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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 51<br />

An das Bundesamt für Flüchtlinge<br />

An das Bundesamt für Migration<br />

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Bundesamt für Flüchtlinge<br />

folgende Zivilstandsfälle, die eine Asyl suchende, eine vorläufig aufgenommene oder als<br />

Flüchtling anerkannte Person betreffen:<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 126a <strong>ZStV</strong>).<br />

a. Geburten;<br />

b. Kindesanerkennungen;<br />

c. Trauungen;<br />

d. Todesfälle.<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 51 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. E<br />

An das Bundesamt für Migration<br />

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Bundesamt für Migration<br />

folgende Zivilstandsfälle, die eine Asyl suchende, eine vorläufig aufgenommene oder als<br />

Flüchtling anerkannte Person betreffen:<br />

Da die ausländische Partnerin oder der ausländische Partner eines Flüchtlings einem<br />

Ehegatten gleichgestellt ist, müssen die Mitteilungspflichten im Asylrecht im Hinblick auf das<br />

Inkrafttreten des PartG ergänzt werden, (Botschaft Ziff. 2.5.3 S. 1351). Das Bundesamt für<br />

Flüchtlinge ist auf den 1. Januar 2005 <strong>mit</strong> dem Bundesamt für Integration und Immigration zu<br />

einem neuen Bundesamt für Migration verschmolzen worden; der Adressat der Mitteilung<br />

muss entsprechend präzisiert werden.<br />

e. eingetragene Partnerschaften.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

1<br />

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Bundesamt für Migration<br />

folgende Zivilstandsereignisse, die eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene oder<br />

eine als Flüchtling anerkannte Person betreffen:<br />

Absatz 2: Der Klarheit halber wird die vorliegende Bestimmung um einen neuen Absatz<br />

ergänzt, der auf die Mitteilungspflichten bei rechtswidrigem Aufenthalt und bei Missbrauch im<br />

Zusammenhang <strong>mit</strong> den ausländerrechtlichen Vorschriften verweist (siehe die entsprechenden<br />

Kommentare zu den angesprochenen Artikeln).<br />

a. Geburten;<br />

b. Kindesanerkennungen;<br />

c. Trauungen und eingetragene Partnerschaften;<br />

d. Todesfälle.<br />

2<br />

Das für die Vorbereitung der Eheschliessung oder für das Vorverfahren der eingetragenen<br />

Partnerschaft zuständige Zivilstandsamt nimmt zudem die Mitteilungen nach den Artikeln 67<br />

Absatz 5, 74a Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7, 75f Absatz 5 und 75m Absätze 6<br />

Buchstaben b und c sowie 7 vor.

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