ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung<br />
1. Abschnitt: Vorbereitungsverfahren<br />
Art. 62 Zuständigkeit<br />
1<br />
Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist:<br />
a. das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams;<br />
b. das Zivilstandsamt, das die Trauung durchführen soll, wenn beide Verlobten im Ausland<br />
wohnen.<br />
2<br />
Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf.<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 148 <strong>ZStV</strong>).<br />
Die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung wurde auf den 1. Januar 2000 grundlegend<br />
revidiert. Die Regelung wird deshalb in diesem Kapitel weitgehend unverändert übernommen.<br />
Die Information und Beratung der Brautleute (Art. 150 <strong>ZStV</strong>) ist in verallgemeinernder<br />
Form neu in Artikel 16 Absatz 5 enthalten, die Aktenprüfung durch die kantonale Aufsichtsbehörde<br />
im Zivilstandswesen (Art. 162 <strong>ZStV</strong>) in Artikel 16 Absatz 6. Die bisherige<br />
Bestimmung über die Eheakten (Art. 161 <strong>ZStV</strong>) wird in die Vorschriften über die Belege integriert<br />
(3. Kapitel, 6. Abschnitt).<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 62 Abs. 3<br />
3<br />
Schwebt eine verlobte Person in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der<br />
Zivilstandsbeamte an ihrem Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorbereitungsverfahren<br />
durchführen und die Trauung vornehmen.<br />
Gemäss heutiger Praxis ist die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte am Ort des<br />
gewöhnlichen Aufenthaltes von Verlobten in Todesgefahr zuständig für die Vorbereitung und<br />
Durchführung der Trauung. Diese Notzuständigkeit wird nun in der Verordnung festgehalten.<br />
Eine analoge Bestimmung ist für eingetragene Partnerschaften vorgesehen (Art. 75a Abs. 3<br />
<strong>ZStV</strong>).