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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 55 Todesmeldungen an ausländische Vertretungen<br />

1<br />

Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von<br />

ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis<br />

der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963<br />

über konsularische Beziehungen).<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 127b <strong>ZStV</strong>).<br />

2<br />

Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie verfügbar<br />

sind:<br />

a. Familiennamen;<br />

b. Vornamen;<br />

c. Geschlecht;<br />

d. Ort und Datum der Geburt;<br />

e. Ort und Datum des Todes.

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