Bearbeitung einer vorgegebenen Aufgabe, die den<br />

Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung erweitert oder vertieft. 2 Die Bearbeitungszeit<br />

wird von dem oder der Lehrenden festgelegt.<br />

1 Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. 2 Der Vortrag<br />

dauert mindestens 20, höchstens 60 Minuten. 3 Es kann zusätzlich eine schriftliche<br />

Ausarbeitung des Vortragsthemas vorgesehen werden.<br />

1 Eine Seminarleistung umfasst in der Regel eine Hausarbeit und ein Referat und kann<br />

mit einem Nachweis der aktiven Teilnahme verbunden werden.<br />

1 Projektleistungen werden erfolgreich erbracht durch eine Vorstellung der<br />

Lösungsansätze zum gewählten Thema in Referatsform und/oder einen<br />

Abschlussbericht für das Projekt. 2 Ein Projekt-Abschlussbericht umfasst in der Regel:<br />

- die Beschreibung des Projektauftrags und seine Abgrenzung,<br />

- die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung des Projektauftrags,<br />

insbesondere die Auswahl der geeigneten Methoden unter Einbeziehung und<br />

Auswertung einschlägiger Literatur,<br />

- die Dokumentation des Projektablaufs und der Projektergebnisse.<br />

3 Beinhaltet das Projekt eine Implementierungsleistung, so kann die Prüfungsleistung<br />

aus weiteren Elementen nach Maßgabe des oder der Prüfenden bestehen.<br />

1 Ein Praktikumsbericht soll erkennen lassen, dass die oder der Studierende nach<br />

didaktischmethodischer Anleitung Studium und Praxis verbinden und die<br />

Phänomenologie der Praxis auf einem akademischen Niveau reflektieren kann. 2 Der<br />

Bericht umfasst insbesondere eine Beschreibung der während des Praktikums<br />

wahrgenommenen Aufgaben sowie eine kritische Auseinandersetzung mit den für das<br />

Praktikum relevanten betrieblichen Teilbereichen unter Auswertung einschlägiger<br />

Literatur.<br />

(10) Ein Kurzvortrag bezeichnet eine mündliche Präsentation im Umfang von 10 bis 20<br />

Minuten.<br />

(11) 1 Ein „eigenständiger Beitrag“ ist eine Leistung, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen<br />

nachweisbar erbracht wird, z.B. durch Aufgabenlösungen, Kurzvorträge<br />

oder die aktive Beteiligung an der Lehrveranstaltung. 2 Die Bescheinigung eines<br />

„eigenständigen Beitrages“ kann nach Maßgabe des Prüfers oder der Prüferin mit<br />

einem Nachweis der aktiven Teilnahme verbunden werden.<br />

(12) Mit Ausnahme der Klausurarbeiten sind schriftliche Arbeiten zusätzlich in einer<br />

elektronisch verarbeitbaren Version abzugeben; § 15 Abs. 7 Satz 5 und 6 gilt<br />

entsprechend.<br />

(13) 1 Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer andauernden Erkrankung,<br />

chronischen Krankheit oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist,<br />

die Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form oder innerhalb der festgesetzten<br />

Bearbeitungszeit zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss ihm auf Antrag<br />

ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit


14<br />

oder gleichwertige Prüfungsleistungen in angemessener Form zu erbringen.<br />

2 Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 3 Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage<br />

geeigneter Nachweise entsprechend § 18 Abs. 2 verlangt werden.<br />

§ 15<br />

Abschlussarbeit<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

(6)<br />

1 Die Abschlussarbeit im Bachelor- oder Master-Studiengang ist eine Modulleistung, in<br />

der die oder der Studierende zeigen soll, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb der<br />

vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach<br />

wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2 Bestandteil des Moduls für die Master-<br />

Arbeit ist auch ein bewertetes Prüfungskolloquium.<br />

1 Die Betreuung der Abschlussarbeit erfolgt durch eine Person aus dem Kreis der<br />

Prüfungsberechtigten gemäß § 10 Abs. 1 und 2. 2 Die bzw. der Studierende kann<br />

Themen und Betreuer vorschlagen. 3 Diesen Vorschlägen soll, soweit möglich und<br />

vertretbar, entsprochen werden. 4 Auf Antrag sorgt das vorsitzende Mitglied des<br />

Prüfungsausschusses dafür, dass die Studierenden rechtzeitig eine Betreuung und ein<br />

Thema für die Abschlussarbeit erhalten.<br />

1 Die Vergabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt durch den Betreuer oder die<br />

Betreuerin. 2 Der Zeitpunkt der Vergabe und das Thema werden beim Prüfungsamt<br />

aktenkundig gemacht. 3 Das Thema der Abschlussarbeit kann im Einvernehmen mit<br />

dem Prüfer oder der Prüferin innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit einmal<br />

zurückgegeben werden, wenn die Bearbeitung an Gründen scheitert, die der oder die<br />

Studierende nicht zu vertreten hat. 4 In diesem Fall ist das neue Thema unverzüglich<br />

auszugeben.<br />

5 In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende.<br />

1 Im Erstversuch soll die Bearbeitung der Bachelor-Arbeit bis zum 31. Oktober des<br />

zweiten Studienjahres abgeschlossen sein. 2 Wird diese nicht spätestens am 1. April<br />

des dritten Studienjahres übernommen, gilt sie als erstmalig nicht bestanden. 3 Wird die<br />

Master-Arbeit nicht spätestens am 1. April des fünften Trimesters im Master-<br />

Studiengang übernommen, gilt sie als erstmalig nicht bestanden.<br />

1 Der Umfang der Bachelor-Arbeit beträgt zwölf Leistungspunkte, der<br />

Bearbeitungszeitraum zehn Wochen. 2 Das Modul für die Master-Arbeit umfasst die<br />

Abschlussarbeit mit einem Bearbeitungszeitraum von zwölf Wochen und einem<br />

Umfang von 22 Leistungspunkten sowie ein Prüfungskolloquium mit einem Umfang von<br />

zwei Leistungspunkten.<br />

1 Die Abschlussarbeit kann im Einvernehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin<br />

auch als Gruppenarbeit durchgeführt werden. 2 Dabei muss der als Prüfungsleistung zu<br />

bewertende Beitrag des bzw. der einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von<br />

Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine individuelle<br />

Leistungszuordnung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.


