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NEWSLETTER 06/2010<br />
1. Unternehmensnews<br />
Den Newsletter gibt es jeden Mon<strong>at</strong> regelmäßig im Newsbereich, auf unserer Homepage<br />
www.<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong>, zum Herunterladen.<br />
2. Arbeitnehmerveranlagung 2009: Der neue Kinderfreibetrag<br />
Mit dem im Zuge der Steuerreform 2009 beschlossenen Familienpaket wurde auch eine völlig neue<br />
steuerliche Begünstigung für Familien mit Kindern geschaffen: der Kinderfreibetrag.<br />
3. Vermietung an Ärzte<br />
Als Vermieter eines Arztes ist es überlegenswert, die Miete ums<strong>at</strong>zsteuerfrei zu belassen. Damit man<br />
auf der nicht abzugsfähigen Vorsteuer für diverse Ausgaben aber nicht "sitzen bleibt“, empfiehlt sich<br />
eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter.<br />
4. Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsverfahren bis 30. Juni oder 30. September – was gilt ?<br />
Seit 1.1.2010 gilt es zwei Fristen für die Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsanträge zu beachten: Den 30. Juni für<br />
Drittsta<strong>at</strong>en und den 30. September für EU-Sta<strong>at</strong>en!<br />
5. Nutzen Sie den Gewinnfreibetrag optimal<br />
Ab der Veranlagung 2010 können alle n<strong>at</strong>ürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften (selbstständig,<br />
gewerblich, Land- und Forstwirtschaft) den neuen Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% nutzen.<br />
6. Buchnachweis und Beförderungsnachweis – Gerichte korrigieren Finanz<br />
Sind die m<strong>at</strong>eriellen Voraussetzungen für die Lieferung erfüllt, so ist es nicht schädlich, wenn bestimmte<br />
formelle Voraussetzungen wie etwa der Buchnachweis nicht vorliegen.<br />
7. Verwendung einer im Alleineigentum stehenden Immobilie im Rahmen Ihres<br />
Betriebes<br />
Trägt eine im Alleineigentum des Steuerpflichtigen stehende Liegenschaft zur Einnahmenerzielung bei,<br />
können die auf den betrieblichen genutzten Teil entfallenden Kosten steuerlich abgesetzt werden.<br />
8. Pauschalangebote – Was Sie bei Kalkul<strong>at</strong>ion und Fakturierung beachten müssen<br />
All-inclusive-Angebote sind speziell in der Hotellerie- und Gastronomiebranche eine beliebte Str<strong>at</strong>egie<br />
zur Kundengewinnung. Die ums<strong>at</strong>zsteuerliche Beurteilung solcher Pauschalangebote gestaltet sich<br />
jedoch nicht immer einfach.<br />
9. Kinderbetreuungsgeld – Neuerungen 2010<br />
Bei der Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes kommen seit 1.1.2010 zu den bestehenden<br />
Varianten zwei weitere neue Modelle hinzu. Somit stehen bereits fünf verschiedene Varianten zur<br />
Auswahl.<br />
10. Garagenvermietung als unselbstständige Nebenleistung mit 10% Ust ?<br />
Ob die Finanzverwaltung einen mitvermieteten Garagenpl<strong>at</strong>z als unselbständige und damit lediglich<br />
dem 10%igen Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z unterliegende Nebenleistung zur Wohnraumvermietung anerkennt,<br />
bleibt weiter abzuwarten.<br />
11. Landwirte: Neuerungen in der Sozialversicherung für KGs und OGs<br />
Für Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG) und Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft<br />
(OG) sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind seit 1. August 2009, unabhängig von der<br />
Art der steuerlichen Gewinnermittlung, immer die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft die<br />
Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge.<br />
<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />
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1. Unternehmensnews<br />
<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> – Was tut sich bei uns?<br />
Sommer-Büroöffnungszeiten (Juli und August):<br />
Montag bis Freitag 8h bis 16h<br />
Betriebsferien:<br />
Wir haben unser Büro vom 14. August bis 22. August geschlossen.<br />
Wichtige Termine für 2010:<br />
7.Oktober 2010 Vernissage:<br />
Das Team der<br />
<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong><br />
wünscht Ihnen<br />
einen schönen und erholsamen Sommer.<br />
Am 7.Oktober 2010 veranstalten wir wieder eine Vernissage, in unseren<br />
Kanzleiräumlichkeiten. Nähere Inform<strong>at</strong>ionen folgen bald!<br />
25.November 2009 - Adventpunsch<br />
Am 25. November 2010 veranstalten wir wieder unsern Klienten-Adventpunsch, in unseren<br />
Kanzleiräumlichkeiten. Nähere Inform<strong>at</strong>ionen folgen bald!<br />
<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />
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2. Arbeitnehmerveranlagung 2009: Der neue Kinderfreibetrag<br />
