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NEWSLETTER 06/2010<br />

1. Unternehmensnews<br />

Den Newsletter gibt es jeden Mon<strong>at</strong> regelmäßig im Newsbereich, auf unserer Homepage<br />

www.<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong>, zum Herunterladen.<br />

2. Arbeitnehmerveranlagung 2009: Der neue Kinderfreibetrag<br />

Mit dem im Zuge der Steuerreform 2009 beschlossenen Familienpaket wurde auch eine völlig neue<br />

steuerliche Begünstigung für Familien mit Kindern geschaffen: der Kinderfreibetrag.<br />

3. Vermietung an Ärzte<br />

Als Vermieter eines Arztes ist es überlegenswert, die Miete ums<strong>at</strong>zsteuerfrei zu belassen. Damit man<br />

auf der nicht abzugsfähigen Vorsteuer für diverse Ausgaben aber nicht "sitzen bleibt“, empfiehlt sich<br />

eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter.<br />

4. Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsverfahren bis 30. Juni oder 30. September – was gilt ?<br />

Seit 1.1.2010 gilt es zwei Fristen für die Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsanträge zu beachten: Den 30. Juni für<br />

Drittsta<strong>at</strong>en und den 30. September für EU-Sta<strong>at</strong>en!<br />

5. Nutzen Sie den Gewinnfreibetrag optimal<br />

Ab der Veranlagung 2010 können alle n<strong>at</strong>ürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften (selbstständig,<br />

gewerblich, Land- und Forstwirtschaft) den neuen Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% nutzen.<br />

6. Buchnachweis und Beförderungsnachweis – Gerichte korrigieren Finanz<br />

Sind die m<strong>at</strong>eriellen Voraussetzungen für die Lieferung erfüllt, so ist es nicht schädlich, wenn bestimmte<br />

formelle Voraussetzungen wie etwa der Buchnachweis nicht vorliegen.<br />

7. Verwendung einer im Alleineigentum stehenden Immobilie im Rahmen Ihres<br />

Betriebes<br />

Trägt eine im Alleineigentum des Steuerpflichtigen stehende Liegenschaft zur Einnahmenerzielung bei,<br />

können die auf den betrieblichen genutzten Teil entfallenden Kosten steuerlich abgesetzt werden.<br />

8. Pauschalangebote – Was Sie bei Kalkul<strong>at</strong>ion und Fakturierung beachten müssen<br />

All-inclusive-Angebote sind speziell in der Hotellerie- und Gastronomiebranche eine beliebte Str<strong>at</strong>egie<br />

zur Kundengewinnung. Die ums<strong>at</strong>zsteuerliche Beurteilung solcher Pauschalangebote gestaltet sich<br />

jedoch nicht immer einfach.<br />

9. Kinderbetreuungsgeld – Neuerungen 2010<br />

Bei der Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes kommen seit 1.1.2010 zu den bestehenden<br />

Varianten zwei weitere neue Modelle hinzu. Somit stehen bereits fünf verschiedene Varianten zur<br />

Auswahl.<br />

10. Garagenvermietung als unselbstständige Nebenleistung mit 10% Ust ?<br />

Ob die Finanzverwaltung einen mitvermieteten Garagenpl<strong>at</strong>z als unselbständige und damit lediglich<br />

dem 10%igen Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z unterliegende Nebenleistung zur Wohnraumvermietung anerkennt,<br />

bleibt weiter abzuwarten.<br />

11. Landwirte: Neuerungen in der Sozialversicherung für KGs und OGs<br />

Für Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG) und Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft<br />

(OG) sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind seit 1. August 2009, unabhängig von der<br />

Art der steuerlichen Gewinnermittlung, immer die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft die<br />

Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge.<br />

<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />

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1. Unternehmensnews<br />

<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> – Was tut sich bei uns?<br />

Sommer-Büroöffnungszeiten (Juli und August):<br />

Montag bis Freitag 8h bis 16h<br />

Betriebsferien:<br />

Wir haben unser Büro vom 14. August bis 22. August geschlossen.<br />

Wichtige Termine für 2010:<br />

7.Oktober 2010 Vernissage:<br />

Das Team der<br />

<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong><br />

wünscht Ihnen<br />

einen schönen und erholsamen Sommer.<br />

Am 7.Oktober 2010 veranstalten wir wieder eine Vernissage, in unseren<br />

Kanzleiräumlichkeiten. Nähere Inform<strong>at</strong>ionen folgen bald!<br />

25.November 2009 - Adventpunsch<br />

Am 25. November 2010 veranstalten wir wieder unsern Klienten-Adventpunsch, in unseren<br />

Kanzleiräumlichkeiten. Nähere Inform<strong>at</strong>ionen folgen bald!<br />

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2. Arbeitnehmerveranlagung 2009: Der neue Kinderfreibetrag<br />

Mit dem im Zuge der Steuerreform 2009 beschlossenen Familienpaket wurde auch eine<br />

völlig neue steuerliche Begünstigung für Familien mit Kindern geschaffen: der<br />

