Schmutz perlt mit dem Regen ab! Lotus-Effect - Farben Thon
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AGB<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich<br />
Bei allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der<br />
SÜDWEST Lacke + <strong>Farben</strong> GmbH & Co. KG (im folgen<strong>dem</strong> auch kurz<br />
SÜDWEST genannt) - auch zukünftigen – liegen ausschließlich diese<br />
Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde.<br />
Abweichende oder in unseren Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />
nicht enthaltene Bedingungen des Kunden werden nicht<br />
anerkannt, es sei denn, SÜDWEST hätte schriftlich ihrer Geltung ausdrücklich<br />
zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis<br />
auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hier<strong>mit</strong> widersprochen.<br />
Die Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von<br />
SÜDWEST gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des<br />
Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen<br />
Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen<br />
Sondervermögen.<br />
Diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen h<strong>ab</strong>en Vorrang<br />
gegenüber den in unserem Lieferprogramm vorangegangenen <strong>ab</strong>gedruckten<br />
allgemeinen Geschäftsbedingungen.<br />
§ 2 Anwendungstechnische Hinweise und Empfehlungen<br />
Zur Unterstützung des Kunden oder Verarbeiters werden schriftliche<br />
Empfehlungen zur Anwendung der Produkte gegeben. Die Empfehlungen<br />
resultieren aus den anwendungstechnischen Prüfungen unter<br />
Berücksichtigung des Standes der Technik auf standardisierten Untergründen<br />
unter Annahme einer gebrauchsüblichen Anwendung. Da<br />
der konkrete Anwendungsfall von der standardisierten Empfehlung<br />
<strong>ab</strong>weichen kann, ist der Kunde und Verarbeiter verpflichtet, <strong>mit</strong> der<br />
gebotenen Sorgfalt die Eignung der Produkte für den vorgesehenen<br />
Verwendungszweck selbst zu prüfen. Die Empfehlungen zur Produktanwendung<br />
begründen keine vertraglichen Rechte noch Nebenpflichten<br />
aus <strong>dem</strong> Kaufvertrag.<br />
§ 3 Farbtonbestellungen<br />
Bei Farbtonbestellungen ist vom Kunden zu beachten, dass die Struktur<br />
des Untergrundes, die Saugfähigkeit, das Alter des Vergleichsmaterials,<br />
Umgebungseinflüsse und Lichtverhältnisse, die Größe und die<br />
Farbtontoleranz von Farbkarten Farbtöne anders erscheinen lassen<br />
oder sogar verändern. Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss<br />
grundsätzlich die Auftrags- bzw. Lieferschein-Nr. des letzten Farbtonauftrages<br />
angegeben werden bzw. die Nachbestellung muss am<br />
gleichen Mischort <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Hinweis "Nachbestellung" vorgenommen<br />
werden. Farbtonvergleiche zum Zweck von Nachbestellungen sind<br />
unter gleichen Bedingungen vorzunehmen. Produktmengen, die <strong>mit</strong><br />
einem Farbtonfehler behaftet sind, werden nur dann ersetzt, wenn<br />
der zulässige Toleranzbereich überschritten und der Farbton vor der<br />
Verarbeitung am Objekt geprüft wurde und der Fehler eindeutig im<br />
Verantwortungsbereich von SÜDWEST liegt. Verarbeitungs- oder Nacharbeitungskosten,<br />
die durch die Anwendung fehlerhafter Farbtöne<br />
entstehen, können bei einer unterlassenen Farbtonkontrolle – die vor<br />
der Anwendung zwingend notwendig ist und für die der Kunde und<br />
Verarbeiter verantwortlich ist – nicht ersetzt werden. Für Farbtöne, die<br />
nicht von SÜDWEST hergestellt wurden, <strong>ab</strong>er fehlerhaft sind, trägt der<br />
Kunde "Hersteller" die Verantwortung, wenn die ordnungsgemäße<br />
Etikettierung und Ausrüstung <strong>mit</strong> der Hinweispaspel auf den Gebinden<br />
unterlassen wurde.<br />
§ 4 Mehr- oder Minderlieferungen, Teillieferungen<br />
I. Werden Mengen durch Flächenang<strong>ab</strong>en <strong>mit</strong>geteilt bzw. bestellt, so<br />
erfolgt die Umrechnung durch SÜDWEST nach Erfahrungswerten. In<br />
solchen Fällen sind Mehr- oder Minderlieferungen branchenüblich von<br />
bis zu 10% möglich. Das gleiche gilt für Bestellungen von <strong>ab</strong>getöntem<br />
Material.<br />
II. SÜDWEST ist zur Teillieferung und Teilleistung in zumutbarem Umfang<br />
berechtigt.<br />
