ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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11.01.2015 Aufrufe

Art. 56 An andere Stellen 1 Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungs- und Meldepflichten der Zivilstandsämter aufgrund des Rechts des Bundes oder der Kantone. 2 Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44). Entspricht dem geltenden Recht (Art. 128 ZStV). Bundesrechtliches Beispiel: Amtshilfe nach Artikel 112 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) zugunsten der mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden. Für kantonale Mitteilungen oder Meldungen ist neu ein formelles (referendumsfähiges) Gesetz erforderlich (Art. 43a Abs. 3, 2. Satz ZGB in der Fassung vom 5.10.2001). Änderung 01.01.2006 Art. 56 Abs. 2 und 3 2 Personen mit einem Burger- oder Korporationsrecht werden im Register auf Grund der Angaben der zuständigen kantonalen Stellen als solche gekennzeichnet. 3 Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44). Zu Art. 49a und 56 Abs. 2 und 3: Zahlreiche Kantone kennen abgesehen vom Gemeindebürgerrecht auch Burger- oder Korporationsrechte, die in der Bundesverfassung ebenfalls Erwähnung finden (Art. 37 Abs. 2). Die Übertragung dieser Bürger- und Korporationsrechte wird durch kantonale Vorschriften geregelt. Sie ist an Zivilstandsereignisse wie Geburt oder Heirat gebunden. Daher ist die Mitteilung solcher Zivilstandsereignisse notwendig, um die entsprechenden kantonalen Verzeichnisse aktualisieren zu können.

Art. 57 Veröffentlichung von Zivilstandsfällen 1 Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle und die Trauungen veröffentlicht werden. 2 Den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangen können: a. bei Geburten ein Elternteil; b. bei Todesfällen nächste Angehörige; c. bei Trauungen die Braut oder der Bräutigam. Entspricht dem geltenden Recht (Art. 30b ZStV). Neu werden die Zivilstandsereignisse den Gemeindeverwaltungen des Wohnsitzes direkt mitgeteilt (Art. 49) und nicht mehr durch Vermittlung der wohnörtlichen Zivilstandsämter. Artikel 57 ermöglicht weiterhin die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen nach kantonalem Recht, welches auch festzulegen hat, wie das Recht der Betroffenen, die Publikation zu verbieten, gewährleistet wird. Änderung 01.01.2007 Art. 57 Abs. 1 und 2 Bst. d 1 Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle, die Trauungen und die Eintragungen von Partnerschaften veröffentlicht werden. 2 Den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangen können: Grundsätzlich sind die Kantone frei, die Publikation von Zivilstandsdaten vorzusehen. Die Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt. Die Eintragungen von Partnerschaften werden den Trauungen gleichgestellt, so dass sie ebenfalls in der lokalen Presse veröffentlicht werden können. Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen sich die Partnerinnen oder Partner jedoch unter den gleichen Bedingungen wie Brautleute der Veröffentlichung widersetzen können. d. bei Eintragungen von Partnerschaften eine der Partnerinnen oder einer der Partner.

Art. 56 An andere Stellen<br />

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Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungs- und Meldepflichten der Zivilstandsämter aufgrund<br />

des Rechts des Bundes oder der Kantone.<br />

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Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze<br />

der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44).<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 128 <strong>ZStV</strong>).<br />

Bundesrechtliches Beispiel: Amtshilfe nach Artikel 112 Absatz 1 des Bundesgesetzes über<br />

die direkte Bundessteuer (SR 642.11) zugunsten der <strong>mit</strong> dem Vollzug des Gesetzes betrauten<br />

Behörden. Für kantonale Mitteilungen oder Meldungen ist neu ein formelles (referendumsfähiges)<br />

Gesetz erforderlich (Art. 43a Abs. 3, 2. Satz ZGB in der Fassung vom<br />

5.10.2001).<br />

Änderung 01.01.2006<br />

Art. 56 Abs. 2 und 3<br />

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Personen <strong>mit</strong> einem Burger- oder Korporationsrecht werden im Register auf Grund der<br />

Angaben der zuständigen kantonalen Stellen als solche gekennzeichnet.<br />

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Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze<br />

der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44).<br />

Zu Art. 49a und 56 Abs. 2 und 3: Zahlreiche Kantone kennen abgesehen vom Gemeindebürgerrecht<br />

auch Burger- oder Korporationsrechte, die in der Bundesverfassung ebenfalls<br />

Erwähnung finden (Art. 37 Abs. 2). Die Übertragung dieser Bürger- und Korporationsrechte<br />

wird durch kantonale Vorschriften geregelt. Sie ist an Zivilstandsereignisse wie Geburt oder<br />

Heirat gebunden. Daher ist die Mitteilung solcher Zivilstandsereignisse notwendig, um die<br />

entsprechenden kantonalen Verzeichnisse aktualisieren zu können.

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