Kinderfreibetrag.<br />

Für Kinder, die sich ständig im Inland, in einem Mitgliedssta<strong>at</strong> der Europäischen Union, einem<br />

Sta<strong>at</strong> des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten und für die mehr als<br />

sechs Mon<strong>at</strong>e im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag<br />

zusteht, besteht ab der Veranlagung 2009 ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Anders als<br />

der Kinderabsetzbetrag wird der Kinderfreibetrag vor Anwendung des Steuertarifs vom<br />

Einkommen abgezogen. Steuerpflichtige in der höchsten Progressionsstufe zahlen damit um<br />

50% des Freibetrags weniger Steuer!<br />

Der Kinderfreibetrag beträgt wahlweise<br />

• wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird:<br />

€ 220 jährlich<br />

• wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: € 132<br />

jährlich pro Person und erhöht sich in diesem Fall auf sogar auf € 264. Eine<br />

Geltendmachung des Kinderfreibetrages durch beide Elternteile wird vor allem dort<br />

relevant sein, wo beide steuerrelevante Einkünfte erzielen.<br />

Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind<br />

Der Kinderfreibetrag kann auch von einem unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht<br />

haushaltszugehöriges Kind geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem<br />

Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Mon<strong>at</strong>e im Kalenderjahr<br />

zusteht. Die Höhe des Kinderfreibetrags beträgt in diesem Fall € 132. Der andere Elternteil, in<br />

dessen Haushalt das Kind wohnt, kann, sofern ihm für mehr als sechs Mon<strong>at</strong>e im Kalenderjahr<br />

der Kinderabsetzbetrag zusteht, einen Kinderfreibetrag von ebenfalls € 132 beanspruchen.<br />

Achtung<br />

Der Kinderfreibetrag wird aber nicht vom Dienstgeber "autom<strong>at</strong>isch" im Zuge der<br />

Lohnverrechnung berücksichtigt, sondern kann erst im Wege der Arbeitnehmerveranlagung<br />

oder der Einkommensteuererklärung erstmals für das Jahr 2009 geltend gemacht werden<br />

(Formular L1k Pkt.2 - "Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) bzw.<br />

Einkommensteuererklärung (E1) für 2009 zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, eines<br />

Unterhaltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur<br />

Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung ").<br />

Dafür müssen Sie bei der Steuererklärung die Versicherungsnummer oder die persönliche<br />

Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte jedes Kindes anführen, für das Sie<br />

einen Kinderfreibetrag geltend machen wollen. Beide Nummern finden Sie auf Ihrer e-Card.<br />

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3. Vermietung an Ärzte<br />

Als Vermieter eines Arztes ist es überlegenswert, die Miete ums<strong>at</strong>zsteuerfrei zu belassen.<br />

Damit man auf der nicht abzugsfähigen Vorsteuer für diverse Ausgaben aber nicht<br />

"sitzen bleibt“, empfiehlt sich eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter.<br />

Als Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten, wozu auch die Überlassung der<br />

Praxisräumlichkeiten an einen Arzt zählt, ist man prinzipiell von der Ums<strong>at</strong>zsteuer befreit. Es<br />

muss keine Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung gestellt werden, andererseits kann man sich aber von<br />

den anfallenden Kosten die darin enthaltene Ums<strong>at</strong>zsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.<br />

Verzicht auf Ums<strong>at</strong>zsteuerbefreiung?<br />

Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf diese Ums<strong>at</strong>zsteuerbefreiung zu verzichten und<br />

freiwillig 20% Ums<strong>at</strong>zsteuer auf die Miete hinzuzurechnen. Der Mieter wiederum kann sich<br />

normalerweise diese Ums<strong>at</strong>zsteuer als Vorsteuer abziehen; es entstehen für ihn keine<br />

Mehrkosten. Für einen Arzt jedoch, der aufgrund der Ums<strong>at</strong>zsteuerbefreiung für ärztliche<br />

Tätigkeiten keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug h<strong>at</strong>, bedeutet dies eine echte<br />

Kostensteigerung in Höhe der Ums<strong>at</strong>zsteuer. Als Vermieter ist es daher überlegenswert, die<br />

Miete ums<strong>at</strong>zsteuerfrei zu belassen.<br />

Miete wird um Teil der nicht zu verrechnenden Ums<strong>at</strong>zsteuer erhöht<br />

Damit man auf der nun nicht mehr abzugsfähigen Vorsteuer für Ihre diversen Ausgaben im<br />

Zusammenhang mit dem Mietobjekt nicht "sitzenbleibt“, empfiehlt sich eine entsprechende<br />

Vereinbarung mit dem Mieter, die für den Verlust des Vorsteuerabzuges wieder entschädigt. Da<br />

sich die in Zukunft anfallenden Instandhaltungsarbeiten, Repar<strong>at</strong>uren oder auch Investitionen<br />

nur schwer vorausplanen lassen, wird in der Praxis dieser Nachteil meistens pauschal<br />

abgegolten, in dem der Vermieter ganz einfach die Miete um einen entsprechenden Teil der<br />

nicht zu verrechnenden Ums<strong>at</strong>zsteuer (z.B. die Hälfte) erhöht.<br />

