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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 57 Veröffentlichung von Zivilstandsfällen<br />

1<br />

Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle und die Trauungen veröffentlicht<br />

werden.<br />

2<br />

Den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangen können:<br />

a. bei Geburten ein Elternteil;<br />

b. bei Todesfällen nächste Angehörige;<br />

c. bei Trauungen die Braut oder der Bräutigam.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 30b <strong>ZStV</strong>).<br />

Neu werden die Zivilstandsereignisse den Gemeindeverwaltungen des Wohnsitzes direkt<br />

<strong>mit</strong>geteilt (Art. 49) und nicht mehr durch Ver<strong>mit</strong>tlung der wohnörtlichen Zivilstandsämter.<br />

Artikel 57 ermöglicht weiterhin die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen nach kantonalem<br />

Recht, welches auch festzulegen hat, wie das Recht der Betroffenen, die Publikation zu<br />

verbieten, gewährleistet wird.<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 57 Abs. 1 und 2 Bst. d<br />

1<br />

Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle, die Trauungen und die<br />

Eintragungen von Partnerschaften veröffentlicht werden.<br />

2<br />

Den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangen können:<br />

Grundsätzlich sind die Kantone frei, die Publikation von Zivilstandsdaten vorzusehen. Die<br />

Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt. Die Eintragungen von<br />

Partnerschaften werden den Trauungen gleichgestellt, so dass sie ebenfalls in der lokalen<br />

Presse veröffentlicht werden können. Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen sich die<br />

Partnerinnen oder Partner jedoch unter den gleichen Bedingungen wie Brautleute der Veröffentlichung<br />

widersetzen können.<br />

d. bei Eintragungen von Partnerschaften eine der Partnerinnen oder einer der Partner.

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