Schmutz perlt mit dem Regen ab! Lotus-Effect - Farben Thon
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§ 8 Eigentumsvorbehalt<br />
I. SÜDWEST behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch<br />
der zukünftigen - Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen,<br />
wie z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der<br />
Geschäftsverbindung <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Kunden das Eigentum an den gelieferten<br />
Waren vor. Wurde <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Kunden eine Kontokorrent<strong>ab</strong>rede<br />
vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen<br />
Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme<br />
eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der<br />
Scheck oder Wechsel eingelöst ist und SÜDWEST über den Betrag<br />
ohne Regressrisiken verfügen kann. Soweit <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Kunden Zahlung<br />
aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wird, erstreckt<br />
sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von SÜDWEST<br />
ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die<br />
Gutschrift des erhaltenen Schecks bei SÜDWEST.<br />
II. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln<br />
und SÜDWEST bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und<br />
Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung<br />
dieser Pflicht verschafft SÜDWEST das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.<br />
Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer<br />
Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu<br />
einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden<br />
müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.<br />
III. Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen<br />
Geschäftsgang verarbeiten, vermischen, vermengen und veräußern,<br />
jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.<br />
IV. Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten<br />
verletzt, ist SÜDWEST zur einstweiligen Zurücknahme<br />
der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts<br />
stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.<br />
V. Der Kunde tritt die aus <strong>dem</strong> Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung<br />
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte<br />
Handlung, Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes<br />
<strong>mit</strong> einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden<br />
Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des<br />
anerkannten Saldos aus einer Kontokorrent<strong>ab</strong>rede bzw. im Falle einer<br />
Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen<br />
"kausalen Saldo") in Höhe des Rechnungswertes inkl. Umsatzsteuer<br />
der Vorbehaltsware bereits jetzt an SÜDWEST <strong>ab</strong>; SÜDWEST nimmt die<br />
Abtretung an. SÜDWEST ermächtigt den Kunden widerruflich, an SÜD-<br />
WEST <strong>ab</strong>getretene Forderungen für Rechnung SÜDWEST im eigenen<br />
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen<br />
werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht<br />
ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen SÜDWEST hat der Kunde<br />
in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Ang<strong>ab</strong>en über<br />
die <strong>ab</strong>getretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen<br />
zur Verfügung zu stellen und <strong>dem</strong> Schuldner die Abtretung anzuzeigen.<br />
Die Forderungs<strong>ab</strong>tretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller<br />
Forderungen - auch der zukünftigen - aus der Geschäftsverbindung<br />
<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Kunden.<br />
VI. Übersteigt der realisierbare Wert der SÜDWEST nach den vorgenannten<br />
Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen<br />
SÜDWEST gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als<br />
10%, wird SÜDWEST insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf<br />
Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze<br />
von 110% erhöht sich, soweit SÜDWEST bei der Verwertung<br />
des Sicherungsgutes <strong>mit</strong> Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine<br />
umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an SÜDWEST entsteht, um<br />
diesen Umsatzsteuerbetrag.<br />
§ 9 Gewährleistung<br />
I. Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Kunde Mängel<br />
jeglicher Art, soweit dies einem ordentlichen Geschäftsgang entspricht,<br />
unverzüglich schriftlich zu rügen – versteckte Mängel jedoch<br />
erst <strong>ab</strong> Entdeckung; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.<br />
II. Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist,<br />
kann der Kunde als Nacherfüllung nach Wahl von SÜDWEST<br />
entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die<br />
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Ist<br />
SÜDWEST zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in<br />
der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen<br />
hinaus, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung<br />
fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für<br />
ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von <strong>dem</strong> Vertrag<br />
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.<br />
III. Sämtliche Farbtonmuster von SÜDWEST sind im Druckverfahren<br />
hergestellt. Geringe Farbton<strong>ab</strong>weichungen gegenüber den Originalfarbtönen<br />
sind drucktechnisch- und materialbedingt; sie stellen keinen<br />
Mangel dar.<br />
IV. Bei Nachbestellungen sind geringfügige Abweichungen hinsichtlich<br />
Farbton, Struktur, Viskosität, Trocknungszeit und Abbindzeit branchenüblich<br />
und stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt bei Bestellungen<br />
nach Farbtonkarten oder Mustern des Kunden. Saugfähigkeit<br />
