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Gesetzliche Rahmenbedingungen der Geflügelhaltung und - Amt für ...

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Dtsch. HHVO 2006, § 13 a<br />

‣ max. 4 Ebenen mit Abstand mind. 45 cm (wobei die Stallgr<strong>und</strong>fläche die<br />

erste Ebene darstellt <strong>und</strong> kein Kot auf die darunter liegende Ebene<br />

fallen darf)<br />

‣ max. 9Tiere/qm nutzbarer Fläche (wobei Seitenlänge nicht weniger als<br />

30 cm; lichte Höhe mind. 45 cm; max. Gefälle 14%)<br />

‣ max. 18 Tiere/qm Stallgr<strong>und</strong>fläche bei <strong>der</strong> Nutzung mehrerer Ebenen<br />

‣ es dürfen nicht mehr als 6.000 Tiere ohne räumliche Trennung gehalten<br />

werden<br />

‣ kombinierte Ruhe- <strong>und</strong> Versorgungseinrichtung mit 45 cm Abstand <strong>und</strong><br />

Laufstegen können bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Besatzdichte angerechnet<br />

werden<br />

Sachgebiet 2.4 T - Anna Nagel<br />

<strong>Amt</strong> für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten<br />

Ansbach

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