Mit dem im Zuge der Steuerreform 2009 beschlossenen Familienpaket wurde auch eine<br />
völlig neue steuerliche Begünstigung für Familien mit Kindern geschaffen: der<br />
Kinderfreibetrag.<br />
Für Kinder, die sich ständig im Inland, in einem Mitgliedssta<strong>at</strong> der Europäischen Union, einem<br />
Sta<strong>at</strong> des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten und für die mehr als<br />
sechs Mon<strong>at</strong>e im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag<br />
zusteht, besteht ab der Veranlagung 2009 ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Anders als<br />
der Kinderabsetzbetrag wird der Kinderfreibetrag vor Anwendung des Steuertarifs vom<br />
Einkommen abgezogen. Steuerpflichtige in der höchsten Progressionsstufe zahlen damit um<br />
50% des Freibetrags weniger Steuer!<br />
Der Kinderfreibetrag beträgt wahlweise<br />
• wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird:<br />
€ 220 jährlich<br />
• wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: € 132<br />
jährlich pro Person und erhöht sich in diesem Fall auf sogar auf € 264. Eine<br />
Geltendmachung des Kinderfreibetrages durch beide Elternteile wird vor allem dort<br />
relevant sein, wo beide steuerrelevante Einkünfte erzielen.<br />
Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind<br />
Der Kinderfreibetrag kann auch von einem unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht<br />
haushaltszugehöriges Kind geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem<br />
Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Mon<strong>at</strong>e im Kalenderjahr<br />
zusteht. Die Höhe des Kinderfreibetrags beträgt in diesem Fall € 132. Der andere Elternteil, in<br />
dessen Haushalt das Kind wohnt, kann, sofern ihm für mehr als sechs Mon<strong>at</strong>e im Kalenderjahr<br />
der Kinderabsetzbetrag zusteht, einen Kinderfreibetrag von ebenfalls € 132 beanspruchen.<br />
Achtung<br />
Der Kinderfreibetrag wird aber nicht vom Dienstgeber "autom<strong>at</strong>isch" im Zuge der<br />
Lohnverrechnung berücksichtigt, sondern kann erst im Wege der Arbeitnehmerveranlagung<br />
oder der Einkommensteuererklärung erstmals für das Jahr 2009 geltend gemacht werden<br />
(Formular L1k Pkt.2 - "Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) bzw.<br />
Einkommensteuererklärung (E1) für 2009 zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, eines<br />
Unterhaltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur<br />
Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung ").<br />
Dafür müssen Sie bei der Steuererklärung die Versicherungsnummer oder die persönliche<br />
Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte jedes Kindes anführen, für das Sie<br />
einen Kinderfreibetrag geltend machen wollen. Beide Nummern finden Sie auf Ihrer e-Card.<br />
<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />
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3. Vermietung an Ärzte<br />
Als Vermieter eines Arztes ist es überlegenswert, die Miete ums<strong>at</strong>zsteuerfrei zu belassen.<br />
Damit man auf der nicht abzugsfähigen Vorsteuer für diverse Ausgaben aber nicht<br />
"sitzen bleibt“, empfiehlt sich eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter.<br />
Als Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten, wozu auch die Überlassung der<br />
Praxisräumlichkeiten an einen Arzt zählt, ist man prinzipiell von der Ums<strong>at</strong>zsteuer befreit. Es<br />
muss keine Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung gestellt werden, andererseits kann man sich aber von<br />
den anfallenden Kosten die darin enthaltene Ums<strong>at</strong>zsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.<br />
Verzicht auf Ums<strong>at</strong>zsteuerbefreiung?<br />
Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf diese Ums<strong>at</strong>zsteuerbefreiung zu verzichten und<br />
freiwillig 20% Ums<strong>at</strong>zsteuer auf die Miete hinzuzurechnen. Der Mieter wiederum kann sich<br />
normalerweise diese Ums<strong>at</strong>zsteuer als Vorsteuer abziehen; es entstehen für ihn keine<br />
Mehrkosten. Für einen Arzt jedoch, der aufgrund der Ums<strong>at</strong>zsteuerbefreiung für ärztliche<br />
Tätigkeiten keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug h<strong>at</strong>, bedeutet dies eine echte<br />
Kostensteigerung in Höhe der Ums<strong>at</strong>zsteuer. Als Vermieter ist es daher überlegenswert, die<br />
Miete ums<strong>at</strong>zsteuerfrei zu belassen.<br />
Miete wird um Teil der nicht zu verrechnenden Ums<strong>at</strong>zsteuer erhöht<br />
Damit man auf der nun nicht mehr abzugsfähigen Vorsteuer für Ihre diversen Ausgaben im<br />
