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Schmutz perlt mit dem Regen ab! Lotus-Effect - Farben Thon

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AGB<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich<br />

Bei allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der<br />

SÜDWEST Lacke + <strong>Farben</strong> GmbH & Co. KG (im folgen<strong>dem</strong> auch kurz<br />

SÜDWEST genannt) - auch zukünftigen – liegen ausschließlich diese<br />

Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde.<br />

Abweichende oder in unseren Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />

nicht enthaltene Bedingungen des Kunden werden nicht<br />

anerkannt, es sei denn, SÜDWEST hätte schriftlich ihrer Geltung ausdrücklich<br />

zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis<br />

auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hier<strong>mit</strong> widersprochen.<br />

Die Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von<br />

SÜDWEST gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des<br />

Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen<br />

Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen<br />

Sondervermögen.<br />

Diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen h<strong>ab</strong>en Vorrang<br />

gegenüber den in unserem Lieferprogramm vorangegangenen <strong>ab</strong>gedruckten<br />

allgemeinen Geschäftsbedingungen.<br />

§ 2 Anwendungstechnische Hinweise und Empfehlungen<br />

Zur Unterstützung des Kunden oder Verarbeiters werden schriftliche<br />

Empfehlungen zur Anwendung der Produkte gegeben. Die Empfehlungen<br />

resultieren aus den anwendungstechnischen Prüfungen unter<br />

Berücksichtigung des Standes der Technik auf standardisierten Untergründen<br />

unter Annahme einer gebrauchsüblichen Anwendung. Da<br />

der konkrete Anwendungsfall von der standardisierten Empfehlung<br />

<strong>ab</strong>weichen kann, ist der Kunde und Verarbeiter verpflichtet, <strong>mit</strong> der<br />

gebotenen Sorgfalt die Eignung der Produkte für den vorgesehenen<br />

Verwendungszweck selbst zu prüfen. Die Empfehlungen zur Produktanwendung<br />

begründen keine vertraglichen Rechte noch Nebenpflichten<br />

aus <strong>dem</strong> Kaufvertrag.<br />

§ 3 Farbtonbestellungen<br />

Bei Farbtonbestellungen ist vom Kunden zu beachten, dass die Struktur<br />

des Untergrundes, die Saugfähigkeit, das Alter des Vergleichsmaterials,<br />

Umgebungseinflüsse und Lichtverhältnisse, die Größe und die<br />

Farbtontoleranz von Farbkarten Farbtöne anders erscheinen lassen<br />

oder sogar verändern. Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss<br />

grundsätzlich die Auftrags- bzw. Lieferschein-Nr. des letzten Farbtonauftrages<br />

angegeben werden bzw. die Nachbestellung muss am<br />

gleichen Mischort <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Hinweis "Nachbestellung" vorgenommen<br />

werden. Farbtonvergleiche zum Zweck von Nachbestellungen sind<br />

unter gleichen Bedingungen vorzunehmen. Produktmengen, die <strong>mit</strong><br />

einem Farbtonfehler behaftet sind, werden nur dann ersetzt, wenn<br />

der zulässige Toleranzbereich überschritten und der Farbton vor der<br />

Verarbeitung am Objekt geprüft wurde und der Fehler eindeutig im<br />

Verantwortungsbereich von SÜDWEST liegt. Verarbeitungs- oder Nacharbeitungskosten,<br />

die durch die Anwendung fehlerhafter Farbtöne<br />

entstehen, können bei einer unterlassenen Farbtonkontrolle – die vor<br />

der Anwendung zwingend notwendig ist und für die der Kunde und<br />

Verarbeiter verantwortlich ist – nicht ersetzt werden. Für Farbtöne, die<br />

nicht von SÜDWEST hergestellt wurden, <strong>ab</strong>er fehlerhaft sind, trägt der<br />

Kunde "Hersteller" die Verantwortung, wenn die ordnungsgemäße<br />

Etikettierung und Ausrüstung <strong>mit</strong> der Hinweispaspel auf den Gebinden<br />

unterlassen wurde.<br />

§ 4 Mehr- oder Minderlieferungen, Teillieferungen<br />

I. Werden Mengen durch Flächenang<strong>ab</strong>en <strong>mit</strong>geteilt bzw. bestellt, so<br />

erfolgt die Umrechnung durch SÜDWEST nach Erfahrungswerten. In<br />

solchen Fällen sind Mehr- oder Minderlieferungen branchenüblich von<br />

bis zu 10% möglich. Das gleiche gilt für Bestellungen von <strong>ab</strong>getöntem<br />

