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Gesetzliche Rahmenbedingungen der Geflügelhaltung und - Amt für ...

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Dtsch. HHVO 2006, § 13 a<br />

§ 13 a - Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bodenhaltung:<br />

‣ Fressfläche: mind.10 cm Längstrog, 4 cm R<strong>und</strong>trog<br />

‣ Tränken: mind. ein Nippel <strong>und</strong> Becher für je 10 Tiere;<br />

2,5 cm Rinnentränke; 1 cm R<strong>und</strong>tränke je Legehenne<br />

‣ Nest: 1 Einzelnest für max. 7 Tiere (mind. 35 x 25 cm);<br />

1 qm Familiennest für max. 120 Tiere<br />

‣ mind. 1/3 Scharraum <strong>der</strong> Stallgr<strong>und</strong>fläche; mind. 250 cm 2 ;<br />

Scharraum muss täglich mind. 2/3 <strong>der</strong> Hellphase zugänglich sein;<br />

mind. 15 cm Sitzstange; Abstand zur Wand 20 cm; Abstand zur nächsten<br />

Sitzstange 30 cm (in einer Ebene).<br />

Sachgebiet 2.4 T - Anna Nagel<br />

<strong>Amt</strong> für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten<br />

Ansbach

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