Zusammenhang mit dem Mietobjekt nicht "sitzenbleibt“, empfiehlt sich eine entsprechende<br />
Vereinbarung mit dem Mieter, die für den Verlust des Vorsteuerabzuges wieder entschädigt. Da<br />
sich die in Zukunft anfallenden Instandhaltungsarbeiten, Repar<strong>at</strong>uren oder auch Investitionen<br />
nur schwer vorausplanen lassen, wird in der Praxis dieser Nachteil meistens pauschal<br />
abgegolten, in dem der Vermieter ganz einfach die Miete um einen entsprechenden Teil der<br />
nicht zu verrechnenden Ums<strong>at</strong>zsteuer (z.B. die Hälfte) erhöht.<br />
Vorsicht: Umstieg kann teuer kommen!<br />
Sofern Sie also bisher ums<strong>at</strong>zsteuerpflichtig vermietet haben und nun wechseln wollen, ist dies<br />
prinzipiell jederzeit möglich. Einziger Wermutstropfen dabei bleibt, dass bisher abgezogene<br />
Vorsteuerbeträge anteilig (innerhalb gewisser Zeiträume) an das Finanzamt wieder<br />
zurückbezahlt werden müssen – dies kann im Einzelfall teuer werden! Auch ein Wechsel in die<br />
andere Richtung ist möglich, wobei man sich hier bisher nicht abgezogene Vorsteuerbeträge<br />
teilweise wieder vom Finanzamt zurückholen kann.<br />
<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />
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4. Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsverfahren bis 30. Juni oder 30. September – was gilt ?<br />
Seit 1.1.2010 gilt es zwei Fristen für die Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsanträge zu beachten:<br />
Den 30. Juni für Drittsta<strong>at</strong>en und den 30. September für EU-Sta<strong>at</strong>en!<br />
Ein österreichischer Unternehmer muss seinen Antrag auf Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tung ab 1.1.2010<br />
zwingend über FinanzOnline bis zum 30. September (Ausschlussfrist) des Folgejahres stellen<br />
(Anträge in Papierform sind unzulässig). Daraufhin erhält der Unternehmer eine elektronische<br />
Bestätigung des Einlangens. Für jeden Mitgliedsta<strong>at</strong>, in dem die Erst<strong>at</strong>tung der Vorsteuern<br />
angesucht wird, ist ein eigener Antrag einzureichen. Der gewünschte<br />
Vorsteuererst<strong>at</strong>tungsbetrag ist selbst zu berechnen. Weiters h<strong>at</strong> er eine Erklärung, dass eine<br />
grundsätzliche Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, durch Ankreuzen abzugeben, in der er<br />
unter anderem bestätigt, dass er Unternehmer ist.<br />
Elektronische Mitteilung<br />
Darüber hinaus gibt es weitere Angaben im Antrag, die jeweils in der Landessprache gezeigt<br />
werden. Der Einbringungsmitgliedsta<strong>at</strong> (=Ansässigkeitssta<strong>at</strong>, also Österreich) prüft im Antrag,<br />
ob grundsätzlich eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt und ob der Antrag vollständig<br />
ausgefüllt ist und leitet ihn innerhalb von 15 Tagen an den Erst<strong>at</strong>tungsmitgliedsta<strong>at</strong> weiter.<br />
Wird der Antrag wegen Unvollständigkeit oder mangels grundsätzlicher<br />
Vorsteuerabzugsberechtigung nicht weitergeleitet, so erhält der Antragsteller darüber eine<br />
elektronische Mitteilung. Wird der Antrag weitergeleitet, so wird der Unternehmer (Antragsteller)<br />
vom Ansässigkeitssta<strong>at</strong> (Österreich) über die Weiterleitung informiert.<br />
Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments<br />
Es ist nicht mehr notwendig, die Originalbelege und eine Unternehmerbescheinigung<br />
beizulegen. St<strong>at</strong>tdessen sind für jede Rechnung im Antrag diverse Angaben vorgesehen (z.B.<br />
Name und Anschrift des Lieferanten, UID des Lieferanten, etc.). Der Erst<strong>at</strong>tungsmitgliedsta<strong>at</strong><br />
kann allerdings verlangen, dass der Antragsteller eine Kopie der Rechnung oder des<br />
Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf mind. € 1.000 bzw.<br />
für Kraftstoffe auf mind. € 250 beläuft.<br />
Vorsteuervergütung in Drittsta<strong>at</strong>en<br />
Hier gilt unverändert der 30. Juni des Folgejahres als Ausschlussfrist. Eine Fristverlängerung ist<br />
nicht möglich. Für Drittlandsunternehmer gelten die bisherigen Vorschriften bzw. das Verfahren<br />
weiter. Der Antrag sowie alle Originaldokumente müssen bis spätestens 30. Juni des<br />
Folgejahres bei der jeweiligen Behörde des Drittsta<strong>at</strong>es eingelangt sein. Es erfolgt lediglich<br />
eine Anpassung der Mindesterst<strong>at</strong>tungsbeträge.<br />
Tipp: Sprechen Sie mit uns, wenn Sie nicht sicher sind, ob sämtliche Voraussetzungen für ein<br />
Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsverfahren zutreffen!<br />
<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />
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5. Nutzen Sie den Gewinnfreibetrag optimal<br />