Vorsicht: Umstieg kann teuer kommen!<br />

Sofern Sie also bisher ums<strong>at</strong>zsteuerpflichtig vermietet haben und nun wechseln wollen, ist dies<br />

prinzipiell jederzeit möglich. Einziger Wermutstropfen dabei bleibt, dass bisher abgezogene<br />

Vorsteuerbeträge anteilig (innerhalb gewisser Zeiträume) an das Finanzamt wieder<br />

zurückbezahlt werden müssen – dies kann im Einzelfall teuer werden! Auch ein Wechsel in die<br />

andere Richtung ist möglich, wobei man sich hier bisher nicht abgezogene Vorsteuerbeträge<br />

teilweise wieder vom Finanzamt zurückholen kann.<br />

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4. Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsverfahren bis 30. Juni oder 30. September – was gilt ?<br />

Seit 1.1.2010 gilt es zwei Fristen für die Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsanträge zu beachten:<br />

Den 30. Juni für Drittsta<strong>at</strong>en und den 30. September für EU-Sta<strong>at</strong>en!<br />

Ein österreichischer Unternehmer muss seinen Antrag auf Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tung ab 1.1.2010<br />

zwingend über FinanzOnline bis zum 30. September (Ausschlussfrist) des Folgejahres stellen<br />

(Anträge in Papierform sind unzulässig). Daraufhin erhält der Unternehmer eine elektronische<br />

Bestätigung des Einlangens. Für jeden Mitgliedsta<strong>at</strong>, in dem die Erst<strong>at</strong>tung der Vorsteuern<br />

angesucht wird, ist ein eigener Antrag einzureichen. Der gewünschte<br />

Vorsteuererst<strong>at</strong>tungsbetrag ist selbst zu berechnen. Weiters h<strong>at</strong> er eine Erklärung, dass eine<br />

grundsätzliche Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, durch Ankreuzen abzugeben, in der er<br />

unter anderem bestätigt, dass er Unternehmer ist.<br />

Elektronische Mitteilung<br />

Darüber hinaus gibt es weitere Angaben im Antrag, die jeweils in der Landessprache gezeigt<br />

werden. Der Einbringungsmitgliedsta<strong>at</strong> (=Ansässigkeitssta<strong>at</strong>, also Österreich) prüft im Antrag,<br />

ob grundsätzlich eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt und ob der Antrag vollständig<br />

ausgefüllt ist und leitet ihn innerhalb von 15 Tagen an den Erst<strong>at</strong>tungsmitgliedsta<strong>at</strong> weiter.<br />

Wird der Antrag wegen Unvollständigkeit oder mangels grundsätzlicher<br />

Vorsteuerabzugsberechtigung nicht weitergeleitet, so erhält der Antragsteller darüber eine<br />

elektronische Mitteilung. Wird der Antrag weitergeleitet, so wird der Unternehmer (Antragsteller)<br />

vom Ansässigkeitssta<strong>at</strong> (Österreich) über die Weiterleitung informiert.<br />

Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments<br />

Es ist nicht mehr notwendig, die Originalbelege und eine Unternehmerbescheinigung<br />

beizulegen. St<strong>at</strong>tdessen sind für jede Rechnung im Antrag diverse Angaben vorgesehen (z.B.<br />

Name und Anschrift des Lieferanten, UID des Lieferanten, etc.). Der Erst<strong>at</strong>tungsmitgliedsta<strong>at</strong><br />

kann allerdings verlangen, dass der Antragsteller eine Kopie der Rechnung oder des<br />

Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf mind. € 1.000 bzw.<br />

für Kraftstoffe auf mind. € 250 beläuft.<br />

Vorsteuervergütung in Drittsta<strong>at</strong>en<br />

Hier gilt unverändert der 30. Juni des Folgejahres als Ausschlussfrist. Eine Fristverlängerung ist<br />

nicht möglich. Für Drittlandsunternehmer gelten die bisherigen Vorschriften bzw. das Verfahren<br />

weiter. Der Antrag sowie alle Originaldokumente müssen bis spätestens 30. Juni des<br />

Folgejahres bei der jeweiligen Behörde des Drittsta<strong>at</strong>es eingelangt sein. Es erfolgt lediglich<br />

eine Anpassung der Mindesterst<strong>at</strong>tungsbeträge.<br />

Tipp: Sprechen Sie mit uns, wenn Sie nicht sicher sind, ob sämtliche Voraussetzungen für ein<br />

Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsverfahren zutreffen!<br />

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5. Nutzen Sie den Gewinnfreibetrag optimal<br />

Ab der Veranlagung 2010 können alle n<strong>at</strong>ürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften<br />

(selbstständig, gewerblich, Land- und Forstwirtschaft) den neuen Gewinnfreibetrag in<br />

Höhe von 13% nutzen.<br />

Für Gewinne bis € 30.000 gilt der investitionsunabhängige Grundfreibetrag in Höhe von € 3.900<br />

(13% von € 30.000), der vom Finanzamt autom<strong>at</strong>isch berücksichtigt wird. Dieser ist als<br />