Material.<br />

II. SÜDWEST ist zur Teillieferung und Teilleistung in zumutbarem Umfang<br />

berechtigt.<br />

§ 5 Lieferzeit<br />

I. Vereinbarte Lieferfristen beginnen <strong>mit</strong> Vertrags<strong>ab</strong>schluss, jedoch<br />

nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen,<br />

Freig<strong>ab</strong>en und der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der<br />

gewünschten Ausführung und aller technischen Fragen durch den<br />

Kunden.<br />

II. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen<br />

bei Eintritt höherer Gewalt und bei allen unvorhersehbaren,<br />

bei Vertrags<strong>ab</strong>schluß von SÜDWEST nicht bekannten Hindernissen,<br />

die SÜDWEST nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich<br />

auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss<br />

sind. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.<br />

Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt SÜDWEST <strong>dem</strong> Kunden<br />

baldmöglichst <strong>mit</strong>. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert<br />

oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können<br />

sowohl SÜDWEST als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten.<br />

§ 6 Transport und Verpackung<br />

I. Ab einem Bestellwert von 375,00 EUR erfolgt der Versand der Ware<br />

innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich erforderlicher<br />

Verpackungen frei Haus bis hinter die erste verschließbare Tür<br />

des Kundensitzes. Die Wahl der Versandart obliegt <strong>dem</strong> Absender.<br />

Werden vom Empfänger besondere Versandarten gewünscht – wie<br />

z.B. Termin- oder Expressfracht – gehen die Mehrkosten zu Lasten des<br />

Empfängers. Mit Verlassen des Werksgeländes geht die Gefahr des<br />

zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den<br />

Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.<br />

II. Gebinde sind Einweggebinde und werden von SÜDWEST nicht zurückgenommen.<br />

Nur die ausdrücklich als Leihverpackungen kenntlich<br />

gemachten Emballagen werden zurückgenommen. Eine Berechnung<br />

dieser Emballagen an den Kunden erfolgt, wenn die Emballage nicht<br />

innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach Anlieferung in<br />

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geschlossenem, nicht verunreinigtem und unbeschädigtem Zustand<br />

frachtfrei bei SÜDWEST im Werk oder Auslieferungslager wieder eingegangen<br />

ist.<br />

III. Europaletten sind keine Verpackung, sondern Transport<strong>mit</strong>tel und<br />

sofort bei Anlieferung zu tauschen. Erfolgt kein Tausch, werden die<br />

Paletten <strong>mit</strong> 10,00 EURO berechnet.<br />

IV. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefert SÜDWEST<br />

einschließlich Verpackung. Gemäß den Bestimmungen der Verpakkungsverordnung<br />

besteht für SÜDWEST keine Rücknahmepflicht<br />

für Verkaufsverpackungen, da SÜDWEST sich gegen Zahlung der<br />

entsprechenden Gebühren flächendeckenden Entsorgungssystemen<br />

angeschlossen hat. Der Kunde hat für eine Entsorgung der entleerten<br />

Verkaufsverpackungen entsprechend den Annahmeregelungen der<br />

Entsorgungsunternehmen Sorge zu tragen.<br />

V. Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können<br />

nicht zurückgegeben werden. Bei Nicht<strong>ab</strong>nahme bestellter Waren<br />

behalten wir uns vor, 15 % des Nicht<strong>ab</strong>nahmewertes für bereits entstandene<br />