Ab der Veranlagung 2010 können alle n<strong>at</strong>ürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften<br />
(selbstständig, gewerblich, Land- und Forstwirtschaft) den neuen Gewinnfreibetrag in<br />
Höhe von 13% nutzen.<br />
Für Gewinne bis € 30.000 gilt der investitionsunabhängige Grundfreibetrag in Höhe von € 3.900<br />
(13% von € 30.000), der vom Finanzamt autom<strong>at</strong>isch berücksichtigt wird. Dieser ist als<br />
Gegenstück zur begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Mon<strong>at</strong>sgehaltes bei unselbstständig<br />
Erwerbstätigen gedacht. Darüber hinaus kann zusätzlich ein investitionsbedingter<br />
Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden, wenn in bestimmte begünstigte<br />
Wirtschaftsgüter investiert wird. Das betrifft abnutzbare körperliche Anlagegüter mit einer<br />
Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Dazu zählen auch Gebäude, ausgeschlossen sind<br />
aber gebrauchte Wirtschaftsgüter oder PKWs. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt<br />
€ 100.000, wozu ein Jahresgewinn € 769.230 erforderlich ist.<br />
Achtung: Besteht ein abweichendes Wirtschaftsjahr, so können bereits Investitionen, die vor<br />
2010 getätigt wurden, steuerlich begünstigt sein.<br />
6. Buchnachweis und Beförderungsnachweis – Gerichte korrigieren Finanz<br />
Sind die m<strong>at</strong>eriellen Voraussetzungen für die Lieferung erfüllt, so ist es nicht schädlich,<br />
wenn bestimmte formelle Voraussetzungen wie etwa der Buchnachweis nicht vorliegen.<br />
Damit ein Unternehmer eine Lieferung an einen anderen Unternehmer in der EU als<br />
innergemeinschaftliche Lieferung ohne Ums<strong>at</strong>zsteuer verrechnen kann, muss er sowohl einen<br />
Buchnachweis führen als auch Beförderungs- bzw. Versen¬dungsnachweise erbringen. Die<br />
Finanz ist dabei der Auffassung, dass der Buchnachweis grundsätzlich unmittelbar nach<br />
Ausführung der Lieferung vorzunehmen ist. Einzelne fehlende Teile – nicht jedoch der gesamte<br />
Buchnachweis – können aber im Zuge einer Betriebsprüfung nachgebracht werden. Geschieht<br />
dies nicht, so wird die Steuerfreiheit jedenfalls verwehrt. Beim Beförderungsnachweis ist die<br />
Finanz noch strenger: Dieser kann nicht nachträglich saniert werden, alle Unterlagen müssen<br />
bereits bei der Ausfuhr vorliegen!<br />
Abfuhr für die Finanz<br />
Die österreichischen Gerichte erklären dieser strengen Sichtweise aber auf Grundlage der<br />
europäischen Rechtsprechung eine klare Abfuhr. Der Verwaltungsgerichtshof stellt beim<br />
Buchnachweis darauf ab, ob zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die Lieferung t<strong>at</strong>sächlich<br />
in ein anderes EU-Land erfolgt ist. Sind die m<strong>at</strong>eriellen Voraussetzungen für die Lieferung<br />
erfüllt, so ist es nicht schädlich, wenn bestimmte formelle Voraussetzungen wie etwa der<br />
Buchnachweis nicht vorliegen. Gleiches stellt der unabhängige Finanzsen<strong>at</strong> hinsichtlich<br />
Beförderungs- bzw. Versendungsnachweis fest.<br />
Tipp: Wird Ihnen bei einer Betriebsprüfung die Steuerfreiheit aufgrund eines fehlenden<br />
Buchnachweises oder eines Beförderungs- bzw. Versendungsnachweises versagt, so sollte<br />
jedenfalls eine Berufung eingehend geprüft werden.<br />
<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />
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7. Verwendung einer im Alleineigentum stehenden Immobilie im Rahmen Ihres Betriebes<br />
Trägt eine im Alleineigentum des Steuerpflichtigen stehende Liegenschaft zur<br />
Einnahmenerzielung bei, können die auf den betrieblichen genutzten Teil entfallenden<br />
Kosten steuerlich abgesetzt werden.<br />
Das ist etwa der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Erdgeschoss seines Einfamilienhauses<br />
einen Bäckereibetrieb unterhält oder er in einzelnen Räumlichkeiten seiner Wohnung seine<br />
Zahnarztpraxis betreibt.<br />
Bei einer Liegenschaft fallen im wesentlichen folgende steuerlich absetzbaren Kosten an:<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus Kauf/Errichtung/Sanierung der Liegenschaft, die<br />
jedoch nicht auf einmal sondern - je nach Verwendung der Liegenschaft - nur mit 2 bis 3%<br />
jährlich steuerlich abgesetzt werden können. Weiters Strom-, Beleuchtungs-, Heizungs-,<br />
Reinigungs- und Betriebskosten sowie diverse Kosten aus der Erhaltung und Sanierung der<br />
Liegenschaft (z.B. Install<strong>at</strong>eurkosten, Thermenwartung, Rauchfangkehrer).<br />
Priv<strong>at</strong>er Wohnsitz im Gebäude<br />
Häufig kommt es vor, dass der Unternehmer im Gebäude (oder in der Wohnung), in dem er<br />
seine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, auch seinen priv<strong>at</strong>en Wohnsitz unterhält oder Teile<br />