15<br />

(7)<br />

1 Die Abschlussarbeit ist fristgerecht in zweifacher Ausfertigung maschinengeschrieben<br />

und gebunden beim Prüfungsamt abzuliefern. 2 Neben den gedruckten Exemplaren ist<br />

eine elektronisch verarbeitbare identische Fassung der Arbeit einzureichen. 3 Hierzu<br />

gehört auch das Datenmaterial bei empirischen Arbeiten sowie eine elektronische<br />

Kopie der aus dem Internet übernommenen Materialien. 4 Der Zeitpunkt der Abgabe ist<br />

aktenkundig zu machen. 5 Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu<br />

versichern, dass sie bzw. er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit den entsprechend<br />

gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfasst, dabei keine anderen<br />

Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt, alle aus<br />

Quellen und Literatur wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche<br />

kenntlich gemacht und einzeln auch die Fundstellen nachgewiesen hat. 6 Darüber<br />

hinaus ist zu versichern, dass die eingereichte elektronische Fassung mit den<br />

gedruckten Exemplaren identisch ist.<br />

(8)<br />

1 Auf begründeten Antrag kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im<br />

Einvernehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin die Bearbeitungszeit unter<br />

Beachtung der Höchststudiendauer um bis zu vier Wochen verlängern. 2 Muss die<br />

Bearbeitung der Arbeit wegen Krankheit oder aus anderen nicht vom Prüfling zu<br />

vertretenden schwerwiegenden Gründen unterbrochen werden, ruht die<br />

Bearbeitungszeit während dieser Unterbrechung. 3 Die entsprechenden Nachweise sind<br />

unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen.<br />

4 § 18 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<br />

(9)<br />

1 Die Abschlussarbeit ist von der oder dem Betreuenden und einem bzw. einer weiteren<br />

Prüfenden zu bewerten. 2 Die schriftlichen Gutachten sind bei der Bachelor- und bei der<br />

Master-Arbeit in der Regel spätestens zehn Wochen nach Einreichen der Arbeit<br />

abzugeben. 3 Weichen die Bewertungen um mehr als 2,0 voneinander ab oder beurteilt<br />

nur einer bzw. eine der Prüfenden die Arbeit mit »nicht ausreichend«, holt das<br />

vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Gutachten einer bzw. eines<br />

weiteren Prüfenden ein. 4 Die Note wird in den Fällen der Sätze 1 und 3 aus dem<br />

arithmetischen Mittel der vorliegenden Bewertungen gebildet.<br />

(10) 1 Im Rahmen des Prüfungskolloquiums nach Absatz 5 Satz 2 stellt die Kandidatin oder<br />

der Kandidat die eigene Master-Arbeit in Form eines Referates vor und verteidigt diese<br />

im betriebswirtschaftlichen Kontext im Rahmen eines Prüfungsgespräches. 2 Das<br />

Prüfungsgespräch wird von dem Betreuer oder der Betreuerin der Master-Arbeit als<br />

Einzelprüfung oder - bei einer Gruppenarbeit - als Gruppenprüfung durchgeführt. 3 Die<br />

Dauer des Prüfungsgesprächs beträgt in der Regel pro Kandidatin oder Kandidat 30 bis<br />

60 Minuten; bei einer Gruppenprüfung ist die Prüfungsdauer angemessen zu<br />

reduzieren.<br />

§ 16<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung<br />

(1) 1 Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden<br />

festgesetzt.<br />

2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu<br />

verwenden:


16<br />

1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung),<br />

2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />

Anforderungen liegt),<br />

3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht),<br />

4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen<br />

genügt),<br />

5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen<br />

nicht mehr genügt).<br />

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen kann der Prüfer oder die Prüferin<br />

die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte anheben oder absenken; die Noten 0,7; 4,3; 4,7<br />

und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.<br />

(3) 1 Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungsleistungen, so muss jede<br />

Teilprüfungsleistung bestanden sein. 2 Die Note des Moduls ergibt sich in diesem Fall<br />

aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Maßgabe der Gewichtung<br />

in der Modulbeschreibung. 3 Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma<br />

berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />

4 Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere<br />

Prüfende. Die Noten lauten danach:<br />

bis 1,5 = sehr gut<br />

über 1,5 bis 2,5 = gut<br />

über 2,5 bis 3,5 = befriedigend<br />

über 3,5 bis 4,0 = ausreichend<br />

über 4,0 = nicht ausreichend<br />

(4)<br />

(5)<br />

(6)<br />

1 Für die Module zur Sprachausbildung, zur Informations- und Literaturrecherche sowie<br />

für Praktika kann nach Maßgabe der Modulbeschreibungen die Bewertung auf die<br />

Feststellung »bestanden« oder »nicht bestanden« beschränkt werden. 2 In begründeten<br />

Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfer für weitere Module<br />

eine derartige Beschränkung der Bewertung zulassen. 3 Pflichtmodule sind nach<br />

Absätzen 1 und 2 zu bewerten.<br />

1 Bei Einsatz des Antwort-Wahl-Verfahrens in Klausuren sind die Studierenden<br />

rechtzeitig über die Gewichtung der Fragen, die Bewertung falscher oder<br />

unvollständiger Antworten, die Bestehensvoraussetzungen und die Zuordnung der<br />

Noten nach den Absätzen 1 und 2 zu informieren. 2 Der Fakultätsrat erlässt dazu<br />

Ausführungsbestimmungen.<br />

1 Die in den Modulprüfungen erzielten Noten werden nach der Anzahl der vergebenen<br />

Leistungspunkte gewichtet; daraus errechnet das Prüfungsamt jeweils eine<br />

Trimesterdurchschnittsnote. 2 Die Gesamtnote der Bachelor- bzw. Master-Prüfung<br />

errechnet sich aus dem mit Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel aller<br />

Modulnoten und der nach Leistungspunkten gewichteten Note der Abschlussarbeit.<br />

3 Die nicht benoteten Prüfungen nach Abs. 4 und nach § 11 Abs. 3 Satz 2 gehen nicht<br />

in die Berechnung der Trimesterdurchschnitts- und Gesamtnote ein.<br />

4 Wird eine<br />

Bachelor- oder Master-Prüfung mit einer Gesamtnote von 1,3 oder besser<br />

abgeschlossen, so wird das Prädikat „mit Auszeichnung“ vergeben.


17<br />

5 Die Benotung der Bachelor- und der Master-Prüfung wird ergänzt durch eine ECTS-<br />

Note 1 , die über das relative Abschneiden des bzw. der Studierenden Auskunft gibt und<br />

in den Diplomanhang aufzunehmen ist. 6 Die ECTS-Bewertungsskala erlaubt, die<br />

individuelle Leistung eines bzw. einer Studierenden in Bezug auf die anderen<br />

Studierenden entsprechend einzuordnen. 7 Die erfolgreichen Studierenden erhalten<br />

danach bei hinreichender Basis statistischer Daten folgende Noten:<br />

A die besten 10 %<br />

B die nächsten 25 %<br />

C die nächsten 30 %<br />

D die nächsten 25 %<br />

E die nächsten 10 %<br />

1 European Credit Transfer System (ECTS)<br />

§ 17<br />

Wiederholung von Prüfungsleistungen<br />

(1) Prüfungen, die mit 4,0 oder besser bewertet wurden, können nicht wiederholt werden.<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Prüfungsleistungen, die schlechter als 4,0 bewertet werden, können zweimal<br />

wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung ist der jeweils nächste Prüfungstermin<br />

wahrzunehmen. 3 Die erste Wiederholungsmöglichkeit wird grundsätzlich im auf die<br />