Gegenstück zur begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Mon<strong>at</strong>sgehaltes bei unselbstständig<br />

Erwerbstätigen gedacht. Darüber hinaus kann zusätzlich ein investitionsbedingter<br />

Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden, wenn in bestimmte begünstigte<br />

Wirtschaftsgüter investiert wird. Das betrifft abnutzbare körperliche Anlagegüter mit einer<br />

Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Dazu zählen auch Gebäude, ausgeschlossen sind<br />

aber gebrauchte Wirtschaftsgüter oder PKWs. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt<br />

€ 100.000, wozu ein Jahresgewinn € 769.230 erforderlich ist.<br />

Achtung: Besteht ein abweichendes Wirtschaftsjahr, so können bereits Investitionen, die vor<br />

2010 getätigt wurden, steuerlich begünstigt sein.<br />

6. Buchnachweis und Beförderungsnachweis – Gerichte korrigieren Finanz<br />

Sind die m<strong>at</strong>eriellen Voraussetzungen für die Lieferung erfüllt, so ist es nicht schädlich,<br />

wenn bestimmte formelle Voraussetzungen wie etwa der Buchnachweis nicht vorliegen.<br />

Damit ein Unternehmer eine Lieferung an einen anderen Unternehmer in der EU als<br />

innergemeinschaftliche Lieferung ohne Ums<strong>at</strong>zsteuer verrechnen kann, muss er sowohl einen<br />

Buchnachweis führen als auch Beförderungs- bzw. Versen¬dungsnachweise erbringen. Die<br />

Finanz ist dabei der Auffassung, dass der Buchnachweis grundsätzlich unmittelbar nach<br />

Ausführung der Lieferung vorzunehmen ist. Einzelne fehlende Teile – nicht jedoch der gesamte<br />

Buchnachweis – können aber im Zuge einer Betriebsprüfung nachgebracht werden. Geschieht<br />

dies nicht, so wird die Steuerfreiheit jedenfalls verwehrt. Beim Beförderungsnachweis ist die<br />

Finanz noch strenger: Dieser kann nicht nachträglich saniert werden, alle Unterlagen müssen<br />

bereits bei der Ausfuhr vorliegen!<br />

Abfuhr für die Finanz<br />

Die österreichischen Gerichte erklären dieser strengen Sichtweise aber auf Grundlage der<br />

europäischen Rechtsprechung eine klare Abfuhr. Der Verwaltungsgerichtshof stellt beim<br />

Buchnachweis darauf ab, ob zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die Lieferung t<strong>at</strong>sächlich<br />

in ein anderes EU-Land erfolgt ist. Sind die m<strong>at</strong>eriellen Voraussetzungen für die Lieferung<br />

erfüllt, so ist es nicht schädlich, wenn bestimmte formelle Voraussetzungen wie etwa der<br />

Buchnachweis nicht vorliegen. Gleiches stellt der unabhängige Finanzsen<strong>at</strong> hinsichtlich<br />

Beförderungs- bzw. Versendungsnachweis fest.<br />

Tipp: Wird Ihnen bei einer Betriebsprüfung die Steuerfreiheit aufgrund eines fehlenden<br />

Buchnachweises oder eines Beförderungs- bzw. Versendungsnachweises versagt, so sollte<br />

jedenfalls eine Berufung eingehend geprüft werden.<br />

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7. Verwendung einer im Alleineigentum stehenden Immobilie im Rahmen Ihres Betriebes<br />

Trägt eine im Alleineigentum des Steuerpflichtigen stehende Liegenschaft zur<br />

Einnahmenerzielung bei, können die auf den betrieblichen genutzten Teil entfallenden<br />

Kosten steuerlich abgesetzt werden.<br />

Das ist etwa der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Erdgeschoss seines Einfamilienhauses<br />

einen Bäckereibetrieb unterhält oder er in einzelnen Räumlichkeiten seiner Wohnung seine<br />

Zahnarztpraxis betreibt.<br />

Bei einer Liegenschaft fallen im wesentlichen folgende steuerlich absetzbaren Kosten an:<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus Kauf/Errichtung/Sanierung der Liegenschaft, die<br />

jedoch nicht auf einmal sondern - je nach Verwendung der Liegenschaft - nur mit 2 bis 3%<br />

jährlich steuerlich abgesetzt werden können. Weiters Strom-, Beleuchtungs-, Heizungs-,<br />

Reinigungs- und Betriebskosten sowie diverse Kosten aus der Erhaltung und Sanierung der<br />

Liegenschaft (z.B. Install<strong>at</strong>eurkosten, Thermenwartung, Rauchfangkehrer).<br />

Priv<strong>at</strong>er Wohnsitz im Gebäude<br />

Häufig kommt es vor, dass der Unternehmer im Gebäude (oder in der Wohnung), in dem er<br />

seine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, auch seinen priv<strong>at</strong>en Wohnsitz unterhält oder Teile<br />

des Gebäudes an nicht betriebszugehörige Personen vermietet. Da nur die auf den betrieblich<br />

genutzten Teil der Liegenschaft entfallenden Kosten steuerlich absetzbar sind, ist die gesamte<br />

