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Schmutz perlt mit dem Regen ab! Lotus-Effect - Farben Thon

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§ 8 Eigentumsvorbehalt<br />

I. SÜDWEST behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch<br />

der zukünftigen - Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen,<br />

wie z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der<br />

Geschäftsverbindung <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Kunden das Eigentum an den gelieferten<br />

Waren vor. Wurde <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Kunden eine Kontokorrent<strong>ab</strong>rede<br />

vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen<br />

Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme<br />

eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der<br />

Scheck oder Wechsel eingelöst ist und SÜDWEST über den Betrag<br />

ohne Regressrisiken verfügen kann. Soweit <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Kunden Zahlung<br />

aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wird, erstreckt<br />

sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von SÜDWEST<br />

ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die<br />

Gutschrift des erhaltenen Schecks bei SÜDWEST.<br />

II. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln<br />

und SÜDWEST bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und<br />

Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung<br />

dieser Pflicht verschafft SÜDWEST das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.<br />

Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer<br />

Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu<br />

einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden<br />

müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.<br />

III. Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen<br />

Geschäftsgang verarbeiten, vermischen, vermengen und veräußern,<br />

jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.<br />

IV. Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten<br />

verletzt, ist SÜDWEST zur einstweiligen Zurücknahme<br />

der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts<br />

stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.<br />

V. Der Kunde tritt die aus <strong>dem</strong> Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung<br />

oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte<br />

Handlung, Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes<br />

<strong>mit</strong> einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden<br />

Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des<br />

anerkannten Saldos aus einer Kontokorrent<strong>ab</strong>rede bzw. im Falle einer<br />

Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen<br />

"kausalen Saldo") in Höhe des Rechnungswertes inkl. Umsatzsteuer<br />

der Vorbehaltsware bereits jetzt an SÜDWEST <strong>ab</strong>; SÜDWEST nimmt die<br />

Abtretung an. SÜDWEST ermächtigt den Kunden widerruflich, an SÜD-<br />

WEST <strong>ab</strong>getretene Forderungen für Rechnung SÜDWEST im eigenen<br />

Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen<br />

werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht<br />

ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen SÜDWEST hat der Kunde<br />

in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Ang<strong>ab</strong>en über<br />

die <strong>ab</strong>getretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen<br />

zur Verfügung zu stellen und <strong>dem</strong> Schuldner die Abtretung anzuzeigen.<br />

Die Forderungs<strong>ab</strong>tretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller<br />

Forderungen - auch der zukünftigen - aus der Geschäftsverbindung<br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Kunden.<br />

VI. Übersteigt der realisierbare Wert der SÜDWEST nach den vorgenannten<br />

Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen<br />

SÜDWEST gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als<br />

10%, wird SÜDWEST insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf<br />

Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze<br />

von 110% erhöht sich, soweit SÜDWEST bei der Verwertung<br />

des Sicherungsgutes <strong>mit</strong> Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine<br />

umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an SÜDWEST entsteht, um<br />

diesen Umsatzsteuerbetrag.<br />

§ 9 Gewährleistung<br />

I. Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Kunde Mängel<br />

jeglicher Art, soweit dies einem ordentlichen Geschäftsgang entspricht,<br />

unverzüglich schriftlich zu rügen – versteckte Mängel jedoch<br />

erst <strong>ab</strong> Entdeckung; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.<br />

II. Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist,<br />

kann der Kunde als Nacherfüllung nach Wahl von SÜDWEST<br />

entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die<br />

Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Ist<br />

SÜDWEST zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in<br />

der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen<br />

hinaus, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung<br />

fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für<br />

ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von <strong>dem</strong> Vertrag<br />

zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.<br />

III. Sämtliche Farbtonmuster von SÜDWEST sind im Druckverfahren<br />

hergestellt. Geringe Farbton<strong>ab</strong>weichungen gegenüber den Originalfarbtönen<br />

sind drucktechnisch- und materialbedingt; sie stellen keinen<br />

Mangel dar.<br />

IV. Bei Nachbestellungen sind geringfügige Abweichungen hinsichtlich<br />

Farbton, Struktur, Viskosität, Trocknungszeit und Abbindzeit branchenüblich<br />

und stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt bei Bestellungen<br />

nach Farbtonkarten oder Mustern des Kunden. Saugfähigkeit<br />

oder Struktur des Untergrundes, Alter des Vergleichsmaterials, Umgebungseinflüsse<br />

und Lichtverhältnisse können einen Farbton verändern.<br />

Farbtöne sind vom Kunden vor der Verarbeitung am Objekt auf Farbtongenauigkeit<br />