Durchführung des Moduls folgenden Trimester angeboten.<br />

4 Die zweite<br />

Wiederholungsmöglichkeit wird in der Regel (abweichend von § 13 Abs. 2) durch<br />

Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung des folgenden Studienjahres<br />

angeboten. 5 Besteht unter Berücksichtigung der individuellen Höchststudiendauer die<br />

Möglichkeit zur Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung des folgenden<br />

Studienjahres nicht oder wird das betreffende Modul in dem Folgejahr nicht angeboten,<br />

so kann die zweite Wiederholung als mündliche Prüfung angeboten werden.<br />

1 Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilleistungen, gilt Absatz 2 für die<br />

Wiederholung der Teilleistungen entsprechend. 2 Bereits mit mindestens ausreichend<br />

bewertete Teilleistungen können nicht wiederholt werden.<br />

1 Prüfungsform und Prüfungsdauer der Wiederholungsprüfungen entsprechen den<br />

Vorgaben für die jeweilige Modulprüfung. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das<br />

vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Prüfer oder<br />

der Prüferin auf Antrag des oder der Studierenden genehmigen, dass die<br />

Wiederholung einer Klausur als mündliche Prüfung durchgeführt wird.<br />

(4a) 1 Im Master-Studium wird die zweite Wiederholung einer Prüfung in der Regel als<br />

mündliche Prüfung durchgeführt.<br />

2 Sie findet spätestens sechs Wochen nach<br />

Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholung statt, bei ersten


18<br />

Wiederholungen in den Monaten Juni und Juli spätestens bis zum 30. September.<br />

3 Abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 4 dauert die Prüfung mindestens 30, höchstens 60<br />

Minuten. 4 Bei bestandener Prüfung lautet die Note 4,0.<br />

(5)<br />

1 Wird die Bachelor- oder Master-Arbeit mit »nicht ausreichend« bewertet, kann sie nur<br />

einmal wiederholt werden.<br />

2 Eine Rückgabe des Themas ist bei der<br />

Wiederholungsprüfung nicht zulässig. 3 Die Wiederholung der Bachelor-Arbeit gilt<br />

hinsichtlich der Bearbeitungszeit spätestens zum 15. Juli des dritten Studienjahres als<br />

übernommen. 4 Die neue Master-Arbeit ist unverzüglich zu übernehmen. 5 Sie gilt<br />

hinsichtlich der Bearbeitungszeit spätestens zum 1. Oktober des zweiten Master-<br />

Studienjahres als übernommen.<br />

§ 18<br />

Versäumnis und Rücktritt<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Eine Prüfungsleistung gilt als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet, wenn der oder<br />

die Studierende ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist im<br />

Sinne dieser Ordnung versäumt, von einer Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche<br />

Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringt.<br />

1 Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem<br />

Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.<br />

2 Bei Krankheit des oder der Studierenden ist ein amts- oder truppenärztliches Attest<br />

vorzulegen, welches grundsätzlich die leistungsbeeinträchtigenden Auswirkungen der<br />

Krankheit, nicht jedoch die Krankheit selbst erkennen lassen muss. 3 Eine während der<br />

Prüfung eintretende Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich bei der bzw. dem Prüfenden<br />

oder der Prüfungsaufsicht geltend zu machen. 4 Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und 2<br />

bleibt davon unberührt.<br />

5 Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können<br />

Rücktrittsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.<br />

1 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, bestimmt er einen neuen Termin zur<br />

Erbringung der Prüfungsleistung. 2 Er kann im Falle von Prüfungsklausuren auf Antrag<br />

des Prüfers oder der Prüferin festlegen, dass das Nachholen in Form einer mündlichen<br />

Prüfung erfolgt. 3 Bereits vorliegende Teilprüfungsergebnisse werden in diesem Fall<br />

angerechnet.<br />

1 Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sind auf Antrag<br />

der Kandidatin zu berücksichtigen. 2 Gleiches gilt für Anträge des Kandidaten bzw. der<br />

Kandidatin für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur<br />

Elternzeit (BErzGG). 3 § 20 findet während dieser Zeiten keine Anwendung.


19<br />

§ 19<br />

Täuschung, Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel<br />

(1)<br />

1 Versuchen Studierende, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder<br />

Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der jeweilige<br />

Prüfende bzw. Aufsichtsführende über das Vorkommnis einen Vermerk an und legt<br />

diesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des<br />

Prüfungsausschusses vor. 2 Tritt das Verhalten während der Prüfung zu Tage, können<br />

die betreffenden Studierenden unbeschadet der Regelung in Absatz 3 weiter an der<br />

Prüfungsleistung teilnehmen. 3 Stellt der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines<br />

Versuchs im Sinne von Satz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung als mit »nicht<br />

ausreichend« (5,0) bewertet.<br />

4 Wird die Täuschung oder die Benutzung nicht<br />

zugelassener Hilfsmittel erst nach der Bewertung der Prüfungsleistung bekannt, wird<br />

die Bewertung entsprechend berichtigt. 5 Als Täuschung gilt auch ein Plagiat.<br />

(2) Im Wiederholungsfalle oder in anderen besonders schwerwiegenden Fällen kann der<br />

zuständige Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer<br />

Prüfungsleistungen ausschließen.<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausur oder mündlichen<br />

Prüfung schuldhaft stören, können von den Prüfenden oder Aufsichtsführenden von<br />

der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt<br />

entsprechend. 3 Wird ein den Ausschluss rechtfertigender Ordnungsverstoß nicht<br />

festgestellt, ist den betroffenen Studierenden unverzüglich Gelegenheit zu geben, die<br />

Prüfungsleistung erneut zu erbringen.<br />

1 Mängel des Prüfungsverfahrens sind unverzüglich bei den jeweiligen Prüfenden oder<br />

beim Prüfungsausschuss geltend zu machen. 2 Der Prüfungsausschuss entscheidet auf<br />

Antrag des oder der betroffenen Studierenden, ob eine mit Verfahrensmängeln<br />

behaftete Prüfungsleistung erneut zu erbringen ist.<br />

§ 20<br />

Fortschrittskontrolle<br />

(1)<br />

1 Die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen in angemessenen Fristen ist die<br />

Grundlage für die Fortführung des Studiums. 2 Zu diesem Zweck vollzieht das<br />

Prüfungsamt eine Fortschrittskontrolle, die sich an folgenden Vorgaben orientiert:<br />

- pro Trimester mindestens 65 v.H. der in dem Trimester erreichbaren Leistungspunkte,<br />

- nach Abschluss des 1. Studienjahres im Bachelor-Studiengang mindestens 45<br />

Leistungspunkte,<br />

- nach Abschluss des 2. Studienjahres im Bachelor-Studiengang mindestens 100<br />

Leistungspunkte,<br />

- nach Abschluss des 3. Studienjahres im Bachelor-Studiengang mindestens 180<br />

Leistungspunkte,<br />

- nach Abschluss des 4. Studienjahres 120 Leistungspunkte aus dem Master-<br />

Studiengang.