oder Struktur des Untergrundes, Alter des Vergleichsmaterials, Umgebungseinflüsse<br />
und Lichtverhältnisse können einen Farbton verändern.<br />
Farbtöne sind vom Kunden vor der Verarbeitung am Objekt auf Farbtongenauigkeit<br />
zu prüfen; geringfügige Farbton<strong>ab</strong>weichungen sind<br />
branchenüblich und können nicht beanstandet werden. Ansprüche<br />
wegen Abweichungen, die durch die genannten Ursachen bedingt<br />
sind und die SÜDWEST nicht beeinflussen kann, können nicht geltend<br />
gemacht werden.<br />
V. Beanstandungen des Kunden sind in je<strong>dem</strong> Fall dann ausgeschlossen,<br />
wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Verdünnungen,<br />
Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt hat,<br />
die nicht von SÜDWEST als Hersteller oder Lieferfirma bezogen worden<br />
sind oder deren Beimischung gegen die anwendungstechnischen<br />
Hinweise von SÜDWEST verstößt. Entsprechendes gilt, wenn sonstige<br />
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anwendungstechnische Hinweise von SÜDWEST bei der Verarbeitung<br />
nicht beachtet werden.<br />
VI. SÜDWEST haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die aus der<br />
Fehlerhaftigkeit von anwendungstechnischen Hinweisen und Empfehlungen<br />
entstehen, die SÜDWEST oder deren Mitarbeiter in Wort<br />
und Schrift zur Unterstützung des Kunden aufgrund vorliegender<br />
Erfahrungen nach bestem Wissen entsprechend <strong>dem</strong> derzeitigen<br />
Kenntnisstand in Wissenschaft und Praxis und unter Anwendung der<br />
gebotenen Sorgfalt gegeben h<strong>ab</strong>en. In solchen Fällen verpflichtet sich<br />
SÜDWEST jedoch, <strong>dem</strong> Kunden eventuelle einschlägige Versicherungsansprüche<br />
<strong>ab</strong>zutreten.<br />
VII. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt vorbehaltlich<br />
Satz 2<br />
a) fünf Jahre bei Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise<br />
für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit<br />
verursacht h<strong>ab</strong>en; die Dauer der Verjährungsfrist entspricht<br />
jedoch höchstens der Dauer der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche,<br />
die im Verhältnis zwischen unserem Kunden und seinem<br />
Auftraggeber (Zweitkunden) gilt (oder im Verhältnis zwischen <strong>dem</strong><br />
Zweitkunden und dessen Auftraggeber, wobei jeweils die kürzere Verjährungsfrist<br />
maßgeblich ist), mindestens jedoch ein Jahr,<br />
b) in den übrigen Fällen ein Jahr.<br />
Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper,<br />
Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit<br />
gilt für Sachmängelansprüche in den in Buchst<strong>ab</strong>e a genannten<br />
Fällen stets die fünfjährige Verjährungsfrist und in den in Buchst<strong>ab</strong>e b<br />
genannten Fällen eine einjährige Verjährungsfrist.<br />
VIII.Für Schäden aufgrund von Sachmängeln des Liefergegenstandes haften<br />
wir nur in den in § 9 genannten Grenzen.<br />
§ 10 Haftungsbeschränkung<br />
I. SÜDWEST haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes<br />
sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu<br />
vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den<br />
gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben<br />
Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit<br />
der Sache sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von<br />
Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im übrigen <strong>mit</strong> einfacher<br />
Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht/Haupt-Leistungspflicht oder<br />
eine vertragswesentliche Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen,<br />
vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen<br />
Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung<br />
einer Pflicht aus <strong>dem</strong> Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter<br />
Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen<br />
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.<br />
II. Soweit die Haftung von SÜDWEST aufgrund der vorstehenden Bestimmungen<br />
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die<br />
persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,<br />
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SÜDWEST.<br />
III. Die Verjährung der Haftungsansprüche des Kunden gegenüber SÜD-<br />
WEST richtet sich nach § 8 VII, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter<br />
Handlung oder nach <strong>dem</strong> Produkthaftungsgesetz geht.<br />
§ 11 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht<br />
I. Für diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />
und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SÜDWEST und <strong>dem</strong><br />
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss<br />
des UN-Kaufrechts.<br />
II. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelgesetzbuches, juristische<br />
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen<br />
ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der<br />
Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und<br />
Scheckstreitigkeiten – Böhl-Iggelheim (Bundesrepublik Deutschland).<br />
Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand<br />
im Inland hat, nach Vertrags<strong>ab</strong>schluss seinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus <strong>dem</strong> Inland verlegt oder sein<br />
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt ist. SÜDWEST ist jedoch auch berechtigt, den<br />
Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.<br />
Gültig <strong>ab</strong> 01. Juli 2003<br />
Hinweis:<br />
Die hier <strong>ab</strong>gedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingunge (AGB´s)<br />
verlieren ihre Gültigkeit automatisch bei neuerlichen Änderungen<br />
oder einer gesamten Neufassung. Die jeweils neueste Fassung der<br />
AGB können Sie im Internet unter www.suedwest.de nachlesen.<br />
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