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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 50 An die Vormundschaftsbehörde<br />

1<br />

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet der Vormundschaftsbehörde:<br />

a. die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht <strong>mit</strong>einander verheiratet sind, sowie dessen<br />

Tod, sofern dieser innerhalb des ersten Lebensjahres erfolgt und in diesem Zeitpunkt<br />

kein Kindesverhältnis zum Vater besteht;<br />

b. die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des<br />

Ehemannes der Mutter geborenen Kindes;<br />

c. die Anerkennung eines unmündigen Kindes;<br />

d. den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils;<br />

e. das Auffinden eines Findelkindes.<br />

2<br />

Die Meldung erfolgt an die Vormundschaftsbehörde:<br />

des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Abs. 1 Bst. a und c);<br />

Entspricht bis auf zwei Neuerungen dem geltenden Recht (Art. 125 <strong>ZStV</strong>).<br />

Absatz 1 Buchstabe a enthält eine zusätzliche Meldepflicht, da<strong>mit</strong> die Vormundschaftsbehörde<br />

nicht in Unkenntnis ein Verfahren eröffnet und so die Gefühle der Mutter verletzt. Mit der<br />

gewählten Umschreibung sollen vor allem Fälle erfasst werden, in denen das Kind kurz nach<br />

der Geburt oder in den ersten Lebensmonaten stirbt.<br />

Fehlt ein Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, gibt es keine ersatzweise Meldung mehr<br />

an die Vormundschaftsbehörde des Heimatortes (abweichend vom bisherigen Art. 125 Abs.<br />

2 <strong>ZStV</strong>). Die Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden erachtet diese Vereinfachung<br />

als verantwortbar, weil die praktische Bedeutung der Meldung als gering eingeschätzt<br />

wird. Hält sich das Kind in einem Staat auf, für den das Übereinkommen vom 5.<br />

Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem<br />

Gebiet des Schutzes von Minderjährigen gilt (SR 0.211.231.01), müssen bei Bedarf die<br />

Kindesschutzbehörden dieses Staates handeln.<br />

des Wohnsitzes des Kindes (Abs. 1 Bst. b und d);<br />

des Auffindungsortes (Abs. 1 Bst. e).<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f sowie 2 Bst. b<br />

Anregung der Vormundschaftsbehörden. Es handelt sich um die Schliessung allenfalls vorhandener<br />

Mitteilungslücken.<br />

1<br />

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Vormundschaftsbehörde <strong>mit</strong>:<br />

f. die Adoption eines Kindes im Ausland.<br />

2<br />

Die Mitteilung erfolgt an die Vormundschaftsbehörde:<br />

b. des Wohnsitzes des Kindes (Abs. 1 Bst. b, d und f);

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