20<br />

3 Für die Fortschrittskontrolle werden auch Leistungspunkte aus noch nicht<br />

abgeschlossenen Modulen anteilig in Abhängigkeit von bereits abgeprüften<br />

Teilleistungen berücksichtigt.<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Gelingt es Studierenden nicht, die im Trimester geforderte Mindestleistung zu<br />

erreichen, werden sie schriftlich durch das Prüfungsamt darauf hingewiesen, dass die<br />

Erreichung des Studienziels gefährdet ist. 2 Gleichzeitig werden sie zur Teilnahme an<br />

einer Studienberatung aufgefordert, in der der bisherige Studienverlauf erörtert wird<br />

und Möglichkeiten aufgezeigt werden sollen, wie bis zum Abschluss des<br />

Folgetrimesters die bis zum Erreichen der Mindestleistungspunktzahl fehlenden<br />

Leistungen erbracht werden können.<br />

1 Hat ein Studierender oder eine Studierende die nach Abschluss des ersten oder<br />

zweiten Studienjahres erwartete Mindestleistung nicht spätestens bis zum Ende des<br />

Folgetrimesters erbracht, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch. 2 Für den<br />

Nachweis der Leistungen zählen nur Prüfungsleistungen zu Modulen aus dem<br />

Studienzeitraum, auf den sich die Mindestleistung bezieht. 3 Kann ein Studierender oder<br />

eine Studierende die nach Abschluss des dritten oder vierten Studienjahres erwarteten<br />

Mindestleistungen nicht spätestens vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen<br />

Studienjahres nachweisen, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch. 4 Dieser Verlust<br />

des Prüfungsanspruchs wird dem oder der Studierenden durch schriftlichen Bescheid<br />

des Prüfungsausschusses mitgeteilt. 5 § 9 Abs. 8 gilt entsprechend.<br />

1 Ist das Unterschreiten der Mindestanforderungen nicht von dem oder der<br />

Studierenden zu vertreten, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die in Absatz 1<br />

genannten Fristen verlängern. § 3 Abs. 2 ist zu beachten.<br />

§ 21<br />

Auszug aus der Studienakte<br />

1 Sind am Ende eines Trimesters alle Ergebnisse dieses Trimesters datenmäßig erfasst,<br />

erhält der oder die Studierende auf Antrag einen Auszug aus der Studienakte, in dem die<br />

erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen dokumentiert werden (Transcript of Records).<br />

§ 21a<br />

Härtefälle<br />

1 Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des oder der Studierenden eine<br />

Ergänzungsprüfung anordnen, wenn die Exmatrikulation nach Ausschöpfung der regulären<br />

Wiederholungsmöglichkeiten eine unbillige Härte wäre. 2 Der Prüfungsausschuss entscheidet<br />

unter Berücksichtigung der Vorleistungen, insbesondere der Fortschrittskontrolle (§ 20)


21<br />

sowie der Zahl der Wiederholungen (§ 17) und der Durchschnittsnote im Zeitpunkt der<br />

Antragstellung. 3 Bei bestandener Ergänzungsprüfung lautet die Gesamtnote für das Modul<br />

4,0.<br />

§ 22<br />

Bestehen und Nichtbestehen<br />

(1) 1 Die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche<br />

Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bestanden sind und die erforderliche Anzahl<br />

von Leistungspunkten erreicht ist. 2 Die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung ist<br />

endgültig nicht bestanden, wenn<br />

der Nachweis sprachlicher Leistungen gemäß § 5 Abs. 3 nicht fristgerecht<br />

erbracht wurde,<br />

der bzw. die Studierende den Prüfungsanspruch nach § 19 Abs. 2 oder<br />

§ 20 Abs. 3 endgültig verloren hat,<br />

eine Modulprüfung auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend“<br />

bewertet wurde,<br />

die Abschlussarbeit einschließlich ihrer Wiederholung mit „nicht ausreichend“<br />

bewertet wurde.<br />

3 Das Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls kann geheilt werden durch das Bestehen<br />

eines alternativ wählbaren Wahlpflichtmoduls mit der erforderlichen Anzahl von<br />

Leistungspunkten innerhalb der Regelstudienzeit.<br />

(2) 1 Ist die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das<br />

vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden hierüber<br />

einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. 2 § 9 Abs. 8<br />

gilt entsprechend. 3 Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird<br />

dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die<br />

erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden<br />

Prüfungsleistungen bezeichnet und erkennen lässt, dass die Bachelor- oder Master-<br />

Prüfung nicht bestanden ist.<br />

§ 23<br />

Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang<br />

(1)<br />

1 Über die bestandene Bachelor- oder Master-Prüfung wird unverzüglich - spätestens<br />

innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung - ein Zeugnis<br />

ausgestellt. 2 Das Zeugnis enthält neben der Gesamtnote auch die Noten und<br />

Leistungspunkte der einzelnen Modulprüfungen sowie das Thema und die Note der<br />

Abschlussarbeit. 3 Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte<br />

Prüfungsleistung erbracht worden ist. 4 Es ist von der oder dem Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu


22<br />

versehen.<br />

(2)<br />

1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Urkunde<br />

über die Verleihung des Abschlussgrades mit dem Datum des Zeugnisses. 2 Die<br />

Urkunde wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der<br />

Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.<br />

(3)<br />

1 Mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomanhang<br />

(Diploma Supplement) entsprechend den zwischen Kultusminister- und<br />

Hochschulrektorenkonferenz abgestimmten Regelungen in der jeweils geltenden<br />

Fassung. 2 Der Diplomanhang enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die<br />

Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die<br />

Studienanforderungen, den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.<br />

(4) Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang werden in deutscher und englischer Sprache<br />

verfasst.<br />

§ 24<br />

Ungültigkeit von Abschlussprüfungen<br />

(1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht oder ein nicht zugelassenes<br />

Hilfsmittel benutzt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses<br />

bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note der betreffenden<br />

Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Bachelor- oder Master-Prüfung für<br />

nicht bestanden erklären.<br />

(2)<br />

1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne<br />

dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach<br />

Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen<br />

der Prüfung geheilt. 2 Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so<br />

erklärt der Prüfungsausschuss die Bachelor- oder Master-Prüfung für nicht bestanden.<br />

(3) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gilt § 9 Abs. 8 entsprechend.<br />

(4)<br />

1 Das unrichtige Prüfungszeugnis und der Diplomanhang oder die entsprechende<br />

Bescheinigung sind einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Form neu<br />

auszustellen. 2 Ferner ist die Urkunde über den Abschlussgrad in den Fällen der<br />

Absätze 1 und 2 Satz 2 einzuziehen, wenn die Bachelor-Prüfung oder die Master-<br />

Prüfung für »nicht ausreichend« erklärt wurde.


