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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung<br />

1. Abschnitt: Vorbereitungsverfahren<br />

Art. 62 Zuständigkeit<br />

1<br />

Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist:<br />

a. das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams;<br />

b. das Zivilstandsamt, das die Trauung durchführen soll, wenn beide Verlobten im Ausland<br />

wohnen.<br />

2<br />

Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 148 <strong>ZStV</strong>).<br />

Die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung wurde auf den 1. Januar 2000 grundlegend<br />

revidiert. Die Regelung wird deshalb in diesem Kapitel weitgehend unverändert übernommen.<br />

Die Information und Beratung der Brautleute (Art. 150 <strong>ZStV</strong>) ist in verallgemeinernder<br />

Form neu in Artikel 16 Absatz 5 enthalten, die Aktenprüfung durch die kantonale Aufsichtsbehörde<br />

im Zivilstandswesen (Art. 162 <strong>ZStV</strong>) in Artikel 16 Absatz 6. Die bisherige<br />

Bestimmung über die Eheakten (Art. 161 <strong>ZStV</strong>) wird in die Vorschriften über die Belege integriert<br />

(3. Kapitel, 6. Abschnitt).<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 62 Abs. 3<br />

3<br />

Schwebt eine verlobte Person in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der<br />

Zivilstandsbeamte an ihrem Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorbereitungsverfahren<br />

durchführen und die Trauung vornehmen.<br />

Gemäss heutiger Praxis ist die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte am Ort des<br />

gewöhnlichen Aufenthaltes von Verlobten in Todesgefahr zuständig für die Vorbereitung und<br />

Durchführung der Trauung. Diese Notzuständigkeit wird nun in der Verordnung festgehalten.<br />

Eine analoge Bestimmung ist für eingetragene Partnerschaften vorgesehen (Art. 75a Abs. 3<br />

<strong>ZStV</strong>).

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