DAS HEISSESTE ANGEBOT DIESES SOMMERS - Trafikantenzeitung
DAS HEISSESTE ANGEBOT DIESES SOMMERS - Trafikantenzeitung
DAS HEISSESTE ANGEBOT DIESES SOMMERS - Trafikantenzeitung
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Serie<br />
Bei Reklameschildern mußten von den<br />
Tabakfachgeschäften die Erzeugnisse der<br />
Tabakregie beworben werden; bei Tabakspezialitätengeschäften<br />
war außerdem gestattet,<br />
Reklameschilder der Importfirmen<br />
aufzustellen. Demgegenüber hatte<br />
die Reklame für alle Nebenartikel gegenüber<br />
den Tabakfabrikanten unbedingt<br />
zurückzutreten, um die Reklame für Tabakwaren<br />
nicht zu stören. Bei Tabakfachgeschäften<br />
war daher die „Herstellung“<br />
(d.h. Dekoration) der Auslagen, die Anbringung<br />
von Schildern, Tafeln und<br />
Lichtreklamen durch Privatfirmen,<br />
„welche Nebenartikeln vertreiben, und „ihre<br />
Waren besonders betonen“, nicht geduldet.<br />
Im Sinne der Tabakware wurde daher<br />
durch die seinerzeitige Tabakregie festgelegt:<br />
„Die Schaufensterwerbung zielt auf<br />
die Steigerung der Kauflust des Raucherpublikums<br />
ab und soll deshalb dem Raucher<br />
entweder die gewohnten Fabrikate oder aber<br />
die Neuerscheinungen in eindringlicher und<br />
geschmackvoller Weise vor Augen führen.<br />
Dem Raucher muß das Empfinden vermittelt<br />
werden, daß die Tabakregie für jeden,<br />
insbesondere aber auch für seinen Geschmack,<br />
in einer reichen Sortenauswahl<br />
Vorsorge getroffen hat.“<br />
Darüber hinaus versuchte man sich<br />
auch in „Werbepsychologie“: „Überdies<br />
kann durch aktuell gehaltene Auslagen das<br />
Interesse auf gewisse Fabrikate konzentriert<br />
und sogar den Ermüdungserscheinungen der<br />
Raucher einer Sorte durch abwechslungsreiche<br />
Schaustellung vorgebeugt werden.“<br />
Auch um die Reputation gegenüber dem<br />
Touristen war man bemüht, wobei hier<br />
bereits auf die innere Gestaltung der<br />
2 trafikantenzeitung 7/2009<br />
Trafik eingegangen wurde: „Weiterhin<br />
muß das Schaufenster auch für die Information<br />
des Fremden oder Ausländers sorgen.<br />
… Der Trafikant bemüht sich durch die<br />
persönliche und optische Werbung nicht<br />
allein um die Hebung seines Umsatzes, sondern<br />
auch um das Ansehen der Tabakregie,<br />
da kultivierter Geschmack, taktvolle Verkaufsmethoden,<br />
peinliche Sauberkeit der<br />
Fabrikate und des Verkaufsraumes die<br />
besten Empfehlungen im In- und Auslande<br />
sind. Verstaubte und beschädigte Fabrikate<br />
im Schaufenster stoßen ab und wirken<br />
durchaus nicht einladend auf den Raucher.“<br />
Im Zusammenhang mit der Inneneinrichtung<br />
des Trafiklokals wurde ebenfalls<br />
eine ganze Reihe von Spezialregelungen<br />
festgelegt. So hat der Trafikant im Inneren<br />
des Lokals an leicht sichtbaren Stellen<br />
die ihm von der Behörde zugestellte Verschleißbefugnis,<br />
den Verschleißtarif, die<br />
Verschleißzeit und<br />
den Ladenschluß<br />
an Sonn-, Feier.und<br />
Wochentagen<br />
anzubringen.<br />
Über eine schriftliche<br />
Weisung der<br />
Verschleißbehörde<br />
konnte dem Trafikanten<br />
aus öffentlichen<br />
Rücksichten<br />
die Affichierung<br />
von bestimmten<br />
Reklamen, Annoncen<br />