23<br />

§ 25<br />

Akteneinsicht<br />

1 Dem oder der Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss einer jeden Modulprüfung<br />

Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die gegebenenfalls<br />

dazugehörenden Gutachten gewährt. 2 Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats<br />

nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen. 3 Dieses bestimmt<br />

Ort und Zeit der Einsichtnahme.<br />

§ 26<br />

Inkrafttreten<br />

1 Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der<br />

Universität in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für Studierende, die nach der Veröffentlichung dieser<br />

Ordnung ihr Studium aufnehmen bzw. den ersten Studienabschnitt abgeschlossen haben.<br />

Die in § 21a vorgenommenen Änderungen gelten abweichend davon bereits für die<br />

Studierenden des Studentenjahrganges 2008, die Regelungen des § 17 Abs. 4a bereits für<br />

die Studierenden des Studentenjahrganges 2007.


24<br />

Anlage 1<br />

:<br />

Module mit studienbegleitenden Prüfungen im Bachelor-Studiengang<br />

Betriebswirtschaftslehre<br />

Prüfungsfach Prüfung Zulassungs-<br />

Modulnummer<br />

LP<br />

Trimesterzuordnunvoraussetzungen<br />

voraussetzung<br />

Titel Art<br />

Art (Dauer)<br />

WS-11-B-01 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre P 5 2 x K (40) 1. Trim. keine<br />

WS-11-B-02 Rechnungswesen P 8 2 x K (60) 1./2. Trim. keine<br />

WS-12-B-03 Personalwesen und Organisation P 5 2 x K (40) 2. Trim. keine<br />

WS-13-B-04 Leistungsprozess P 5 2 x K (40) 3. Trim. keine<br />

WS-14-B-05 Finanzierung und Investition P 5 2 x K (40) 4. Trim. keine<br />

WS-11-V-01<br />

Einführung in die Volkswirtschaftslehre &<br />

Mikroökonomik<br />

P 8 K (120) 1./2. Trim. keine<br />

WS-13-V-02 Makroökonomik P 6 K (80) 3. Trim. keine<br />

WS-11-M-01 Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler P 10 2 x K (80) 1 ./2.Trim. keine<br />

WS-13-M-02 Statistik P 10 2 x K (80) 3./4. Trim. keine<br />

WS-11-J-01 Wirtschaftsprivatrecht P 10 2 x K (80) 1 ./2./3. Trim keine<br />

WS-14-J-02 Grundzüge des Öffentlichen Wirtschaftsrechts P 3 K (80) 4. Trim. keine<br />

WS-13-Ö-01<br />

Public Management als Konzept der<br />

Modernisierung von Staat und Verwaltung<br />

P 2 K (40) 3. Trim. keine<br />

ISA-01 Interdisziplinäre Studienanteile P 5 Mod.beschr 3. Trim. keine<br />

FSP Sprachausbildung P 4 ohne Klausur 3. Trim. keine<br />

BIBL Informationsrecherche P 2 ohne Klausur 3. Trim. keine


25<br />

Prüfungsfach Prüfung Zulassungs-<br />

Modulnummevoraussetzungen<br />

Titel Art LP Art (Dauer) Trimesterzuordnung<br />

voraussetzung<br />

WS-14-B-09 Grundlagen der Wirtschaftsinformatik P 5 K (120) 4. keine<br />

WS-14-B-07 Wertschöpfung P 9<br />

K(120)<br />

+ K (60)<br />

4.-6. Trim. keine<br />

WS-14-B-08 Grundlagen der Unternehmensführung P 9 3 x K (60) 4.-6. Trim. keine<br />

