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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 54 An ausländische Behörden<br />

1<br />

Ausländischen Behörden werden Personenstandsdaten über ihre Staatsangehörigen <strong>mit</strong>geteilt,<br />

wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht.<br />

2<br />

Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann eine Meldung grundsätzlich nur durch die berechtigten<br />

Personen (Art. 59) erfolgen. Vorbehalten bleibt in Ausnahmefällen die amtliche Zustellung<br />

eines Auszuges auf Gesuch einer ausländischen Behörde (Art. 61).<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 122 <strong>ZStV</strong>).<br />

Absatz 1: „Personenstandsdaten“ ersetzt „Zivilstandstatsachen“ (Vereinheitlichung der Terminologie).<br />

3<br />

Mitteilungen nach Absatz 1 über<strong>mit</strong>telt das Zivilstandsamt direkt dem Eidgenössischen Amt<br />

für das Zivilstandswesen zuhanden der ausländischen Vertretung, sofern die internationale<br />

Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht.

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