Liegenschaft auf ihre t<strong>at</strong>sächliche (oder unmittelbar bevorstehende) Verwendung hin zu<br />

untersuchen und das Verhältnis der priv<strong>at</strong>en (oder betriebsfremden) zur betrieblich genutzten<br />

Fläche festzustellen.<br />

Die abgrenzbaren Gebäudeteile können dabei von vornherein ausschließlich priv<strong>at</strong> oder<br />

ausschließlich betrieblich genutzt werden (sogenannte getrennte Nutzung) oder einer zeitlich<br />

abwechselnden priv<strong>at</strong>en und betrieblichen Nutzung unterliegen (sogenannte gemischte<br />

Nutzung). Nicht nutzbare Räumlichkeiten (z.B. Rohdachboden) werden in der<br />

Verhältnisrechnung ebenso wenig berücksichtigt, wie gemeinschaftlichen Zwecken dienende<br />

Flächen (z.B. Heizraum, Abstellraum, Stiegenhaus, Gang).<br />

Beispiel<br />

Ein Steuerpflichtiger errichtet um € 200.000 ein Gebäude. Die Gesamtnutzfläche beträgt 280<br />

m². Davon entfallen 100 m² auf die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten (Abstell-,<br />

Technik- Heizraum, Stiegenhaus, Gang), 100 m² auf das Erdgeschoß, das dem Betrieb des<br />

Steuerpflichtigen dient und 80 m² auf seine priv<strong>at</strong> genutzten Räumlichkeiten im 1. Stock.<br />

Zunächst ist die dem Aufteilungsverhältnis zugrunde zu legende Gesamtfläche um die<br />

gemeinschaftlich genutzten Flächen zu reduzieren, so dass sich eine Gesamtfläche für priv<strong>at</strong>e<br />

und betriebliche Zwecke von 180 m² ergibt.<br />

Der 1. Stock (80 m²) wird ausschließlich priv<strong>at</strong> genutzt und macht 44,44% (80/180) der<br />

Gesamtfläche aus; das betrieblich genutzte Erdgeschoss mit 100 m² macht 55,56% (100/180)<br />

der Gesamtfläche aus.<br />

Die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten werden entsprechend diesem Verhältnis auf<br />

die priv<strong>at</strong> und betrieblich genutzten Flächen aufgeteilt. Somit entfallen von den<br />

Errichtungskosten € 111.111 (55,56% von € 200.000) auf den betrieblich genutzten Teil. Dieser<br />

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Wert ist auch der jährlichen Abschreibung zugrunde zu legen. Die laufenden Kosten (Strom-,<br />

Wasser-, Heizkosten etc.) können ebenfalls zu 55,56% als Betriebsausgaben steuerlich<br />

abgesetzt werden.<br />

100%ige Zurechnung zum Betriebsvermögen<br />

Dient die Liegenschaft zu weniger als 20% priv<strong>at</strong>en Zwecken, so gilt die Liegenschaft zu 100%<br />

als Betriebsvermögen. Die Aufwendungen können zu 100% steuerlich abgesetzt werden,<br />

allerdings ist im Ausmaß der untergeordneten Priv<strong>at</strong>nutzung eine Aufwandskürzung<br />

(Entnahme) zu berücksichtigen. Der Nachteil der 100%igen Zurechnung zum<br />

Betriebsvermögen zeigt sich beim Verkauf: Im Priv<strong>at</strong>vermögen gehaltene Liegenschaftsteile<br />

können nach Ablauf der Spekul<strong>at</strong>ionsfrist (in der Regel nach 10 Jahren) steuerfrei verkauft<br />

werden. Im Betriebsvermögen gehaltene Gebäudeteile sind hingegen immer steuerpflichtig,<br />

wenn die Gebäudeteile später verkauft oder verschenkt werden.<br />

8. Pauschalangebote – Was Sie bei Kalkul<strong>at</strong>ion und Fakturierung beachten müssen<br />

All-inclusive-Angebote sind speziell in der Hotellerie- und Gastronomiebranche eine<br />

beliebte Str<strong>at</strong>egie zur Kundengewinnung. Die ums<strong>at</strong>zsteuerliche Beurteilung solcher<br />

Pauschalangebote gestaltet sich jedoch nicht immer einfach.<br />

Pauschalangebote umfassen in der Regel verschiedenste Leistungen, die unter Umständen<br />

unterschiedlichen Ums<strong>at</strong>zsteuersätzen unterliegen oder gar in verschiedenen Ländern der<br />

Ums<strong>at</strong>zsteuer unterliegen. Grundsätzlich verlangt das Ums<strong>at</strong>zsteuerrecht eine Besteuerung der<br />

einzelnen Leistungen. Dies würde bedeuten, dass jede einzelne Leistung, die im All-inclusive-<br />

Paket steckt, ums<strong>at</strong>zsteuerlich einzeln zu untersuchen wäre.<br />

Prinzip der Besteuerung jeder einzelnen Leistung?<br />

Vom Prinzip der Besteuerung jeder einzelnen Leistung wird dann abgewichen, wenn<br />

