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DAS HEISSESTE ANGEBOT DIESES SOMMERS - Trafikantenzeitung

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Serie<br />

Bei Reklameschildern mußten von den<br />

Tabakfachgeschäften die Erzeugnisse der<br />

Tabakregie beworben werden; bei Tabakspezialitätengeschäften<br />

war außerdem gestattet,<br />

Reklameschilder der Importfirmen<br />

aufzustellen. Demgegenüber hatte<br />

die Reklame für alle Nebenartikel gegenüber<br />

den Tabakfabrikanten unbedingt<br />

zurückzutreten, um die Reklame für Tabakwaren<br />

nicht zu stören. Bei Tabakfachgeschäften<br />

war daher die „Herstellung“<br />

(d.h. Dekoration) der Auslagen, die Anbringung<br />

von Schildern, Tafeln und<br />

Lichtreklamen durch Privatfirmen,<br />

„welche Nebenartikeln vertreiben, und „ihre<br />

Waren besonders betonen“, nicht geduldet.<br />

Im Sinne der Tabakware wurde daher<br />

durch die seinerzeitige Tabakregie festgelegt:<br />

„Die Schaufensterwerbung zielt auf<br />

die Steigerung der Kauflust des Raucherpublikums<br />

ab und soll deshalb dem Raucher<br />

entweder die gewohnten Fabrikate oder aber<br />

die Neuerscheinungen in eindringlicher und<br />

geschmackvoller Weise vor Augen führen.<br />

Dem Raucher muß das Empfinden vermittelt<br />

werden, daß die Tabakregie für jeden,<br />

insbesondere aber auch für seinen Geschmack,<br />

in einer reichen Sortenauswahl<br />

Vorsorge getroffen hat.“<br />

Darüber hinaus versuchte man sich<br />

auch in „Werbepsychologie“: „Überdies<br />

kann durch aktuell gehaltene Auslagen das<br />

Interesse auf gewisse Fabrikate konzentriert<br />

und sogar den Ermüdungserscheinungen der<br />

Raucher einer Sorte durch abwechslungsreiche<br />

Schaustellung vorgebeugt werden.“<br />

Auch um die Reputation gegenüber dem<br />

Touristen war man bemüht, wobei hier<br />

bereits auf die innere Gestaltung der<br />

2 trafikantenzeitung 7/2009<br />

Trafik eingegangen wurde: „Weiterhin<br />

muß das Schaufenster auch für die Information<br />

des Fremden oder Ausländers sorgen.<br />

… Der Trafikant bemüht sich durch die<br />

persönliche und optische Werbung nicht<br />

allein um die Hebung seines Umsatzes, sondern<br />

auch um das Ansehen der Tabakregie,<br />

da kultivierter Geschmack, taktvolle Verkaufsmethoden,<br />

peinliche Sauberkeit der<br />

Fabrikate und des Verkaufsraumes die<br />

besten Empfehlungen im In- und Auslande<br />

sind. Verstaubte und beschädigte Fabrikate<br />

im Schaufenster stoßen ab und wirken<br />

durchaus nicht einladend auf den Raucher.“<br />

Im Zusammenhang mit der Inneneinrichtung<br />

des Trafiklokals wurde ebenfalls<br />

eine ganze Reihe von Spezialregelungen<br />

festgelegt. So hat der Trafikant im Inneren<br />

des Lokals an leicht sichtbaren Stellen<br />

die ihm von der Behörde zugestellte Verschleißbefugnis,<br />

den Verschleißtarif, die<br />

Verschleißzeit und<br />

den Ladenschluß<br />

an Sonn-, Feier.und<br />

Wochentagen<br />

anzubringen.<br />

Über eine schriftliche<br />

Weisung der<br />

Verschleißbehörde<br />

konnte dem Trafikanten<br />

aus öffentlichen<br />

Rücksichten<br />

die Affichierung<br />

von bestimmten<br />

Reklamen, Annoncen<br />

und dergleichen<br />

auch verboten<br />

werden.<br />

