ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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. jede Änderung von Name, Zivilstand oder Bürgerrecht;<br />
c. die Bereinigung von Personenstandsdaten.<br />
2<br />
Die Mitteilung enthält die AHV-Versichertennummer, sofern sie von der ZAS der betroffenen<br />
Person zugewiesen worden ist (Art. 8a).<br />
standsregister zugewiesen hat (Art. 8a <strong>ZStV</strong>).<br />
Absatz 3: An die Stelle des Zweckes (bisheriger Absatz 3) tritt die Form (sieh auch Art. 52<br />
Abs. 2 und Art. 53 Abs. 2).<br />
3<br />
Die Datenlieferung erfolgt automatisiert und in elektronischer Form über die zentrale Informatik-<br />
und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) oder bei fehlendem Sedex-Anschluss<br />
in Papierform.