§ 5 Lieferzeit<br />
I. Vereinbarte Lieferfristen beginnen <strong>mit</strong> Vertrags<strong>ab</strong>schluss, jedoch<br />
nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen,<br />
Freig<strong>ab</strong>en und der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der<br />
gewünschten Ausführung und aller technischen Fragen durch den<br />
Kunden.<br />
II. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen<br />
bei Eintritt höherer Gewalt und bei allen unvorhersehbaren,<br />
bei Vertrags<strong>ab</strong>schluß von SÜDWEST nicht bekannten Hindernissen,<br />
die SÜDWEST nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich<br />
auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss<br />
sind. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.<br />
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt SÜDWEST <strong>dem</strong> Kunden<br />
baldmöglichst <strong>mit</strong>. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert<br />
oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können<br />
sowohl SÜDWEST als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten.<br />
§ 6 Transport und Verpackung<br />
I. Ab einem Bestellwert von 375,00 EUR erfolgt der Versand der Ware<br />
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich erforderlicher<br />
Verpackungen frei Haus bis hinter die erste verschließbare Tür<br />
des Kundensitzes. Die Wahl der Versandart obliegt <strong>dem</strong> Absender.<br />
Werden vom Empfänger besondere Versandarten gewünscht – wie<br />
z.B. Termin- oder Expressfracht – gehen die Mehrkosten zu Lasten des<br />
Empfängers. Mit Verlassen des Werksgeländes geht die Gefahr des<br />
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den<br />
Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.<br />
II. Gebinde sind Einweggebinde und werden von SÜDWEST nicht zurückgenommen.<br />
Nur die ausdrücklich als Leihverpackungen kenntlich<br />
gemachten Emballagen werden zurückgenommen. Eine Berechnung<br />
dieser Emballagen an den Kunden erfolgt, wenn die Emballage nicht<br />
innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach Anlieferung in<br />
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geschlossenem, nicht verunreinigtem und unbeschädigtem Zustand<br />
frachtfrei bei SÜDWEST im Werk oder Auslieferungslager wieder eingegangen<br />
ist.<br />
III. Europaletten sind keine Verpackung, sondern Transport<strong>mit</strong>tel und<br />
sofort bei Anlieferung zu tauschen. Erfolgt kein Tausch, werden die<br />
Paletten <strong>mit</strong> 10,00 EURO berechnet.<br />
IV. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefert SÜDWEST<br />
einschließlich Verpackung. Gemäß den Bestimmungen der Verpakkungsverordnung<br />
besteht für SÜDWEST keine Rücknahmepflicht<br />
für Verkaufsverpackungen, da SÜDWEST sich gegen Zahlung der<br />
entsprechenden Gebühren flächendeckenden Entsorgungssystemen<br />
angeschlossen hat. Der Kunde hat für eine Entsorgung der entleerten<br />
Verkaufsverpackungen entsprechend den Annahmeregelungen der<br />
Entsorgungsunternehmen Sorge zu tragen.<br />
V. Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können<br />
nicht zurückgegeben werden. Bei Nicht<strong>ab</strong>nahme bestellter Waren<br />
behalten wir uns vor, 15 % des Nicht<strong>ab</strong>nahmewertes für bereits entstandene<br />
Kosten und entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen,<br />
es sei denn, dass der Käufer den Nachweis erbringt, dass ein Schaden<br />
nicht oder in einem wesentlich niedrigeren Umfang als in Höhe dieser<br />
Pauschale entstanden ist.<br />
Erklären wir uns auf entsprechenden Wunsch hin im Ausnahmefall <strong>mit</strong><br />
einer Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware einverstanden,<br />
erfolgt diese Warenrücknahme grundsätzlich nur <strong>mit</strong> einem von uns<br />
erstellten Retourenschein. Bei derartigen Ausnahmefällen gelten folgende<br />
Abschlagsätze auf die retournierten Waren:<br />
a) 15 % auf die aktuellen Preise bei wiederverkaufsfähiger Ware<br />
b) 40 % auf die aktuellen Preise bei noch aufzubereitender Ware<br />
c) 0,85 EURO pro Kg Entsorgungsgebühren bei nicht aufzubereitender<br />
Ware<br />
Frachtkosten für die nach a) bis c) retournierten Waren werden nicht<br />
berechnet.<br />
§ 7 Preise und Zahlung, Abnahmeverzug<br />
I. Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen<br />
Höhe.<br />
II. Bei Anbruchgebinden (Verpackungseinheiten) berechnen wir einen<br />
Zuschlag von 10%.<br />
III. Bei Verträgen <strong>mit</strong> einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als zwei<br />
Monaten können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten<br />
Preises in <strong>dem</strong> Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss<br />
von den Vertragsparteien nicht <strong>ab</strong>wendbare Kostensenkungen oder<br />
-erhöhungen eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Tarif<strong>ab</strong>schlüssen<br />
oder Materialpreisänderungen. Die Preisänderung hat sich<br />
zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen<br />
Kostensenkung oder -erhöhung erforderlich ist. Ein entsprechendes<br />
Preisanpassungsrecht steht einer Partei zu, wenn sich aufgrund<br />
von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche<br />
Lieferzeit von mehr als zwei Monaten ergibt.<br />
IV. Für den im Rahmen eines Bezugs- oder Sukzessivlieferungsvertrages<br />
vereinbarten Preis gilt: Die Parteien sind an den vereinbarten Preis<br />
für die Dauer von 4 Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Treten<br />
nach Vertrags<strong>ab</strong>schluß Kostensenkungen oder -erhöhungen ein, insbesondere<br />
aufgrund von Tarif<strong>ab</strong>schlüssen oder Materialpreisänderungen,<br />
kann jede Vertragspartei im Umfang der Kostenänderung eine<br />
Preisanpassung verlangen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken<br />
auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung<br />
oder -erhöhung erforderlich ist.<br />
V. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart<br />
ist, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Die Zahlung<br />
gilt erst dann als erfolgt, wenn SÜDWEST über den Betrag verfügen<br />
kann. Bei Hereinnahme von Wechseln berechnet SÜDWEST Diskont<br />
und Bankspesen, die sofort zur Zahlung fällig sind.<br />
VI. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gewährt SÜDWEST 2% Skonto<br />
auf den reinen Warenwert bei Zahlungs- oder Scheckeingang (vorbehaltlich<br />
der unverzüglichen Einlösung) innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum.<br />
Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde <strong>mit</strong><br />
der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.<br />
VII. Gerät der Kunde <strong>mit</strong> der Zahlung in Verzug, so ist SÜDWEST berechtigt,<br />
vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a.<br />
über <strong>dem</strong> jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Den Vertragsparteien<br />
bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren oder<br />
überhaupt nicht entstandenen tatsächlichen Schadens unbenommen.<br />
VIII.Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung<br />
von Zahlungen ist nur wegen einer von SÜDWEST anerkannter,<br />
nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter<br />
Rechtsanspruch des Kunden statthaft. Die Ausübung eines<br />
– nicht wie eine Aufrechnung wirkendes – Zurückbehaltungsrechtes<br />
ist nur wegen einer von SÜDWEST anerkannter, nicht bestrittener,<br />
entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsanspruch<br />
des Kunden statthaft.<br />
IX. SÜDWEST ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des<br />
Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen<br />
und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.<br />
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SÜDWEST<br />
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen<br />
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.<br />
X. Gerät der Kunde <strong>mit</strong> der Abnahme der Liefergegenstände oder der<br />
Zahlung in Verzug, so kann SÜDWEST nach fruchtlosem Ablauf einer<br />
aufgrund Gesetzes erforderlichen und von SÜDWEST gesetzten angemessenen<br />
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz<br />
statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches<br />
kann SÜDWEST zur Abgeltung des entgangenen<br />
Gewinns eine Entschädigung in Höhe von 15% des Kaufpreises ohne<br />
Nachweis verlangen. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines<br />
höheren bzw. wesentlich niedrigeren oder überhaupt nicht entstandenen<br />
tatsächlichen Schadens unbenommen.