ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes<br />
1<br />
Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Erfassung und Bereinigung<br />
von Personenstandsdaten der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltortes<br />
der betroffenen Personen.<br />
2<br />
Die Meldung dient der Führung der Einwohnerregister.<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 120 und 135 Abs. 3 <strong>ZStV</strong>).<br />
Die Zivilstandsbehörden sorgen aufgrund umfassender amtlicher Mitteilungen dafür, dass die<br />
Gemeindeverwaltungen des Wohnsitzes oder Aufenthaltortes über die aktuellen Personenstandsdaten<br />
verfügen. Diese Regelung wird durch die elektronische Führung der Personenstandsregister<br />
in der zentralen Datenbank „Infostar“ konsolidiert und optimiert. Unter<br />
diesen Umständen sind die Gemeindeverwaltungen zum Beispiel auch in der Lage, die<br />
Informationsbedürfnisse der Militärbehörden hinreichend zu erfüllen. Die in Revision stehende<br />
Verordnung über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22) wird in diesem Sinne angepasst.<br />
Eine Bekanntgabe von Amtes wegen der Personenstandsdaten durch die Zivilstandsbehörden<br />
direkt an die Militärbehörden erübrigt sich (Streichung von Art. 126 <strong>ZStV</strong>). In Zweifelsfällen<br />
erhalten die Militärbehörden auf Verlangen von den Zivilstandsbehörden die zur<br />
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten (Art. 58 für die<br />
zentrale Datenbank „Infostar“ und Art. 92 Abs. 3 für die konventionellen Register).<br />
Änderung 01.01.2006<br />
Art. 49 Abs. 1<br />
1<br />
Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet sämtliche Änderungen des Personenstandes<br />
und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person der Gemeindeverwaltung<br />
ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes.<br />
Die geltende Bestimmung wird in dem Sinne präzisiert, dass sämtliche Änderungen des<br />
Personenstandes und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person der<br />
Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes gemeldet werden müssen.<br />
Änderung 01.01.2008<br />
Registerharmonisierung<br />
Art. 49 Abs. 1 und 1 bis<br />
1<br />
Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Erfassung und Bereinigung<br />
von Personenstandsdaten sowie die AHV-Versichertennummer der Gemeindeverwaltung<br />
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Personen.<br />
1bis<br />
Die Datenlieferung erfolgt automatisiert und in elektronischer Form über Sedex oder bei<br />
fehlendem Sedex-Anschluss in Papierform.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
1<br />
Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des<br />
Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des<br />
Einwohnerregisters die folgenden Angaben <strong>mit</strong>:<br />
a. die Geburt und den Tod;<br />
Absatz 1: Die Aufzählung dient dem besseren Verständnis und der Klarheit der Meldepflicht.<br />
Die Bezeichnung "Alle Änderungen von Namen, Zivilstand und Bürgerrecht" bezieht sich auf<br />
alle Änderungen im Personenstand, Familienstand und Bürgerrecht. Sie wurde bereits im<br />
Familienregister verwendet und ist deshalb nicht neu.<br />
Absatz 2: Die Versichertennnummer wird in der amtlichen Mitteilung erwähnt, sofern die<br />
Zentralstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung (ZAS) die Nummer im Personen-