des Gebäudes an nicht betriebszugehörige Personen vermietet. Da nur die auf den betrieblich<br />
genutzten Teil der Liegenschaft entfallenden Kosten steuerlich absetzbar sind, ist die gesamte<br />
Liegenschaft auf ihre t<strong>at</strong>sächliche (oder unmittelbar bevorstehende) Verwendung hin zu<br />
untersuchen und das Verhältnis der priv<strong>at</strong>en (oder betriebsfremden) zur betrieblich genutzten<br />
Fläche festzustellen.<br />
Die abgrenzbaren Gebäudeteile können dabei von vornherein ausschließlich priv<strong>at</strong> oder<br />
ausschließlich betrieblich genutzt werden (sogenannte getrennte Nutzung) oder einer zeitlich<br />
abwechselnden priv<strong>at</strong>en und betrieblichen Nutzung unterliegen (sogenannte gemischte<br />
Nutzung). Nicht nutzbare Räumlichkeiten (z.B. Rohdachboden) werden in der<br />
Verhältnisrechnung ebenso wenig berücksichtigt, wie gemeinschaftlichen Zwecken dienende<br />
Flächen (z.B. Heizraum, Abstellraum, Stiegenhaus, Gang).<br />
Beispiel<br />
Ein Steuerpflichtiger errichtet um € 200.000 ein Gebäude. Die Gesamtnutzfläche beträgt 280<br />
m². Davon entfallen 100 m² auf die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten (Abstell-,<br />
Technik- Heizraum, Stiegenhaus, Gang), 100 m² auf das Erdgeschoß, das dem Betrieb des<br />
Steuerpflichtigen dient und 80 m² auf seine priv<strong>at</strong> genutzten Räumlichkeiten im 1. Stock.<br />
Zunächst ist die dem Aufteilungsverhältnis zugrunde zu legende Gesamtfläche um die<br />
gemeinschaftlich genutzten Flächen zu reduzieren, so dass sich eine Gesamtfläche für priv<strong>at</strong>e<br />
und betriebliche Zwecke von 180 m² ergibt.<br />
Der 1. Stock (80 m²) wird ausschließlich priv<strong>at</strong> genutzt und macht 44,44% (80/180) der<br />
Gesamtfläche aus; das betrieblich genutzte Erdgeschoss mit 100 m² macht 55,56% (100/180)<br />
der Gesamtfläche aus.<br />
Die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten werden entsprechend diesem Verhältnis auf<br />
die priv<strong>at</strong> und betrieblich genutzten Flächen aufgeteilt. Somit entfallen von den<br />
Errichtungskosten € 111.111 (55,56% von € 200.000) auf den betrieblich genutzten Teil. Dieser<br />
<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />
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Wert ist auch der jährlichen Abschreibung zugrunde zu legen. Die laufenden Kosten (Strom-,<br />
Wasser-, Heizkosten etc.) können ebenfalls zu 55,56% als Betriebsausgaben steuerlich<br />
abgesetzt werden.<br />
100%ige Zurechnung zum Betriebsvermögen<br />
Dient die Liegenschaft zu weniger als 20% priv<strong>at</strong>en Zwecken, so gilt die Liegenschaft zu 100%<br />
als Betriebsvermögen. Die Aufwendungen können zu 100% steuerlich abgesetzt werden,<br />
allerdings ist im Ausmaß der untergeordneten Priv<strong>at</strong>nutzung eine Aufwandskürzung<br />
(Entnahme) zu berücksichtigen. Der Nachteil der 100%igen Zurechnung zum<br />
Betriebsvermögen zeigt sich beim Verkauf: Im Priv<strong>at</strong>vermögen gehaltene Liegenschaftsteile<br />
können nach Ablauf der Spekul<strong>at</strong>ionsfrist (in der Regel nach 10 Jahren) steuerfrei verkauft<br />
werden. Im Betriebsvermögen gehaltene Gebäudeteile sind hingegen immer steuerpflichtig,<br />
wenn die Gebäudeteile später verkauft oder verschenkt werden.<br />
8. Pauschalangebote – Was Sie bei Kalkul<strong>at</strong>ion und Fakturierung beachten müssen<br />
All-inclusive-Angebote sind speziell in der Hotellerie- und Gastronomiebranche eine<br />
beliebte Str<strong>at</strong>egie zur Kundengewinnung. Die ums<strong>at</strong>zsteuerliche Beurteilung solcher<br />
Pauschalangebote gestaltet sich jedoch nicht immer einfach.<br />
Pauschalangebote umfassen in der Regel verschiedenste Leistungen, die unter Umständen<br />
unterschiedlichen Ums<strong>at</strong>zsteuersätzen unterliegen oder gar in verschiedenen Ländern der<br />
Ums<strong>at</strong>zsteuer unterliegen. Grundsätzlich verlangt das Ums<strong>at</strong>zsteuerrecht eine Besteuerung der<br />
einzelnen Leistungen. Dies würde bedeuten, dass jede einzelne Leistung, die im All-inclusive-<br />
Paket steckt, ums<strong>at</strong>zsteuerlich einzeln zu untersuchen wäre.<br />
Prinzip der Besteuerung jeder einzelnen Leistung?<br />
Vom Prinzip der Besteuerung jeder einzelnen Leistung wird dann abgewichen, wenn<br />
• mehrere, selbstständige Leistungen so eng miteinander verbunden sind und derart<br />
aufeinander abgestimmt sind, sodass daraus eine eigene, vermarktungsfähige<br />
Gesamtleistung (einheitliche Leistung) entsteht. Das ums<strong>at</strong>zsteuerliche Behandlung<br />
(Leistungsort, Steuerpflicht, Steuers<strong>at</strong>z) dieser einheitlichen Leistung schlägt auf alle in<br />