WS-15-B-06<br />

Rechnungslegung, Steuerlehre und<br />

Finanzierung<br />

P 9 3 x K (60) 5.-6. Trim. keine<br />

WS-17-B-10 Planspiel / Case Study P 3 PA, R 7. Trim. keine<br />

WS-15-V-04 Wirtschafts- und Finanzpolitik P 9 3 x K (60) 5./6. Trim. keine<br />

WS-14-V-03 Volkswirtschaftliche Analyse P 6 2 x K (60) 7. Trim. keine<br />

Ein Wahlpflichtfach aus dem Bereich<br />

der Komplementärfächer, z.B.:<br />

WP 6 5./6. Trim.<br />

WS-15-M-03 Datenanalyse K (120) keine<br />

WS-15-J-03 Gesellschafts- und Arbeitsrecht K (120), HA od. M WS-11-J-01<br />

WS-15-J-04 Öffentliches Wirtschaftsrecht K (120) WS-14-J-02<br />

WS-15-Ö-02<br />

Public Management – Erstellung und<br />

Steuerung öffentlicher Leistungen<br />

K (120)<br />

WS-13-Ö-01<br />

WS-15-B-11 Softwareentwicklung PA / K (60) WS-14-B-09<br />

Eines der folgenden Seminare<br />

(verteilt nach Prioritäten mittels CMS):<br />

WP 6 6./7. Trim.<br />

WS-16-B12 Seminar Unternehmensführung WP 6 HA, R 6. Trim WS-14-B-08<br />

WS-16-B13 Seminar Wertschöpfung WP 6 HA, R 6. Trim<br />

WS-16-B14<br />

WS-16-J-05<br />

Seminar Finanzwirtschaft, Steuerlehre<br />

und Unternehmensrechnung<br />

Seminar zum Öffentlichen<br />

Wirtschaftsrecht<br />

WS-14-B-07 mit<br />

entspr. WP<br />

Marketing bzw.<br />

Prod. & Besch.<br />

WP 6 HA, R 6. Trim WS-14-B-06<br />

WP 6 HA, R 6. Trim<br />

WS-16-J-06 Seminar Gesellschafts- u. Arbeitsrecht WP 6 HA, R 6. Trim<br />

WS-16-M-08 Seminar zur Statistik WP 6 HA, R 6. Trim<br />

WS-16-Ö-03 Seminar zum Public Management WP 6 HA, R 6. Trim<br />

WS-16-B-16 Seminar zur Softwareentwicklung WP 6 HA, R 6. Trim WS-15-B-11<br />

WS-16-B-20 Abschlussarbeit P 12 HA 6. Trim.<br />

erfolgreicher<br />

Abschluss eines<br />

Seminars<br />

ISA-02 Interdisziplinäre Studienanteile WP 5 Mod.beschr 7. Trim. keine<br />

ISA-03 Interdisziplinäre Studienanteile WP 5 Mod.beschr 7. Trim. keine<br />

Legende: P = Pflichtfach WP = Wahlfplichtfach W = Wahlfach<br />

K = Klausur HA = Hausarbeit R= Referat PA = Projektarbeit


Anlage 2:<br />

Modulnummer<br />

WS-21-B-31<br />

WS-22-B-32<br />

Masterstudium <strong>BWL</strong> mit Studienschwerpunkt "Accounting and<br />

Business Taxation" (ABT)<br />

Prüfungsfach LP Prüfung Teilnahme-<br />

Titel Art Art (Dauer)* Trimesterzuordnunvoraussetzung<br />

Unternehmungstheorien und<br />

Managementinstrumente<br />

P 6 2 x K (60) 8. Trim. keine<br />

Wissenschaftstheorie und<br />

Empirische Sozialforschung<br />

P 6 2 x K (60) 9. Trim. keine<br />

WS-21-B-33<br />

Abschlüsse nach IFRS und<br />

Wirtschaftsprüfungswesen<br />

P 6<br />

HA / K (120) /<br />

mP<br />

8. Trim. keine<br />

WS-22-B-34<br />

Operatives Controlling und<br />

Risikocontrolling<br />

P 6 K (120) 9. Trim. keine<br />

WS-21-B-35 Steuerlehre I und II P 6 K (120) 8./9. Trim. keine<br />

WS-23-B-36 Steuerlehre III P 3<br />

WS-23-B-37<br />

Internationale<br />

Unternehmensbesteuerung<br />

P 6<br />

HA / K (60) /<br />

mP<br />

HA / K (120) /<br />

mP<br />

10. Trim. keine<br />

10. Trim. keine<br />

WS-24-B-38 Business Finance P 6 K (120) 11. Trim. keine<br />

WS-23-B-39 Seminar P 7 HA/R 9./10. Trim. keine<br />

WS-21-J-11<br />

Rechtliche<br />

Organisationsstrukturen<br />

P 6<br />

HA/ K (120)/<br />

mP<br />

8./9. Trim. keine<br />

WS-21-J-12 Steuerrecht I P 6 K (120) 8./9. Trim. keine<br />

11. Trim.<br />

WS-23-V-33 VWL P 6 K (120) keine<br />

WS-22-B-40<br />

Analyse, Gestaltung und<br />

Prüfung von Jahresabschlüssen<br />

WP-1 6 R u./o. mP 9. Trim. keine<br />

WS-22-B-41<br />

Multinational Business<br />

Finance<br />

WP-1 6 K (120) 9. Trim. keine<br />

WS-23-B-42 Strategisches Controlling WP-2 6 HA/ K (120)/ mP 10. Trim. keine<br />

WS-23-J-13 Steuerrecht II WP-2 6 K (120) od. mP 10. Trim. keine<br />

WS-24-B-43<br />

Verhaltenswissenschaftliche<br />

Aspekte des Controlling<br />

WP-3 6 HA/ K (120)/ mP 11. Trim. keine<br />

WS-24-J-14 Handelsbilanzrecht WP-3 3 HA / K (60) / mP 11. Trim. keine<br />

WS-24-J-15 Kapitalmarktrecht WP-3 3 HA / K (60) / mP 11. Trim. keine<br />

WS-21-J-35 Insolvenzrecht WP-3 3 HA / K (60) / mP 11. Trim. keine<br />

Diese Liste wird v. Studienjahr zu Studienjahr variieren und kann um weitere Angebote ergänzt werden<br />

ISA-04 ISA I P 5<br />

ISA-05 ISA II P 5<br />

s.<br />

Mod.beschr<br />

s.<br />

Mod.beschr<br />

10. Trim. keine<br />

11. Trim. keine<br />

Legende: P = Pflichtfach WP = Wahlfplichtfach W = Wahlfach<br />

K = Klausur HA = Hausarbeit R= Referat mP = mündliche Prüfung<br />

* voraussichtliche Prüfungsart und Dauer; eine Variation im Rahmen der nach Studien-und Prüfungsordnung<br />

zulässigen Lösungen wird explizit aufrecht erhalten.


Anlage 3:<br />

Modulnummer<br />

WS-21-B-31<br />

WS-22-B-32<br />

27<br />

Masterstudium <strong>BWL</strong> mit Studienschwerpunkt "Innovations- und Netzwerkmanagement"<br />

(Management of Innovation and Networks -- MOIN)<br />

Prüfungsfach LP Prüfung Teilnahme-<br />

Titel Art Art (Dauer)* Trimesterzuordnunvoraussetzung<br />

Unternehmungstheorien und<br />

Managementinstrumente<br />

Wissenschaftstheorie und<br />

Empirische Sozialforschung<br />

P 6 2 x K (60) 8. Trim. keine<br />

P 6 2 x K (60) 9. Trim. keine<br />

WS-21-B-50<br />

Technologie- und<br />

Innovationsmanagement<br />

P 9 K (180) 8./9. Trim. keine<br />

WS-21-B-51 Netzwerkmanagement P 6 HA/R + K(60) 8. Trim. keine<br />

WS-22-B-52 Organisationstheorie P 6 K (120) 9. Trim. keine<br />

WS-21-B-53 Unternehmensführung P 9<br />

K(60) + [R +<br />

8./9. Trim. keine<br />

K(60)] + [HA /<br />

WS-23-B-54 Seminar P 7 R HA/R / K(60)] 9./10. Trim. keine<br />

WS-21-V-04<br />

Innovations- und<br />

6 2 x K (60) 8./9. Trim. keine<br />

Agglomerationsökonomik WP<br />

WS-23-J-20 Recht der Technik 6<br />

HA / K (120) /<br />

10./11. Trim. keine<br />

mP<br />

o d e r : o d e r : keine<br />

WS-21-V-02<br />

Industrieökonomik und<br />

Regulierung<br />

WP<br />

6 K (120) 8./9. Trim. keine<br />

WS-23-J-21 Regulierungsrecht 6 K (120) 10./11. Trim. keine<br />

Aus einem Katalog von Wahlpflicht-Modulen müssen im 10. und im 11. Trimester jeweils Module im Umfang von 12<br />

LP gewählt werden. Angeboten werden beispielsweise folgende Module:<br />

HA / R<br />

WS-23-B-55 Industriegütermarketing WP 3 (Fallstudie) + 10. Trim. keine<br />

K (60)<br />

WS-23-B-56 Kommunikation und Führung WP 4 HA + R 10. Trim. keine<br />

WS-23-B-57 Multivariate Datenanalyse WP 3 K (60) 10. Trim. keine<br />

WS-23-B-58 Labour Relations WP 3 K (60) 10. Trim. keine<br />

WS-23-M-12 Spiel- und Entscheidungstheorie WP 6 K (120) 10. Trim. keine<br />

WS-23-B-42 Strategisches Controlling WP 6<br />

WS-24-B-43<br />

Controlling im organisationalen<br />

und sozialen Kontext<br />

WP 3<br />

HA / K (120) /<br />

mP<br />

HA / K (60) / mP<br />

10. Trim. keine<br />

11. Trim. keine<br />

WS-24-Ö-03 Public-Private Partnership WP 6 K (120) 11. Trim. keine<br />

WS-24-B-38 Business Finance WP 6 K (120) 11. Trim. keine<br />

WS-24-J-23<br />

Risikoverteilung in<br />

Austauschbeziehungen<br />

WP 3<br />

WS-21-J-24 Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) WP 3<br />

HA / K (60) /<br />

mP<br />

HA / K (60) /<br />

mP<br />

11. Trim. keine<br />

11. Trim. keine<br />

Diese Liste wird v. Studienjahr zu Studienjahr variieren und kann um weitere Angebote ergänzt werden<br />

ISA-04 ISA I P 5 s. Mod.beschr 10. Trim. keine<br />

ISA-05 ISA II P 5 s. Mod.beschr 11. Trim. keine<br />

Legende: P = Pflichtfach WP = Wahlfplichtfach W = Wahlfach<br />

K = Klausur HA = Hausarbeit, R= Referat<br />

* voraussichtliche Prüfungsart und Dauer; eine Variation im Rahmen der nach Studien-und<br />

Prüfungsordnung zulässigen Lösungen wird explizit aufrecht erhalten.


