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Gesetzliche Rahmenbedingungen der Geflügelhaltung und - Amt für ...

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Vermarktungsnormen für Eier :<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die Haltung<br />

Freiland :<br />

4 qm/Legehenne; tagsüber uneingeschränkter Zugang zum Auslauf.<br />

Keine Nutzung für an<strong>der</strong>e Zwecke, außer als Obstgarten, Wald o<strong>der</strong><br />

Weide (letzteres mit Genehmigung <strong>der</strong> zuständigen Behörde).<br />

Entferntester Punkt 150 m (ca. 17.663 T.) bis 350 m (96.163 T.) zulässig<br />

bei mind. 4 Unterschlüpfen je ha <strong>und</strong> Tränken im Auslauf.<br />

Boden:<br />

(max. 9 Tiere/qm Bewegungsfläche; Voliere <strong>der</strong> Bodenhaltung gleichgestellt;<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen nach Art. 4 VO 1999/74/EG)<br />

Käfig:<br />

(für EC ab 01.01.2002 nach Art. 6 1999/74/EG <strong>und</strong> für konv. Käfige ab<br />

01. 01. 2003 - 31.12.2011 nach Art. 5 1999/74/EG)<br />

Sachgebiet 2.4 T - Anna Nagel<br />

<strong>Amt</strong> für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten<br />

Ansbach

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