ihr steckenden Leistungen durch.<br />
• unselbstständige Nebenleistungen vorliegen, also Leistungen, die im Verhältnis zur<br />
Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung sind, weil sich das Interesse der<br />
Abnehmer primär auf die Hauptleistung konzentriert. Sie ergänzen, verbessern oder<br />
ermöglichen die Hauptleistung und teilen deren ums<strong>at</strong>zsteuerliche Behandlung.<br />
Fakturierung eines All-inclusive-Paketes<br />
Bei der Fakturierung eines All-inclusive-Paketes muss sich der Gastronom bzw. Hotelier für<br />
Zwecke der Ums<strong>at</strong>zsteuer daher die Frage stellen, ob das Paket in seine Einzelleistungen zu<br />
zerteilen ist, ob von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden kann oder ob innerhalb<br />
des Leistungspaketes eine Leistung als Hauptleistung zu qualifizieren ist, während alle übrigen<br />
Leistungen im Vergleich zur Hauptleistung bloß von untergeordneter, nebensächlicher<br />
Bedeutung sind.<br />
<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />
8 von 13
Erleichterung durch Ums<strong>at</strong>zsteuerrichtlinien<br />
Diese Sisyphusarbeit wird durch gesetzliche Regelungen und die Ums<strong>at</strong>zsteuerrichtlinien des<br />
Finanzministeriums wesentlich erleichtert: Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und<br />
Schlafräumen mitsamt den damit re-gelmäßig verbundenen Nebenleistungen (z.B.<br />
Beleuchtung, Beheizung, ortsübliches Frühstück, dessen Preis im Beherbergungsentgelt<br />
enthalten ist) unterliegt als einheitliche Leistung dem begünstigten Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z von 10%.<br />
Wird die Beherbergung im Rahmen von All-Inclusive-Paketen angeboten, akzeptiert die<br />
Finanzverwaltung für eine ganze Reihe von Zus<strong>at</strong>zleistungen (z.B. Begrüßungsgetränk,<br />
Kinderbetreuung, Sportgeräteverleih, Zurverfügungstellung von Sauna, geführte Bergtouren,<br />
etc.) ebenfalls die Pauschalabrechnung als Beherbergungsleistung mit 10%iger Ums<strong>at</strong>zsteuer.<br />
Pauschalpreis bei selbstständigen Leistungen<br />
Liegt weder eine einheitliche Leistung noch ein Haupt-Nebenleistungs-Bündel vor und will der<br />
Unternehmer die selbstständigen Leistungen dennoch zu einem Pauschalpreis anbieten (z.B.<br />
Mittagsmenü plus ein Freigetränk um € 17; das Mittagsmenü unterliegt dem 10%igen, das<br />
Getränk dem 20%igen Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z), bieten sich folgende Möglichkeiten für eine<br />
sachgerechte Aufteilung des Entgelts an:<br />
Verhältnis der Einzelpreise<br />
Angenommen die das Mittagsmenü bildenden Speisen (Suppe, Hauptgang, Sal<strong>at</strong>) würden<br />
einzeln bestellt einen Preis von € 16 ergeben und das Getränk € 4, so ist der Pauschalpreis von<br />
€ 17 im Verhältnis 16 : 4 aufzuteilen. Ausweis auf der Rechnung daher: € 13,60 für Speisen<br />
inkl. 10% USt (€ 17 x 16/20) und € 3,40 für Getränke inkl. 20% USt (€ 17 x 4/20).<br />
Verhältnis der Selbstkosten<br />
Angenommen die Beschaffung der Zut<strong>at</strong>en, die Zubereitung und das Servieren für das<br />
Mittagsmenü kostet dem Gastronom € 8, für das Getränk € 1, dann würde sich das Entgelt wie<br />
folgt aufteilen: € 15,11 für Speisen inkl. 10% USt (€ 17 x 8/9) und € 1,89 für Getränke inkl. 20%<br />
USt (€ 17 x 1/9).<br />
Selbstkosten als Entgeltuntergrenze<br />
N<strong>at</strong>ürlich bleibt es dem Gastronom oder Hotelier überlassen, seine Preise nach Belieben<br />
festzusetzen und damit die Ums<strong>at</strong>zsteuerbelastung zu optimieren. Allerdings könnten solche<br />
beliebigen Aufteilungen der Entgeltbestandteile eines Pauschalpreises dann zu Diskussionen<br />
mit der Finanzverwaltung führen, wenn die zum Pauschalpreis angebotenen Leistungen im<br />
eigenen Betrieb auch einzeln angeboten werden (somit ein interner Preisvergleich leicht<br />
möglich ist) oder wenn einzelne Produkte überhaupt "gr<strong>at</strong>is" abgegeben werden. Abgesehen<br />
von den Dienstleistungen (insbesondere auch Restaur<strong>at</strong>ionsumsätze) führen Gr<strong>at</strong>isabgaben<br />
unter Umständen zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung auf Basis der<br />
Wiederbeschaffungskosten. In solchen Fällen sollten daher die Selbstkosten die<br />
Entgeltuntergrenze bilden.<br />
9. Kinderbetreuungsgeld – Neuerungen 2010<br />
Bei der Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes kommen seit 1.1.2010 zu den<br />
bestehenden Varianten zwei weitere neue Modelle hinzu. Somit stehen bereits fünf<br />
verschiedene Varianten zur Auswahl.<br />
<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />
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Eine wesentliche Änderung seit 1.1.2010 liegt insbesondere darin, dass erstmals zu den<br />
Pauschalvarianten auch die Variante eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes<br />
gewählt werden kann. Daher stehen seit 1.1.2010 folgende Varianten zur Auswahl:<br />
Pauschalvarianten:<br />
1. 30 + 6 Mon<strong>at</strong>e (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 436 pro Mon<strong>at</strong><br />
2. 20 + 4 Mon<strong>at</strong>e (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 624 pro Mon<strong>at</strong><br />
3. 15 + 3 Mon<strong>at</strong>e (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 800 pro Mon<strong>at</strong><br />
4. 12 + 2 Mon<strong>at</strong>e (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 1.000 pro Mon<strong>at</strong><br />
Einkommensabhängige Variante:<br />
5. 12 + 2 Mon<strong>at</strong>e (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) - Bezug von 80% des letzten<br />
Nettoeinkommens (mindestens € 1.000 und maximal € 2.000 pro Mon<strong>at</strong>).<br />
Zuverdienstgrenze<br />
Die Zuverdienstgrenze wurde mit Jänner 2010 verbessert. Die bisher gültige Zuverdienstgrenze<br />
von € 16.200 pro Kalenderjahr gilt in Zukunft als Mindestzuverdienstgrenze für die<br />
Pauschalvarianten. Der Zuverdienst darf nun bis zu 60 % der Letzteinkünfte aus dem<br />
Kalenderjahr (Individuelle Zuverdienstgrenze) vor der Geburt betragen und ist somit für jene<br />
interessant, die vor der Geburt des Kindes über hohe Einkünfte verfügt haben. Bei Bezug des<br />
einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes liegt die Zuverdienstgrenze bei € 5.800 pro<br />
Kalenderjahr.<br />
Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu verhindern, kann auf den Bezug<br />
des Kinderbetreuungsgeldes für einzelne ganze Kalendermon<strong>at</strong>e verzichtet werden. Die<br />
schriftliche Verzichtserklärung ist bis Ende des entsprechenden Mon<strong>at</strong>s an die zuständige<br />
Krankenkasse zu stellen.<br />
Antragstellung<br />
Die Auswahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und gilt für beide<br />
Elternteile. Das Kinderbetreuungsgeld wird nur auf Antrag ausbezahlt, wobei eine Antragstellung<br />
nur bis zu 6 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend gemacht werden kann. Der Antrag selbst ist beim zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger zu stellen. Die dazu notwendigen Formulare können auf der<br />
Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmwfj.gv.<strong>at</strong>) heruntergeladen werden.<br />
Sozialversicherung<br />
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes besteht ein Krankenversicherungsschutz<br />
für den Bezieher und das Kind. Darüber hinaus besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt<br />
des Kindes auch eine Versicherung in der Pensionsversicherung. Somit werden auch während<br />
dieser Zeit Beitragszeiten erworben.<br />
Karenz<br />
Eine Unterscheidung, die oft für Verwirrung sorgt, ist jene zwischen Karenz und<br />
Kinderbetreuungsgeld. Die Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung von der<br />
Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes und besteht bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.<br />
Das Kinderbetreuungsgeld dagegen ist der Anspruch auf eine Geldleistung. Mit der Karenz ist<br />
auch ein arbeitsrechtlicher Kündigungs- und Entlassungsschutz verbunden, der vier Wochen<br />
<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.<br />
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nach der Karenz endet.<br />
10. Garagenvermietung als unselbstständige Nebenleistung mit 10 % Ust ?<br />
Ob die Finanzverwaltung einen mitvermieteten Garagenpl<strong>at</strong>z als unselbständige und<br />
damit lediglich dem 10%igen Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z unterliegende Nebenleistung zur<br />
Wohnraumvermietung anerkennt, bleibt weiter abzuwarten.<br />
Die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht für die Vermietung von Grundstücken eine<br />
Befreiung vor. Ausgenommen von dieser generellen Ums<strong>at</strong>zsteuerbefreiung bei der<br />
Grundstücksvermietung ist lediglich die Vermietung im Rahmen von Beherbergungsbetrieben,<br />
von Campingplätzen sowie von Abstellplätzen für Fahrzeuge.<br />
Österreichische Ausnahmeregelung<br />
Abweichend von den EU-rechtlichen Bestimmungen h<strong>at</strong> sich Österreich im Beitrittsvertrag die<br />
Ausnahmeregelung ausverhandelt, dass die Vermietung zu Wohnzwecken unbegrenzt einem<br />
Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z von mind. 10% unterworfen werden darf. Auch mitvermietete Nebenräume,<br />
Keller, Dachboden, Garten etc. sowie unselbständige Nebenleistungen wie die<br />