zu prüfen; geringfügige Farbton<strong>ab</strong>weichungen sind<br />

branchenüblich und können nicht beanstandet werden. Ansprüche<br />

wegen Abweichungen, die durch die genannten Ursachen bedingt<br />

sind und die SÜDWEST nicht beeinflussen kann, können nicht geltend<br />

gemacht werden.<br />

V. Beanstandungen des Kunden sind in je<strong>dem</strong> Fall dann ausgeschlossen,<br />

wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Verdünnungen,<br />

Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt hat,<br />

die nicht von SÜDWEST als Hersteller oder Lieferfirma bezogen worden<br />

sind oder deren Beimischung gegen die anwendungstechnischen<br />

Hinweise von SÜDWEST verstößt. Entsprechendes gilt, wenn sonstige<br />

57<br />

anwendungstechnische Hinweise von SÜDWEST bei der Verarbeitung<br />

nicht beachtet werden.<br />

VI. SÜDWEST haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die aus der<br />

Fehlerhaftigkeit von anwendungstechnischen Hinweisen und Empfehlungen<br />

entstehen, die SÜDWEST oder deren Mitarbeiter in Wort<br />

und Schrift zur Unterstützung des Kunden aufgrund vorliegender<br />

Erfahrungen nach bestem Wissen entsprechend <strong>dem</strong> derzeitigen<br />

Kenntnisstand in Wissenschaft und Praxis und unter Anwendung der<br />

gebotenen Sorgfalt gegeben h<strong>ab</strong>en. In solchen Fällen verpflichtet sich<br />

SÜDWEST jedoch, <strong>dem</strong> Kunden eventuelle einschlägige Versicherungsansprüche<br />

<strong>ab</strong>zutreten.<br />

VII. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt vorbehaltlich<br />

Satz 2<br />

a) fünf Jahre bei Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise<br />

für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit<br />

verursacht h<strong>ab</strong>en; die Dauer der Verjährungsfrist entspricht<br />

jedoch höchstens der Dauer der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche,<br />

die im Verhältnis zwischen unserem Kunden und seinem<br />

Auftraggeber (Zweitkunden) gilt (oder im Verhältnis zwischen <strong>dem</strong><br />

Zweitkunden und dessen Auftraggeber, wobei jeweils die kürzere Verjährungsfrist<br />

maßgeblich ist), mindestens jedoch ein Jahr,<br />

b) in den übrigen Fällen ein Jahr.<br />

Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper,<br />

Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit<br />

gilt für Sachmängelansprüche in den in Buchst<strong>ab</strong>e a genannten<br />

Fällen stets die fünfjährige Verjährungsfrist und in den in Buchst<strong>ab</strong>e b<br />

genannten Fällen eine einjährige Verjährungsfrist.<br />

VIII.Für Schäden aufgrund von Sachmängeln des Liefergegenstandes haften<br />

wir nur in den in § 9 genannten Grenzen.<br />

§ 10 Haftungsbeschränkung<br />

I. SÜDWEST haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes<br />

sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu<br />

vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben<br />

Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit<br />

der Sache sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von<br />

Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im übrigen <strong>mit</strong> einfacher<br />

Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht/Haupt-Leistungspflicht oder<br />

eine vertragswesentliche Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen,<br />

vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen<br />

Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung<br />

einer Pflicht aus <strong>dem</strong> Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter<br />

Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen<br />

Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.<br />

II. Soweit die Haftung von SÜDWEST aufgrund der vorstehenden Bestimmungen<br />

ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die<br />

persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,<br />

Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SÜDWEST.<br />

III. Die Verjährung der Haftungsansprüche des Kunden gegenüber SÜD-<br />

WEST richtet sich nach § 8 VII, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter<br />

Handlung oder nach <strong>dem</strong> Produkthaftungsgesetz geht.<br />

§ 11 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht<br />

I. Für diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />

und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SÜDWEST und <strong>dem</strong><br />

Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss<br />

des UN-Kaufrechts.<br />

II. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelgesetzbuches, juristische<br />

Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen<br />

ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der<br />

Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und<br />

Scheckstreitigkeiten – Böhl-Iggelheim (Bundesrepublik Deutschland).<br />

Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand<br />

im Inland hat, nach Vertrags<strong>ab</strong>schluss seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus <strong>dem</strong> Inland verlegt oder sein<br />

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung<br />

nicht bekannt ist. SÜDWEST ist jedoch auch berechtigt, den<br />

Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.<br />

Gültig <strong>ab</strong> 01. Juli 2003<br />

Hinweis:<br />

Die hier <strong>ab</strong>gedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingunge (AGB´s)<br />

verlieren ihre Gültigkeit automatisch bei neuerlichen Änderungen<br />

oder einer gesamten Neufassung. Die jeweils neueste Fassung der<br />

AGB können Sie im Internet unter www.suedwest.de nachlesen.<br />

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