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Gesetzliche Rahmenbedingungen der Geflügelhaltung und - Amt für ...

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Vorgaben Kleingruppenhaltung<br />

Die Verordnung gibt im 13 b spezielle<br />

Vorgaben für Kleingruppenhaltungen:<br />

• min. 800 cm²/Henne (900 cm²)<br />

• lichte Höhe von 60 cm am Futtertrog; nirgends niedriger als 50 cm<br />

• pro Henne ein Einstreubereich <strong>und</strong> ein Nest von 90 cm²;<br />

(900 cm² für bis zu 10 Hennen bis 30 Tiere)<br />

• 15 cm Sitzstange pro Henne in unterschiedlichen Höhen<br />

• 12 cm Futtertrog/Henne (14,5 cm)<br />

• Gänge zwischen Haltungseinrichtungen müssen 90 cm breit sein<br />

• <strong>der</strong> Abstand zum Stallboden muss 35 cm betragen<br />

Sachgebiet 2.4 T - Anna Nagel<br />

<strong>Amt</strong> für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten<br />

Ansbach

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