• mehrere, selbstständige Leistungen so eng miteinander verbunden sind und derart<br />

aufeinander abgestimmt sind, sodass daraus eine eigene, vermarktungsfähige<br />

Gesamtleistung (einheitliche Leistung) entsteht. Das ums<strong>at</strong>zsteuerliche Behandlung<br />

(Leistungsort, Steuerpflicht, Steuers<strong>at</strong>z) dieser einheitlichen Leistung schlägt auf alle in<br />

ihr steckenden Leistungen durch.<br />

• unselbstständige Nebenleistungen vorliegen, also Leistungen, die im Verhältnis zur<br />

Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung sind, weil sich das Interesse der<br />

Abnehmer primär auf die Hauptleistung konzentriert. Sie ergänzen, verbessern oder<br />

ermöglichen die Hauptleistung und teilen deren ums<strong>at</strong>zsteuerliche Behandlung.<br />

Fakturierung eines All-inclusive-Paketes<br />

Bei der Fakturierung eines All-inclusive-Paketes muss sich der Gastronom bzw. Hotelier für<br />

Zwecke der Ums<strong>at</strong>zsteuer daher die Frage stellen, ob das Paket in seine Einzelleistungen zu<br />

zerteilen ist, ob von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden kann oder ob innerhalb<br />

des Leistungspaketes eine Leistung als Hauptleistung zu qualifizieren ist, während alle übrigen<br />

Leistungen im Vergleich zur Hauptleistung bloß von untergeordneter, nebensächlicher<br />

Bedeutung sind.<br />

<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />

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Erleichterung durch Ums<strong>at</strong>zsteuerrichtlinien<br />

Diese Sisyphusarbeit wird durch gesetzliche Regelungen und die Ums<strong>at</strong>zsteuerrichtlinien des<br />

Finanzministeriums wesentlich erleichtert: Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und<br />

Schlafräumen mitsamt den damit re-gelmäßig verbundenen Nebenleistungen (z.B.<br />

Beleuchtung, Beheizung, ortsübliches Frühstück, dessen Preis im Beherbergungsentgelt<br />

enthalten ist) unterliegt als einheitliche Leistung dem begünstigten Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z von 10%.<br />

Wird die Beherbergung im Rahmen von All-Inclusive-Paketen angeboten, akzeptiert die<br />

Finanzverwaltung für eine ganze Reihe von Zus<strong>at</strong>zleistungen (z.B. Begrüßungsgetränk,<br />

Kinderbetreuung, Sportgeräteverleih, Zurverfügungstellung von Sauna, geführte Bergtouren,<br />

etc.) ebenfalls die Pauschalabrechnung als Beherbergungsleistung mit 10%iger Ums<strong>at</strong>zsteuer.<br />

Pauschalpreis bei selbstständigen Leistungen<br />

Liegt weder eine einheitliche Leistung noch ein Haupt-Nebenleistungs-Bündel vor und will der<br />

Unternehmer die selbstständigen Leistungen dennoch zu einem Pauschalpreis anbieten (z.B.<br />

Mittagsmenü plus ein Freigetränk um € 17; das Mittagsmenü unterliegt dem 10%igen, das<br />

Getränk dem 20%igen Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z), bieten sich folgende Möglichkeiten für eine<br />

sachgerechte Aufteilung des Entgelts an:<br />

Verhältnis der Einzelpreise<br />

Angenommen die das Mittagsmenü bildenden Speisen (Suppe, Hauptgang, Sal<strong>at</strong>) würden<br />

einzeln bestellt einen Preis von € 16 ergeben und das Getränk € 4, so ist der Pauschalpreis von<br />

€ 17 im Verhältnis 16 : 4 aufzuteilen. Ausweis auf der Rechnung daher: € 13,60 für Speisen<br />

inkl. 10% USt (€ 17 x 16/20) und € 3,40 für Getränke inkl. 20% USt (€ 17 x 4/20).<br />

Verhältnis der Selbstkosten<br />

Angenommen die Beschaffung der Zut<strong>at</strong>en, die Zubereitung und das Servieren für das<br />

Mittagsmenü kostet dem Gastronom € 8, für das Getränk € 1, dann würde sich das Entgelt wie<br />

folgt aufteilen: € 15,11 für Speisen inkl. 10% USt (€ 17 x 8/9) und € 1,89 für Getränke inkl. 20%<br />

USt (€ 17 x 1/9).<br />

Selbstkosten als Entgeltuntergrenze<br />

N<strong>at</strong>ürlich bleibt es dem Gastronom oder Hotelier überlassen, seine Preise nach Belieben<br />

festzusetzen und damit die Ums<strong>at</strong>zsteuerbelastung zu optimieren. Allerdings könnten solche<br />

beliebigen Aufteilungen der Entgeltbestandteile eines Pauschalpreises dann zu Diskussionen<br />

mit der Finanzverwaltung führen, wenn die zum Pauschalpreis angebotenen Leistungen im<br />

eigenen Betrieb auch einzeln angeboten werden (somit ein interner Preisvergleich leicht<br />

möglich ist) oder wenn einzelne Produkte überhaupt "gr<strong>at</strong>is" abgegeben werden. Abgesehen<br />

von den Dienstleistungen (insbesondere auch Restaur<strong>at</strong>ionsumsätze) führen Gr<strong>at</strong>isabgaben<br />

unter Umständen zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung auf Basis der<br />