Europareifes<br />

Breiten Raum<br />

nahm auch die<br />

„innere Ausstattung“<br />

des Trafiklokals im monopolrechtlichen<br />

Regelwerk ein: „Das Verschleißlokal<br />

darf nicht feucht oder dumpfig sein<br />

und soll einen gedielten oder gepflasterten<br />

Fußboden besitzen, der – ebenso wie<br />

der Verputz der Wände und die gesamte<br />

Einrichtung des Lokales – stets in reinlichem<br />

Zustand zu erhalten ist. Auch ist<br />

das Lokal, soweit es die Verhältnisse erfordern,<br />

entsprechend zu beleuchten und<br />

zu beheizen“.<br />

Tabakfachgeschäft<br />

Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang<br />

jede potentielle Störung durch<br />

spezifische andere Produkte und Waren<br />

strengstens untersagt: „Gegenstände, die<br />

einen den Tabakfabrikaten abträglichen<br />

Geruch besitzen – wie Petroleum, Heringe,<br />

Leder- oder Selchwaren u.dgl. – dürfen in<br />

den Verschleißlokalen selbständiger Trafiken<br />

nicht aufbewahrt werden.“ Bei nicht selbständigen<br />

Trafiken war darüber hinaus<br />

vorgesehen, daß solche spezifische andere<br />

Produkte und Waren nur in besonderen<br />

verschließbaren Kästen untergebracht<br />

werden durften.<br />

Eine Eigentümlichkeit stellte damals<br />

auch die Auflage eines so genannten<br />

„Taschentarifs“ dar, der an sämtliche<br />

Trafikanten ausgeliefert wurde. Die Trafikanten<br />

waren ausdrücklich verpflichtet,<br />

die Taschentarife an einer deutlich sichtbaren<br />

Stelle des Trafiklokals aufzulegen<br />

und an die Kunden auf Verlangen je ein<br />

Exemplar unentgeltlich auszugeben. Darüber<br />

hinaus waren sie verpflichtet bei<br />

entsprechendem Bedarf eine Anzahl von<br />

Taschentarifen so fristgerecht nachzubestellen,<br />

daß keinerlei Unterbrechung<br />

einer Ausgabe an die Kunden eintritt.<br />

Veraltete, d.h. nicht mehr gültige<br />

Taschentarife mußten darüber hinaus<br />

von den Trafikanten vernichtet werden.<br />

Auch die Auflage eines entsprechenden<br />

illustrierten Warenkatalogs war vorgesehen.<br />

Dort erfolgte die Beschreibung<br />

aller „Regie- und Importfabrikate“ sowie<br />

die Abbildung der „gangbarsten“ Sorten.<br />

Alle Trafiken wurden mit jeweils einem<br />

Exemplar ausgestattet, darüber hinaus die<br />

Verlagstrafiken, Spezialitätengeschäfte<br />

und umsatzgrößere Trafiken mit 2 bis 4<br />

Exemplaren unentgeltlich versorgt. Diese<br />

Kataloge waren ebenfalls an einer deutlich<br />

sichtbaren Stelle des Trafiklokals<br />

aufzulegen. Ebenfalls wurde die Bevorratung<br />

und der Verkauf von illustrierten<br />

Warenkatalogen an Kunden vorgesehen,<br />

Mit dem Warenkatalog wurde auch ein<br />

entsprechendes „Reklameplakat“ mitgeliefert,<br />

das der Trafikant an der Außenseite<br />

des Trafiklokals oder in der Auslage<br />

anzubringen hatte.<br />

Alle diese Gestaltungsmaßnahmen<br />

wurden natürlich durch die entsprechenden<br />

Monopolaufsichtsorgane auch<br />

einer strengen „Revision“ unterzogen.<br />

In den nächsten Folgen dieser Serie<br />

lesen Sie Beiträge zu den Themen:<br />

• Bevorratung und Lagerung der<br />

Tabakware,<br />

• Kundenbedienung und<br />

• historische Monopolvergehen<br />

trafik0709.indd 24 13.07.2009 10:00:58 Uhr

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