ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Art. 47 Form der Bekanntgabe<br />
1<br />
Die Form der Bekanntgabe von Personenstandsdaten richtet sich nach den Weisungen des<br />
Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandwesen über die Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung<br />
(Art. 6).<br />
2<br />
Die Bekanntgabe erfolgt durch:<br />
a. eine schriftliche Bescheinigung oder Bestätigung, wenn kein Zivilstandsformular zur<br />
Verfügung steht;<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 138 Abs. 3, Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, Art. 144 und<br />
145 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>).<br />
Die in Absatz 1 genannten Weisungen treten an die Stelle der Formularverordnung des<br />
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 184 <strong>ZStV</strong>). Eine Bewilligung der<br />
kanntonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen für eine beglaubigte Kopie oder Abschrift<br />
von Belegen ist nicht mehr erforderlich (Abs. 2 Bst. b).<br />
b. eine beglaubigte Kopie oder Abschrift von Belegen.<br />
3<br />
Die Dokumente sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten<br />
als richtig zu bescheinigen und <strong>mit</strong> dem Amtsstempel zu versehen.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
1<br />
Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten werden auf den<br />
dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen bekanntgegeben (Art. 6).<br />
2<br />
Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die<br />
Bekanntgabe:<br />
a. durch eine schriftliche Bestätigung oder Bescheinigung;<br />
b. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift aus dem in Papierform geführten Zivilstandsregister;<br />
c. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift des Beleges;<br />
d. auf Verlangen der ZAS gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts;<br />
Absatz 1: Entspricht dem geltenden Recht.<br />
Absatz 2: Ergänzung der Aufzählung. Die Abgabe von Fotokopien aus Legitimations- und<br />
Anerkennungsregistern entspricht der Praxis, da es keine entsprechenden Formulare gibt.<br />
Der Inhalt der Fotokopie muss <strong>mit</strong> denjenigen des Registereintrages übereinstimmen (vgl.<br />
Art. 48). Mündliche Auskünfte unter Zivilstandsämtern und Aufsichtsbehörden wurden bis<br />
heute ohne Rechtsgrundlage toleriert. Im Verkehr <strong>mit</strong> der ZAS sind mündliche oder schriftliche<br />
Auskünfte (Fax, E-Mail) vereinbart worden (Abklärungen im Zusammenhang <strong>mit</strong> der<br />
Zuordnung der neuen AHV- Versichertennummer).<br />
Absatz 4: Hinweis auf die Rechtsgrundlage für die Regelung in der Gesetzgebung betreffend<br />
die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren. Indirekt wird zugleich festgehalten,<br />
dass Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden Daten aus dem Personenstandsregister abrufen<br />
können (Art. 79 sowie Anhang).<br />
e. mündlich an Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden, wenn die anfragende Person<br />
zweifelsfrei identifiziert werden kann.<br />
3<br />
Die Dokumente sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten<br />
als richtig zu bescheinigen und <strong>mit</strong> dem Amtsstempel zu versehen.<br />
4<br />
Der Zugriff auf die im Personenstandsregister geführten Daten im Abrufverfahren durch<br />
Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens richtet sich nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB.