Gesetzliche Rahmenbedingungen der Geflügelhaltung und - Amt für ...
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2. VO zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tierschutz-<br />
Nutztierhaltungs VO (HHVO 2006)<br />
§ 12 - Anwendungsbereich:<br />
‣ gilt für das Halten von Legehennen zu Erwerbszwecken<br />
§ 13 - Allgemeine bauliche Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />
‣ Haltungseinrichtungen müssen eine Fläche von 2,5 m² aufweisen<br />
‣ Neubauten: Lichtöffnungen mind. 3% <strong>der</strong> Stallgr<strong>und</strong>fläche;<br />
Ausnahmen bei neuen Anlagen in Altgebäuden möglich<br />
‣ Lüftung: Ziel 10 ppm; 20 ppm Ammoniak nicht dauerhaft<br />
überschritten im Tierbereich<br />
‣ Nest, Einstreubereich, Sitzstangen, Fütterungs- <strong>und</strong><br />
Tränkevorrichtungen, Krallenabrieb<br />
Sachgebiet 2.4 T - Anna Nagel<br />
<strong>Amt</strong> für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten<br />
Ansbach