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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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. jede Änderung von Name, Zivilstand oder Bürgerrecht;<br />

c. die Bereinigung von Personenstandsdaten.<br />

2<br />

Die Mitteilung enthält die AHV-Versichertennummer, sofern sie von der ZAS der betroffenen<br />

Person zugewiesen worden ist (Art. 8a).<br />

standsregister zugewiesen hat (Art. 8a <strong>ZStV</strong>).<br />

Absatz 3: An die Stelle des Zweckes (bisheriger Absatz 3) tritt die Form (sieh auch Art. 52<br />

Abs. 2 und Art. 53 Abs. 2).<br />

3<br />

Die Datenlieferung erfolgt automatisiert und in elektronischer Form über die zentrale Informatik-<br />

und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) oder bei fehlendem Sedex-Anschluss<br />

in Papierform.

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