11.01.2015 Aufrufe

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Neu eingefügt 01.01.2006<br />

Art. 49a<br />

An das Zivilstandsamt des Heimatortes<br />

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet im Hinblick auf die Erfüllung der<br />

kantonalen Meldepflichten sämtliche Änderungen des Personenstandes und des Bürgerrechts<br />

sowie die Berichtigung von Daten einer Person <strong>mit</strong> Burger- oder Korporationsrecht<br />

dem Zivilstandsamt ihres Heimatortes.<br />

Zu Art. 49a und 56 Abs. 2 und 3: Zahlreiche Kantone kennen abgesehen vom Gemeindebürgerrecht<br />

auch Burger- oder Korporationsrechte, die in der Bundesverfassung ebenfalls<br />

Erwähnung finden (Art. 37 Abs. 2). Die Übertragung dieser Bürger- und Korporationsrechte<br />

wird durch kantonale Vorschriften geregelt. Sie ist an Zivilstandsereignisse wie Geburt oder<br />

Heirat gebunden. Daher ist die Mitteilung solcher Zivilstandsereignisse notwendig, um die<br />

entsprechenden kantonalen Verzeichnisse aktualisieren zu können.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Art. 49a<br />

1<br />

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt den Zivilstandsämtern der bisherigen<br />

Heimatorte den Erwerb des Gemeindebürgerrechts durch Einbürgerung <strong>mit</strong>.<br />

2<br />

Besitzt eine Person an ihrem Heimatort ein Burger- oder Korporationsrecht und verlangt es<br />

ihr Heimatkanton, so teilt das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt dem Zivilstandsamt<br />

des Heimatortes der betroffenen Person <strong>mit</strong>:<br />

Absatz 1: Schliessung einer Lücke. Die Meldung erfolgt, da<strong>mit</strong> der allfällige Verlust von<br />

Gemeindebürgerrechten festgestellt und beurkundet werden kann.<br />

Absatz 2: Klare Formulierung wie in Art. 49 <strong>ZStV</strong>. Gleichlautende Meldungen auf Verlangen<br />

des heimatlichen Zivilstandsamtes. Das Verlangen wird über eine Einstellung des Beurkundungssystems<br />

Infostar gesteuert.<br />

a. die Geburt und den Tod;<br />

b. jede Änderung von Name, Zivilstand oder Bürgerrecht;<br />

c. die Bereinigung von Personenstandsdaten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!