Wiederbeschaffungskosten. In solchen Fällen sollten daher die Selbstkosten die<br />

Entgeltuntergrenze bilden.<br />

9. Kinderbetreuungsgeld – Neuerungen 2010<br />

Bei der Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes kommen seit 1.1.2010 zu den<br />

bestehenden Varianten zwei weitere neue Modelle hinzu. Somit stehen bereits fünf<br />

verschiedene Varianten zur Auswahl.<br />

<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />

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Eine wesentliche Änderung seit 1.1.2010 liegt insbesondere darin, dass erstmals zu den<br />

Pauschalvarianten auch die Variante eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes<br />

gewählt werden kann. Daher stehen seit 1.1.2010 folgende Varianten zur Auswahl:<br />

Pauschalvarianten:<br />

1. 30 + 6 Mon<strong>at</strong>e (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 436 pro Mon<strong>at</strong><br />

2. 20 + 4 Mon<strong>at</strong>e (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 624 pro Mon<strong>at</strong><br />

3. 15 + 3 Mon<strong>at</strong>e (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 800 pro Mon<strong>at</strong><br />

4. 12 + 2 Mon<strong>at</strong>e (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 1.000 pro Mon<strong>at</strong><br />

Einkommensabhängige Variante:<br />

5. 12 + 2 Mon<strong>at</strong>e (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) - Bezug von 80% des letzten<br />

Nettoeinkommens (mindestens € 1.000 und maximal € 2.000 pro Mon<strong>at</strong>).<br />

Zuverdienstgrenze<br />

Die Zuverdienstgrenze wurde mit Jänner 2010 verbessert. Die bisher gültige Zuverdienstgrenze<br />

von € 16.200 pro Kalenderjahr gilt in Zukunft als Mindestzuverdienstgrenze für die<br />

Pauschalvarianten. Der Zuverdienst darf nun bis zu 60 % der Letzteinkünfte aus dem<br />

Kalenderjahr (Individuelle Zuverdienstgrenze) vor der Geburt betragen und ist somit für jene<br />

interessant, die vor der Geburt des Kindes über hohe Einkünfte verfügt haben. Bei Bezug des<br />

einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes liegt die Zuverdienstgrenze bei € 5.800 pro<br />

Kalenderjahr.<br />

Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu verhindern, kann auf den Bezug<br />

des Kinderbetreuungsgeldes für einzelne ganze Kalendermon<strong>at</strong>e verzichtet werden. Die<br />

schriftliche Verzichtserklärung ist bis Ende des entsprechenden Mon<strong>at</strong>s an die zuständige<br />

Krankenkasse zu stellen.<br />

Antragstellung<br />

Die Auswahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und gilt für beide<br />

Elternteile. Das Kinderbetreuungsgeld wird nur auf Antrag ausbezahlt, wobei eine Antragstellung<br />

nur bis zu 6 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend gemacht werden kann. Der Antrag selbst ist beim zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger zu stellen. Die dazu notwendigen Formulare können auf der<br />

Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmwfj.gv.<strong>at</strong>) heruntergeladen werden.<br />

Sozialversicherung<br />

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes besteht ein Krankenversicherungsschutz<br />

für den Bezieher und das Kind. Darüber hinaus besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt<br />

des Kindes auch eine Versicherung in der Pensionsversicherung. Somit werden auch während<br />

dieser Zeit Beitragszeiten erworben.<br />

Karenz<br />

Eine Unterscheidung, die oft für Verwirrung sorgt, ist jene zwischen Karenz und<br />

Kinderbetreuungsgeld. Die Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung von der<br />

Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes und besteht bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.<br />

Das Kinderbetreuungsgeld dagegen ist der Anspruch auf eine Geldleistung. Mit der Karenz ist<br />

auch ein arbeitsrechtlicher Kündigungs- und Entlassungsschutz verbunden, der vier Wochen<br />

<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />

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nach der Karenz endet.<br />

10. Garagenvermietung als unselbstständige Nebenleistung mit 10 % Ust ?<br />

Ob die Finanzverwaltung einen mitvermieteten Garagenpl<strong>at</strong>z als unselbständige und<br />

damit lediglich dem 10%igen Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z unterliegende Nebenleistung zur<br />

Wohnraumvermietung anerkennt, bleibt weiter abzuwarten.<br />

Die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht für die Vermietung von Grundstücken eine<br />

Befreiung vor. Ausgenommen von dieser generellen Ums<strong>at</strong>zsteuerbefreiung bei der<br />

Grundstücksvermietung ist lediglich die Vermietung im Rahmen von Beherbergungsbetrieben,<br />

von Campingplätzen sowie von Abstellplätzen für Fahrzeuge.<br />

Österreichische Ausnahmeregelung<br />

Abweichend von den EU-rechtlichen Bestimmungen h<strong>at</strong> sich Österreich im Beitrittsvertrag die<br />

