ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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11.01.2015 Aufrufe

3. Abschnitt: Bekanntgabe auf Anfrage Art. 58 An Gerichte und Verwaltungsbehörden Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben. Entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 29 Abs. 3 ZStV). Die neue Formulierung „sind verpflichtet, ... bekannt zu geben“ statt „werden bekannt gegeben“ verdeutlicht den Anspruch auf die direkte Bekanntgabe von Personenstandsdaten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich sind.

Art. 59 An Private Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Entspricht dem geltenden Recht (Art. 29 Abs. 4 ZStV).

3. Abschnitt: Bekanntgabe auf Anfrage<br />

Art. 58 An Gerichte und Verwaltungsbehörden<br />

Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden<br />

die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf<br />

Verlangen bekannt zu geben.<br />

Entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 29 Abs. 3 <strong>ZStV</strong>).<br />

Die neue Formulierung „sind verpflichtet, ... bekannt zu geben“ statt „werden bekannt<br />

gegeben“ verdeutlicht den Anspruch auf die direkte Bekanntgabe von Personenstandsdaten,<br />

die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich sind.

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