Aufzugbenützung, Waschküchenbenützung, Flur- und Treppenreinigung, Wasserversorgung<br />
etc. unterliegen dem 10%igen Steuers<strong>at</strong>z.<br />
Die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme unterliegt hingegen der 20%igen<br />
Ums<strong>at</strong>zsteuer. Für die Mitvermietung eines Abstellpl<strong>at</strong>zes für Fahrzeuge sieht das Gesetz keine<br />
Ausnahme von der 10%igen Ums<strong>at</strong>zsteuerverrechnung vor. Aber nach Ansicht der<br />
Finanzverwaltung ist die Mitvermietung von Fahrzeugabstellplätzen keine unselbständige<br />
Nebenleistung zur Wohnraumvermietung, so dass für die Vermietung des Abstellpl<strong>at</strong>zes 20%<br />
Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung gestellt werden müssen.<br />
Widerspruch zu Vorgaben der EU<br />
Dies entspricht jedoch nicht den EU-rechtlichen Vorgaben. Laut dem Europäischen Gerichtshof<br />
stellt die Mitvermietung von Fahrzeugabstellplätzen dann eine unselbständige Nebenleistung zur<br />
Wohnraumvermietung dar und teilt deren ums<strong>at</strong>zsteuerliches Schicksal (Steuerbarkeit,<br />
Steuers<strong>at</strong>z, Leistungsort etc.), wenn<br />
1. der Fahrzeugabstellpl<strong>at</strong>z sowie die Wohnung Teil ein und desselben Gebäudekomplexes<br />
sind und<br />
2. beide Bestandobjekte von demselben Vermieter an denselben Mieter vermietet werden.<br />
Mitvermieteter Garagenpl<strong>at</strong>z als unselbständige Nebenleistung<br />
Letztlich trifft die höhere Ums<strong>at</strong>zsteuerbelastung der mit vermieteten Fahrzeugabstellplätze<br />
Priv<strong>at</strong>personen sowie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (z.B. Ärzte), die eine<br />
Mietwohnung zum Teil betrieblich nutzen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Finanzverwaltung<br />
von sich aus die bereits mehrfach kritisierte, der Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs entgegenstehende Vorgehensweise abstellt und den mitvermieteten Garagenpl<strong>at</strong>z<br />
als unselbständige und damit lediglich dem 10%igen Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z unterliegende<br />
Nebenleistung zur Wohnraumvermietung anerkennt.<br />
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11. Landwirte: Neuerungen in der Sozialversicherung für KGs und OGs<br />
Für Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG) und Gesellschafter einer Offenen<br />
Gesellschaft (OG) sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind seit 1. August<br />
2009, unabhängig von der Art der steuerlichen Gewinnermittlung, immer die Einkünfte<br />
aus der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage für die Bemessung der<br />
Sozialversicherungsbeiträge.<br />
Es ist daher weder erforderlich noch zulässig einen Antrag auf die große Option einzubringen.<br />
Es müssen also auch vollpauschalierte Land- und Forstwirte weiterhin steuerlich ihren Gewinn<br />
nach den Regeln der Vollpauschalierung ermitteln und parallel dazu die<br />
Sozialversicherungsbeiträge von den ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft<br />
bezahlen.<br />
Geringere Sozialversicherungsbeiträge führen zu höheren Steuerbelastungen<br />
In der Regel wird es bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten zu einer erheblichen<br />
Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge kommen, buchführende Land- und Forstwirte,<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechner und teilpauschalierte Land- und Forstwirte müssen abwägen, ob<br />
für sie die einheitswertabhängige oder die gewinnabhängige Bemessungsgrundlage zu<br />
geringeren Beiträgen führt. Es muss in diesem Zusammenhang aber beachtet werden, dass<br />
einerseits geringere Sozialversicherungsbeiträge vielfach zu höheren<br />
Einkommensteuerbelastungen führen und andererseits geringere<br />
Pensionsversicherungsbeiträge später im Anspruchsfall auch geringere Pensionen bewirken.<br />
Außerdem ist eine Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung zu<br />
beachten.<br />
Umgründungssteuergesetz in Anspruch nehmen!<br />
Falls Land- und Forstwirte derzeit ihren Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft nach<br />
bürgerlichem Recht bewirtschaften und zukünftig eine Kommanditgesellschaft oder Offene<br />
Gesellschaft gründen wollen, müssen sie die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes<br />
in Anspruch nehmen. Dadurch kommt es beim Wechsel von der Rechtsform der Gesellschaft<br />
nach bürgerlichem Recht zur Rechtsform der KG oder OG zu keiner Aufdeckung der stillen<br />
Reserven, die andernfalls vielfach zu einer hohen Einkommensteuerbelastung führen würden.<br />
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