Anlage 4:<br />

Modulnummer<br />

WS-21-B-31<br />

WS-22-B-32<br />

28<br />

Masterstudium <strong>BWL</strong> mit Studienschwerpunkt<br />

"International Management" (IM)<br />

Prüfungsfach LP Prüfung Teilnahme-<br />

Titel Art Art (Dauer)* Trimesterzuordnunvoraussetzung<br />

Unternehmungstheorien und<br />

Managementinstrumente<br />

Wissenschaftstheorie und<br />

Empirische Sozialforschung<br />

P 6 2 x K (60) 8. Trim. keine<br />

P 6 2 x K (60) 9. Trim. keine<br />

WS-21-B-60<br />

WS-21-B-61<br />

WS-22-B-62<br />

Internationales Management und<br />

Marketing<br />

Führung internationaler<br />

Unternehmen<br />

International Human Resource<br />

Management<br />

P 6<br />

HA/R (Fallstudie) +<br />

K(120) 8. Trim. keine<br />

P 6 K (120) 8. Trim. keine<br />

P 6<br />

HA/R (Fallstudie)<br />

+ K(120)<br />

9. Trim. keine<br />

WS-22-B-41 Multinational Business Finance P 6 K (120) 9. Trim. keine<br />

WS-23-B-63 Seminar P 7 HA/R 9./10. Trim. keine<br />

WS-23-B-37<br />

Internationale<br />

Unternehmensbesteuerung<br />

P 6<br />

HA / K (120) /<br />

mP<br />

10. Trim. keine<br />

WS-21-V-09<br />

WS-22-J-25<br />

Internationale<br />

Wirtschaftsbeziehungen<br />

Europäische und internationale<br />

Wirtschaftsordnung<br />

P 6 K (120) 8./9. Trim. keine<br />

P 6 K (120) 9./10. Trim. keine<br />

WS-23-B-55 Industriegütermarketing WP 3<br />

HA/R (Fall-studie)<br />

+ K (60)<br />

10. Trim. keine<br />

WS-23-B-57 Multivariate Datenanalyse WP 3 K (60) 10. Trim. keine<br />

WS-21-B-53 Unternehmensführung (I) WP 3<br />

K(60)<br />

11. Trim. keine<br />

WS-24-J-15 Kapitalmarktrecht WP 3 HA / K (60) / mP 11. Trim. keine<br />

WS-21-J-24 Wettbewerbsrecht WP 3 HA / K (60) / mP 11. Trim. keine<br />

WS-21-B-65 Business English WP 4 s. Mod.beschr 8/9. Trim. keine<br />

WS-21-B-33<br />

WS-21-B-50<br />

Abschlüsse nach IFRS und<br />

Wirtschaftsprüfungswesen<br />

WP 6 K (120) o. mP 11. Trim. keine<br />

Technologie- und<br />

Innovationsmanagement (I)<br />

WP 6 K (120) o. mP 11. Trim. keine<br />

WS-23-B-42 Strategisches Controlling WP 6 HA/ K (120)/ mP 10. Trim. keine<br />

WS-21-B-51 Netzwerkmanagement WP 6 HA/R + K (60) 11. Trim. keine<br />

WS-24-B-38 Business Finance WP 6 K (120) 11. Trim. keine<br />

WS-22-J-30<br />

Personalwirtschaftsrecht:<br />

Arbeitsrecht I/II<br />

WS-23-B-64 Auslandspraktikum WP 6<br />

WP 6 HA/ K (120) 9./10. Trim keine<br />

Praktikumsbericht<br />

9. Trim.<br />

(vorl.freie Zeit)<br />

Diese Liste wird v. Studienjahr zu Studienjahr variieren und kann um weitere Angebote ergänzt werden<br />

keine<br />

ISA-04 ISA I P 5 s. Mod.beschr 10. Trim. keine<br />

ISA-05 ISA II P 5 s. Mod.beschr 11. Trim. keine<br />

Legende: P = Pflichtfach WP = Wahlfplichtfach W = Wahlfach<br />

K = Klausur HA = Hausarbeit R= Referat<br />

* voraussichtliche Prüfungsart und Dauer; eine Variation im Rahmen der nach Studien-und Prüfungsordnung<br />

zulässigen Lösungen wird explizit aufrecht erhalten.


Anlage 5:<br />

Modulnummer<br />

WS-21-B-31<br />

WS-22-B-32<br />

29<br />

Masterstudium <strong>BWL</strong> mit Studienschwerpunk<br />

"Logistik-Management" (LM)<br />

Prüfungsfach LP Prüfung Teilnahme-<br />

Titel Art Art (Dauer)* Trimesterzuordnunvoraussetzung<br />

Unternehmungstheorien und<br />

Managementinstrumente<br />

P 6 2 x K (60) 8. Trim. keine<br />

Wissenschaftstheorie und<br />

Empirische Sozialforschung<br />

P 6 2 x K (60) 9. Trim. keine<br />

WS-21-B-70 Logistik-Management I P 6 K (120) 8. Trim. keine<br />

WS-21-B-71<br />

WS-21-B-72<br />

Methoden des<br />

Operations Research<br />

Methoden der<br />

Wirtschaftsinformatik<br />

P 6 K (120) 8. Trim. keine<br />

P 6 K (120) 8. Trim. WS-14-B-09<br />

WS-22-B-73 Logistik-Management II P 6 K (120) 9. Trim. keine<br />

WS-23-B-74 Logistik-Management III P 6 K (120) 10. Trim. keine<br />

WS-23-B-75 Seminar P 7 HA/R 9./10. Trim. keine<br />

Aus dem folgenden Katalog von im engeren Sinne studienschwerpunktbezogenen Modulen sind mindestens 24 LP zu erbringen:<br />

WS-22-B-76 Simulation WP 6 K (120) 9./10. Trim. keine<br />

WS-22-B-77<br />

WS-24-B-79<br />

Planungssysteme in<br />

Produktion und Logistik<br />

Integrierendes Projekt<br />

Logistik-Management<br />

WP 6 K (120) 9. Trim. keine<br />

WP 11 PA / R 11. Trim.<br />

nach<br />

Ankündigung<br />

WS-24-M-14 Stochastische Prozesse WP 6 HA/ K(120)/ mP 11. Trim. keine<br />

WS-23-J-18 Transportrecht WP 3 K (60) 10. o.11. Trim. keine<br />

WS-24-B-80 Logistik in der Bundeswehr WP 4 mP 10.o.11. Trim. keine<br />

WS-22-B-34<br />

Operatives Controlling und<br />

Risikocontrolling<br />

WP 6 K (120) 9. Trim. keine<br />

WS-23-M-12 Spiel- und Entscheidungstheorie WP 6 K (120) 10. Trim. keine<br />

Aus dem folgenden Katalog von im weiteren Sinne studienschwerpunktbezogenen Modulen können weitere LP erbracht werden:<br />