und dergleichen<br />
auch verboten<br />
werden.<br />
Europareifes<br />
Breiten Raum<br />
nahm auch die<br />
„innere Ausstattung“<br />
des Trafiklokals im monopolrechtlichen<br />
Regelwerk ein: „Das Verschleißlokal<br />
darf nicht feucht oder dumpfig sein<br />
und soll einen gedielten oder gepflasterten<br />
Fußboden besitzen, der – ebenso wie<br />
der Verputz der Wände und die gesamte<br />
Einrichtung des Lokales – stets in reinlichem<br />
Zustand zu erhalten ist. Auch ist<br />
das Lokal, soweit es die Verhältnisse erfordern,<br />
entsprechend zu beleuchten und<br />
zu beheizen“.<br />
Tabakfachgeschäft<br />
Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang<br />
jede potentielle Störung durch<br />
spezifische andere Produkte und Waren<br />
strengstens untersagt: „Gegenstände, die<br />
einen den Tabakfabrikaten abträglichen<br />
Geruch besitzen – wie Petroleum, Heringe,<br />
Leder- oder Selchwaren u.dgl. – dürfen in<br />
den Verschleißlokalen selbständiger Trafiken<br />
nicht aufbewahrt werden.“ Bei nicht selbständigen<br />
Trafiken war darüber hinaus<br />
vorgesehen, daß solche spezifische andere<br />
Produkte und Waren nur in besonderen<br />
verschließbaren Kästen untergebracht<br />
werden durften.<br />
Eine Eigentümlichkeit stellte damals<br />
auch die Auflage eines so genannten<br />
„Taschentarifs“ dar, der an sämtliche<br />
Trafikanten ausgeliefert wurde. Die Trafikanten<br />
waren ausdrücklich verpflichtet,<br />
die Taschentarife an einer deutlich sichtbaren<br />
Stelle des Trafiklokals aufzulegen<br />
und an die Kunden auf Verlangen je ein<br />
Exemplar unentgeltlich auszugeben. Darüber<br />
hinaus waren sie verpflichtet bei<br />
entsprechendem Bedarf eine Anzahl von<br />
Taschentarifen so fristgerecht nachzubestellen,<br />
daß keinerlei Unterbrechung<br />
einer Ausgabe an die Kunden eintritt.<br />
Veraltete, d.h. nicht mehr gültige<br />
Taschentarife mußten darüber hinaus<br />
von den Trafikanten vernichtet werden.<br />
Auch die Auflage eines entsprechenden<br />
illustrierten Warenkatalogs war vorgesehen.<br />
Dort erfolgte die Beschreibung<br />
aller „Regie- und Importfabrikate“ sowie<br />
die Abbildung der „gangbarsten“ Sorten.<br />
Alle Trafiken wurden mit jeweils einem<br />
Exemplar ausgestattet, darüber hinaus die<br />
Verlagstrafiken, Spezialitätengeschäfte<br />
und umsatzgrößere Trafiken mit 2 bis 4<br />
Exemplaren unentgeltlich versorgt. Diese<br />
Kataloge waren ebenfalls an einer deutlich<br />
sichtbaren Stelle des Trafiklokals<br />
aufzulegen. Ebenfalls wurde die Bevorratung<br />
und der Verkauf von illustrierten<br />
Warenkatalogen an Kunden vorgesehen,<br />
Mit dem Warenkatalog wurde auch ein<br />
entsprechendes „Reklameplakat“ mitgeliefert,<br />
das der Trafikant an der Außenseite<br />
des Trafiklokals oder in der Auslage<br />
anzubringen hatte.<br />
Alle diese Gestaltungsmaßnahmen<br />
wurden natürlich durch die entsprechenden<br />
Monopolaufsichtsorgane auch<br />
einer strengen „Revision“ unterzogen.<br />
In den nächsten Folgen dieser Serie<br />
lesen Sie Beiträge zu den Themen:<br />
• Bevorratung und Lagerung der<br />
Tabakware,<br />
• Kundenbedienung und<br />
• historische Monopolvergehen<br />
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