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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 47 Form der Bekanntgabe<br />

1<br />

Die Form der Bekanntgabe von Personenstandsdaten richtet sich nach den Weisungen des<br />

Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandwesen über die Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung<br />

(Art. 6).<br />

2<br />

Die Bekanntgabe erfolgt durch:<br />

a. eine schriftliche Bescheinigung oder Bestätigung, wenn kein Zivilstandsformular zur<br />

Verfügung steht;<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 138 Abs. 3, Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, Art. 144 und<br />

145 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>).<br />

Die in Absatz 1 genannten Weisungen treten an die Stelle der Formularverordnung des<br />

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 184 <strong>ZStV</strong>). Eine Bewilligung der<br />

kanntonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen für eine beglaubigte Kopie oder Abschrift<br />

von Belegen ist nicht mehr erforderlich (Abs. 2 Bst. b).<br />

b. eine beglaubigte Kopie oder Abschrift von Belegen.<br />

3<br />

Die Dokumente sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten<br />

als richtig zu bescheinigen und <strong>mit</strong> dem Amtsstempel zu versehen.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

1<br />

Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten werden auf den<br />

dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen bekanntgegeben (Art. 6).<br />

2<br />

Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die<br />

Bekanntgabe:<br />

a. durch eine schriftliche Bestätigung oder Bescheinigung;<br />

b. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift aus dem in Papierform geführten Zivilstandsregister;<br />

c. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift des Beleges;<br />

d. auf Verlangen der ZAS gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts;<br />

Absatz 1: Entspricht dem geltenden Recht.<br />

Absatz 2: Ergänzung der Aufzählung. Die Abgabe von Fotokopien aus Legitimations- und<br />

Anerkennungsregistern entspricht der Praxis, da es keine entsprechenden Formulare gibt.<br />

Der Inhalt der Fotokopie muss <strong>mit</strong> denjenigen des Registereintrages übereinstimmen (vgl.<br />

Art. 48). Mündliche Auskünfte unter Zivilstandsämtern und Aufsichtsbehörden wurden bis<br />

heute ohne Rechtsgrundlage toleriert. Im Verkehr <strong>mit</strong> der ZAS sind mündliche oder schriftliche<br />

Auskünfte (Fax, E-Mail) vereinbart worden (Abklärungen im Zusammenhang <strong>mit</strong> der<br />

Zuordnung der neuen AHV- Versichertennummer).<br />

Absatz 4: Hinweis auf die Rechtsgrundlage für die Regelung in der Gesetzgebung betreffend<br />

die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren. Indirekt wird zugleich festgehalten,<br />

dass Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden Daten aus dem Personenstandsregister abrufen<br />

können (Art. 79 sowie Anhang).<br />

e. mündlich an Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden, wenn die anfragende Person<br />

zweifelsfrei identifiziert werden kann.<br />

3<br />

Die Dokumente sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten<br />

als richtig zu bescheinigen und <strong>mit</strong> dem Amtsstempel zu versehen.<br />

4<br />

Der Zugriff auf die im Personenstandsregister geführten Daten im Abrufverfahren durch<br />

Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens richtet sich nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB.

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