Kosten und entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen,<br />

es sei denn, dass der Käufer den Nachweis erbringt, dass ein Schaden<br />

nicht oder in einem wesentlich niedrigeren Umfang als in Höhe dieser<br />

Pauschale entstanden ist.<br />

Erklären wir uns auf entsprechenden Wunsch hin im Ausnahmefall <strong>mit</strong><br />

einer Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware einverstanden,<br />

erfolgt diese Warenrücknahme grundsätzlich nur <strong>mit</strong> einem von uns<br />

erstellten Retourenschein. Bei derartigen Ausnahmefällen gelten folgende<br />

Abschlagsätze auf die retournierten Waren:<br />

a) 15 % auf die aktuellen Preise bei wiederverkaufsfähiger Ware<br />

b) 40 % auf die aktuellen Preise bei noch aufzubereitender Ware<br />

c) 0,85 EURO pro Kg Entsorgungsgebühren bei nicht aufzubereitender<br />

Ware<br />

Frachtkosten für die nach a) bis c) retournierten Waren werden nicht<br />

berechnet.<br />

§ 7 Preise und Zahlung, Abnahmeverzug<br />

I. Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen<br />

Höhe.<br />

II. Bei Anbruchgebinden (Verpackungseinheiten) berechnen wir einen<br />

Zuschlag von 10%.<br />

III. Bei Verträgen <strong>mit</strong> einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als zwei<br />

Monaten können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten<br />

Preises in <strong>dem</strong> Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss<br />

von den Vertragsparteien nicht <strong>ab</strong>wendbare Kostensenkungen oder<br />

-erhöhungen eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Tarif<strong>ab</strong>schlüssen<br />

oder Materialpreisänderungen. Die Preisänderung hat sich<br />

zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen<br />

Kostensenkung oder -erhöhung erforderlich ist. Ein entsprechendes<br />

Preisanpassungsrecht steht einer Partei zu, wenn sich aufgrund<br />

von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche<br />

Lieferzeit von mehr als zwei Monaten ergibt.<br />

IV. Für den im Rahmen eines Bezugs- oder Sukzessivlieferungsvertrages<br />

vereinbarten Preis gilt: Die Parteien sind an den vereinbarten Preis<br />

für die Dauer von 4 Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Treten<br />

nach Vertrags<strong>ab</strong>schluß Kostensenkungen oder -erhöhungen ein, insbesondere<br />

aufgrund von Tarif<strong>ab</strong>schlüssen oder Materialpreisänderungen,<br />

kann jede Vertragspartei im Umfang der Kostenänderung eine<br />

Preisanpassung verlangen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken<br />

auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung<br />

oder -erhöhung erforderlich ist.<br />

V. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart<br />

ist, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Die Zahlung<br />

gilt erst dann als erfolgt, wenn SÜDWEST über den Betrag verfügen<br />

kann. Bei Hereinnahme von Wechseln berechnet SÜDWEST Diskont<br />

und Bankspesen, die sofort zur Zahlung fällig sind.<br />

VI. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gewährt SÜDWEST 2% Skonto<br />

auf den reinen Warenwert bei Zahlungs- oder Scheckeingang (vorbehaltlich<br />

der unverzüglichen Einlösung) innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum.<br />

Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde <strong>mit</strong><br />

der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.<br />

VII. Gerät der Kunde <strong>mit</strong> der Zahlung in Verzug, so ist SÜDWEST berechtigt,<br />

vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a.<br />

über <strong>dem</strong> jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Den Vertragsparteien<br />

bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren oder<br />

überhaupt nicht entstandenen tatsächlichen Schadens unbenommen.<br />

VIII.Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung<br />

von Zahlungen ist nur wegen einer von SÜDWEST anerkannter,<br />

nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter<br />

Rechtsanspruch des Kunden statthaft. Die Ausübung eines<br />

– nicht wie eine Aufrechnung wirkendes – Zurückbehaltungsrechtes<br />

ist nur wegen einer von SÜDWEST anerkannter, nicht bestrittener,<br />

entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsanspruch<br />

des Kunden statthaft.<br />

IX. SÜDWEST ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des<br />

Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen<br />

und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.<br />

Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SÜDWEST<br />

berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen<br />

und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.<br />

X. Gerät der Kunde <strong>mit</strong> der Abnahme der Liefergegenstände oder der<br />

Zahlung in Verzug, so kann SÜDWEST nach fruchtlosem Ablauf einer<br />

aufgrund Gesetzes erforderlichen und von SÜDWEST gesetzten angemessenen<br />

Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz<br />

statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches<br />

kann SÜDWEST zur Abgeltung des entgangenen<br />

Gewinns eine Entschädigung in Höhe von 15% des Kaufpreises ohne<br />

Nachweis verlangen. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines<br />

höheren bzw. wesentlich niedrigeren oder überhaupt nicht entstandenen<br />

tatsächlichen Schadens unbenommen.

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