ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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11.01.2015 Aufrufe

Art. 52 An das Bundesamt für Statistik Das Bundesamt für Statistik erhält die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes. Entspricht dem geltenden Recht (Art. 127 ZStV). Die Übermittlung erfolgt elektronisch (System „Infostar“). Änderung 01.01.2008 Registerharmonisierung 1 Das Bundesamt für Statistik erhält die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes. 2 Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form.

Art. 53 An die AHV-Behörde Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm beurkundeten Todesfälle an die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Entspricht dem geltenden Recht (Art. 127a ZStV). Änderung 01.07.2008 Registerharmonisierung 1 Die in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar neu beurkundeten Geburten werden automatisiert und in elektronischer Form der Zentralen Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung (ZAS) gemeldet. Die Meldung umfasst die für den Zeiptunkt der Geburt beurkundeten Daten nach Artikel 8 Buchstaben b-d, Buchstabe e Ziffern 1 und 3, Buchstaben l und n Ziffer 1. Die Änderungen dieser Daten nach dem Zeitpunkt der Geburt werden in gleicher Weise gemeldet. 2 Die in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar neu beurkundeten Todesfälle werden automatisiert und in elektronischer Form der ZAS gemeldet. Die Meldung umfasst die für den Zeiptunkt des Todes beurkundeten Daten nach Absatz 1 zweiter Satz sowie die Daten nach Artikel 8 Buchstabe g Ziffer 1. Änderung 01.01.2011 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet der ZAS für jede Person: a. bei der Geburt (Art. 15a Abs. 1) oder bei der späteren Aufnahme in das Personenstandsregister (Art. 15a Abs. 2) die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c, d, e Ziffern 1 und 3, f, l, m und n Ziffern 1 und 2; Absatz 1: Übersichtlichere und ergänzte Aufzählung Der ZAS werden zusätzliche Daten bekannt gegeben, um den Missbrauch im Bereich der Sozialversicherungen zu bekämpfen. Absatz 2: Entspricht materiell der Fassung vom 1. Januar 2008. b. die Änderung der gemeldeten Daten, unter Angabe der AHV-Versichertennummer (Art. 8 Bst. b); c. bei der Verschollenerklärung oder beim Tod die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c, d, e Ziffern 1 und 3, f, g, l, m und n Ziffern 1 und 2. 2 Die Daten werden automatisch und in elektronischer Form geliefert.

Art. 52 An das Bundesamt für Statistik<br />

Das Bundesamt für Statistik erhält die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30.<br />

Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 127 <strong>ZStV</strong>).<br />

Die Über<strong>mit</strong>tlung erfolgt elektronisch (System „Infostar“).<br />

Änderung 01.01.2008<br />

Registerharmonisierung<br />

1<br />

Das Bundesamt für Statistik erhält die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30.<br />

Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.<br />

2<br />

Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form.

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