Tu felix Austria. Parisienne Orange ist da. - Trafikantenzeitung

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11.11.2012 Aufrufe

Im Blickpunkt schmälert möglicherweise ihre Erfolgsaussichten in dem anstehenden Gerichtsverfahren. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ist auch geeignet, eine Reihe von Zweifelsfragen zu klären, die in der Tabakwerberichtlinie enthalten sind und welche die Bundesregierung in ihren Gesetzentwurf übernommen hat (z. B. ob unter dem Begriff „gedruckte Veröffentlichungen“ auch Werbeprodukte der Individualkommunikation fallen…) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ihrer eigenen Argumentation in dem vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren folgend, darauf hinzuwirken, dass § 21a Abs. 2 (Tabakwerbeverbot im Hörfunk) und § 21a Abs. 3 (Tabakwerbeverbot für die Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen) ihres Gesetzentwurfs nur gelten, soweit diese Medien grenzüberschreitend im Geltungsbereich der Europäischen Union vertrieben werden … Schließlich weist der Bundesrat darauf hin, dass sich – entgegen der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs – die durch den Entwurf der Bundesregierung bewirkten Umsatzrückgänge in den betroffenen Wirtschaftskreisen sehr wohl beziffern lassen. So veranschlagt die deutsche Werbewirtschaft diese Rückgänge auf über 100 Millionen Euro mit allen negativen Auswirkungen auf die in diesen Branchen tätigen Unternehmen und Beschäftigten …“ Enttäuscht von dieser Bundesrat- Stellungnahme zeigte sich Bundesverbraucherministerin Renate Künast: „Mit der Ablehnung des Gesetzesentwurfs zeigt der Bundesrat, daß ihm an Maßnahmen, die Jugendlichen den Einstieg in das Rauchen erschweren, nicht gelegen ist“, redete sie am Thema vorbei, um schließlich festzustellen: „Ich werde an dem eingeschlagenen Weg festhalten und den Gesetzentwurf weiter voranbringen, zumal dieser der mit 31. Juli 2005 terminisierten Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht dient und die Klage beim Europäischen Gerichtshof nicht von dieser Verpflichtung entbindet.“ Das weiß auch der Deutsche Bundesrat, weshalb er in seine Stellungnahme das an die Bundesregierung gerichtete Ersuchen mitaufgenommen hat, „daß der Europäische Gerichtshof gemäß Artikel 242 Satz 2 EWG-Vertrag die Umsetzung der Tabakwerberichtlinie während des laufenden Gerichtsverfahrens aussetzt.“ 6 trafikantenZEITUNG 7-8/2005 Ein Ersuchen, das – wie Kenner der deutschen innenpolitischen Szene meinen – insoweit hinfällig ist, weil jetzt einmal wahlgekämpft und am 18. September voraussichtlich gewählt wird. Dann müssen – vom Wahlergebnis abhängig – die Parteien erst eine tragfähigen Koalition bilden und deren vordringlichste Herausforderung wird sicherlich nicht die Tabakgesetz- Beschlußfassung sein. „Das alles weiß man sicherlich auch in Brüssel“, stellt man unter diesen Höhere-Gewalt- Auspizien in unserem westlichen Nachbarland die Einleitung eines Verfahrens durch die EU-Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Vorschriften in Frage. Als Termin für die Umsetzung der Tabakwerberichtlinie wird im Moment der Jahresbeginn 2006 gehandelt, was bedeuten würde, daß dann bereits der EuGH-Entscheid in die Gesetzgebung miteinfließt. Wobei noch immer ein Fünkchen Hoffnung glost, daß die Abklärung der Frage, ob die Gemeinschaft überhaupt befugt ist, in diesem Bereich Regelungen zu erlassen, oder ob diese nicht in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten fallen, nicht bloß Detailverbesserungen zum Resultat hat, sondern das Kippen der gesamte Richtlinie. Und das nicht zuletzt auch deshalb, weil dem Werbeverbot für ein legales Genußmittel eine Eisbrecherfunktion für weitere Werberestriktionen im EU-Planungsstadium zugeschrieben wird. Eine gigantisch große Spielwiese für die Regulierungswut der Bürokraten, die ein gerüttelt Maß an Mitverantwortung für jene Krise auf ihre Schultern geladen haben, in der Europa momentan steckt. –pehau Der Deutsche Bundesrat kippte das Tabakwerbeverbot „Benachteiligung und Wettbewerbsverzerrung…“ Deutsche Medienprodukte, besonders im Zeitschriftenbereich, sind auf dem österreichischen Medienmarkt stark verbreitet und hier unmittelbare Konkurrenten österreichischer Medienprodukte. Der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) wandte sich daher in der Begutachtungsphase der Tabakgesetznovelle mit dem dringenden Ersuchen an das Gesundheitsministerium, die Umsetzung der Tabak-EU-Richtlinie in Österreich im Gleichklang mit der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen und so eine nicht wieder gut zu machende Benachteiligung österreichischer Medien zu verhindern – leider vergebens! Eine solche droht den österreichischen Printmedien auch durch die befristete Ausnahme vom Werbeverbot vor allem für Plakat- und Kinowerbung bis zum Jahresende 2006. Aufgrund des unterschiedlichen Termins des Inkrafttretens bedeute dies – nach Auffassung des VÖZ – eine unverständliche Diskriminierung der Zeitungen, Zeitsschriften und Magazine und eine Wettbewerbsverzerrung, da die Werbegattungen Print und Plakat im Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. In eigener Sache Als „Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind“, ist die „Österreichische Trafikantenzeitung“ vom mit 1. August 2005 in Kraft tretenden Werbungsverbot für Tabakwaren (Tabakgesetznovelle § 11.(4) 1.) ausgenommen.

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