WS-23-B-57 Multivariate Datenanalyse WP 3 K (60) 10. Trim. keine<br />

WS-23-J-21 Regulierungsrecht WP 6 K (120) 10./11. Trim. keine<br />

WS-21-M-11<br />

WS-21-V-02<br />

WS-24-J-23<br />

Simulation und<br />

Prognoseverfahren<br />

Industrieökonomie und<br />

Regulierung<br />

Risikoverteilung in komplexen<br />

Austauschbeziehungen<br />

WP 6<br />

HA/ K (120)/<br />

mP<br />

11. Trim. keine<br />

WP 6 K (120) 11./12. Trim. keine<br />

WP 3<br />

WS-21-J-31 Risiko und Vertrag WP 6<br />

HA / K (60) /<br />

mP<br />

HA/ K (120)/<br />

mP<br />

11. Trim. keine<br />

11./12. Trim. keine<br />

ISA-04 ISA I P 5 s. Mod.beschr 10. Trim. keine<br />

ISA-05 ISA II P 5 s. Mod.beschr 11. Trim. keine<br />

Legende: P = Pflichtfach WP = Wahlfplichtfach W = Wahlfach<br />

K = Klausur M = Mündliche Prüfung HA = Hausarbeit, PA = Projektarbeit<br />

Ass. = Assignments<br />

R= Referat<br />

* voraussichtliche Prüfungsart und Dauer; eine Variation im Rahmen der nach Studien-und Prüfungsordnung<br />

zulässigen Lösungen wird explizit aufrecht erhalten.


30<br />

Anlage 6:<br />

Modulnummer<br />

WS-21-B-31<br />

WS-22-B-32<br />

Masterstudium <strong>BWL</strong> mit Studienschwerpunkt<br />

"Risikomanagement" (RM)<br />

Prüfungsfach LP Prüfung Teilnahme-<br />

Titel Art Art (Dauer)* Trimesterzuordnunsetzunvoraus-<br />

Unternehmungstheorien und P 6 2 x K (60) 8. Trim. keine<br />

Managementinstrumente<br />

Wissenschaftstheorie und<br />

Empirische Sozialforschung<br />

P 6 2 x K (60) 9. Trim. keine<br />

WS-21-B-81<br />

WS-23-B-85<br />

Einführung in den Begriff des Risikos<br />

Seminar zum Risikomanagement<br />

P 2 K (60) o. mP 8. Trim. keine<br />

P 7 HA/R 9./10. Trim. keine<br />

WS-21-B-82 Organisation und Entscheidung P 3 K (60) 8. Trim. keine<br />

WS-24-B-38 Business Finance P 6 K (120) 8. od. 11.Trim. keine<br />

WS-22-B-83 Risikocontrolling P 3 K (60) 9. Trim. keine<br />

WS-21-B-33<br />

Erstellung und Analyse von<br />

Abschlüssen nach IFRS<br />

und Wirtschaftsprüfungswesen<br />

WP 6 HA /<br />

K (120) /<br />

mP<br />

WS-22-B-84 Strategische Steuerung WP 3 HA / K (60) /<br />

mP<br />

11. Trim. keine<br />

10. Trim. keine<br />

WS-22-B-41 Multinational Business Finance WP 6 K (120) 9. Trim. keine<br />

Oder ein anderes passendes <strong>BWL</strong>-Modul im Umfang von 6 LP<br />

WS-21-J-31 Vertrag und Risiko P 6 HA/ K (120)/<br />

WS-21-M-11 Simulation und Prognoseverfahren P 6<br />

mP<br />

HA/ K (120)/<br />

mP<br />

WS-23-M-12 Spiel- und Entscheidungstheorie P 6 HA/ K (120)/<br />

mP<br />

8./9. Trim. keine<br />

8. Trim. keine<br />

10. Trim keine<br />

WS-24-V-10 Monetäre Ökonomik P 9 K (180) 10./11. Trim keine<br />

Nachfolgend besteht die Wahl zwischen einer juristischen und einer mathematischen Vertiefung<br />

1. Juristischer Zweig<br />

WS-21-J-11 Rechtl. Organisationsstrukturen P 6 HA/ K (120)/<br />

mP<br />

8./9. Trim. keine<br />

WS-22-J-32 Öffentliches Umweltrecht P 3 K (60) 9. Trim. keine<br />

WS-22-J-30 Personalwirtschaftsrecht P 6 HA/ K (120)/<br />

mP<br />

Wahlpflichtfächer aus der folgenden Liste im Umfang von insgesamt 6 LP<br />

9./10. Trim. keine<br />

WS-23-J-33 Produkthaftungs-, sicherheitsrecht WP 3<br />

WS-24-J-15 Kapitalmarktrecht WP 3<br />

WS-21-J-24 Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) WP 3<br />

WS-21-J-34 Kreditsicherungsrecht WP 3<br />

HA / K (60) / mP<br />

HA / K (60) / mP<br />

HA / K (60) / mP<br />

HA / K (60) / mP<br />

10. Trim. keine<br />

11. Trim. keine<br />

11. Trim. keine<br />

11. Trim. keine<br />

WS-21-J-14 Handelsbilanzrecht WP 3<br />

HA / K (60) /<br />

mP<br />

11. Trim. keine<br />

WS-21-J-35 Insolvenzrecht WP 3 HA / K (60) / mP 11. Trim. keine<br />

WS-22-J-25<br />

Europäische und Internationale<br />

Wirtschaftsordnung<br />

WP 6 K (120) 9./10. Trim. keine<br />

WS-23-J-21 Regulierungsrecht WP 6 K (120) 10./11. Trim. keine<br />

2. Mathematischer Zweig<br />

WS-21-J-36<br />

WS-22-M-13<br />

Aktienrecht, Arbeitsvertragsund<br />

Tarifvertragsrecht<br />

Finanz- und<br />

Versicherungsmathematik<br />

P 6 K (120) 8./9. Trim. keine<br />

P 9 HA/ K (180)/ mP 9. Trim. keine<br />

WS-24-M-14 Stochastische Prozesse P 6 HA/ K (120)/<br />

mP<br />

11. Trim. keine


31<br />

ISA-04 ISA I P 5 s. Mod.beschr 10. Trim. keine<br />

ISA-05 ISA II P 5 s. Mod.beschr 11. Trim. keine<br />

Legende: P = Pflichtfac WP = Wahlfplichtfach W = Wahlfach K = Klausur HA = Hausarbeit,<br />

R = Referat<br />

* voraussichtliche Prüfungsart und Dauer; eine Variation im Rahmen der nach Studien- und Prüfungsordnung zulässigen<br />

Lösungen wird explizit aufrecht erhalten.

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