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Gesetzliche Rahmenbedingungen der Geflügelhaltung und - Amt für ...

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2. VO zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tierschutz-<br />

Nutztierhaltungs VO (HHVO 2006)<br />

§ 12 - Anwendungsbereich:<br />

‣ gilt für das Halten von Legehennen zu Erwerbszwecken<br />

§ 13 - Allgemeine bauliche Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />

‣ Haltungseinrichtungen müssen eine Fläche von 2,5 m² aufweisen<br />

‣ Neubauten: Lichtöffnungen mind. 3% <strong>der</strong> Stallgr<strong>und</strong>fläche;<br />

Ausnahmen bei neuen Anlagen in Altgebäuden möglich<br />

‣ Lüftung: Ziel 10 ppm; 20 ppm Ammoniak nicht dauerhaft<br />

überschritten im Tierbereich<br />

‣ Nest, Einstreubereich, Sitzstangen, Fütterungs- <strong>und</strong><br />

Tränkevorrichtungen, Krallenabrieb<br />

Sachgebiet 2.4 T - Anna Nagel<br />

<strong>Amt</strong> für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten<br />

Ansbach

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