Ausnahmeregelung ausverhandelt, dass die Vermietung zu Wohnzwecken unbegrenzt einem<br />

Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z von mind. 10% unterworfen werden darf. Auch mitvermietete Nebenräume,<br />

Keller, Dachboden, Garten etc. sowie unselbständige Nebenleistungen wie die<br />

Aufzugbenützung, Waschküchenbenützung, Flur- und Treppenreinigung, Wasserversorgung<br />

etc. unterliegen dem 10%igen Steuers<strong>at</strong>z.<br />

Die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme unterliegt hingegen der 20%igen<br />

Ums<strong>at</strong>zsteuer. Für die Mitvermietung eines Abstellpl<strong>at</strong>zes für Fahrzeuge sieht das Gesetz keine<br />

Ausnahme von der 10%igen Ums<strong>at</strong>zsteuerverrechnung vor. Aber nach Ansicht der<br />

Finanzverwaltung ist die Mitvermietung von Fahrzeugabstellplätzen keine unselbständige<br />

Nebenleistung zur Wohnraumvermietung, so dass für die Vermietung des Abstellpl<strong>at</strong>zes 20%<br />

Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung gestellt werden müssen.<br />

Widerspruch zu Vorgaben der EU<br />

Dies entspricht jedoch nicht den EU-rechtlichen Vorgaben. Laut dem Europäischen Gerichtshof<br />

stellt die Mitvermietung von Fahrzeugabstellplätzen dann eine unselbständige Nebenleistung zur<br />

Wohnraumvermietung dar und teilt deren ums<strong>at</strong>zsteuerliches Schicksal (Steuerbarkeit,<br />

Steuers<strong>at</strong>z, Leistungsort etc.), wenn<br />

1. der Fahrzeugabstellpl<strong>at</strong>z sowie die Wohnung Teil ein und desselben Gebäudekomplexes<br />

sind und<br />

2. beide Bestandobjekte von demselben Vermieter an denselben Mieter vermietet werden.<br />

Mitvermieteter Garagenpl<strong>at</strong>z als unselbständige Nebenleistung<br />

Letztlich trifft die höhere Ums<strong>at</strong>zsteuerbelastung der mit vermieteten Fahrzeugabstellplätze<br />

Priv<strong>at</strong>personen sowie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (z.B. Ärzte), die eine<br />

Mietwohnung zum Teil betrieblich nutzen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Finanzverwaltung<br />

von sich aus die bereits mehrfach kritisierte, der Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs entgegenstehende Vorgehensweise abstellt und den mitvermieteten Garagenpl<strong>at</strong>z<br />

als unselbständige und damit lediglich dem 10%igen Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z unterliegende<br />

Nebenleistung zur Wohnraumvermietung anerkennt.<br />

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11. Landwirte: Neuerungen in der Sozialversicherung für KGs und OGs<br />

Für Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG) und Gesellschafter einer Offenen<br />

Gesellschaft (OG) sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind seit 1. August<br />

2009, unabhängig von der Art der steuerlichen Gewinnermittlung, immer die Einkünfte<br />

aus der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage für die Bemessung der<br />

Sozialversicherungsbeiträge.<br />

Es ist daher weder erforderlich noch zulässig einen Antrag auf die große Option einzubringen.<br />

Es müssen also auch vollpauschalierte Land- und Forstwirte weiterhin steuerlich ihren Gewinn<br />

nach den Regeln der Vollpauschalierung ermitteln und parallel dazu die<br />

Sozialversicherungsbeiträge von den ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft<br />

bezahlen.<br />

Geringere Sozialversicherungsbeiträge führen zu höheren Steuerbelastungen<br />

In der Regel wird es bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten zu einer erheblichen<br />

Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge kommen, buchführende Land- und Forstwirte,<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechner und teilpauschalierte Land- und Forstwirte müssen abwägen, ob<br />

für sie die einheitswertabhängige oder die gewinnabhängige Bemessungsgrundlage zu<br />

geringeren Beiträgen führt. Es muss in diesem Zusammenhang aber beachtet werden, dass<br />

einerseits geringere Sozialversicherungsbeiträge vielfach zu höheren<br />

Einkommensteuerbelastungen führen und andererseits geringere<br />

Pensionsversicherungsbeiträge später im Anspruchsfall auch geringere Pensionen bewirken.<br />

Außerdem ist eine Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung zu<br />

beachten.<br />

Umgründungssteuergesetz in Anspruch nehmen!<br />

Falls Land- und Forstwirte derzeit ihren Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft nach<br />

bürgerlichem Recht bewirtschaften und zukünftig eine Kommanditgesellschaft oder Offene<br />

Gesellschaft gründen wollen, müssen sie die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes<br />

in Anspruch nehmen. Dadurch kommt es beim Wechsel von der Rechtsform der Gesellschaft<br />

nach bürgerlichem Recht zur Rechtsform der KG oder OG zu keiner Aufdeckung der stillen<br />

Reserven, die andernfalls vielfach zu einer hohen Einkommensteuerbelastung führen würden.<br />

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