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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes<br />

1<br />

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Erfassung und Bereinigung<br />

von Personenstandsdaten der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltortes<br />

der betroffenen Personen.<br />

2<br />

Die Meldung dient der Führung der Einwohnerregister.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 120 und 135 Abs. 3 <strong>ZStV</strong>).<br />

Die Zivilstandsbehörden sorgen aufgrund umfassender amtlicher Mitteilungen dafür, dass die<br />

Gemeindeverwaltungen des Wohnsitzes oder Aufenthaltortes über die aktuellen Personenstandsdaten<br />

verfügen. Diese Regelung wird durch die elektronische Führung der Personenstandsregister<br />

in der zentralen Datenbank „Infostar“ konsolidiert und optimiert. Unter<br />

diesen Umständen sind die Gemeindeverwaltungen zum Beispiel auch in der Lage, die<br />

Informationsbedürfnisse der Militärbehörden hinreichend zu erfüllen. Die in Revision stehende<br />

Verordnung über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22) wird in diesem Sinne angepasst.<br />

Eine Bekanntgabe von Amtes wegen der Personenstandsdaten durch die Zivilstandsbehörden<br />

direkt an die Militärbehörden erübrigt sich (Streichung von Art. 126 <strong>ZStV</strong>). In Zweifelsfällen<br />

erhalten die Militärbehörden auf Verlangen von den Zivilstandsbehörden die zur<br />

Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten (Art. 58 für die<br />

zentrale Datenbank „Infostar“ und Art. 92 Abs. 3 für die konventionellen Register).<br />

Änderung 01.01.2006<br />

Art. 49 Abs. 1<br />

1<br />

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet sämtliche Änderungen des Personenstandes<br />

und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person der Gemeindeverwaltung<br />

ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes.<br />

Die geltende Bestimmung wird in dem Sinne präzisiert, dass sämtliche Änderungen des<br />

Personenstandes und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person der<br />

Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes gemeldet werden müssen.<br />

Änderung 01.01.2008<br />

Registerharmonisierung<br />

Art. 49 Abs. 1 und 1 bis<br />

1<br />

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Erfassung und Bereinigung<br />

von Personenstandsdaten sowie die AHV-Versichertennummer der Gemeindeverwaltung<br />

des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Personen.<br />

1bis<br />

Die Datenlieferung erfolgt automatisiert und in elektronischer Form über Sedex oder bei<br />

fehlendem Sedex-Anschluss in Papierform.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

1<br />

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des<br />

Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des<br />

Einwohnerregisters die folgenden Angaben <strong>mit</strong>:<br />

a. die Geburt und den Tod;<br />

Absatz 1: Die Aufzählung dient dem besseren Verständnis und der Klarheit der Meldepflicht.<br />

Die Bezeichnung "Alle Änderungen von Namen, Zivilstand und Bürgerrecht" bezieht sich auf<br />

alle Änderungen im Personenstand, Familienstand und Bürgerrecht. Sie wurde bereits im<br />

Familienregister verwendet und ist deshalb nicht neu.<br />

Absatz 2: Die Versichertennnummer wird in der amtlichen Mitteilung erwähnt, sofern die<br />

Zentralstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung (ZAS) die Nummer im Personen-

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